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Archiv "Vertrag zur Änderung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V" (05.04.2002)

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(1)

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Die Nichtigkeit einzelner Bestim- mungen hat nur dann die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge, wenn da- durch die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses für einen der Partner unzumut- bar wird. Nichtige Bestimmungen sind unter der Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln.

(3) Wird die Durchführung des gesam- ten Vertrages oder einer seiner Bestim- mungen infolge wesentlicher Änderun- gen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unmöglich, so sind die Par- teien verpflichtet, unter Wahrung der Si- cherstellung der Patientenversorgung und der gemeinnützigen Aufgabenerfül- lung durch die Einrichtung entsprechen- de Neuregelungen zu treffen.

__________________, den____________

__________________________

Unterschrift Unterschrift (Vertragsarzt) (Einrichtung)

Anhang 9.1.3:

Leistungen zur Erfüllung genehmigungspflichtiger Versorgungsaufträge nach § 9 Abs. 5, Abschnitt 3, Anlage 9.1

Bundesmantelvertrag

Nach Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag besteht eine Genehmigungspflicht für die nephrologische Behandlung und Betreu- ung der in § 3 Abs. 3 Buchstaben a) und d) definierten Patientengruppen. Die Ge- nehmigung zur Übernahme des jeweili- gen Versorgungsauftrages umfasst fol- gende Leistungen des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM), welche von den Vertragsärzten, ermächtigten Ein- richtungen und angestellten Kranken- hausärzten, die eine entsprechende Ge- nehmigung erhalten haben, vorzuhalten sind:

1, 2, 3, 5, 6, 17, 18, 20, 25, 26, 28, 32, 33, 40, 42, 44, 46, 60, 72, 73, 74, 75, 77, 78, 165, 212, 215, 217, 251, 254, 260, 273, 280, 282, 285, 303, 319, 332, 333, 335, 360 bis 363, 376, 378, 381, 398, 601, 602, 603, 604, 612, 666 und/oder 668 und/oder 689, 721, 722, 790 bis 795, 801, 2022 sowie entsprechen- de Leistungen des Kapitels O und Ab- schnitt U.

Anhang 9.1.4:

Anforderungen an eine nephrologische Schwerpunktabteilung

nach § 11 Abs. 3, Abschnitt 3, Anlage 9.1

Bundesmantelvertrag

Folgende Anforderungen an eine nephro- logische Schwerpunktabteilung sind zu erfüllen und gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung in geeigneter Weise nachzuweisen:

1. Stationäre Diagnostik und Behand- lung von Nieren- und Hochdruckerkran- kungen.

2. Therapie schwerwiegender Nieren- erkrankungen wie zum Beispiel akutes Nierenversagen einschließlich intensiv- medizinischer Behandlung.

3. Bereitstellung aller Verfahren der Hämo- und Peritonealdialyse.

4. Verpflichtung zur Übernahme fol- gender Versorgungsaufgaben für chro- nisch niereninsuffiziente Patienten ande-

rer Dialysepraxen und -einrichtungen in der Region:

a) Vorhalten einer Auffangdialyse bei kompliziertem Dialyseverlauf und inter- kurrenten Erkrankungen.

b) Ausbildung von Patienten und de- ren Angehörigen für die Heimdialyse (Hämo- und Peritonealdialyse)

c) Versorgung infektiöser Dialysepati- enten

d) Anlage von Dialysezugängen (arte- rio-venöse Shunts, Gefäßprothesen, per- manente Venen-Katheter, Peritoneal- Katheter u. a.) in enger Kooperation mit erfahrenen Operateuren und ausreichen- der Präsenz für Notfälle

e) Betreuung von Patienten vor und nach einer Nierentransplantation in en- ger Kooperation mit einem Transplanta- tionszentrum, Möglichkeiten der Be- handlung von Komplikationen und Nachsorge.

5. Befugnis zur Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständi- gen Ärztekammer für den Schwerpunkt Nephrologie sowie Ausbildung von Fach-

pflegekräften.“ ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A978 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 99½½Heft 14½½5. April 2002

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitäts- sicherungsvereinbarung zu den Blutreini- gungsverfahren)“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Leistungsvoraussetzung Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich gelei-

teten Dialyseeinrichtungen ist erst nach Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen an die fachliche Befähigung, Organisation und apparative Ausstattung (Abschnitt B) zulässig. Der Nachweis ihrer Erfüllung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der Anlage 9.1 der Bundes- mantelverträge.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3 Nachweisverfahren

Das Verfahren zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen richtet

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K.d.ö.R., Kassel, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V., Siegburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – schließen nachstehenden

Vertrag zur Änderung der

Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V

(2)

sich nach Abschnitt C dieser Vereinba- rung. Das Nähere zur Durchführung des Verfahrens (zum Beispiel Inhalte der Kolloquien, Zusammensetzung der Kommissionen) regelt die Kassenärztli- che Bundesvereinigung in Richtlinien nach § 75 Abs. 7.“

4. § 4 (Fachliche Befähigung) Abs. 2 entfällt. Der nachfolgende Abs. 3 wird zu Abs. 2.

5. In § 5 (Organisation) Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Dialyseverfah- ren“ die Worte „und -formen“ eingefügt.

In Satz 2 werden hinter dem Wort „Ver- fahren“ die Worte „und Formen“ einge- fügt.

6. § 5 (Organisation) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Durchführung von Dialysen als ,Zentralisierte Heimdialyse‘ ist zu ge- währleisten und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung nachzu- weisen, dass bei Komplikationen und Zwischenfällen der Dialysearzt inner- halb von 30 Minuten und bei lebensbe- drohenden Komplikationen und Zwi- schenfällen ggf. auch der notärztliche Rettungsdienst unmittelbar zur Verfü- gung steht.“

7. § 5 (Organisation) Abs. 7 Buch- stabe c) Sätze 1 bis 3 werden wie folgt ge- fasst:

„Werden durch den Arzt oder die Einrichtung eine bestimmte Anzahl von Patienten in der vertragsärztlichen Ver- sorgung pro Jahr kontinuierlich in der Dialyse als ,Zentrumsdialyse‘ und ,Zen- tralisierte Heimdialyse‘ behandelt, ist über die fachliche Vertretung im Einzel- fall hinaus die Tätigkeit weiterer Ärzte in der Dialysepraxis oder Dialyseein- richtung nachzuweisen. Die Anzahl der kontinuierlich behandelten Patienten wird anhand der abgerechneten Leistun- gen nach Nr. 7270 (Wochenpauschale) des Einheitlichen Bewertungsmaßsta- bes (EBM) ermittelt. Dabei ergibt sich die Anzahl der Patienten aus dem Quotienten aller pro Jahr abgerechne- ten Leistungen nach Nr. 7270 und der Anzahl der Wochen pro Jahr. Daraus resultiert folgender ,Arzt-Patienten- Schlüssel‘:

1. Bei mehr als 30 Patienten pro Jahr mindestens ein zweiter Arzt, welcher die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Vereinbarung erfüllt.

2. Bei mehr als 100 Patienten und je weiteren 50 Patienten pro Jahr zusätzlich zu Nr. 1 je ein weiterer Arzt, welcher die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 dieser Vereinbarung erfüllt. Ab dem drit-

ten Arzt kann an die Stelle eines dieser Ärzte auch ein Arzt treten, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung Innere Medi- zin zu führen, auch wenn er nicht über die Berechtigung zum Führen der Schwer- punktbezeichnung ,Nephrologie‘ ver- fügt.“

8. § 5 (Organisation) Abs. 7 Buchsta- be d) und Abs. 8 Buchstabe b) entfallen.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Erfüllung der Voraussetzungen (1) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse ist gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu füh- ren. Die erforderlichen Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse und Bescheinigun- gen) sind dem Genehmigungsantrag nach Anlage 9.1 der Bundesmantelver- träge beizufügen. Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen und bestätigt die Erfüllung der Vorausset- zungen im Genehmigungsverfahren nach Satz 2.

(2) Die Voraussetzungen gelten als er- bracht, wenn aus den vorgelegten Zeug- nissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in den §§ 4 bis 6 genannten fach- lichen, organisatorischen und apparati- ven Anforderungen erfüllt sind.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die Dialyse-Kommissionen beauftragen, die organisatorischen und apparativen Gegebenheiten daraufhin zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen gemäß dieser Vereinbarung entsprechen.

Die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse gelten nur dann als erbracht, wenn der Arzt in seinem Genehmigungs- antrag sein Einverständnis zur Durch- führung einer solchen Überprüfung er- klärt.“

10. In § 8 (Zeugnisse) Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und 3“ gestrichen.

11. In § 9 (Kolloquien) Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bei Ärzten nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 Buchstabe b) Satz 1“

gestrichen.

12. § 10 (Übergangsregelungen) Abs.

2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Ärzten und Einrichtungen, wel- che zum 1. Juli 2002 über eine Genehmi- gung nach § 2 verfügen, gelten die Vor- aussetzungen zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Dialyse als

erbracht, wenn sie folgende Anforderun- gen erfüllen:

a) Nachweis bis zum 30. Juni 2003, dass die Anforderungen an die nachzu- weisende Anzahl von fachlich qualifizier- ten Ärzten gemäß § 5 Abs. 7 Buchstabe c) erfüllt wurden.

b) Soweit innerhalb des Zeitraums nach Buchstabe a) zwar die Anforderun- gen an die Anzahl der zusätzlich gefor- derten Ärzte, nicht aber die Anforderun- gen an deren fachliche Befähigung erfüllt wurden, können bis zum 30. Juni 2008 weiterhin Leistungen der Dialyse abge- rechnet werden, wenn ab dem dritten er- forderlichen Arzt dieser zum Führen der Gebietsbezeichnung Innere Medizin be- rechtigt ist.

c) Soweit eine Dialysepraxis oder -ein- richtung über weitere Ärzte verfügen muss, diese zwar zum Führen der Ge- bietsbezeichnung Innere Medizin, nicht aber zum Führen der Schwerpunktbe- zeichnung Nephrologie berechtigt sind, gilt die fachliche Befähigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse als nachgewiesen, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß

§ 8 Abs. 2 bis zum 30. Juni 2006 nachge- wiesen werden:

1. Selbstständige Durchführung von insgesamt mindestens 2 000 Dialy- sen aller in § 1 genannten Dialyse- verfahren unter Anleitung

2. Mindestens 24-monatige ständige Tätigkeit im Schwerpunkt Nephro- logie unter Anleitung

3. Mindestens 6-monatige ständige Tätigkeit in der Dialyse unter An- leitung. Diese Tätigkeitszeiten kön- nen auch während der Tätigkeits- zeiten im Schwerpunkt Nephrolo- gie (gemäß Nr. 2) abgeleistet wer- den.

4. Die Anleitung nach Nrn. 1 bis 3 hat bei einem Arzt mit der Berechti- gung zum Führen der Schwerpunkt- bezeichnung Nephrologie stattzu- finden.

5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß § 9 Abs. 1 nach Erfüllung der vorgenannten Voraus- setzungen

§ 8 (Zeugnisse) Abs. 2 gilt entspre- chend.“

13. § 10 (Übergangsregelungen) Abs.

3 entfällt.

14. Die Änderungen treten am 1. Juli 2002 in Kraft.

Köln, Bonn, Essen, Bergisch Glad- bach, Kassel, Bochum, Hamburg und Siegburg, den 22. März 2002. ✮ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 99½½Heft 14½½5. April 2002 AA979

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