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Archiv "Bekanntmachungen: Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie) vom 24. Juli 2006" (27.10.2006)

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(1)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der Qua- litätssicherungsmaßnahmen zur Koloskopie wurde die „Verein- barung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrech- nung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsver- einbarung zur Koloskopie)“ vom 20. September 2002 überarbei- tet und neu gefasst. Neben der Anpassung an die aktuelle (Muster-) Weiterbildungsordnung und den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab umfassen die Änderungen insbesondere folgende Punkte:

1. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung werden die zur Auf- rechterhaltung der fachlichen Befähigung regelmäßig nachzuwei- senden totalen Koloskopien und Polypektomien zukünftig nur noch stichprobenartig überprüft. In die Stichprobenprüfung wer- den zukünftig auch koloskopierende Kinderärzte und Kinderchir- urgen einbezogen.

2. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung ist in der neuen Ver- einbarung festgelegt, welche charakteristischen anatomischen

Strukturen auf der Bilddokumentation dargestellt sein müssen, um die Vollständigkeit der hohen Koloskopie zu belegen.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung kann das Datenformat für die einzureichenden Bilddokumentationen festlegen.

4. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hygienequa- lität wurden Präzisierungen vorgenommen: Je Praxis wird nur noch ein Koloskop (eventuell je Aufbereitungsverfahren) über- prüft, das vom Hygieneinstitut auszuwählen ist. In Fällen, in de- nen sterilisierbares Zusatzinstrumentarium Verwendung findet, ist der Einsatz eines Sterilisationsgeräts nachzuweisen.

Die neue „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie“

tritt – vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch die Gre- mien der Partner der Bundesmantelverträge – zum 1. Oktober 2006 in Kraft. Ärzte, die über eine Genehmigung auf der Grund- lage der Vereinbarung vom 20. September 2002 verfügen, behal-

ten ihre Genehmigung.

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssiche- rung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der gegebenenfalls er- forderlichen Polypektomien) gesichert werden soll. Die Verein- barung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach den Num- mern 01741, 01742, 13421, 13422, 13423 und 13424 des Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes).

§ 2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kolosko- pie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver- einigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen und apparativen Vorausset-

zungen gemäß den §§ 4 und 5 im Einzelnen erfüllt. Die Genehmi- gung ist mit der Auflage zu erteilen, dass die festgelegten Min- destanforderungen bezüglich der jährlich durchzuführenden Ko- loskopien (§ 6) erfüllt werden und der Arzt an den Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität (§ 7) erfolgreich teilnimmt.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzung

Die Erfüllung der in § 2 genannten Voraussetzungen ist ge- genüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C dieser Vereinbarung. Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Inhalte der Kolloquien, Zusammensetzung der Qualitäts- sicherungskommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesver- einigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt B

Fachliche und apparative Voraussetzungen

§ 4

Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Neufassung der „Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen“

Bekanntmachungen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

vom 24. Juli 2006

(2)

folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Be- scheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der

– Facharztbezeichnung ‚Innere Medizin‘ mit der Schwer- punktbezeichnung ‚Gastroenterologie‘ oder

– Facharztbezeichnung ‚Kinder- und Jugendmedizin‘ mit der Zusatz-Weiterbildung ‚Kinder-Gastroenterologie‘ oder mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleiste- ten, mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbil- dungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Kinder-Gast- roenterologie oder

– Facharztbezeichnung ‚Kinderchirurgie‘ oder Facharztbe- zeichnung ,Viszeralchirurgie‘, sofern dieser Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist.

2. Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Be- wertung der Befunde von 200 Koloskopien und 50 Polypektomi- en unter Anleitung innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistun- gen der Koloskopie. Soweit die geforderte Anzahl von Kolosko- pien und Polypektomien unter Anleitung erbracht, nicht jedoch innerhalb des geforderten Zeitraums durchgeführt wurde, können innerhalb dieses Zeitraums selbstständig durchgeführte Kolosko- pien und Polypektomien angerechnet werden. Kinderärzte und Kinderchirurgen haben die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien unter Anlei- tung nachzuweisen.

3. Die Anleitung nach der Nummer 2 hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung in einem unter Nummer 1 ge- nannten Gebiet oder Schwerpunkt befugt ist. Ist der anleitende Arzt nicht in vollem Umfang für die Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich über eine Genehmigung nach dieser Verein- barung verfügen.

(2) Näheres zu den Zeugnissen und Kolloquien regelt § 9.

§ 5

Apparative Voraussetzungen

(1) Der Arzt muss eine geeignete Notfallausstattung vorhalten.

Hierfür sind mindestens folgende Anforderungen an die apparati- ve Notfallausstattung zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung nachzuweisen:

a) Intubationsbesteck und Frischluftbeatmungsgerät (Beat- mungsbeutel)

b) Absaugvorrichtung c) Sauerstoffversorgung

d) Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop e) Pulsoxymetrie und Rufanlage

(2) In Fällen, in denen sterilisierbares endoskopisches Zusatz- instrumentarium Verwendung findet, ist gegenüber der Kassen- ärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ein Sterilisationsgerät eingesetzt wird.

§ 6

Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung (1) Für Ärzte mit Ausnahme der Facharztbezeichnung ‚Kin- der- und Jugendmedizin‘ oder der Facharztbezeichnung ‚Kinder- chirurgie‘, denen eine Genehmigung für die Ausführung und Ab-

rechnung von Leistungen der Koloskopie erteilt worden ist, be- stehen folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung:

a) Selbstständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien ohne Mängel gemäß Absatz 3 innerhalb eines Zeit- raums von jeweils zwölf Monaten.

b) Selbstständige Durchführung von mindestens zehn Po- lypektomien ohne Mängel gemäß Absatz 4 innerhalb eines Zeit- raums von jeweils zwölf Monaten.

Der Arzt hat gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er die Auflagen in den fest- gelegten Zeiträumen erfüllt hat. Nicht im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung durchgeführte totale Koloskopien und Po- lypektomien können auf die nachzuweisenden Zahlen angerech- net werden. Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten auf- grund der geringen Untersuchungszahlen abweichende Auflagen gemäß Absatz 6.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob der erforder- liche Nachweis geführt wurde. Soweit der Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt unver- züglich mit.

(3) Zur Überprüfung der Auflage nach Absatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom Arzt die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 20 abgerech- neten Fällen an. Die Auswahl der Fälle erfolgt durch die Kas- senärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Patienten und des Tages, an dem die Koloskopie durchgeführt wurde.

b) Die eingereichten Dokumentationen müssen eine Foto- oder Videodokumentation enthalten. Die Kassenärztliche Verei- nigung kann festlegen, dass die Vorlage der Dokumentationen nach Satz 1 auf Datenträgern oder durch Datenübertragung in ei- ner für sie geeigneten Form erfolgt.

c) Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bau- hin’sche Klappe und das Zoekum dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizi- um dargestellt sind.

d) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Ko- lons, die den Foto- beziehungsweise Videodokumentations- nachweis der Kriterien nach Buchstabe c nicht zulässt, gilt dies als Mangel. Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation außerdem die Emp- fehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung her- vorgehen.

e) Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn es sich in mindestens 90 Prozent der eingereichten Dokumentationen um eine totale Koloskopie ohne Mangel handelt.

f) Wurde die Anforderung nicht erfüllt, werden die schriftli- chen und bildlichen Dokumentationen von weiteren 20 abgerech- neten Fällen gemäß Buchstabe a und b angefordert.

g) Zeigt die Überprüfung erneut Mängel gemäß Buchstabe c bis e oder wurden weniger als 200 totale Koloskopien durchge- führt, hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen, indem nach Ablauf von weiteren auf den in Ab- satz 1 genannten Zeitraum folgenden zwölf Monaten die schrift- lichen und bildlichen Dokumentationen von 200 abgerechneten Fällen gemäß Buchstabe a Satz 2 und b eingereicht werden. Zeigt

(3)

die Überprüfung Mängel gemäß Buchstabe c bis e oder wurden weniger als 200 totale Koloskopien durchgeführt, wird die Ge- nehmigung widerrufen.

(4) Zur Überprüfung der Auflage nach Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom Arzt die Do- kumentationen von fünf abgerechneten Fällen an. Die Auswahl der Fälle erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung unter An- gabe des Namens des Patienten und des Tages, an dem die Po- lypektomie durchgeführt wurde.

b) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Foto- oder Videodokumentation und eine Histolo- gie belegt ist. Ist dieser Nachweis nicht möglich, zum Beispiel bei Präparatverlust oder Resektion nicht im Gesunden bei Atypie/

Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten wei- teren Vorgehensweise vorliegen; andernfalls gilt die Dokumenta- tion als mangelhaft. Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervor- gehen. Die Kassenärztliche Vereinigung kann festlegen, dass die Vorlage der Dokumentationen nach Satz 1 auf Datenträgern oder durch Datenübertragung in einer für sie geeigneten Form erfolgt.

c) Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn aus allen eingereich- ten Dokumentationen die Polypektomien ohne Mangel eindeutig hervorgehen.

d) Wurde die Anforderung nicht erfüllt oder wurden weniger als zehn Polypektomien durchgeführt, hat der Arzt die Möglich- keit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen, indem nach Ab- lauf von weiteren auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum folgen- den zwölf Monaten die schriftlichen und bildlichen Dokumenta- tionen von zehn abgerechneten Fällen gemäß Buchstabe a Satz 2 eingereicht werden. Zeigt die Überprüfung Mängel gemäß Buch- stabe b und c oder wurden weniger als zehn Polypektomien durchgeführt, wird die Genehmigung widerrufen.

(5) Die Genehmigung wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er innerhalb von sechs aufeinander- folgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung mindestens 50 totale Koloskopien einschließlich der erforderlichen Polypek- tomien unter der Anleitung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 befugten Arztes durchgeführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 4 und 5 nicht erneut nachgewiesen werden.

(6) Für Kinderärzte und Kinderchirurgen bestehen folgende Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung: Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom Arzt die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 20 innerhalb eines Zeit- raums von jeweils zwölf Monaten durchgeführten totalen Kolo- skopien an. Hat der Arzt weniger als 20 totale Koloskopien durch- geführt, werden diese Dokumentationen angefordert. Die Über- prüfung erfolgt nach Absatz 3 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b bis e.

Wird die Anforderung in zwei aufeinanderfolgenden Überprü- fungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung widerrufen. Die Ge- nehmigung wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nach- weisen kann, dass er innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung mindestens 25 totale Koloskopien einschließlich der erforderlichen Polypektomien un- ter der Anleitung eines gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 befugten Arztes durchgeführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmi- gungsvoraussetzungen nach den §§ 4 und 5 nicht erneut nachge- wiesen werden.

§ 7

Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität (1) Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durch- führung von Koloskopien werden regelmäßig geeignete hygie- nisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der En- doskope in der Arztpraxis durchgeführt.

(2) Die Überprüfung umfasst die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle

a) von einem Koloskop je Praxis mittels

1. Durchspülung von Endoskopkanälen (zum Beispiel Instru- mentierkanal und L/W-Kanal) und

2. Abstrichen von Endoskopstellen (zum Beispiel Kanalein- gänge am Distalende), welche der Reinigung und Desinfektion nur schwer zugänglich sind,

sowie

b) die während der Koloskopie verwendeten Lösungen der Op- tikspülsysteme.

Soweit manuelle und maschinelle Aufbereitungsverfahren zur Anwendung kommen, ist ein Koloskop je Aufbereitungsverfah- ren zu kontrollieren.

(3) Die stichprobenhafte Überprüfung der Hygienequalität in der Arztpraxis erfolgt einmal pro Kalenderhalbjahr. Die Auswahl des Koloskops trifft das Hygieneinstitut nach Absatz 4. Die Kas- senärztliche Vereinigung teilt dem Arzt den Kalendermonat der Überprüfung mit.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung beauftragt mit der Über- prüfung ein von ihr anerkanntes Hygieneinstitut. Ein Hygienein- stitut kann dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt und nachgewiesen werden:

1. Der Leiter des Hygieneinstituts muss berechtigt sein, die Facharztbezeichnung ‚Hygiene und Umweltmedizin‘ oder ,Mi- krobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie‘ zu führen.

2. Es muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, in der sich das Hygieneinstitut verpflichtet hat, dass die Durchführung der hygienisch-mikrobiologischen Kontrolle sowie die Probenverar- beitung, Kulturmethodik und Keimdifferenzierung nach dem all- gemein anerkannten Stand von Medizin und Wissenschaft erfol- gen. Die entsprechenden Empfehlungen des Robert-Koch-Insti- tutes (RKI), welche in den ,Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope und endoskopischen Zusatzin- strumentariums‘ festgelegt sind, sind vom Hygieneinstitut zu be- achten.

(5) Die Überprüfung erfolgt durch das Hygieneinstitut in der Arztpraxis. Das Ergebnis der Überprüfung soll dem Arzt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung innerhalb von zwei Wochen nach der Probenentnahme mitgeteilt werden. Soweit Mängel bestehen, wird der Arzt über Art und Umfang dieser Män- gel informiert. Er soll durch die Kassenärztliche Vereinigung ein- gehend beraten werden, in welcher Form sie behoben werden können. Die Beratung zur Behebung der Mängel kann mit Zu- stimmung des Arztes auch in der Arztpraxis durchgeführt werden.

(6) Die Anforderungen an eine sachgerechte Hygienequalität gelten als erfüllt bei

a) fehlendem Nachweis von Escherichia coli, anderen Entero- bacteriacae oder Enterokokken,

b) fehlendem Nachweis von Pseudomonas aeruginosa, ande- ren Pseudomonaden oder weiteren Nonfermentern,

c) fehlendem Nachweis von weiteren hygienerelevanten Erre- gern wie Staphylococcus aureus sowie

(4)

d) maximaler Keimbelastung von 10 Kolonie bildende Ein- heiten pro Milliliter (KBE/ml) in der Probe der Durchspüllösung und der Lösung des Optikspülsystemes.

(7) Werden die in Absatz 6 festgelegten Anforderungen erfüllt, hat die nächste Überprüfung innerhalb des nachfolgenden Kalen- derhalbjahres zu erfolgen.

(8) Werden die in Absatz 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, gilt Folgendes:

a) Die Hygienequalität wird innerhalb eines Zeitraums der nachfolgenden drei Monate im Verfahren nach den Absätzen 2, 4 bis 6 erneut überprüft. Die erneute Überprüfung erfolgt unange- meldet und unabhängig von den routinemäßigen halbjährlichen Überprüfungen.

b) Werden die Anforderungen erneut nicht erfüllt, gilt Folgendes:

1. Der Fortbestand der Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Koloskopie wird von nachfolgen- den Auflagen abhängig gemacht. Der Arzt muss innerhalb von sechs Wochen die Erfüllung der Anforderungen an die Hygiene- qualität nach Absatz 6, die durch ein Labor nach Absatz 4 kon- trolliert worden ist, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Bis zu diesem Nachweis dürfen Leistungen der Ko- loskopie in der vertragsärztlichen Versorgung nicht ausgeführt und abgerechnet werden.

2. Wird der Nachweis nach Nummer 1 geführt, ist die Über- prüfung nach Buchstabe a erneut zu wiederholen. Werden die An- forderungen erneut nicht erfüllt oder wird der Nachweis nach Nummer 1 nicht geführt, ist die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie zu widerrufen.

Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in seiner Arztpraxis durchführen zu lassen. Ein erneuter Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung über den Wi- derruf der Genehmigung gestellt werden.

(9) Bei Zweifeln kann die Kassenärztliche Vereinigung die ap- parative Ausstattung gemäß § 5 Abs. 2 in der Praxis überprüfen.

Abschnitt C Verfahren

§ 8

Genehmigung und Widerruf

(1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie sind an die zuständige Kassenärzt- liche Vereinigung zu richten. Über die Anträge und über den Wi- derruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entschei- den die zuständigen Stellen der Kassenärztlichen Vereinigung.

(2) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie ist zu erteilen, wenn aus den vorge- legten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 4 und 5 genannten fachlichen und apparativen Vorausset- zungen erfüllt sind.

(3) Die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie ist zu widerrufen, wenn der Arzt die Auflage zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 oder die Anforde- rungen an die Hygienequalität gemäß § 7 nicht erfüllt.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die zuständi- gen Kommissionen beauftragen, die apparativen Gegebenheiten daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß dieser Vereinbarung entsprechen. Die Genehmigung für die Ausführung

und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie wird nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durch- führung einer solchen Überprüfung und zur Durchführung der Überprüfungen zur Hygienequalität nach § 7 erklärt.

§ 9

Zeugnisse und Kolloquien

(1) Der Kassenärztlichen Vereinigung sind für den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 4 insbesondere folgende Be- scheinigungen vorzulegen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen

– der Facharztbezeichnung ‚Innere Medizin‘ und der Schwer- punktbezeichnung ‚Gastroenterologie‘ oder

– der Facharztbezeichnung ‚Kinder- und Jugendmedizin‘ und der Zusatz-Weiterbildung ‚Kinder-Gastroenterologie‘ oder der Bestätigung über eine mindestens 18-monatige Weiterbildung im Bereich der Kinder-Gastroenterologie oder

– der Facharztbezeichnung ‚Kinderchirurgie‘ oder der Fach- arztbezeichnung ‚Viszeralchirurgie‘ und Bestätigung der zustän- digen Ärztekammer, dass die Berechtigung nach dem Weiterbil- dungsrecht zur Durchführung von Koloskopien besteht.

2. Zeugnisse, welche von dem zur Weiterbildung befugten Arzt unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:

– Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand

– Zahl der vom Antragsteller selbstständig durchgeführten Ko- loskopien und Polypektomien unter Anleitung

– Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbstständigen Indikationsstellung, Durchführung und Bewer- tung der Befunde von Koloskopien und Polypektomien.

3. Dokumentationen der gemäß § 4 nachzuweisenden Anzahl von durchgeführten Polypektomien.

(2) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigun- gen begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie von der erfolgrei- chen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen. Das Glei- che gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Ver- einbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nach- weist. Die nachzuweisenden Zahlen von Koloskopien und Po- lypektomien können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.

Abschnitt D

§ 10

Übergangsregelung, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 20. September 2002.

(2) Ärzte, die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 20.

September 2002 über eine Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Koloskopie verfügen, behalten die- se Genehmigung.

(3) Ärzte, die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 20. Sep- tember 2002 über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrech- nung von Leistungen nach den Nummern 13421 bis 13424 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) verfügen, erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen der Früherkennungs-Koloskopie (Nummern 01741 und 01742 EBM), wenn sie innerhalb eines

(5)

Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach diesen Nummern 200 selbstständig durchgeführte totale Koloskopien und 50 selbstständig durchgeführte Polypektomien durch die Vor- lage der schriftlichen oder bildlichen Dokumentation nachweisen.

Protokollnotizen:

(1) Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbil- dungsordnung auf der Grundlage einer früheren (Muster-)Weiter- bildungsordnung (vor 2003) absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie als nachgewiesen, wenn der Arzt nach diesem für

ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist und dies durch Zeugnisse und Be- scheinigungen nachgewiesen hat. Zusätzlich gelten die Anforde- rungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Damit die Vertragspartner entscheiden können, ob und in welcher Weise die Maßnahmen zur Überprüfung der Hygiene- qualität fortgeführt werden, werden die Ergebnisse der Überprü- fungen zur Hygienequalität nach § 7 jährlich ausgewertet.

(3) Damit die Vertragspartner entscheiden können, ob die Auf- lagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung bei der Durchführung von Polypektomien nach § 6 ausreichend sind, werden arztbezogen die jährlich durchgeführten Polypektomien

ausgewertet.

Seit der Erstveröffentlichung des Informationsblatts für Verhal- tenstherapie sind inzwischen gut zwei Jahrzehnte vergangen.

Neuere Entwicklungen in der Verhaltenstherapie, der veränderte Status des Psychologischen Psychotherapeuten, die verbesserte Versorgungssituation und die Entwicklung des Sozial- und Ge- sundheitssystems in Richtung hin zu einer multiprofessionellen Arbeitsweise sind verständlicherweise darin nur eingeschränkt berücksichtigt. In der Folge dieser Veränderungen ergeben sich immer wieder aus unserer gutachterlichen Sicht eigentlich ver- meidbare Probleme bei der Begutachtung.

Die jetzigen Überlegungen entstanden in einer Arbeitsgruppe von Verhaltenstherapie-Gutachtern. Im Rahmen einer Gutachter- tagung wurden die relevanten Punkte im Plenum diskutiert und an alle Gutachter zur weiteren Diskussion versandt. Danach wurden die Überlegungen dem Beratenden Fachausschuss für Psycho- therapie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgelegt, der gegen eine Veröffentlichung keine Einwände erhoben hat. Die Transparenz der Kriterien, auf die die Gutachter bei der Bearbei- tung der Anträge achten, soll durch die hier vorgenommenen Prä- zisierungen und Erläuterungen der Vorgaben des Informati- onsblatts gefördert, Probleme und Rückfragen reduziert und die Antragstellung erleichtert werden.

Generell sollte bei der Antragstellung (besonders bei der Dar- stellung der Biografie) gezielt diagnose- und problembezogen ei- ne Auswahl und Beschränkung auf die Informationen erfolgen, die für das Verständnis der Erkrankung, die Behandlung und die Prognose von Relevanz sind.

Ein Antrag auf Kurzzeittherapie sollte nur dann gestellt wer- den, wenn absehbar ist, dass die beantragte Behandlung im Rah- men von 25 Sitzungen beendet werden kann, z. B. bei nicht chro- nifizierten einfachen Phobien und anderen Angststörungen, leich- ten Zwangsstörungen, leichten depressiven Episoden, Anpas- sungsstörungen o. Ä. Weiterhin sollte ein Kurzzeitantrag gestellt werden bei unklarer Prognose, unklarer Motivation oder bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Datenerhebung. Der Bericht zum Kurzzeitantrag soll – soweit eine Gutachterpflicht gegeben ist – analog zum Bericht zum Erstantrag abgefasst werden, kann aber deutlich kürzer gehalten werden (1–2 Seiten).

Bei Langzeitanträgen sollen im Rahmen der Darstellung der Beschwerden neben Art und Ausmaß der Symptome (psychisch, körperlich, Verhaltensauffälligkeiten), deren Krankheitswertig- keit und Behandlungsbedürftigkeit sowie insbesondere auch die Folgen der Erkrankung für das psychosoziale Funktionsni- veau und sozialmedizinische Aspekte (Arbeitslosigkeit, Arbeits- unfähigkeit, Rentenantrag, Berentung) dokumentiert werden.

Weiterhin relevant sind Auslöse- und Schwellensituation zum Zeitpunkt des ersten Auftretens der Erkrankung. Auch der bishe- rige Verlauf (kontinuierlich, zunehmende Verschlechterung, epi- sodisch, Tendenzen zur Chronifizierung) soll deutlich werden.

Viele Patienten haben bereits therapeutische Erfahrungen in ambulanten und stationären psychotherapeutischen und psy- chiatrischen Vorbehandlungen gemacht. Diese Erfahrungen sollen für die aktuelle Verhaltenstherapie reflektiert und berück- sichtigt werden: Therapierichtung, Ergebnisse, Gründe für Wech- sel beziehungsweise erneute Behandlung beim gleichen Thera- peuten sollen im Bericht dargestellt werden: z. B. Reflexion der möglichen Faktoren, warum die vorherige Behandlung nicht sta- bil wirksam war und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die jetzt geplante Therapie. Berichte von Vorbehandlern und Klinik-Entlassungsberichte sollen besonders bei zeitlicher Nähe zum Behandlungsbeginn (weniger als sechs Monate) beigelegt werden. Im Sinne einer engeren Verzahnung der therapeutischen Ansätze soll auf den Klinikbericht beziehungsweise den Bericht des Vorbehandlers eingegangen werden.

Aus der Darstellung der anamnestischen Daten sollen Fami- lienatmosphäre, vorherrschende Werte, Lebensregeln oder über- dauernde kognitive Schemata der Primärfamilie, die für die jetzi- ge Erkrankung prädisponierend sein könnten und – wie auch Lernerfahrungen außerhalb der Familie – zur Ausbildung von störungsrelevanten Schemata geführt haben könnten, deutlich werden. Ebenso Erfahrungen im Umgang mit organischen und/oder psychischen Erkrankungen von Bezugspersonen (Ein- fluss auf das Familienklima, Modelle für Krankheitsverhalten, Vernachlässigung/Überforderung des Patienten durch die Erkran- kung) und eigene genetische Disposition. Entwicklungsstörun- gen, frühere und aktuelle Erkrankungen, die in das Krankheitsge-

Überlegungen der Gutachter zur Abfassung des Berichts an den Gutachter bei Anträgen auf Verhaltenstherapie

Bekanntmachungen

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