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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)" (13.07.2009)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 28–29⏐⏐13. Juli 2009 A1479

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

8. rezidivierenden Harnsteinleiden, 9. therapierefraktären Harnwegsinfekten, 10. chronischen Infektionen oder mit 11. Zustand nach akutem Nierenversagen,

wenn die glomeruläre Filtrationsrate (GFR) mit der MDRD-For- mel aus dem Serum-Kreatinin GFR < 60 ml/min beim Erwachse- nen beträgt oder wenn mindestens ein positiver Befund gemäß den Nummern 1 bis 6 vorliegt:

1. Proteinurie oder Mikroalbuminurie (handelsübliche Harnteststreifen). Ein positiver Befund liegt dann vor, wenn zwei aufeinander folgende Bestimmungen an ver- schiedenen Tagen jeweils folgendes positives Ergebnis ergeben haben:

a) Diabetiker: < 200 mg/l oder < 300 mg/24h b) Nichtdiabetiker: > 200 mg/l oder > 300 mg/24h.

2. Mikro- oder Makrohämaturie oder Erythrozyturie (han- delsübliche Harnteststreifen). Ein positiver Befund liegt dann vor, wenn zwei aufeinander folgende Bestimmun- gen an verschiedenen Tagen jeweils ein positives Ergeb- nis ergeben haben.

3. arterieller Bluthochdruck. Das Vorliegen einer unkontrol- lierten (RR> 150/90 mm Hg unter dreifach antihyperten- siver Therapie), akzelerierten oder malignen Hypertonie 4. Verschlechterung der Nierenfunktion. Eine Verschlechte-

rung liegt dann vor, wenn sich die GFR um 5ml/min/Jahr reduziert hat.

5. morphologische Nierenveränderungen

6. sonstige Laborwerte (nierenspezifische Komorbiditäten) bei eingeschränkter Nierenfunktion

– Vorliegen einer unklaren Anämie (Hb < 11 g/dl bzw.6,8 mmol/l bei Frauen und 12,5 g/dl bzw 7,8 mmol/l bei Männern)

– pathologische Werte für Calcium und/oder Phosphat und/oder Kalium in zwei Messungen an zwei verschiede- nen Tagen

(2) Im Rahmen der konsiliarischen Kooperation ist vom behan- delnden Arzt zu gewährleisten

1. Erstvorstellung/Überweisung des Patienten beim Ne- phrologen (mit Dokumentation der Untersuchungspara- meter nach Absatz 1)

2. Abstimmung eines Therapieplanes mit dem Nephrologen 3. Durchführung der weiteren Therapie und Wiedervorstel- lungsintervalle in Absprache mit dem kooperierenden Nephrologen

4. Durchführung von Kontrolluntersuchungen gem. Thera- pieplan nach Nr. 2

5. Wiedervorstellung beim Nephrologen nach Vereinba- rung, bei Rückfragen und bei Nichterreichen der Behand- lungsziele (z. B. unkontrollierter Hypertonus, schnelles Fortschreiten der Nierenfunktionseinschränkung) 6. Dokumentation folgender Parameter

– Diagnose von Nierenerkrankungen – Verlauf der Nierenparameter

– Definition des nephrologischen Risikoprofils – Besonderheiten der Diagnostik und Therapie – Warnhinweise (z. B. bzgl. Medikation)

(3) Im Rahmen der konsiliarischen Kooperation ist vom nephro- logisch tätigen Arzt zu gewährleisten

1. Diagnosestellung zur Nierenerkrankung

2. Festlegung des Therapieplans in Abstimmung mit dem Hausarzt:

3. Festlegung der Behandlungszielwerte sowie der Kontroll- parameter und -intervalle gemäß den geltenden Leitlinien in Abstimmung mit dem Hausarzt

4. Therapieempfehlung/-optimierung insbesondere unter Beachtung der Arzneimittelsicherheit (Medikamente und Kontrastmittel mit veränderter Elimination und Interakti- on bei eingeschränkter Nierenfunktion)“

Die Protokollnotizen werden wie folgt geändert:

a) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „Abschnitt U“

durch die Angabe „Kapitel 40“ ersetzt.

b) In der Nummer 2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Kommt es zu keiner Einigung über eine unterschiedliche Rege- lung der Pauschalerstattungen, werden die Sachkostenpauschalen für die ermächtigten Einrichtungen vom 1. Januar 2005 an auf der Grundlage von § 126 Abs. 3 i.V. mit § 127 SGB V zwischen den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene und den ermächtigten Einrichtungen vereinbart.“

Die Änderungen treten am 1. Juli 2009 in Kraft. )

Änderungen

der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von

Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)

Die Untergliederung in „I. Dialyse“ und „II. Plasmapherese und Apherese“ wird aufgehoben.

In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„Bei Ärzten, die nach den weiterbildungsrechtlichen Regelungen der Ärztekammern die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrolo- gie erworben haben, gilt die fachliche Befähigung durch die Vor- lage von Zeugnissen gemäß § 8 Abs. 2 als nachgewiesen.“

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

In § 5 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Der Arzt oder die Einrichtung hat gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung nachzuweisen, welche Dialyseverfahren und -formen von ihm selbst und welche in Kooperation mit anderen Dialysepraxen oder Dialyseeinrichtungen erbracht werden.“

In § 5 wird dem Absatz 6 folgender Satz angefügt:

„Das Dokumentationserfordernis nach § 3 Abs. 6 der Anlage 9.1 BMV bleibt hiervon unberührt.“

§ 5 Abs. 7 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Anzahl der kontinuierlich behandelten Patienten wird an- hand der abgerechneten Leistungen nach Nrn. 40800, 40802 und

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A1480 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 28–29⏐⏐13. Juli 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

40804 und 40820 (Wochenpauschale) des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) ermittelt. Dabei ergibt sich die Anzahl der Patienten aus dem Quotienten aller pro Jahr abgerechneten Leis- tungen nach Nrn. 40800, 40802 und 40804 und 40820 und der An- zahl der Wochen pro Jahr.“

b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz 4 eingefügt:

„Bei einem Anteil von mehr als 10% der erbrachten Dialysen sind die Ferien- und Wohnortdialysen, die nicht mindestens dreimal in der Woche durchgeführt werden können, zu berücksichtigen.“

In § 5 Abs. 8 wird die Buchstabenbezeichnung „a.“ gestrichen.

In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

Soweit die fachliche Befähigung nach § 4 Abs. 3 erworben wurde, gilt diese durch die Vorlage der Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie als nachgewiesen.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

In § 9 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt formuliert:

„Hiervon ausgenommen sind Ärzte, die berechtigt sind, die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder die Zusatzbezeich- nung Kinder-Nephrologie zu führen.“

Die Änderungen treten am 1. Juli 2009 in Kraft. )

Mitteilungen

Einführung einer

Qualitätssicherungsvereinbarung

zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

Die ärztliche Betreuung und Behandlung von HIV-infizierten be- ziehungsweise an Aids erkrankten Patienten (HIV-/Aids-Patien- ten) hat nicht zuletzt durch die in den letzten Jahren rasant wei- terentwickelte medikamentöse Therapie erhebliche Fortschritte gemacht. Die aufgrund der antiretroviralen Therapieoptionen er- zielte Verlängerung der Lebenserwartung der HIV-/Aids-Pati- enten führte in den Praxen zu einer Erweiterung des Therapie- spektrums, auch aufgrund von altersbedingten Begleiterkran- kungen. Doch sind die spezifischen Nebenwirkungen dieser Kombinationstherapien nicht unerheblich, sodass engmaschige Kontrollen und häufig individuelle Anpassungen der Zusam- menstellung der Kombinationen notwendig werden. Die Betreu- ung und Behandlung von HIV-/Aids-Patienten erfordert somit von den verantwortlichen Ärzten ein hohes Maß an Engagement hinsichtlich einer individuellen aktivierenden Patientenführung, aber auch hinsichtlich der Aneignung ständig weiterentwickelter Therapieoptionen in den verschiedenen Stadien des Krankheits- bildes HIV/Aids.

Um diesen besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen und um die spezialisierte Versorgung von HIV-/Aids-Patienten

weiter zu fördern sowie künftig eine flächendeckende Versorgung nach einheitlichen Qualitätsstandards gewährleisten zu können, haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auf die Ein- führung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisier- ten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkran- kung („Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids“) nach § 135 Abs. 2 SGB V geeinigt. Diese Vereinbarung definiert Qualitäts- sicherungsmaßnahmen von Leistungen zur Betreuung von HIV- infizierten bzw. an Aids erkrankten Patienten durch sogenannte

„behandlungsführende Ärzte“. Sie tritt – unter dem Vorbehalt der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zum 1. Juli 2009, zeitgleich mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30920, 30922 und 30924 des neuen Kapitels 30.10 „Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV- infizierter Patienten“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), in Kraft.

Kernpunkte der Qualitätssicherungsvereinbarung sind:

Fachliche Befähigung des behandlungsführenden Arztes

Als Voraussetzungen zum Erhalt der Genehmigung nach dieser Vereinbarung gelten die Zugehörigkeit des Arztes zum hausärzt- lichen Versorgungsbereich oder die Berechtigung zum Führen ei- ner Facharztbezeichnung im Gebiet Innere Medizin oder der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin. Des Weiteren ist eine praktische Erfahrung in der Betreuung von HIV-infizier- ten bzw. an Aids erkrankten Patienten durch entsprechende vor- herige Tätigkeiten in Schwerpunktpraxen oder stationären Ein- richtungen und durch Betreuungszahlen sowie theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Ferner wird ein regelmäßiger Besuch von Fortbildungen zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit HIV/Aids gefordert, um den als notwendig erachteten hohen Wis- senstransfer zu gewährleisten. Als weitere Auflage zur Aufrecht- erhaltung der fachlichen Befähigung gilt eine jährliche Mindest- zahl betreuter HIV-/Aids-Patienten.

Einheitlicher Dokumentationsstandard

In der Vereinbarung sind Dokumentationsstandards vorgegeben.

Grundlage hierfür waren in einigen Regionen bereits eingesetzte und mit dem Robert Koch-Institut abgestimmte Dokumentations- instrumente. Aus der quartalsweise zu erstellenden ärztlichen Dokumentation müssen u. a. die aktuellen Laborparameter, HIV- assoziierte bzw. Aids-definierende Erkrankungen, Koinfektionen, veranlasste oder selbst durchgeführte Prophylaxe- und Screening- maßnahmen sowie die gegebenenfalls verordneten antiretroviralen Kombinationstherapien hervorgehen. Aus diesen Informationen lässt sich im Rahmen von vorgesehenen Stichprobenprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen beurteilen, ob im Einzelfall eine leitliniengerechte Behandlung stattgefunden hat.

Förderung statt Sanktionierung

Die Vereinbarung zielt auf die Förderung von Arztpraxen ab, die schwerpunktmäßig HIV-/Aids-Patienten versorgen. Daher folgen die vorgesehenen Konsequenzen einem kontinuierlichen Fortbil- dungsprinzip. Aufgrund einer Stichprobenprüfung auffällige Ärz- te haben zunächst die Möglichkeit, Stellung zu nehmen; sofern die Bedenken nicht ausgeräumt werden können, folgt ein kolle- giales Fachgespräch, in dem gegebenenfalls individuelle Ziele vereinbart werden können. Ein Genehmigungswiderruf ist nur dann vorgegeben, wenn eine Teilnahme an den genannten Quali- fizierungsmaßnahmen abgelehnt wird.

Referenzen

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