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Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V" (19.08.2005)

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(1)

striert. Hiervon beziehen sich 40,7 Pro- zent auf „Leber- und Gallenveränderun- gen“. Unter anderem wird 44-mal (6,2 Prozent) eine cholestatische Hepatitis ge- nannt. Es scheint sich also hierbei nicht um eine seltene UAW zu handeln. Unter

„Veränderungen des roten Blutbildes“

finden sich insgesamt 114 Meldungen (15,9 Prozent). Hierunter wird im Einzel- nen 30-mal eine „Anämie“ angegeben (4,2 Prozent aller Berichte), 5-mal eine aplastische Anämie und jeweils einmal ei- ne normochrome, hämolytische, makro- zytäre und hypochrome Anämie. Auch die im vorliegenden Fall angegebenen Blutbildveränderungen sind also nach

den Erkenntnissen des deutschen Spon- tanerfassungssystems nichts Ungewöhn- liches und sollten in der Fachinformation Erwähnung finden.

Patienten sollten insbesondere wäh- rend der ersten Monate der Behandlung mit Ticlopidin engmaschig und regel- mäßig hinsichtlich möglicher Leber- und Blutbildstörungen überwacht wer- den.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver-

wenden oder diesen aus der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Yamamoto N, Shiraki K, Saitou K et al.: Ticlopidine in- duced acute cholestatic hepatitis complicated with pure red cell aplasia. J Clin Gastroenterol 2004; 38: 84.

2. Schwabe U, Paffrath P (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Re- port 2004. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 2004.

3. Fachinformation Ticlopidinratiopharm®, Juli 2001.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: info@

akdae.de, Internet: www.akdae.de )

Nach Abschluss der ersten Runde des

„Verfahrens zur Fortbildung durch kon- trollierte Selbstüberprüfung“ für mam- mographierende Ärzte nach Anlage IV der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wurde die Anlage IV auf der Basis der bei der Umsetzung des Ver- fahrens gewonnenen Erfahrungen und der bundesweiten Auswertung der Er- gebnisse überarbeitet. Die Änderungen treten zum 1. August 2005 in Kraft und umfassen insbesondere:

– Die Selbstüberprüfung ist zukünftig alle zwei Jahre durchzuführen (bisher:

jährlich) (§ 5 Abs. 5).

– Das Schema zur Befundung der Mammogramme wurde an BI-RADS an- gepasst (§ 6 Abs. 4).

– Die jährliche bundesweite Auswer- tung (bisher: quartalsweise) differenziert zwischen Sensitivitäts- und Spezifitäts- mängeln (§ 5 Abs. 6).

– Die Bestehenskriterien werden da- hingehend geändert, dass Ärzte mit ei- nem guten Prüfergebnis nunmehr unge- achtet der Ergebnisse des Gesamtkollek- tivs die Selbstüberprüfung nicht zu wie- derholen haben (§ 5 Abs. 6).

– Die Frist für eine ggf. erforderliche Wiederholungsprüfung wird auf sechs Monate verlängert (bisher: acht Wochen), um hinreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben (§ 5 Abs. 6).

Übrige Änderungen der Anlage IV be- treffen apparative Anforderungen im Zu- sammenhang mit der Selbstüberprüfung, die an die unlängst aktualisierten Anfor- derungen nach Anhang I (Deutsches Ärzteblatt, Heft 31–32 vom 8. August 2005) sowie an röntgenrechtliche Anfor- derungen anzupassen waren. Die Ände- rungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der einzelnen Vertragspartner, von der jedoch ausge-

gangen werden kann. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen

der Anlage IV der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

Die Anlage IV (Beurteilung von Mam- mographieaufnahmen, Auflagen zur Auf- rechterhaltung und Weiterentwicklung

der fachlichen Befähigung sowie Anfor- derungen an die Dokumentation) wird wie folgt neu gefasst:

Bekanntmachungen

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

„Anlage IV:

Beurteilung von Mammographieauf- nahmen, Auflagen zur Aufrechterhal- tung und Weiterentwicklung der fach- lichen Befähigung sowie Anforderun- gen an die Dokumentation

Abschnitt 1 Beurteilung von Mammographieaufnahmen

§ 1 Antragstellung

(1) Ärzte, die eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung mammo- graphischer Leistungen in der vertrags- ärztlichen Versorgung beantragen, er- halten die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 der Vereinbarung nur dann, wenn sie die geforderte Anzahl von Mammo- graphieaufnahmen der Fallsammlung zutreffend beurteilt haben. Die übrigen Anforderungen an den Nachweis zur Ausführung und Abrechnung mammo- graphischer Leistungen bleiben un- berührt.

(2) Die Teilnahme an der Beurteilung der Mammographieaufnahmen ist bei der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung formlos zu beantragen. Die Zulas- sung zur Teilnahme erfolgt erst, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Voraus- setzungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 der Ver- einbarung erbracht wurde.

§ 2 Fallsammlung

(1) Die zu beurteilenden Mammogra- phieaufnahmen werden in Form einer Fallsammlung vorgelegt. Es dürfen nur Fallsammlungen verwendet werden, wel- che die in den Abs. 2 bis 5 festgeleg- ten Anforderungen erfüllen und bei welchen die Kooperationsgemeinschaft

(2)

‚Mammographie in der ambulanten ver- tragsärztlichen Versorgung‘ (nachfol- gend ‚Kooperationsgemeinschaft‘ ge- nannt) die Erfüllung dieser Anforderun- gen bestätigt hat.

(2) Die Sammlung besteht aus 200 Mammographieaufnahmen von 50 Pati- entinnen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen). Bei den pathologischen Befun- den in den Mammographieaufnahmen soll es sich um radiologisch kleine bösar- tige oder gutartige Veränderungen han- deln, bei denen keine klinischen Sympto- me im Bereich der Mamma (z. B. Tastbe- fund, Beschwerden) bestanden haben.

Mammographieaufnahmen von Patien- tinnen, bei denen klinische Symptome vorlagen, dürfen nur ausnahmsweise ent- halten sein.

(3) Die Sammlung muss 20 bis 29 Karzinome oder deren Vorstufen ent- halten. Bei 18 bis 27 Frauen müssen die bösartigen Veränderungen einseitig und bei mindestens einer Frau beidseitig sein. In den übrigen Fällen (ohne Kar- zinomverdacht) müssen drei bis sie- ben Fälle mit gutartigen Veränderun- gen entsprechend der Kategorie 2 zur Befundung von Mammographien ge- mäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g) enthalten sein.

(4) Die radiologisch auffälligen Be- funde entsprechend der Kategorie 4 oder 5 gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g) müssen histologisch gesichert sein. Bei Fällen ohne einen radiologischen Be- fund muss vor Aufnahme in die Fall- sammlung eine weitere Mammographie ca. 2 Jahre nach der Erstuntersuchung durchgeführt worden sein, welche eben- falls keine bösartigen oder gutartigen Veränderungen aufgewiesen hat. So- wohl bei den bösartigen als auch bei den gutartigen Veränderungen müssen in der Mammographieaufnahme typische ra- diologische Merkmale auf die jeweilige Erkrankung hinweisen. Sowohl die bös- artigen als auch die gutartigen Verände- rungen müssen in beiden Ebenen er- kennbar sein.

(5) Die Röntgenbilder werden in der Fallsammlung als Kopie vorgelegt und müssen technisch einwandfrei sein. Sie dürfen im Hinblick auf die Zuordnung nach § 3 Abs. 3 keine unklaren Fälle bein- halten. Sollte die Kassenärztliche Verei- nigung eine Prüfstation gemäß den Vor- gaben in Anhang I bereithalten, können die Röntgenbilder in der Fallsammlung auf Wunsch des Arztes in digitalisierter Form vorgelegt und am Monitor beurteilt werden.

(6) Der Kassenärztlichen Vereinigung wird für jede Prüfung eine Fallsammlung zur Verfügung gestellt. Nach Abschluss der Prüfung und Mitteilung der Ergebnis-

se an die Teilnehmer wird die Fallsamm- lung an die Kooperationsgemeinschaft zurückgegeben, variiert und für weitere Prüfungen zur Verfügung gestellt. Dabei sind durch die Kooperationsgemein- schaft Fälle nach dem Zufallsprinzip aus- zutauschen.

(7) Die Kooperationsgemeinschaft muss mindestens 600 Mammographie- aufnahmen von 150 Patientinnen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen) vor- halten. Ein Teil dieser Mammographie- aufnahmen ist in regelmäßigen Abstän- den auszutauschen. Das Nähere zur Va- riation der Fallsammlung nach Abs. 6 und zum regelmäßigen Austausch von Fällen nach Satz 2 legt die Kooperationsge- meinschaft fest.

§ 3 Durchführung und Bestehenskriterien

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt dem Teilnehmer für die Beurteilung der Mammographieaufnahmen einer Fallsammlung aus Kopien von Röntgen- bildern ein geeignetes Filmbetrachtungs- gerät (mind. 3 000 Candela/m2und Iris- Anbauleuchte) und einen Beurteilungs- bogen zur Verfügung. Der zu verwenden- de Beurteilungsbogen wird von der Ko- operationsgemeinschaft entwickelt und den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. Für die Beurteilung der Fallsammlung hat der Teilnehmer selbst eine geeignete Lupe bereitzuhal- ten. Für die Beurteilung einer Fallsamm- lung aus digitalisierten Aufnahmen am Monitor ist eine Prüfstation gemäß den Vorgaben in Anhang I zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Beurteilung der Mammogra- phieaufnahmen hat durch den Teilneh- mer selbstständig und ohne weitere Hil- fen zu erfolgen. Für die Beurteilung stehen dem Teilnehmer maximal sechs Stunden zur Verfügung. Während der Beurteilung soll mindestens ein Vertre- ter der Kassenärztlichen Vereinigung anwesend sein.

(3) Die Beurteilung der Mammogra- phieaufnahmen ist wie folgt zu treffen:

a) Mammographisch unauffällig oder Verdacht auf gutartige Veränderungen entsprechend der Kategorie 1 oder 2 gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g)

b) Verdacht auf bösartige Veränderun- gen entsprechend der Kategorie 4 oder 5 gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g)

Die Beurteilung hat für die linke und rechte Mamma getrennt zu erfolgen.

(4) Die Teilnahme an der Beurteilung war erfolgreich, wenn die Sensitivität und die Spezifität jeweils mindestens 90 % betragen hat sowie höchstens

sieben falsche, davon höchstens zwei falschnegative, Beurteilungen erfolgt sind.

(5) War die Teilnahme an der Beurtei- lung nicht erfolgreich, kann der Antrag auf eine erneute Teilnahme frühestens nach drei Monaten an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gerichtet werden.

(6) Die Kassenärztliche Vereinigung informiert den Arzt über das Ergebnis der Beurteilung der Fallsammlung.

§ 4 Fortbildungskurse

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten den Ärzten, die an der Beurteilung der Fallsammlung teilnehmen wollen, zur Vorbereitung darauf Fortbildungskurse an. Für die Inhalte und Durchführung der Kurse wird empfohlen:

a) Die Kurse sollen unter der Leitung eines in der Mammographie fachkundi- gen Arztes durchgeführt werden, der mindestens die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt.

b) Die Kurse sollen einen theoreti- schen und einen praktischen Teil beinhal- ten und aus insgesamt mindestens 2 × 8 Stunden bestehen.

c) Im theoretischen Teil sollen die prüfungsrelevanten Grundlagen in der Mammographie wiederholt werden.

d) Der praktische Teil soll anhand von Mammographieaufnahmen erfolgen. Für höchstens drei Teilnehmer soll jeweils ein Filmbetrachtungsgerät bzw. eine Prüfsta- tion gemäß den Vorgaben in Anhang I zur Verfügung stehen.

e) Die Teilnehmerzahl der Kurse soll 60 nicht überschreiten. Für jeweils 30 Teilnehmer soll mindestens ein in der Mammographie fachkundiger Arzt zur Verfügung stehen.

f) Für die Ärzte soll grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch mehrere Kur- se hintereinander zu besuchen.

Abschnitt 2

Verfahren zur Fortbildung durch kontrollierte Selbstüberprüfung

§ 5 Beurteilung von Mammographieaufnahmen (1) Ärzte, denen eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung mam- mographischer Leistungen erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich weiterhin an ei- nem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Dieses Verfahren kann nicht durch andere Maßnahmen, z. B. der Fort- bildung oder der Teilnahme an Qualitäts- zirkeln, ersetzt werden.

(3)

(2) Die Selbstüberprüfung erfolgt bei der Kassenärztlichen Vereinigung an- hand ausgewählter Mammographieauf- nahmen, welche von der Kooperations- gemeinschaft, die hierzu von der Kas- senärztlichen Vereinigung beauftragt ist, zur Verfügung gestellt werden. Die Ko- operationsgemeinschaft hat die Aufgabe, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Selbstüberprü- fung zu schaffen sowie die Durchführung konsiliarisch zu begleiten. Die mit der Mammadiagnostik befassten Wissen- schaftlichen Fachgesellschaften und Be- rufsverbände sind auf ihren Antrag, der an die Kooperationsgemeinschaft zu richten ist, an der fachlichen Vorberei- tung und organisatorischen Durch- führung des Selbstüberprüfungsverfah- rens zu beteiligen.

(3) Bei der Zusammenstellung der Fälle soll das Spektrum der mammogra- phisch relevanten Erkrankungen und das zu treffende radiologische Entschei- dungsspektrum berücksichtigt werden.

Bei den pathologischen Befunden in den Mammographieaufnahmen soll es sich um radiologisch kleine bösartige oder gutartige Veränderungen handeln, bei denen keine klinischen Symptome im Bereich der Mamma (z. B. Tastbefund, Beschwerden) bestanden haben. Mam- mographieaufnahmen von Patientinnen, bei denen klinische Symptome vorlagen, dürfen nur ausnahmsweise enthalten sein. Die radiologisch auffälligen Befun- de entsprechend der Kategorie 4 oder 5 gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g) müssen histologisch gesichert sein. Sowohl bei den bösartigen als auch bei den gutarti- gen Veränderungen müssen in der Mam- mographieaufnahme typische radiologi- sche Merkmale auf die jeweilige Erkran- kung hinweisen. Sowohl die bösartigen als auch die gutartigen Veränderungen müssen in beiden Ebenen erkennbar sein. Die Röntgenbilder, die in Kopie zur Verfügung gestellt werden, müssen technisch einwandfrei sein. Die Aus- wahl obliegt der Kooperationsgemein- schaft.

(4) Die Kooperationsgemeinschaft muss mindestens 2 000 Mammographie- aufnahmen von 500 Patientinnen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen) vor- halten. Ein Teil dieser Mammographie- aufnahmen ist in regelmäßigen Abstän- den auszutauschen. Jeder Kassenärztli- chen Vereinigung ist eine variierte Fall- sammlung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zum regelmäßigen Austausch von Fällen und zur Variation der Fall- sammlung legt die Kooperationsgemein- schaft fest.

(5) Die Selbstüberprüfung ist in 24- monatigem Abstand durchzuführen.

Selbstüberprüfungen, welche zwischen dem 18. und 27. Monat nach der letzten Teilnahme an der Selbstüberprüfung er- folgt sind, werden anerkannt. Unbescha- det von dieser Möglichkeit ist der 24- monatige Rhythmus nach Satz 1 einzu- halten. Die erstmalige Anmeldung zur Selbstüberprüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach der erfolgreichen Teil- nahme an der Beurteilung der Mammo- graphieaufnahmen nach Abschnitt 1 bei der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung formlos zu beantragen. Die Zu- lassung zur Teilnahme erfolgt erst, wenn der Nachweis über die erfolgreiche Teil- nahme nach Abschnitt 1 erbracht wurde.

Nimmt der Arzt aus Gründen, die er zu vertreten hat, an der Selbstüberprüfung nicht teil, wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von mam- mographischen Leistungen in der ver- tragsärztlichen Versorgung mit Ablauf der Frist nach Satz 2 widerrufen.

(6) Für die Durchführung der Selbst- überprüfung gilt Folgendes:

a) Der Arzt meldet sich zur Selbstü- berprüfung an. Die Selbstüberprüfung soll innerhalb von acht Wochen nach der Anmeldung erfolgen. Dem Arzt wer- den 200 Mammographieaufnahmen von 50 Patientinnen (beide Mammae in je- weils zwei Ebenen), welche der Kas- senärztlichen Vereinigung von der Ko- operationsgemeinschaft zur Verfügung gestellt wurden, zur Beurteilung vorge- legt. Sollte die Kassenärztliche Vereini- gung eine Prüfstation gemäß den Vor- gaben in Anhang I bereithalten, kön- nen die Mammographieaufnahmen auf Wunsch des Arztes in digitalisierter Form vorgelegt und am Monitor beur- teilt werden. Für die Beurteilung stehen dem Arzt maximal sechs Stunden zur Verfügung.

b) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Kategorien zur Befun- dung von Mammographien gemäß § 6 Abs. 4 Buchstabe g). Die Beurteilung hat für die linke und rechte Mamma ge- trennt zu erfolgen. Jeder Mammogra- phie wird eine entsprechende Beurtei- lungskategorie durch ein Sachverständi- gengremium der Kooperationsgemein- schaft zugeordnet.

c) Die Kassenärztliche Vereinigung wertet die Beurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Zuord- nung zu den Beurteilungskategorien der Sachverständigen aus. Der Grad der Übereinstimmung wird als Abwei- chungspunktzahl ausgedrückt, die aus der Summe der Abweichungspunkte von Einzelbeurteilungen errechnet wird. Die Abweichungspunkte einer Einzelbeur- teilung ergeben sich aus folgender Ma- trix:

Im Sinne einer getrennten Auswertung von falschpositiven und falschnegativen Beurteilungen werden je Arzt zwei Ab- weichungspunktzahlen aus der Summe der Abweichungspunkte von Einzelbeur- teilungen rechts der Matrixdiagonale ei- nerseits und der Summe der Abwei- chungspunkte von Einzelbeurteilungen links der Matrixdiagonale andererseits er- rechnet. Bei einer fehlenden Einzelbeur- teilung werden die maximal möglichen Abweichungspunkte für die entsprechen- de Beurteilungskategorie der Sachver- ständigen bestimmt und der betreffenden Abweichungspunktzahl zugerechnet (im Falle der Beurteilungskategorie 3 werden drei Abweichungspunkte zur Abwei- chungspunktzahl falschnegativer Beurtei- lungen addiert). Zusätzlich zur Berech- nung von Abweichungspunktzahlen wer- den je Arzt die Sensitivität und die Spezi- fität entsprechend § 3 Abs. 3 errechnet.

Die Kassenärztliche Vereinigung infor- miert den Arzt zeitnah über die Ergebnis- se, teilt dem Arzt mit, worin ggf. die Män- gel bestanden haben, und macht ihm als kollegiale Beratung Vorschläge, wie diese behoben werden können. Dem Arzt ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die abweichenden Beurteilungen anhand der entsprechenden Mammographieaufnah- men nachzuvollziehen. Darüber hinaus stellt sie dem Arzt auf dessen Wunsch hin Mammographieaufnahmen unter Be- rücksichtigung der erkannten Mängel zur Verfügung. Findet die Prüfung an einer Prüfstation statt, gelten hinsichtlich der Mitteilung und Auswertung der Beurtei- lungen die Regelungen gemäß Anhang I Abs. 9 und 10.

d) Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt die Abweichungspunktzahlen an die Kooperationsgemeinschaft. Die Kooperationsgemeinschaft vergleicht die Punktzahlen der Beurteilungen der in- nerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo- naten an der Selbstüberprüfung teilneh- menden Ärzte und übermittelt die Er- gebnisse der Kassenärztlichen Vereini- gung. Soweit mindestens eine der Abwei- chungspunktzahlen für einen Teilnehmer größer oder gleich dem 97,5. Perzentil bezüglich der entsprechenden Abwei-

Arzt

Sachverständige 1 2 3 4 5

1 0 1 3 5 6

2 1 0 2 4 5

3 3 2 0 2 3

4 6 5 3 0 1

5 7 6 4 1 0

(4)

chungspunktzahlen* aller Teilnehmer ist und die Sensitivität oder Spezifität weni- ger als 90 % betragen, hat der Arzt abwei- chend von Abs. 5 Satz 1 innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Mittei- lung des Ergebnisses an einer erneuten Selbstüberprüfung teilzunehmen.

e) Soweit die Anforderungen gemäß Buchstabe d) erneut nicht erfüllt werden, fordert die Kassenärztliche Vereinigung den Arzt innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses auf, an einem Kolloquium innerhalb von drei Monaten teilzunehmen. Abs. 7 gilt entsprechend.

(7) Im Rahmen des nach Abs. 5 oder Abs. 6 Buchstabe e) erforderlichen Kollo- quiums werden dem Arzt 80 Mammogra- phieaufnahmen von 20 Patientinnen (bei- de Mammae in jeweils zwei Ebenen) zur Beurteilung vorgelegt. Mindestens die Hälfte dieser Mammographieaufnahmen sind von der zuständigen Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung aus den von der Kooperationsgemeinschaft zur Selbst- überprüfung vorgesehenen Mammogra- phieaufnahmen auszuwählen. Kann der Arzt im Kolloquium seine fachliche Qua- lifikation in der Mammographie nicht ausreichend belegen, ist wie folgt zu ver- fahren:

a) Der Arzt ist verpflichtet, an Fortbil- dungskursen teilzunehmen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt sind.

b) Nach Abschluss der Fortbildungs- kurse ist die erneute Teilnahme an einem Kolloquium zu beantragen. Dieser An- trag ist innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über die erfolglose Teil- nahme an dem vorangegangenen Kollo- quium zu stellen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Fort- bildungskursen nach Buchstabe a) ist mit dem Antrag vorzulegen.

c) Hat der Arzt die Bescheinigung über die Teilnahme an den Fortbildungs- kursen nach Buchstabe a) nicht vorgelegt oder war die Teilnahme an dem Kolloqui- um wiederum erfolglos, ist die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung mammographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der Mitteilung über die erfolglose Teilnahme zu widerrufen.

d) Nach Widerruf der Genehmigung kann der Arzt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten einen Antrag auf eine erneute Teilnahme an dem Kolloquium stellen. Ist dann die Teilnahme an diesem Kolloquium erfolgreich, erteilt die Kassen-

ärztliche Vereinigung die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Wird der Antrag nach Satz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Widerruf der Geneh- migung gestellt, müssen die Vorausset- zungen nach § 6 Abs. 1 bis 4 der Vereinba- rung nicht nachgewiesen werden.

Abschnitt 3 Dokumentationen

§ 6

Überprüfung der ärztlichen Dokumentation

(1) Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation umfasst die Qualität der mammographischen Untersuchung mit ihren diagnostischen Informationen so- wie die Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit der medizinischen Fragestellung, Indikationsstellung und Befundung.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom Arzt die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen der abge- rechneten Mammographien von 10 Pati- entinnen (jeweils beide Mammae in den Ebenen medio-lateral-oblique und cra- nio-caudal) an. Bei Ärzten, denen nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen erteilt wurde, erfolgt die erst- malige Anforderung der Dokumentatio- nen innerhalb von 6 Monaten. Die Über- prüfung der ärztlichen Dokumentation des Arztes muss spätestens 24 Monate nach der erfolgreichen Teilnahme an der letzten Überprüfung wiederholt werden.

(3) Die Auswahl der Dokumentatio- nen erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung auf der Grundlage der Ab- rechnungsunterlagen unter Angabe des Namens der Patientin und des Tages der durchgeführten Mammographie. Der Zeitraum zwischen der Anforderung der Dokumentation und dem Tage, an dem die Mammographie durchgeführt wor- den ist, soll in der Regel 4 Monate nicht überschreiten.

(4) Aus den vorgelegten Mammogra- phiedokumentationen muss hervorgehen:

a) Anamnese

b) Indikation zur Mammographie c) Klinischer Untersuchungsbefund d) Aufnahmetechnische Bedingungen (z. B. Aufnahmespannung, Empfindlich- keit des Film-Folien-Systems)

e) Beschreibung der auffälligen Bild- inhalte

f) Lokalisation des Befundes (Distanz zur Mammille in mm, Winkel nach dem Uhrzeigerprinzip) und seine Ausdehnung

g) Die Befundung ist nach folgendem Schema vorzunehmen:

1. Unauffällig

(Es liegen keine Merkmale vor, die auf eine benigne oder maligne Veränderung hinweisen.)

2. Benigner Befund

(Die Veränderung weist typische be- nigne Merkmale auf.)

3. Wahrscheinlich benigner Befund (Die Veränderung ist mit hoher Wahr- scheinlichkeit benigne. Die Konstanz des Befundes ist sicherzustellen.)

4. Suspekte Veränderung

(Die Veränderung weist zwar keine ty- pischen Merkmale für Malignität auf, aber ein Karzinom ist nicht ausreichend auszuschließen. Histologische Sicherung empfohlen.)

5. Hochgradig malignitätsverdächtiger Befund

(Die Veränderung weist typische Merkmale für Malignität auf. Angemes- sene Maßnahmen sind zu ergreifen.)

h) Ergebnisse der durchgeführten Zu- satzuntersuchungen (Mammasonogra- phie, Spezialaufnahmen, Kernspintomo- graphie, zytologische/histologische Un- tersuchung).

i) Zusammenfassende Beurteilung und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen.

(5) Die Beurteilung der schriftlichen und bildlichen Dokumentation erfolgt ei- nerseits je Aufnahme, soweit es die Para- meter der Bildqualität betrifft, sowie an- dererseits je Mamma, soweit es die Schlüssigkeit der Indikationsstellung, der Mammographieaufnahmen und der Be- fundung betrifft:

Stufe I: (regelgerecht)

Die ärztliche Dokumentation ist regel- gerecht, wenn alle folgenden Kriterien zutreffen:

1. Medio-lateral-oblique Aufnahme (MLO)

– Brust einschließlich Cutis, Subcutis, Parenchym und Fettgewebe vollständig abgebildet

– Pektoralismuskel relaxiert und bis in Höhe der Mamille abgebildet (Posterior- Nipple-Line ‚a‘)

– Pektoralismuskel im richtigen Win- kel abgebildet (> 20°)

– Mamille im Profil abgebildet (Krite- rium nicht anwendbar, wenn die Mamille sich nicht eindeutig darstellt)

– Inframammäre Falte dargestellt (Kriterium nicht anwendbar, wenn eine Darstellung aus anatomischen Grün- den nicht möglich ist und dies dokumen- tiert ist)

2. Cranio-caudale Aufnahme (CC) – Brust einschließlich Cutis, Subcutis, Parenchym und Fettgewebe adäquat

*Das 97,5. Perzentil ist diejenige Punktzahl, die 97,5 % der Fläche der Verteilung der Punktzahlen abschneidet.

Es ist definiert als arithmetisches Mittel zwischen der zur Rangzahl 0,975 × Zahl der Teilnehmer gehörenden Punktzahl und der zur darauf folgenden Rangzahl gehörenden Punktzahl.

(5)

abgebildet (Posterior-Nipple-Line ‚b‘;

b > a ⫺15 mm)

– Mamille im Profil abgebildet (Krite- rium nicht anwendbar, wenn die Mamille sich nicht eindeutig darstellt)

– Mamille mittig oder leicht nach me- dial oder lateral zeigend (< 20°)

– Axillärer Drüsenkörperanteil bis auf weit laterale Anteile vollständig ab- gebildet

3. Ausreichende Beschriftung – Patienten-Identifikations-Daten – Projektions- und Seitenangabe – Aufnahmedatum

4. Korrekte Belichtung und Kontrast Geringe Überbelichtung ist akzepta- bel, wenn keine Information verloren geht. (Die Messung der optischen Dichte erfolgt in unklaren Fällen mit einem Densitometer im diagnostisch relevan- ten Bereich: DOpt.< 0,6 Unterbelichtung, DOpt.> 2,5 Überbelichtung)

5. Gute Kompression (scharfe Abbil- dung der Drüsenkörperstrukturen und adäquates Aufspreizen des Drüsengewe- bes)

6. Keine Bewegungsunschärfen 7. Keine oder geringe Entwicklungs- und Handhabungsartefakte

8. Keine Hautfalten oder Hautfalten im geringen Umfang

9. Symmetrische oder gering asymme- trische Aufnahmen einer Ebene, d. h., rechte und linke Brust sollen Spiegelbil- der bei der Betrachtung am Filmbetrach- tungsgerät darstellen.

10. Indikationsstellung, Mammogra- phieaufnahmen und Befundung sind schlüssig.

Stufe II: Eingeschränkt (geringe Mängel):

Die ärztliche Dokumentation ist ein- geschränkt, wenn alle Kriterien 3 bis 7 der Stufe I (regelgerecht), keines der Kriteri- en der Stufe III (Unzureichend) und min- destens eines der folgenden Kriterien zu- treffen:

1. Medio-lateral-oblique Aufnahme (MLO)

– Pektoralismuskel nicht bis in Höhe der Mamille abgebildet

– Pektoralismuskel nicht im richtigen Winkel abgebildet

– Mamille nicht im Profil abgebildet (Kriterium nicht anwendbar, wenn die Mamille sich nicht eindeutig darstellt)

– inframammäre Falte nicht klar dar- gestellt (Kriterium nicht anwendbar, wenn eine Darstellung aus anatomischen Gründen nicht möglich ist und dies doku- mentiert ist)

2. Cranio-caudale Aufnahme (CC) – Brust einschließlich Cutis, Subcutis, Parenchym und Fettgewebe nicht ad- äquat abgebildet (b < a ⫺15 mm)

– Mamille nicht im Profil dargestellt (Kriterium nicht anwendbar, wenn die Mamille sich nicht eindeutig darstellt)

– Größere Anteile des axillären Aus- läufers nicht abgebildet

– Mamille zeigt mehr als 20° nach me- dial oder lateral

8. Ausgeprägte Hautfalten

9. Deutlich asymmetrische Aufnahmen (dieses Kriterium ist nur auf eine der bei- den Aufnahmen einer Ebene anwendbar) 10. Indikationsstellung, Mammogra- phieaufnahmen und Befundung sind ein- geschränkt schlüssig (dieses Kriterium ist nur auf eine der beiden Aufnahmen einer Mamma anwendbar).

Stufe III: Unzureichend (schwerwiegende Mängel):

Die ärztliche Dokumentation ist unzu- reichend, wenn mindestens eines der fol- genden Kriterien zutrifft:

1. Medio-lateral-oblique Aufnahme (MLO)

– Brust einschließlich Cutis, Subcutis, Parenchym und Fettgewebe unvollstän- dig abgebildet

– Pektoralismuskel nur am Rand er- fasst

2. Cranio-caudale Aufnahme (CC) – Größere Anteile des axillären Aus- läufers nicht abgebildet, und Mamille zeigt mehr als 20° lateral

3. Unzureichende Beschriftung 4. Unterbelichtung oder erhebliche Überbelichtung oder unzureichender Kontrast

5. Unzureichende Kompression 6. Unschärfen durch Bewegung 7. Artefakte, welche die diagnostische Aussage einschränken (z. B. durch Über- lagerung anderer Körperstrukturen)

8. Ausgeprägte Hautfalten, welche die diagnostische Aussage einschränken

10. Indikationsstellung, Mammogra- phieaufnahmen und Befundung sind nicht schlüssig (dieses Kriterium ist nur auf eine der beiden Aufnahmen einer Mamma anwendbar).

(6) Die Anforderungen an eine sach- gerechte Dokumentation werden erfüllt, wenn

a) nicht mehr als 12 Beurteilungen der Stufe II erfolgt sind und

b) nicht mehr als eine Beurteilung der Stufe III erfolgt ist.

(7) Werden die Anforderungen an eine sachgerechte Dokumentation nicht er- füllt, müssen

a) Ärzte, bei denen mindestens 13 Be- urteilungen der Stufe II erfolgt sind, in- nerhalb von 6 Monaten und

b) Ärzte, bei denen mindestens zwei Beurteilungen der Stufe III erfolgt sind, innerhalb von 3 Monaten

an einer erneuten Überprüfung der ärztlichen Dokumentation teilnehmen.

Zeigt die Überprüfung der Dokumentati- on erneut Mängel gemäß Abs. 6, ist die Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von mammographischen Lei- stungen in der vertragsärztlichen Versor- gung mit der Mitteilung über die festge- stellten Mängel zu widerrufen. Nach Wi- derruf der Genehmigung kann der Arzt frühestens nach Ablauf von 6 Monaten einen Antrag auf erneute Genehmigung stellen.

(8) Ergeben sich z. B. aus mangelnder Kooperation der Patientin, aufgrund besonderer morphologischer Strukturen der Mamma oder Spezialaufnahmen (z. B. rein seitliche, medio-laterale, prä- operative Aufnahmen) eingeschränkte Interpretationen der Bilddokumentati- on, gelten diese nicht als Mängel gemäß Abs. 5, soweit die Gründe für diese Män- gel aus der vorgelegten schriftlichen Do- kumentation hervorgehen.

(9) Das Ergebnis der Überprüfung der Dokumentation wird durch die zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt innerhalb von vier Wochen mitgeteilt. Der Arzt muss über die beste- henden Mängel informiert und einge- hend beraten werden, in welcher Form die Mängel behoben werden können.

Die Beratung zur Behebung von techni- schen Mängeln kann mit Zustimmung des Arztes auch am Ort der Leistungser- bringung (Arztpraxis etc.) durchgeführt werden.

Abschnitt 4

§ 7 Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen (1) Damit die Vertragspartner ent- scheiden können, ob und in welcher Form die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dieser Anlage weitergeführt werden, sind die Ergebnisse jährlich auszuwerten.

(2) In die jährliche Auswertung wer- den insbesondere einbezogen:

a) Die Ergebnisse der Beurteilung von Mammographieaufnahmen gemäß Ab- schnitt 1.

b) Die Ergebnisse des Verfahrens zur Fortbildung durch kontrollierte Selbst- überprüfung gemäß Abschnitt 2.

c) Die Ergebnisse der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß Abschnitt 3.

(3) Die Ziele und Inhalte der Evaluati- on, insbesondere die der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß Abschnitt 3, legen die Partner der Bun- desmantelverträge bis zum 31. 12. 2005

fest.

(6)

Abschnitt 5

In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

§ 8 In-Kraft-Treten

Die geänderte Fassung dieser Anlage IV tritt am 1. August 2005 in Kraft.

§ 9

Übergangsregelungen

(1) Filmbetrachtungsgeräte gemäß § 3 Abs. 1, die vor dem 1. August 2005 einge- setzt wurden und mindestens eine Leuchtstärke von 2 000 Candela/m2ha- ben, können bis zum 31. Juli 2010 weiter- verwendet werden.

(2) Ärzte, die bereits am Verfahren zur Fortbildung durch kontrollierte Selbst- überprüfung gemäß Abschnitt 2 teilge- nommen haben, müssen die nächste Selbstüberprüfung in einem Zeitraum gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 durch- führen.

(3) Ärzte, die noch nicht am Verfahren zur Fortbildung durch kontrollierte Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt 2 teilgenommen haben, müssen die Selbst- überprüfung bis zum 31. Juli 2006 durch- führen.

Anhang I:

Anforderungen an eine computer- unterstützte Prüfung mit digitali- sierten Mammogrammen an einem Bildwiedergabegerät (,Prüfstation‘)

(1) Prüfstationen mit der zugehörigen Auswerte-Software für Prüfungen gemäß Abschnitt 1 der Anlage IV der Vereinba- rung und Selbstüberprüfungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Ab- schnitt 2 der Anlage IV der Vereinbarung werden von der Kooperationsgemein- schaft oder einer von ihr beauftragten Stelle eingerichtet und betreut. Nur die von der Kooperationsgemeinschaft Be- auftragten dürfen Zugang zum System mit Administratorrechten haben.

(2) Die Zusammenstellung einer Fall- sammlung aus digitalisierten Aufnahmen und Überspielung auf eine Prüfstation für eine Prüfung gemäß Abschnitt 1 der Anlage IV der Vereinbarung erfolgt gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 2 bis 5 der Anlage IV der Vereinbarung durch die Kooperationsgemeinschaft. Für eine Selbstüberprüfung bei der Kassenärztli- chen Vereinigung gemäß Abschnitt 2 der Anlage IV der Vereinbarung wird eine Fallsammlung nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 der Anlage IV der Vereinbarung von der Kooperationsgemeinschaft zu- sammengestellt und überspielt. Diese

kann geeignete Stellen damit beauftra- gen.

(3) Werden digitalisierte Mammo- gramme verwendet, sind die primären konventionellen Film-Mammogramme mit einem speziellen Röntgenfilmscan- ner (Ortsauflösung mind. 10 lp/mm, Grauwerttiefe mind. 12 bit, Dynamikum- fang mind. 3,5 OD ) zu digitalisieren. Die technische Qualitätssicherung des Scan- ners und des Scanvorgangs umfasst:

a) die regelmäßige Kalibrierung des Scanners gemäß den Vorgaben des Her- stellers,

b) die regelmäßige Aufzeichnung eines Testfilmes zu Beginn eines jeden Scan- Tages. Der Testfilm muss einen Grau- stufenkeil, Linienpaarmuster und Gitter- muster enthalten zur Überprüfung von Dichteübertragung, Dynamikumfang, Ortsauflösung und geometrischen Bild- eigenschaften,

c) die Dokumentation der digitalisier- ten Testfilme und der Messergebnisse.

d) Originale müssen vor dem Scanvor- gang gesäubert und eventuell aufge- brachte Markierungen entfernt werden.

Eventuell blendende Rahmen und Pati- entendaten müssen abgedeckt oder durch digitale Nachbearbeitung entfernt werden.

(4) Für die digitalisierten Mammo- gramme ist das DICOM-Mammogra- phieformat mit Angabe der Projektion zu verwenden.

(5) Die Prüfstation muss mit folgenden Komponenten ausgestattet sein bzw. fol- gende Kriterien erfüllen:

a) zentrale Recheneinheit mit Fest- platte oder ähnlichem Speichermedium für 300 oder mehr Fälle, Arbeitsspeicher zum gleichzeitigen Laden aller Bilder ei- nes Falles in unterschiedlichen Auflösun- gen sowie Unterstützung der digitalen Lupenfunktion,

b) für die Bildbetrachtung: geeignete Grafikkarte(n) mit mind. 3 Megapixeln pro Monitorausgang,

c) für die Menüsteuerung und zur Aus- gabe von Systemnachrichten: Standard- graphikkarte (optional),

d) zwei gleiche Graustufenmonitore zur Beurteilung der Mammogramme, die folgende Kriterien erfüllen:

1. Matrix des Bildschirmes 3 Mega- pixel

2. Maximalkontrast (Verhältnis von maximaler und minimaler Leuchtdichte)

> 250 : 1

3. Maximale Leuchtdichte > 250 cd/m2 4. Diagonale nach Herstellerangabe 21 Zoll für Kathodenstrahlröhren oder entsprechende Größe bei Flachbildschir- men

5. Bildwiederholfrequenz 70 Hz für Kathodenstrahlröhren

6. Kalibrierte Graustufen 256 (8 bit) e) Die Umgebungsbedingungen (Er- gonomie, Umgebungsbeleuchtung, keine Spiegelungen auf dem Bildschirm, u. a.) sind so zu wählen, dass eine ordnungs- gemäße Bildbeurteilung möglich ist.

f) Die Wiedergabekennlinie zur Um- setzung der Eingangssignale in geeignete Leuchtwerte muss dem menschlichen Sehsystem angepasst sein.

g) Die für die Bilddarstellung genutzte Fläche des Monitors darf keine Artefakte aufweisen. Die Frontscheibe des Moni- tors ist regelmäßig zu reinigen.

(6) Die regelmäßige Überprüfung der Bildqualität mit Hilfe eines technischen Testbildes zu Beginn eines jeden Prü- fungstages gemäß DIN V 6868-57:2001-02.

Es sind Grauwertwiedergabe, Maximal- kontrast, Ortsauflösung, Kontrastauflö- sung, geometrische Bildeigenschaften, Bildstabilität und Artefakte zu überprü- fen. Die Überprüfungen sind zu doku- mentieren.

(7) Die Darstellung am Monitor um- fasst:

a) eine Initial-Ansicht aller 4 Bilder auf 2 Monitoren,

b) je eine Detailansicht an einem Mo- nitor, vom Benutzer auswählbar,

c) die optimale Flächennutzung für die Bildinformation,

d) die Möglichkeit der Darstellung von Bildausschnitten in voller Auflösung (jedes Pixel) und mind. Echtgröße, d. h.

metrisch korrekter Darstellung (Mehr- fachzoom bei verkleinerter Darstellung) über die gesamte Monitorfläche,

e) die Anzeige der Seite, Projektion und Prüffallnummer am Bildrand.

(8) Die Beurteilungen der Aufnahmen der Fallsammlung durch den Prüfling gemäß den Vorgaben des § 3 Abs. 3 oder des § 5 Abs. 6 Buchstabe b) der Anlage IV der Vereinbarung sind durch einen ver- pflichtenden Ausdruck nach Abschluss der Prüfung gesichert zu dokumentieren.

(9) Die Auswertung der Prüfung er- folgt nach Prüfungsabschluss automa- tisch durch das System, wobei die Weiter- verwendung derselben Fallsammlung für andere Ärzte durch das System automa- tisch verhindert wird. Ein Mechanismus zur unwiderruflichen Beendigung der Prüfung ist dabei vorzusehen. Eine War- nung mit Quittung ist vor Beenden einer nicht vollständig beantworteten Prüfung auszugeben. Das Prüfergebnis ist minde- stens dreimal in ausgedruckter Form zu dokumentieren. Ein Exemplar ist dem Prüfling zu übergeben, eines verbleibt bei der Kassenärztlichen Vereinigung, eines übermittelt die Kassenärztliche Vereini- gung der Kooperationsgemeinschaft.

(10) Nach Abschluss der Prüfung ist dem Prüfling eine sofortige Anzeige

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der Fehlbeurteilungen in der gleichen Umgebung zur Selbstkontrolle anzu- bieten.

(11) Um einen effizienten Prüfablauf mit einem Minimum an Betreuung des Prüflings zu ermöglichen, sind folgende Anforderungen an die Bedienung der Prüfstation durch den Prüfling zu stellen:

a) Minimierung der notwendigen Be- nutzerinteraktionen auf folgende Basis- funktionen:

1. Auswahl des Hanging-Protokolls.

2. Änderung der Graustufen-Fenste- rung.

3. Vergrößerung eines Bildausschnitts bzw. des gesamten aktiven Fensters.

4. Eingabe der Beurteilung (getrennt für rechte und linke Brust).

5. Wechsel des aktuellen Falls (auch ohne diesen vollständig bearbeitet zu ha- ben).

b) Konzentration auf den eigentlichen Beurteilungsvorgang, d. h. Möglichkeit der maximalen Nutzung der gesamten Monitorfläche für die Bilddarstellung.

c) Sicherstellung, dass eine Beurtei- lung erst nach Betrachtung der vollen Auflösung abgegeben wird.“ )

Die Partner der Bundesmantelverträge haben zur Klarstellung des Willens der Verhandlungspartner die nachfolgenden Änderungen der Anlage 9.1 BMV-Ä/

EKV beschlossen. Die Änderungen be- treffen Regelungen zur Mitnahme von Versorgungsaufträgen aus Gemein- schaftspraxen (§§ 3 und 4) und zur Ge- nehmigung von Zweigpraxen (Anhang 9.1.5). Der Leistungskatalog im An- hang 9.1.3 wurde an die Systematik des

ab dem 1. 4. 2005 geltenden Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) angepasst und um sieben neue Lei- stungspositionen ergänzt. Die Änderung in § 7 ist rein redaktioneller Art. Die Änderungen sind den Kassenärztli- chen Vereinigungen gemäß § 21 der Satzung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung mit Rundschreiben vom 4. 4. 2005 und 29. 6. 2005 bekannt ge-

macht worden. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Bundesmantelverträge

(Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten)

Die Bundesmantelverträge werden wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz an- gefügt:

„Der Versorgungsauftrag wird für den Ort der Zulassung oder der Ermächti- gung erteilt.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 1 a neu eingefügt:

„(1 a) Bei gemeinschaftlicher Berufs- ausübung (Gemeinschaftspraxis) endet der Versorgungsauftrag für denjenigen

Vertragsarzt, der aus der Gemein- schaftspraxis ausscheidet. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.“

3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Soweit ein Arzt aus der Dialyse- praxis ausscheidet und dieser gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. c) der Qualitätssicherungs- vereinbarung durch einen entsprechen- den Arzt ersetzt wird, erhält der eintre- tende Arzt auf Antrag eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftra- ges, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 erfüllt sind.“

4. Anhang 9.1.3 wird wie folgt neu ge- fasst:

„(1) Nach Anlage 9.1 Bundesmantel- vertrag besteht eine Genehmigungs- pflicht für die nephrologische Behand- lung und Betreuung der in § 3 Abs. 3 Buchstaben a) und d) definierten Pati- entengruppen. Die Genehmigung zur Übernahme des jeweiligen Versor- gungsauftrages umfasst folgende Lei- stungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM), welche von den Vertragsärzten, ermächtigten Einrich- tungen und angestellten Krankenhaus- ärzten, die eine entsprechende Geneh- migung erhalten haben, vorzuhalten sind:

01100, 01101, 01102, 01220, 01221, 01222, 01310, 01311, 01312, 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01430, 01440, 01600, 01601, 01602, 01610, 01611, 01620, 01621, 01622, 01623, 01821, 02100, 02110, 02111, 02310, 02311, 02312, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 04110, 04111, 04112, 04115, 04120, 04311, 04312, 04320, 04321, 04324, 04333, 13210, 13211, 13212, 13215, 13220, 13250, 13251, 13254, 13256, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 30600, 33012, 33040, 33042 und/oder 33043, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091, 33092 sowie entsprechende Leistungen der Ka- pitel 32 und 40.

(2) Entgegen der Regelung in Absatz 1 sind die nachfolgenden Leistungen dann nicht vorzuhalten, wenn sie auch im Rahmen einer Überweisung durchge- führt werden können:

02310, 02311, 33012, 33040, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091 sowie entspre- chende Leistungen des Kapitels 32.“

5. In Anhang 9.1.5 wird Buchstabe b) wie folgt ergänzt:

„Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die projektierte Zweigpra- xis oder ausgelagerte Betriebsstätte nicht gleichzeitig in der Versorgungsregion ei- ner anderen Praxis liegt, es sei denn, die Einrichtung der projektierten Zweigpra- xis oder der ausgelagerten Betriebsstätte ist nach einvernehmlicher Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Verbände der Kranken- kassen auf Landesebene aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversor- gung notwendig.“

II.

In-Kraft-Treten

1. Die vorstehenden Änderungen un- ter I. 1.–3. und 5. treten zum 1. 7. 2005 in Kraft.

2. Die vorstehende Änderung unter I. 4. tritt zum 1. 4. 2005 in Kraft. )

Bekanntmachungen

I.

Änderungen der Bundesmantelverträge mit der Anlage 9.1

sowie der Anhänge 9.1.3 und 9.1.5

Referenzen

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