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Archiv "Bekanntmachungen: Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)" (25.12.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 51–52⏐⏐25. Dezember 2006 A3515

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Im § 17 Abs. 2 wird der Buchstabe b) gestrichen. Die nachfol- genden Buchstaben ändern sich entsprechend.

Der § 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 19 Übergangsregelungen

Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Ge- nehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearme- dizin verfügen, behalten diese.“

Die §§ 20 bis 22 werden gestrichen.

In Anlage I werden in der Anwendungsklasse III in der Spalte Anwendungsklassen im letzten Klammerausdruck die Worte

„Anwendungsklasse VII“ durch die Worte „Mammographie-Ver- einbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt.

In Anlage I werden in der Anwendungsklasse IV in der Spalte Anwendungsklassen im letzten Klammerausdruck die Worte

„Anwendungsklasse VII“ durch die Worte „Mammographie-Ver- einbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt.

In Anlage I wird der Text der Anwendungsklasse VII ersetzt durch die Worte „– nicht besetzt –“.

Die Anlage IV wird gestrichen. )

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Körper- akupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten (im Folgenden: Akupunktur) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Durch- führung und an die Dokumentation für die Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung bei folgenden gemäß Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Me- thoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zugelassenen Indikationen (Leistungen nach den Nummern 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes [EBM]):

1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindes- tens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nichtsegmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz)

2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Aku- punktur in der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Er- teilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach- stehenden Voraussetzungen nach Abschnitt B im Einzelnen erfüllt.

(2) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D in Verbindung mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Ver- fahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

(3) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur ist mit der Auflage zu erteilen, dass die in § 5 und § 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur erfüllt werden.

Abschnitt B

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach § 1 gilt als nachgewiesen,

Mitteilungen

Neufassung einer

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei

chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2006 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14.

November 2006) dürfen Akupunkturleistungen zur Behandlung von Patienten mit chronischen Rückenschmerzen und chronischen Schmerzen durch Gonarthrose im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Die „Qualitätssicherungsvereinba- rung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V“ (Qualitätssicherungsvereinbarung Aku- punktur) orientiert sich sehr eng an den detaillierten Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung. Von den Partnern der Bundesman- telverträge mussten noch die regelmäßige Teilnahme an Qualitäts- zirkeln bzw. an Fallkonferenzen (vgl. § 5 Abs. 2 der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Akupunktur), die Ausgestaltung von Stich- probenprüfungen (vgl. § 6) und die Einrichtung von Qualitätssi- cherungskommissionen (vgl. § 9) konkretisiert werden. Um zu ge- währleisten, dass Akupunkturleistungen bereits ab dem 1. Januar 2007 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wer- den können, wurde in § 10 Abs. 2 der Vereinbarung eine zusätz- liche Übergangsregelung von drei Monaten vereinbart. Die Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Gremien der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zeitgleich mit der Aufnahme der Leistungen der GNrn. 30790 und 30791 im Kapitel 30 EBM zum 1. Januar 2007 in Kraft. )

Bekanntmachungen

Qualitätssicherungsvereinbarung

zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

(Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)

(2)

A3516 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 51–52⏐⏐25. Dezember 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

wenn folgende Anforderungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 7 nachgewiesen werden:

1. Kenntnisse der allgemeinen Grundlagen der Akupunktur, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Zusatz- Weiterbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nach- weis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-)Wei- terbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifikation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist, und

2. Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbil- dung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80-Stunden-Curricu- lum „Kern-[Basis]Veranstaltung“) und

3. Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten inter- disziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.

§ 4

Räumliche und apparative Voraussetzungen Die Durchführung der Akupunktur erfolgt in separaten, abge- schlossenen Räumen mit Liegen (ein Liegeplatz je abtrennbarer Behandlungseinheit) unter Verwendung steriler Einmalnadeln.

Abschnitt C

Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation

§ 5

Schmerztherapeutische Versorgung durch Akupunktur (1) Die Durchführung der Akupunktur bei chronisch schmerz- kranken Patienten ist an folgende Maßgaben gebunden:

1. Feststellung einer Symptomatik beziehungsweise Diagnose nach Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

2. Überprüfung, dass vor der Akupunktur ein mindestens sechs- monatiges ärztlich dokumentiertes Schmerzintervall vorliegt

3. Erstellung beziehungsweise Überprüfung eines inhaltlich und zeitlich gestaffelten Therapieplans unter Einbeziehung der Akupunktur im Rahmen eines schmerztherapeutischen Gesamt- konzepts unter Beurteilung der bisher gegebenenfalls durchge- führten Maßnahmen und der bestehenden Therapieoptionen

4. Durchführung einer standardisierten fallbezogenen Ein- gangserhebung (Eingangsdokumentation) zur Schmerzevaluati- on mit den Parametern Lokalisation des Hauptschmerzes an der Lendenwirbelsäule beziehungsweise am betroffenen Kniegelenk, Schmerzdauer, Schmerzstärke, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchti- gung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz

5. Durchführung einer standardisierten Verlaufserhebung (Ver- laufsdokumentation) bei Abschluss der Behandlung mit den Dimensionen Lokalisation des Hauptschmerzes an der Lenden- wirbelsäule beziehungsweise am betroffenen Kniegelenk, Zufrie- denheit mit der Schmerzbehandlung, Stärke des Hauptschmer- zes, Schmerzhäufigkeit, Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz, Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz

6. Regelmäßige Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an Fallkonferenzen beziehungsweise an Qualitätszirkeln zum The- ma „chronische Schmerzen“, wobei mindestens einmal im Jahr Fälle behandelter Patienten vorzustellen sind. Folgende Anforde- rungen sind dabei zu erfüllen:

a) mindestens zwei Teilnehmer müssen über eine Genehmi- gung nach dieser Vereinbarung verfügen

b) Vertreter verschiedener Fachgebiete sollen an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die regelmäßige Teilnahme an Fallkonferenzen bezie- hungsweise an Qualitätszirkeln ist zu dokumentieren (Datum, Teilnehmer, Themen, gegebenenfalls vorgestellte Fälle). Die Teil- nahmebestätigungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung in jährlichen Abständen – erstmalig ein Jahr nach Erteilung der Ge- nehmigung – vorzulegen.

(3) Die Akupunktur bei chronischen Schmerzen der Lenden- wirbelsäule nach § 1 Nr. 1 erfolgt mit jeweils bis zu zehn Sitzun- gen innerhalb von maximal sechs Wochen und in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14–20 Nadeln.

(4) Die Akupunktur bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose nach § 1 Nr. 2 erfolgt mit jeweils bis zu zehn Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wo- chen und in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen, jeweils mindestens 30 Mi- nuten Dauer, mit jeweils sieben bis 15 Nadeln je behandeltes Knie.

§ 6

Überprüfung der Dokumentation

(1) Die Überprüfung der Dokumentation einer Akupunkturbe- handlung bezieht sich auf die Dokumentation des Therapieplans so- wie der Eingangs- und Verlaufserhebung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sowie auf die Begründung der Ausnahmefälle nach § 5 Abs. 3 oder 4.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert jährlich von mindes- tens fünf Prozent der Ärzte, die Leistungen nach § 1 erbringen und abrechnen, Dokumentationen zu zwölf abgerechneten Fällen und zu 18 abgerechneten Ausnahmefällen mit bis zu 15 Sitzungen nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 an. Die Auswahl der Fälle erfolgt nach dem Zu- fallsprinzip durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Patienten und des Tages, an dem die Akupunktur durch- geführt wurde. Wurden weniger als 18 Ausnahmefälle abgerechnet, bezieht sich die Überprüfung auf alle abgerechneten Ausnahmefälle.

(3) Die eingereichten Dokumentationen sind daraufhin zu überprüfen, ob die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 vorgegebenen Do- kumentationsinhalte vollständig oder unvollständig dokumentiert sind. Sie sind weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvoll- ziehbar beziehungsweise eingeschränkt nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Die eingereichten Doku- mentationen der Ausnahmefälle sind darüber hinaus daraufhin zu überprüfen, ob sie hinsichtlich der Indikation für eine Verlänge- rung der Akupunkturbehandlung nach § 5 Abs. 3 oder 4 nachvoll- ziehbar beziehungsweise eingeschränkt nachvollziehbar oder nicht nachvollziehbar begründet sind.

(4) Die Überprüfung der Dokumentation gilt als nicht bestanden, wenn mindestens zehn Prozent der Dokumentationen als unvoll- ständig beziehungsweise als nicht nachvollziehbar beurteilt wurden.

(5) Das Ergebnis der Überprüfung der Dokumentation wird dem Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung innerhalb von

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 51–52⏐⏐25. Dezember 2006 A3517

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vier Wochen mitgeteilt. Der Arzt soll über bestehende Mängel in- formiert und gegebenenfalls eingehend beraten werden, wie diese behoben werden können.

(6) Werden die Anforderungen an die Dokumentation nach Ab- satz 4 nicht erfüllt, muss der Arzt innerhalb von zwölf Monaten an einer erneuten Überprüfung der Dokumentation teilnehmen. Wer- den die Anforderungen auch dann nicht erfüllt, hat der Arzt die Mög- lichkeit, innerhalb von drei Monaten an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung teilzunehmen. Hat der Arzt an dem Kolloquium nicht teilgenommen oder war die Teilnahme an dem Kolloquium nicht erfolgreich, ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur zu widerrufen.

(7) Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Widerruf der Ge- nehmigung gestellt werden. Die Wiedererteilung der Genehmigung richtet sich nach § 2.

Abschnitt D Verfahren

§ 7

Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Ver- einigung zu richten.

(2) Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere bei- zufügen:

1. Zeugnis über die Berechtigung zum Führen der Zusatz-Wei- terbildung „Akupunktur“ gemäß den Vorgaben im Abschnitt C:

Zusatz-Weiterbildungen der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vom Mai 2005 beziehungsweise Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-)Weiterbil- dungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertigen Qualifi- kation in den Bundesländern, in denen dieser Teil der (Muster-) Weiterbildungsordnung nicht umgesetzt ist.

2. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbil- dung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80-Stunden-Curricu- lum „Kern-[Basis]Veranstaltung“)

3. Zeugnis über die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.

(3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknah- me einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aus den vor- gelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in Abschnitt B genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Qualitätssiche- rungs-Kommission nach § 8 beauftragen, die apparativen und räum- lichen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmi- gung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einver- ständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.

(5) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheini- gungen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung nach

§ 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Ver- gleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwer- tige Befähigung nachweist.

(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfah- rens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Kolloqui- en, Zusammensetzung der Qualitätssicherungs-Kommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

§ 8

Qualitätssicherungs-Kommission

Für die Durchführung dieser Vereinbarung und zur Überprüfung der Dokumentationen nach § 6 richtet die Kassenärztliche Vereinigung eine Kommission nach den Richtlinien für Verfahren zur Qualitäts- sicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V ein. In der Kommission sollen ein klinisch tätiger Orthopäde sowie ein Arzt vertreten sein, der an der Schmerztherapie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V teilnimmt.

§ 9

Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Damit die Vertragspartner entscheiden können, ob und in welcher Form die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung fortgeführt werden sollen, erfolgt – nach gemeinsam festzulegendem Vorgehen – jährlich eine statistische Auswertung und Ergebnisanaly- se, insbesondere zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation.

Abschnitt E

§ 10

Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.*

(2) Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung an Mo- dellvorhaben auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsa- men Bundesausschusses vom 16. 10. 2000 teilgenommen haben, erhalten eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur mit der Auflage, dass sie, unbescha- det der weiteren Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Erfül- lung der Voraussetzungen nach Abschnitt B innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachweisen.

(3) Bis zum 31. 12. 2007 dürfen Ärzte, die die Voraussetzun- gen nach § 3 Nr. 1 nicht erfüllen, unbeschadet der weiteren Be- stimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der (Muster-)Weiterbil- dungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifika- tion nachweisen können.

(4) Bis zum 31. 12. 2007 dürfen Ärzte, die die Voraussetzun- gen nach § 3 Nr. 2 und Nr. 3 nicht erfüllen, unbeschadet der wei- teren Bestimmungen dieser Vereinbarung, Akupunkturleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausführen und abrechnen.

Protokollnotiz:

Die Vertragspartner vereinbaren, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu überprüfen, ob bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 6 Abs. 2 gegebenenfalls Änderungen an der Stichprobengröße vorzunehmen sind. )

*Zeitgleich mit den Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sollte sich das Inkrafttreten zeitlich verschieben, sind die nachfolgenden Übergangsfristen entsprechend anzupassen.

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