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Archiv "Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V" (30.08.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 34–35

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30. August 2010 A 1649 Bundesausschusses (Anlage I, Nr. 15) mittels Bade-PUVA-The- rapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie gesi- chert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, appa- rativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneopho- totherapie in der vertragsärztlichen Versorgung. Neben der Über- prüfung dieser strukturellen Genehmigungsvoraussetzungen ist die stichprobenhafte Überprüfung des technischen Gerätezustan- des der Bestrahlungskabinen Kernpunkt dieser Vereinbarung.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophotothera- pie tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zum 1. Oktober 2010 – zeitgleich mit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition 10350 in den Abschnitt 10.3 des EBM – in Kraft.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 hat der Bewertungsausschuss die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 10350 „Balneo - phototherapie“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 30, vom 30. Juli 2010). Im Rahmen der Einführung der Balneophototherapie in den EBM haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auch auf eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie“ geeinigt.

Die Berechnung der neuen Gebührenordnungsposition 10350 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung voraus.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qua- lität der Leistungen der Balneophototherapie gemäß der „Richtli- nie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur Balneophototherapie nach § 135 Abs. 2 SGB V

vom 9. August 2010 Abschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der Leistungen der Balneophototherapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie gesichert werden soll. Die Vereinbarung re- gelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatori- schen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach der Gebührenordnungsposition 10350 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes)1.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Ausführung und Abrechnung eines der in § 1 genann- ten Verfahren der Balneophototherapie nach dieser Verein- barung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist

Bekanntmachungen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

(Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie)

erst nach Erteilung der Genehmigung für das betreffende Verfahren durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach- stehenden allgemeinen und verfahrensbezogenen Voraus- setzungen nach den §§ 3 bis 5 für das/die von ihm gewähl- te(n) und im Genehmigungsantrag benannte(n) Verfahren vollständig erfüllt.

(2) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzu- weisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt E in Ver- bindung mit der Rahmenvereinbarung für Qualitätssiche- rungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V sowie mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

(3) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, dass die in § 8 festgelegte Anforderung für das/die von der Geneh- migung umfasste(n) Verfahren erfüllt wird. Z

1Die nachstehenden Personen- und Berufsbezeichnungen werden einheitlich sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form verwendet.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1650 Deutsches Ärzteblatt

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30. August 2010 Abschnitt B

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie gemäß § 1 gilt als nach- gewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nach § 9 nachgewiesen sind:

1. Die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung

„Haut- und Geschlechtskrankheiten"

2. Selbständige Indikationsstellung und Durchführung (ggf.

unter Anleitung) von mindestens 20 abgeschlossenen bal- neophototherapeutischen Behandlungszyklen, davon min- destens 5 zur Photosoletherapie und mindestens 5 zur Ba- de-PUVA-Therapie

3. Kenntnisse über die Behandlung von akuten Nebenwirkun- gen der Therapie.

§ 4

Apparative Voraussetzungen

(1) Für die asynchronen Verfahren (asynchrone Photosolethe- rapie und Bade-PUVA-Therapie) sind jeweils folgende Mindestanforderungen an das Bestrahlungsgerät zu erfül- len und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach- zuweisen:

1. Für die asynchrone Photosoletherapie ein UV-B-Breit- bandbestrahlungsgerät, ein UV-B-Schmalband-Bestrah- lungsgerät (UV-B 311 nm) oder ein Gerät mit selektiver UV-B-Bestrahlung (SUP) bzw. für die Bade-PUVA-The- rapie ein UV-A-Breitband-Bestrahlungsgerät (keine se- lektive UV-A1-Bestrahlung) für die Rundum-Ganzkör- perbestrahlung mit homogenem Bestrahlungsfeld, und jeweils:

a) Eingabemöglichkeit der anzuwendenden Bestrah- lungsdosis (z. B. in J/cm2) oder der Bestrahlungszeit b) Festlegungsmöglichkeit einer Höchstbestrahlungsdo-

sis im Bestrahlungsgerät je UV-Strahlenart (UV-B und/oder UV-A)

c) Permanente Messung der aktuellen UV-Bestrahlungs- stärke durch eine im Bestrahlungsgerät integrierte Sensorik (integriertes UV-Messgerät) mit automati- scher Anpassung der Bestrahlungszeit.

Für den Fall, dass im Bestrahlungsgerät keine integrier- te Sensorik vorhanden ist, ist ein auf das Emissions- spektrum abgeglichenes UV-Meter („UV-Handmessge- rät“ bzw. im Folgenden „Hand-Dosimeter“ genannt) für Kontrollmessungen gemäß § 6 Abs. 3 vorzuhalten.

d) Automatische Abschaltung aller Leuchtmittel nach Verabreichung der eingegebenen Bestrahlungsdosis oder -zeit oder bei Öffnen der Tür

2. Haltevorrichtung für den Patienten innerhalb der Be- strahlungskabine

3. Möglichkeit für das Personal, den Patienten während der Bestrahlung zu überwachen (z. B. durch Sichtfenster) 4. die Kabine muss von innen durch den Patienten zu öff-

nen sein

5. Schutzvorrichtung vor den Hochdruckbrennern. Bei Ver- wendung von Hochdruckbrennern muss zudem für eine

ausreichende Belüftung gesorgt werden, um einer zu starken Wärmeentwicklung vorzubeugen.

(2) Für das Verfahren der synchronen Photosoletherapie sind folgende Mindestanforderungen an das Bestrahlungsgerät zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereini- gung nachzuweisen:

1. UV-B-Schmalband-Bestrahlungsgerät (UV-B 311 nm) unter Verwendung von dafür nach der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (MPBetreibV) zugelassenen Be- handlungssystemen

a) Eingabemöglichkeit der anzuwendenden Bestrah- lungsdosis (z. B. in J/cm²) oder der Bestrahlungszeit b) Festlegungsmöglichkeit einer Höchstbestrahlungsdo-

sis im Bestrahlungsgerät für UV-B

c) Permanente Messung der aktuellen UV-Bestrahlungs- stärke durch eine im Bestrahlungsgerät integrierte Sensorik (integriertes UV-Messgerät) mit automati- scher Anpassung der Bestrahlungszeit.

Für den Fall, dass im Bestrahlungsgerät keine inte- grierte Sensorik vorhanden ist, ist ein auf das Emissi- onsspektrum abgeglichenes Hand-Dosimeter für Kon- trollmessungen gemäß § 6 Abs. 3 vorzuhalten.

d) Automatische Abgabe von Aufforderungssignalen durch das Gerät, wenn der Patient den für die Rund- um-Ganzkörperbestrahlung erforderlichen Positions- wechsel zwischen Bauch- und Rückenlage durchfüh- ren soll

e) Automatische Abschaltung aller Leuchtmittel nach Verabreichung der eingegebenen Bestrahlungsdosis 2. Schutzvorrichtung vor den Leuchtstoffröhren

(3) Veränderungen an der technischen Grundausstattung, die Neuanschaffung oder die Stilllegung von Geräten sind der Kassenärztlichen Vereinigung mit einem geeigneten Nach- weis unverzüglich anzuzeigen (dies betrifft nicht den Aus- tausch von Leuchtmitteln).

§ 5

Räumliche Voraussetzungen

Folgende Anforderungen an die räumliche Ausstattung sind zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach- zuweisen:

(1) Bei der asynchronen Photosoletherapie bzw. bei der Bade- PUVA-Therapie sollen sich die Räume für Bad und Be- strahlung in unmittelbarer Nähe befinden.

(2) Für alle Verfahren der Balneophototherapie gelten folgen- de weitere Anforderungen:

a) Freie Zugänglichkeit der Wanne von mindestens zwei Seiten

b) Pro Badewanne eine Umkleidemöglichkeit für den Pa- tienten in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behand- lungsräumen der Balneophototherapie

c) Patientenliege in oder in unmittelbarer Nähe zu den Be- handlungsräumen der Balneophototherapie

d) Patientendusche in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie

e) Ausreichende Lüftungsmöglichkeit der Behandlungs- räume der Balneophototherapie

f) Die Anordnung der Räume und Geräte sollen den Schutz der Privatsphäre der Patienten gewährleisten.

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Deutsches Ärzteblatt

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30. August 2010 A 1651

§ 6

Organisatorische Anforderungen (1) Anforderungen an Badelösung und Folie

a) bei synchroner Photosoletherapie: 10%ige Sole (Totes- Meer-Salz)

b) bei asynchroner Photosoletherapie: 25%ige Sole (Koch- salz)

c) bei Bade-PUVA-Therapie: 8-Methoxypsoralenlösung laut arzneimittelrechtlicher Zulassung

d) Die Folie muss zur Anwendung am Menschen geeignet sein

(2) Regelmäßige technische Wartung des Bestrahlungsgeräts entsprechend den Vorgaben des Herstellers, spätestens je- doch nach zwei Jahren.

(3) Leuchtmittelwartung bei allen Geräten mit oder ohne inte- grierte UV-Messung: Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel („Dosimetrie“) durch ein gemäß MPBe- treibV qualifiziertes Wartungsunternehmen nach 200 Be- triebsstunden bzw. nach einem Jahr (ausschlaggebend ist das jeweils zuerst erreichte Kriterium).

Im Rahmen dieser Wartung ist das bzw. sind die UV-Mess- gerät(e) (integrierte UV-Messgeräte oder Hand-Dosimeter) der Arztpraxis zu kalibrieren.

Zusätzlich bei Bestrahlungsgeräten ohne integrierte UV- Messgeräte vierteljährliche Überprüfung der Bestrahlungs- intensität der Leuchtmittel („Dosimetrie“) mittels eines auf das Emissionsspektrum abgeglichenen Hand-Dosimeters.

(4) Patientenaufklärung über Therapieziel und -verlauf, Ne- benwirkungen und mögliche Langzeitrisiken der Behand- lung, Information über Möglichkeit der Erfassung/Doku- mentation der kumulativen Bestrahlungsdosis, der Strah- lenart und des Bestrahlungszeitraums für den Patienten (evtl. „UV-Pass“)

(5) Unmittelbarkeit der Bestrahlung nach dem Bad bei asyn- chronen Verfahren (nach max. 5 Minuten)

(6) Unmittelbare Erreichbarkeit eines Dermatologen (7) Vorhalten eines Notfallkoffers/Blutdruckmessgerätes (8) Einweisung des Personals, das für die Bedienung des Be-

strahlungsgerätes zuständig ist, in die Gerätebedienung durch den Hersteller oder durch ein vom Hersteller beauf- tragtes Unternehmen oder durch den Dermatologen (bzw.

durch eine vom Dermatologen entsprechend beauftragte und geschulte Person)

(9) Augenschutz für Patienten durch geeignete Brillen (voll- ständige Absorption von UV-B und UV-A bis 400 nm wäh- rend der Bestrahlung)

(10) Eine Kommunikation zwischen Patient und Medizinischer Fachangestellter muss während der Behandlung zu jeder Zeit möglich sein

(11) Es dürfen nur die vom Hersteller empfohlenen Leuchtmit- tel verwendet werden

Abschnitt C

§ 7

Ärztliche Dokumentation

(1) Unbeschadet der ärztlichen Aufzeichnungspflicht muss die Dokumentation folgende Angaben enthalten:

1. Diagnose und Indikation für die Balneophototherapie 2. Verlauf und Ergebnis anderer vorangehender therapeuti-

scher Ansätze

3. Ausführlicher Ausgangsbefund mit PASI-Wert (ermittelt anhand einer Rechenanleitung des PASI-Scores). Die zur Errechnung des PASI-Wertes erforderlichen Anga- ben (Erythem, Infiltration, Schuppung, je nach Schwere- grad nach Körperregion [Kopf, Arme Rumpf, Beine]

und befallene Fläche je Körperregion) oder ein ausge- füllter PASI-Erhebungsbogen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Durchgeführte Patientenaufklärung

5. Angewendetes Balneophototherapie-Verfahren

6. Angewendete Dosis (z. B. in J/cm2) oder Bestrahlungs- zeit und Behandlungsdatum

7. Behandlungsverlauf (insbesondere Nebenwirkungen, Überschreitungen der Erythemschwelle und andere Hautreaktionen)

8. Nach Abschluss einer Bestrahlungsserie sind die kumu- lative UV-Dosis und die Anzahl der Behandlungen fest- zuhalten.

9. Befund nach Abschluss des Behandlungszyklus mit PASI-Wert (ermittelt anhand der Rechenanleitung des PASI-Scores)

(2) Die ärztlichen Dokumentationen sind der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen zur Überprüfung der Vollstän- digkeit und der Nachvollziehbarkeit vorzulegen. Die Aus- wahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip durch die Kassen- ärztliche Vereinigung unter Angabe des Patientennamens und des Behandlungsdatums.

Abschnitt D

§ 8

Auflage zur Aufrechterhaltung der Genehmigung (1) Für Ärzte, denen eine Genehmigung für die Ausführung

und Abrechnung von Leistungen der Balneophototherapie in der vertragsärztlichen Versorgung erteilt worden ist, besteht als Auflage zur Aufrechterhaltung der Genehmi- gung die regelmäßige Wartung der Bestrahlungsgeräte und die regelmäßige Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel gemäß § 6 Abs. 2 und 3.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung führt jährlich Stichpro- benprüfungen zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der regelmäßigen Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel durch. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 20 Prozent der abrechnen- den Ärzte in diese Stichprobenprüfung einbezogen werden.

(3) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert von dem für die Stichprobenprüfung vorgesehenen Arzt für den betreffenden Abrechnungszeitraum aktuell gültige Nachweise oder Be- scheinigungen über die Wartung des Bestrahlungsgerätes gemäß § 6 Nr. 2 und über die Überprüfung der Bestrahlungs- stärke der Leuchtmittel gemäß § 6 Nr. 3 an. Können die Nachweise vom Arzt nicht innerhalb einer Frist von 3 Mona- ten erbracht werden, erfolgt eine nochmalige Aufforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Können die Nachwei- se auch dann innerhalb einer Frist von einem Monat nicht erbracht werden, ist die Genehmigung zu widerrufen. Z

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A 1652 Deutsches Ärzteblatt

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30. August 2010 Abschnitt E

Verfahren

§ 9

Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Ver- einigung zu richten.

(2) Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere bei- zufügen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Fach- arztbezeichnung gemäß § 3 Nr. 1 sowie Nachweise zu den Kenntnissen gemäß § 3 Nr. 2 und 3.

2. Herstellernachweis über das Erfüllen der Anforderungen an das Bestrahlungsgerät gemäß § 4

3. Nachweis über die Erfüllung der räumlichen Vorausset- zungen gemäß § 5

(3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknah- me einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärzt- liche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen

hervorgeht, dass die in § 3 genannten fachlichen Anfor- derungen erfüllt sind sowie

2. der Arzt die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den

§§ 4, 5 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 9 nachgewiesen hat.

3. der Arzt sich verpflichtet hat, die weiteren Anforderungen an die Leistungserbringung gemäß § 6 und 7 zu erfüllen.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Arzt die Auflage nach § 8 nicht erfüllt.

(5) Die Kassenärztliche Vereinigung kann vom teilnehmenden Arzt den Nachweis der in den §§ 4 bis 6 genannten Anfor- derungen verlangen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die zuständige Qualitätssicherungskommission beauftra- gen, die Erfüllung der apparativen, räumlichen und organi- satorischen Anforderungen in der Praxis daraufhin zu über- prüfen, ob sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung ent- sprechen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung ei- ner solchen Überprüfung erklärt.

(6) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigun- gen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Dasselbe gilt, wenn der an- tragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist.

(7) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt F Auswertung

§ 10

Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für jedes Kalenderjahr bis zum 30. April des Folgejahres Anzahl und Ergebnisse der Überprüfung nach § 8 mit. Die Ergebnisse stehen den Partnern der Bundesmantelver- träge zur gemeinsamen Beratung zur Verfügung.

Abschnitt G Schlussbestimmungen

§ 11

Übergangsregelung, Inkrafttreten

(1) Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung regelmäßig balneophoto- therapeutische Leistungen erbracht haben, erhalten eine Genehmigung, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach In- krafttreten dieser Vereinbarung einen Antrag auf Genehmi- gung gestellt und folgende Nachweise erbracht haben:

1. 20 abgeschlossene Behandlungszyklen bei Patienten mit Psoriasis innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung 2. Gerät(e), die zur Ganzkörper-Rundumbestrahlung geeig- net sind mit Nachweis zur Gerätewartung gemäß § 6 Nr. 2, der nicht älter als 24 Monate ist und mit Nachweis zur Leuchtmittelüberprüfung nach § 6 Nr. 3, der nicht älter als 12 Monate bei Antragstellung ist.

3. Vollständige Nachweise der apparativen Voraussetzun- gen nach § 4 innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung 4. Nachweise über die Erfüllung der räumlichen Vorausset- zungen nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a) innerhalb 4 Jahren, nach § 5 Abs. 2 Buchstabe d) und e) innerhalb von 2 Jah- ren sowie nach § 5 Abs. 2 Buchstabe b) und c) innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung

(2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. …

Die Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Ein- satz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 23. Mai 2005 (Dtsch Arztebl 2005; 102[25]: A 1843), geändert durch die Beschlüsse am 18. September 2006 (Dtsch Arztebl 2006; 103[40]: A 2658), 19. Fe- bruar 2008 (Dtsch Arztebl 2008; 105[12]: A 650), 7. Oktober 2008 (Dtsch Arztebl 2008; 105[48]: A 2614) sowie am 14. Juli 2009 (Dtsch Arztebl 2009; 106[33]: A 1634) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Sammelerklärung sowie die ggf. erforderlichen Be- gleitpapiere sollen ab dem 1. Januar 2011, beginnend für die Daten des 1. Quartals 2011, leitungsgebunden elektronisch bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.“

b) Abs. 8 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung und außerordentliche Kon- trollprüfung) unterziehen. Die außerordentliche Kon- trollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse beantragt werden.“

2. Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2010 in Kraft.

Berlin, den 10. August 2010 …

Beschluss des Vorstandes

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 10. 8. 2010

zur Änderung der Richtlinie nach § 295 Abs. 4 SGB V

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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