A 1716 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 36|
10. September 2010 Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie dietechnischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“
Dem § 15 Abs. 2 Buchstabe a werden die folgenden Nummern angefügt:
„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie
9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung
10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“
In § 27 Abs. 2 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten an das zuständige Referenzzentrum.
Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qua- litätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft weiter.“
In § 27 Abs. 4 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten anonymisiert an das zuständige Referenzzentrum. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft wei- ter.“
In § 32 Abs. 2 wird im letzten Satz folgender Satzteil ergänzt:
„, erstmals zum 1. April 2009.“
Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die verbindliche Grundlage für die Rezertifizierung sind die veröffentlichten Protokolle in ihrer Version vom 1. September des der Rezertifizierung vorangehenden Jahres.“
Dem § 36 Abs. 3 Buchstabe e werden die folgenden Nummern angefügt:
„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie
9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung
10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“
Im Anhang 4 Abs. 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze er- setzt:
„Die anonymisierte Statistik ist zur Vorbereitung des kollegialen Fachgesprächs quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Eva- luation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr an die Kooperati- onsgemeinschaft weiter.“
Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 24 Abs. 3 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf die radiologische Fachkraft, welche die Aufnahmen erstellt hat, zur Vorbereitung des kolle- gialen Fachgespräches quartalsweise an das zuständige Refe- renzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Sta- tistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“
Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:
„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 27 Abs. 4 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf den Arzt, quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzen- trum leitet die Statistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“
Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) Tabelle 2 (Sonstige Parameter) wird die neunte Zeile (Kontrast- auflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1) gestrichen.
Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten.
in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Berlin
vom 4. bis 6. November in Berlin
Nähere Informationen: Telefon: 030 859962-33, Fax:
030 85079826, E-Mail: aerztekongress@ctw-congress.de;
Anmeldung: www.aerztekongress-charité.de
58. Ärztekongress Berlin/
Charité Fortbildungsforum
In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Katheterangiographien“ durch die Wörter „arteriellen Gefäßdarstellungen“ ersetzt.
Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft.