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Archiv "Bekanntmachungen: Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) vom 20. September 2002" (04.10.2002)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2654 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnah- me zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Koloskopie (einschl.

der ggf. erforderlichen Polypektomien) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kolo- skopie in der vertragsärztlichen Versor- gung (Leistungen nach den Nrn. 156, 760 bis 775 des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes).

§ 2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Ertei- lung der Genehmigung durch die Kas- senärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen und apparativen Voraussetzungen gemäß den

§§ 4 und 5 im Einzelnen erfüllt. Die Ge- nehmigung ist mit der Auflage zu erteilen, dass die festgelegten Mindestanforde- rungen bezüglich der jährlich durchzu- führenden Koloskopien (§ 6) erfüllt wer- den und der Arzt an den Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität (§ 7) erfolgreich teilnimmt.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzung Die Erfüllung der in § 2 genannten Vor- aussetzungen ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuwei- sen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C dieser Vereinbarung. Das Nähere zur Durchführung des Genehmi- gungsverfahrens (z. B. Inhalte der Kollo-

quien, Zusammensetzung der Kommis- sionen) regelt die Kassenärztliche Bun- desvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt B Fachliche und apparative

Voraussetzungen

§ 4

Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Koloskopie gilt als nachge- wiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Beschei- nigungen gemäß § 9 Abs. 1 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der – Schwerpunktbezeichnung ,Gastroen- terologie‘,

– Gebietsbezeichnung ,Innere Medi- zin‘ mit dem Erwerb der Fachkunde ,Sig- moido-Koloskopie‘,

– Gebietsbezeichnung ,Kinderchirur- gie‘ mit dem Erwerb der Fachkunde ,Sig- moido-Koloskopie‘ oder

– Gebietsbezeichnung ,Chirurgie‘, so- fern der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berech- tigt ist.

2. Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Be- funde von 200 Koloskopien und 50 Po- lypektomien unter Anleitung innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung auf Ge- nehmigung zur Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Koloskopie. So- weit die geforderte Anzahl von Kolosko- pien und Polypektomien unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des ge- forderten Zeitraums durchgeführt wur- den, können innerhalb dieses Zeitraums selbstständig durchgeführte Koloskopien und Polypektomien angerechnet werden.

Bei Kinderchirurgen selbstständige Indi- kationsstellung, Durchführung und Be- fundung von 100 Sigmoido-Koloskopien unter Anleitung.

3. Die Anleitung nach der Nr. 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der

Weiterbildungsordnung in vollem Um- fang für die Weiterbildung im Gebiet In- nere Medizin, Chirurgie, Kinderchirurgie oder im Schwerpunkt Gastroenterologie befugt ist.

(2) Näheres zu den Zeugnissen und Kolloquien regelt § 9.

§ 5

Apparative Voraussetzungen Der Arzt muss eine geeignete Notfall- ausstattung vorhalten. Hierfür sind min- destens folgende Anforderungen an die apparative Notfallausstattung zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Ver- einigung nachzuweisen:

a) Intubationsbesteck und Frischluft- beatmungsgerät (Beatmungsbeutel)

b) Absaugvorrichtung c) Sauerstoffversorgung

d) Defibrillator mit Einkanal-EKG- Schreiber und Oszilloskop

e) Pulsoxymetrie und Rufanlage

§ 6

Auflage zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung (1) Für Ärzte ohne die Gebietsbe- zeichnung ,Kinderchirurgie‘, denen eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kolo- skopie erteilt worden ist, besteht folgende Auflage zur Aufrechterhaltung der fachli- chen Befähigung:

1. Die Auflage gilt als erfüllt, wenn in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, dass der Arzt inner- halb dieses Zeitraums mindestens 200 totale Koloskopien (einschl. des Zoe- kums), davon in mindestens 10 Fällen eine Polypektomie durchgeführt hat.

Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforderliche Nachweis ge- führt ist. Soweit der Nachweis nicht ge- führt wurde, teilt dieses die Kassenärzt- liche Vereinigung dem Arzt unverzüg- lich mit.

2. Kann der Nachweis nach Ablauf von weiteren auf den in Abs. 1 genannten Zeitraum folgenden 12 Monaten erneut

Bekanntmachungen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen

(Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

vom 20. September 2002

(2)

nicht geführt werden, wird die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie widerru- fen.

3. Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie wird auf Antrag wieder er- teilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er innerhalb von 6 aufeinander fol- genden Monaten seit Widerruf der Ge- nehmigung mindestens 50 totale Kolo- skopien (einschl. des Zoekums) einschl.

der erforderlichen Polypektomien unter der Anleitung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 befugten Arztes durchgeführt hat.

In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nach den

§§ 4 und 5 nicht erneut nachgewiesen werden.

(2) Der Arzt hat gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung durch die Vor- lage insbesondere der Bilddokumentati- on zu belegen, dass er die in den im Abs. 1 festgelegten Zeiträumen geforderte An- zahl von totalen Koloskopien (einschl.

des Zoekums) und Polypektomien durch- geführt hat. Sonstige durchgeführte tota- le Koloskopien (einschl. des Zoekums) und Polypektomien sind bei entsprechen- dem Nachweis gemäß Satz 1 auf die nach- zuweisende Anzahl von Eingriffen nach Abs. 1 anzurechnen.

§ 7

Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität

(1) Zur Sicherstellung der Hygiene- qualität bei der Durchführung von Kolo- skopien werden regelmäßig geeignete hy- gienisch-mikrobiologische Überprüfun- gen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt.

(2) Die Überprüfung umfasst die hy- gienisch-mikrobiologische Kontrolle

a) von maximal zwei Koloskopen mit- tels

1. Durchspülung von Endoskopkanä- len (z. B. Instrumentierkanal und L/W- Kanal) und

2. Abstrichen von Endoskopstellen (z. B. Kanaleingänge am Distalende), welche der Reinigung und Desinfektion nur schwer zugänglich sind,

sowie

b) die während der Koloskopie ver- wendeten Lösungen der Optikspülsyste- me.

Soweit manuelle und maschinelle Auf- bereitungsverfahren zur Anwendung kommen, sind maximal zwei Koloskope je Aufbereitungsverfahren zu kontrollie- ren.

(3) Die stichprobenhafte Überprüfung der Hygienequalität in der Arztpraxis er-

folgt einmal pro Kalenderhalbjahr. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Arzt den Kalendermonat der Überprü- fung mit.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung beauftragt mit der Überprüfung ein von ihr anerkanntes Hygieneinstitut. Ein Hy- gieneinstitut kann dann anerkannt wer- den, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt und nachgewiesen werden:

1. Der Leiter des Hygieneinstituts muss berechtigt sein, die Gebietsbezeich- nung ,Hygiene und Umweltmedizin‘ oder ,Mikrobiologie und Infektionsepidemio- logie‘ zu führen.

2. Es muss eine schriftliche Erklä- rung vorliegen, in der sich das Hy- gieneinstitut verpflichtet hat, dass die Durchführung der hygienisch-mikro- biologischen Kontrolle sowie die Pro- benverarbeitung, Kulturmethodik und Keimdifferenzierung nach dem allge- mein anerkannten Stand von Medizin und Wissenschaft erfolgen. Die entspre- chenden Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI), welche in den ,Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope und endoskopischer Zusatzinstrumentari- ums‘ festgelegt sind, sind vom Hy- gieneinstitut zu beachten.

(5) Die Überprüfung erfolgt durch das Hygieneinstitut in der Arztpraxis. Das Er- gebnis der Überprüfung soll dem Arzt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung innerhalb von 2 Wochen nach der Probenentnahme mitgeteilt werden. Soweit Mängel bestehen, wird der Arzt über Art und Umfang dieser Mängel informiert. Er soll durch die Kas- senärztliche Vereinigung eingehend bera- ten werden, in welcher Form sie behoben werden können. Die Beratung zur Behe- bung der Mängel kann mit Zustimmung des Arztes auch in der Arztpraxis durch- geführt werden.

(6) Die Anforderungen an eine sach- gerechte Hygienequalität gelten als er- füllt bei

a) fehlendem Nachweis von Escheri- chia coli, anderen Enterobacteriacae oder Enterokokken,

b) fehlendem Nachweis von Pseudo- monas aeruginosa, anderen Pseudomo- naden oder weiteren Nonfermentern,

c) fehlendem Nachweis von weiteren hygienerelevanten Erregern wie Staphy- lococcus aureus sowie

d) maximaler Keimbelastung von 10 KBE pro ml in der Probe der Durch- spüllösung und der Lösung der Op- tikspülsysteme.

(7) Werden die in Abs. 6 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat die nächste Überprüfung innerhalb des nachfolgen- den Kalenderhalbjahres zu erfolgen.

(8) Werden die in Abs. 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, gilt folgen- des:

a) Die Hygienequalität wird innerhalb eines Zeitraums der nachfolgenden 3 Monate im Verfahren nach Abs. 2, 4 bis 6 erneut überprüft.

b) Werden die Anforderungen erfüllt, hat die nächste Überprüfung innerhalb des nachfolgenden Kalenderhalbjahres zu erfolgen.

c) Werden die Anforderungen erneut nicht erfüllt, gilt folgendes:

1. Der Fortbestand der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie wird von nachfolgenden Auflagen abhängig ge- macht. Der Arzt muss innerhalb von 6 Wochen die Erfüllung der Anforderun- gen an die Hygienequalität nach Abs. 6, die durch ein Labor nach Abs. 4 kontrol- liert worden ist, gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachweisen.

Bis zu diesem Nachweis dürfen Leistun- gen der Koloskopie in der vertragsärztli- chen Versorgung nicht ausgeführt und ab- gerechnet werden.

2. Wird der Nachweis nach Nr. 1 ge- führt, ist die Überprüfung nach Buchsta- be a) erneut zu wiederholen. Werden die Anforderungen erneut nicht erfüllt oder wird der Nachweis nach Nr. 1 nicht ge- führt, ist die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie zu widerrufen.

Die Genehmigung ist auch zu wider- rufen, wenn der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in seiner Arztpraxis durch- führen zu lassen. Ein erneuter Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kolo- skopie kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach der Mitteilung über den Widerruf der Genehmigung gestellt wer- den.

Abschnitt C Verfahren

§ 8

Genehmigung und Widerruf (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Koloskopie sind an die zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer er- teilten Genehmigung entscheiden die zu- ständigen Stellen der Kassenärztlichen Vereinigung.

(2) Die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistun- gen der Koloskopie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Be- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002 AA2655

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scheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 4 und 5 genannten fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie ist zu widerrufen, wenn der Arzt die Auflage zur fachlichen Be- fähigung gemäß § 6 oder die Anforderun- gen an die Hygienequalität gemäß § 7 nicht erfüllt.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die zuständigen Kommissio- nen beauftragen, die apparativen Gege- benheiten daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß dieser Ver- einbarung entsprechen. Die Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Koloskopie wird nur erteilt, wenn der Arzt in sei- nem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprü- fung und zur Durchführung der Über- prüfungen zur Hygienequalität nach § 7 erklärt.

§ 9

Zeugnisse und Kolloquien (1) Der Kassenärztlichen Vereini- gung sind für den Nachweis der fachli- chen Befähigung gemäß § 4 insbesondere folgende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen

– der Gebietsbezeichnung ,Innere Me- dizin‘ oder ,Kinderchirurgie‘ und Be- scheinigung der Ärztekammer über den Erwerb der Fachkunde ,Sigmoido-Kolo- skopie‘

– der Schwerpunktbezeichnung ,Ga- stroenterologie‘ oder

– der Gebietsbezeichnung ,Chirurgie‘

und der Bestätigung der zuständigen Ärztekammer, dass die Berechtigung nach dem Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien besteht.

2. Zeugnisse, welche von dem zur Wei- terbildung befugten Arzt unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:

– Überblick über die Zusammenset- zung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand

– Zahl der vom Antragsteller selbst- ständig durchgeführten Koloskopien und Polypektomien unter Anleitung

– Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbststän- digen Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von Kolo- skopien und Polypektomien.

3. Dokumentationen der gemäß § 4 nachzuweisenden Anzahl von durchge- führten Polypektomien.

(2) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begrün- dete Zweifel an der fachlichen Befähi- gung, so kann die Kassenärztliche Verei- nigung die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistun- gen der Koloskopie von der erfolgrei- chen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nach- weist. Die nachzuweisenden Zahlen von Koloskopien und Polypektomien können durch ein Kolloquium nicht ersetzt wer- den.

Abschnitt D

§ 10

In-Kraft-Treten, Übergangsregelung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Ok- tober 2002 in Kraft.

(2) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten die- ser Vereinbarung Koloskopien in der ver- tragsärztlichen Versorgung erbracht ha- ben, erhalten eine Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung dieser Leistun- gen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Berechtigung zum Führen der – Schwerpunktbezeichnung ,Gastroen- terologie‘,

– Gebietsbezeichnung ,Innere Medi- zin‘ mit dem Erwerb der Fachkunde ,Sig- moido-Koloskopie‘,

– Gebietsbezeichnung ,Kinderchirur- gie‘ mit dem Erwerb der Fachkunde ,Sig- moido-Koloskopie‘ oder

– Gebietsbezeichnung ,Chirurgie‘, so- fern der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berech- tigt ist.

b) Antragstellung auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie innerhalb von 3 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung an die Kassenärztliche Vereinigung

c) Nachweis von 200 selbstständig durchgeführten totalen Koloskopien (einschl. des Zoekums) und 50 selbststän- dig durchgeführten Polypektomien in- nerhalb der letzten 2 Jahre vor dem In- Kraft-Treten dieser Vereinbarung durch die Vorlage der schriftlichen oder bildli- chen Dokumentation. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Kinderchirurgen Nachweis von 100 selbstständig durchge- führten Sigmoido-Koloskopien vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung.

d) Nachweis der Erfüllung der im § 5 genannten Voraussetzungen an die ap-

parative Ausstattung mit der Antrag- stellung

e) Nachweis über die erste erfolgrei- che Teilnahme an den Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität inner- halb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung.

(3) Ärzte, welche die Anforderungen nach Abs. 2 Buchstabe c) nicht erfüllen, jedoch vor dem In-Kraft-Treten der Ver- einbarung Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung regel- mäßig erbracht haben, erhalten eine Ge- nehmigung zur Ausführung und Abrech- nung der Leistungen nach den Nrn. 760 bis 775 des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM), wenn sie die Anfor- derungen nach Abs. 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen. Kann der Arzt nach Er- teilung dieser Genehmigung nachwei- sen, dass er die in Abs. 2 Buchstabe c) festgelegten Anforderungen erfüllt, er- teilt die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung der Leistung der Früherkennungs-Koloskopie des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (Nr. 156 EBM).

Protokollnotizen

(1) Damit die Vertragspartner ent- scheiden können, ob und in welcher Wei- se die Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität fortgeführt werden, wer- den die Ergebnisse der Überprüfungen zur Hygienequalität nach § 7 jährlich aus- gewertet.

(2) Die Vertragspartner werden nach dem Ablauf von einem Jahr nach In- Kraft-Treten der Vereinbarung auf der Grundlage der Angaben der Ärzte zur Anzahl der durchgeführten Koloskopien prüfen, ob die Anforderungen zur Auf- rechterhaltung der fachlichen Befähi- gung nach § 6 ggf. zu unerwünschten Fol- gen in der Versorgung geführt haben. Die Partner der Bundesmantelverträge wer- den entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Damit die Vertragspartner ent- scheiden können, ob die Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähi- gung bei der Durchführung von Polypek- tomien nach § 6 ausreichend sind, werden arztbezogen die jährlich durchgeführten Polypektomien ausgewertet.

(4) Die Vertragspartner werden bis zum 1. April 2003 prüfen, ob und ggf.

inwieweit spezifische Anforderungen an die Dokumentation von ,kurativ‘

durchgeführten Koloskopien festgelegt

werden. )

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A2656 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002

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