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Archiv "Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)" (10.09.2010)

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A 1716 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 36

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10. September 2010 Konferenztelefon oder eine vergleichbare Lösung sowie die

technischen Voraussetzungen für die Telekommunikation vorzu- halten.“

Dem § 15 Abs. 2 Buchstabe a werden die folgenden Nummern angefügt:

„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie

9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung

10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“

In § 27 Abs. 2 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten an das zuständige Referenzzentrum.

Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qua- litätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft weiter.“

In § 27 Abs. 4 Buchstabe b wird Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Programmverantwortliche Arzt übermittelt die Statistik in Abständen von 3 Monaten anonymisiert an das zuständige Referenzzentrum. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr in anonymisierter Form an die Kooperationsgemeinschaft wei- ter.“

In § 32 Abs. 2 wird im letzten Satz folgender Satzteil ergänzt:

„, erstmals zum 1. April 2009.“

Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die verbindliche Grundlage für die Rezertifizierung sind die veröffentlichten Protokolle in ihrer Version vom 1. September des der Rezertifizierung vorangehenden Jahres.“

Dem § 36 Abs. 3 Buchstabe e werden die folgenden Nummern angefügt:

„8. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens 7 Werktagen zwischen der Erstellung der Screening-Mam- mographieaufnahmen und der Übermittlung des Ergebnis- ses der Screening-Mammographie

9. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine ma- ligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur dia - gnostischen Abklärung

10. Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von höchstens einer Woche zwischen dem Beginn der diagnostischen Abklä- rung und der Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungs - diagnostik“

Im Anhang 4 Abs. 3 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze er- setzt:

„Die anonymisierte Statistik ist zur Vorbereitung des kollegialen Fachgesprächs quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Statistik zur Eva- luation der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 36 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr an die Kooperati- onsgemeinschaft weiter.“

Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 24 Abs. 3 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf die radiologische Fachkraft, welche die Aufnahmen erstellt hat, zur Vorbereitung des kolle- gialen Fachgespräches quartalsweise an das zuständige Refe- renzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzentrum leitet die Sta- tistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“

Im Anhang 9 Abschnitt IV.1 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 27 Abs. 4 Buchstabe b) ist vom Programmverantwortlichen Arzt in anonymisierter Form, bezogen auf den Arzt, quartalsweise an das zuständige Referenzzentrum zu übermitteln. Das Referenzzen- trum leitet die Statistik an die Kooperationsgemeinschaft zur Evaluation weiter.“

Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprü- fung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) Tabelle 2 (Sonstige Parameter) wird die neunte Zeile (Kontrast- auflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1) gestrichen.

Die Änderungen sind am 1. September 2010 in Kraft getreten. …

in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Berlin

vom 4. bis 6. November in Berlin

Nähere Informationen: Telefon: 030 859962-33, Fax:

030 85079826, E-Mail: aerztekongress@ctw-congress.de;

Anmeldung: www.aerztekongress-charité.de …

58. Ärztekongress Berlin/

Charité Fortbildungsforum

In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Katheterangiographien“ durch die Wörter „arteriellen Gefäßdarstellungen“ ersetzt.

Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft. …

Änderung

der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung

zur interventionellen Radiologie)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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