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Archiv "Bekanntmachungen: Änderung der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie“ (Vereinbarung zur Strahlendia

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A3514 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 51–52⏐⏐25. Dezember 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Anlage V

Begriffserklärungen

Abstand Brennfleck–Bildempfänger: Kürzester Abstand zwi- schen dem Brennfleck und derjenigen Symmetrieachse des Bild- empfängers, die zu seiner thoraxwandseitigen Kante senkrecht verläuft.

Belichtungsautomatik: Regelungssystem, das die einem Rönt- genstrahler zugeführte elektrische Energie in Abhängigkeit von im Strahlungsfeld gemessenen physikalischen Größen begrenzt, um an einem vorgegebenen oder vorgewählten Ort eine vorge- wählte Dosis zu erhalten.

Bildempfänger: Vorrichtung zur Umwandlung eines Röntgen- strahlenmusters in ein Bild bzw. in Bilddaten.

Bildwiedergabegerät: Monitor, Bildschirmgerät, Display.

Brennfleck-Nennwert: Dimensionsloser numerischer Wert, der in Beziehung steht zu den Abmessungen des optischen Brenn- flecks einer Röntgenröhre. Definition siehe DIN EN 60336.

Bucky-Tisch: Eine Vorrichtung zur Lagerung der Brust bei der Röntgenaufnahme, die Streustrahlenraster, Detektor der Belich- tungsautomatik, Kassettenhalterung enthalten kann.

Einfalldosis: Luftkerma an einem definierten Ort des Strah- leneintritts in die Brust ohne Rückstreubeiträge.

Flachbildschirm: Monitor in flacher Bauweise auf der Basis aktiver oder passiver Anzeigeelemente (zum Beispiel Flüssigkris- tall-, Plasma-Displays).

Flächendetektor: Detektor, welcher die Information für die ge- samte Bildmatrix simultan erfasst.

Gleichspannungsgenerator: Ein Röntgengenerator zur Erzeu- gung einer gleichgerichteten Hochspannung mit hoher Konstanz.

Grenzzeitschalter: Der Grenzzeitschalter muss die Belichtung abbrechen, wenn die spezifizierte Röntgenröhrenbelastung oder Belichtungszeit erreicht worden ist.

Integriertes System (Flachbilddetektor-System, Halbleiterde- tektor-System, DR-System [Direct Radiography]): Digitales Sys- tem mit unmittelbarer Konversion der Röntgenstrahlung in elek- trische Information.

Kathodenstrahlröhre: Monitor, bei dem Bilder mittels eines Elektronenstrahls sichtbar gemacht werden.

Konvertergenerator (Mittelfrequenzgenerator, Hochfrequenz- generator, Multipulsgenerator): Ein Röntgengenerator, bei dem die Frequenz der Wechselspannung für die Hochspannungserzeu- gung deutlich über der Frequenz der Netzwechselspannung liegt.

Leuchtdichte: Lichtmenge, gemessen in Candela pro Quadrat- meter (cd/m2), die von einer Oberfläche ausgestrahlt wird. Defi- nition siehe DIN 6856-1.

Luftkerma: Kinetic energy released in material – Kinetische Energie, die von Röntgenstrahlung an Luftmoleküle übertragen wird, dividiert durch die Luftmasse, gemessen in Gray (Gy).

Mittlere Parenchymdosis: Mittlere Organ-Energiedosis des Brustdrüsengewebes, die sich als Produkt aus der Einfalldosis und dem Parenchymdosiskonversionsfaktor ergibt.

Röhrenstrom-Zeit-Produkt (mAs-Produkt, Elektrizitätsmen- ge): Das Produkt aus dem Röhrenstrom (mA) und der Aufnahme- zeit (s) beim Betrieb der Röntgenröhre.

Speicherfolien-System (Lumineszenz-Radiographie, CR-Sys- tem [Computed Radiography]): Digitales System, bei dem die In- formation der Röntgenstrahlung in Leuchtstoffkristallen aufge- zeichnet und kurzzeitig gespeichert wird. Mittels eines Licht-

strahls wird das latente Bild abgetastet, in elektrische Information umgewandelt und gespeichert.

Strahlenqualität: Ein Maß für das Durchdringungsvermögen eines Röntgenstrahlenbündels. In der Regel wird die Strahlenqua- lität durch die Angabe von Röhrenspannung und Halbwert- schichtdicke charakterisiert.

Streustrahlenraster, Raster: Eine Vorrichtung vor dem Bild- empfänger, um den Einfall von Streustrahlung auf diesen zu ver- mindern und dadurch den Kontrast im Röntgenbild zu erhöhen.

Umwandlungstabelle (Look-up-Table): Lokale Transformati- on digitaler Bildinformation in Pixel-Werte mittels einer Gewich- tungsfunktion.

Zeilendetektor: Detektor, welcher die Information für eine Zei- le der Bildmatrix simultan erfasst.

Protokollnotiz:

Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbildungsord- nung auf der Grundlage einer früheren (Muster-)Weiterbildungs- ordnung (vor 2003) absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie als nachgewiesen, wenn der Arzt nach diesem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Mammographien berechtigt ist und dies durch Zeugnisse und Be- scheinigungen nachgewiesen hat. Zusätzlich gelten die Anforde- rungen nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a, c und d sowie Abs. 2. )

Im Inhaltsverzeichnis wird hinter § 6 das Wort „Mammographie“

durch die Worte „– nicht besetzt –“ ersetzt.

Im Inhaltsverzeichnis werden hinter § 15 die Worte „Anpas- sung an geänderte Anforderungen an die apparative Ausstattung“

durch die Worte „– nicht besetzt –“ ersetzt.

Im Inhaltsverzeichnis werden die §§ 20 bis 22 gestrichen.

Im Inhaltsverzeichnis wird die Anlage IV gestrichen.

Im § 1 wird der letzte Satz gestrichen und durch die folgen- den Sätze ersetzt: „Die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der kurativen Mammographie sind in der Mammographie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Mammographie im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening sind in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und Anlage 9.2 BMV-Ä beziehungsweise EKV geregelt.“

Im § 5 Abs. 5 wird die erste Klammer wie folgt umformuliert:

„(Mammographie-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V)“

Der Inhalt des § 6 wird ersetzt durch die Worte: „– nicht besetzt –“

Im § 14 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.

Der Inhalt des § 15 wird ersetzt durch die Worte: „– nicht besetzt –“

Änderung

der „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und

Nuklearmedizin und von Strahlentherapie“

(Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 51–52⏐⏐25. Dezember 2006 A3515

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Im § 17 Abs. 2 wird der Buchstabe b) gestrichen. Die nachfol- genden Buchstaben ändern sich entsprechend.

Der § 19 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 19 Übergangsregelungen

Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über eine Ge- nehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, der Strahlentherapie und Nuklearme- dizin verfügen, behalten diese.“

Die §§ 20 bis 22 werden gestrichen.

In Anlage I werden in der Anwendungsklasse III in der Spalte Anwendungsklassen im letzten Klammerausdruck die Worte

„Anwendungsklasse VII“ durch die Worte „Mammographie-Ver- einbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt.

In Anlage I werden in der Anwendungsklasse IV in der Spalte Anwendungsklassen im letzten Klammerausdruck die Worte

„Anwendungsklasse VII“ durch die Worte „Mammographie-Ver- einbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V“ ersetzt.

In Anlage I wird der Text der Anwendungsklasse VII ersetzt durch die Worte „– nicht besetzt –“.

Die Anlage IV wird gestrichen. )

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Körper- akupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten (im Folgenden: Akupunktur) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Durch- führung und an die Dokumentation für die Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung bei folgenden gemäß Anlage I Nr. 12 der Richtlinie Me- thoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zugelassenen Indikationen (Leistungen nach den Nummern 30790 und 30791 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes [EBM]):

1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindes- tens sechs Monaten bestehen und gegebenenfalls nichtsegmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz)

2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens sechs Monaten bestehen.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Aku- punktur in der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Er- teilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nach- stehenden Voraussetzungen nach Abschnitt B im Einzelnen erfüllt.

(2) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D in Verbindung mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Ver- fahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

(3) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur ist mit der Auflage zu erteilen, dass die in § 5 und § 6 festgelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur erfüllt werden.

Abschnitt B

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur nach § 1 gilt als nachgewiesen,

Mitteilungen

Neufassung einer

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei

chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19. September 2006 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14.

November 2006) dürfen Akupunkturleistungen zur Behandlung von Patienten mit chronischen Rückenschmerzen und chronischen Schmerzen durch Gonarthrose im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden. Die „Qualitätssicherungsvereinba- rung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V“ (Qualitätssicherungsvereinbarung Aku- punktur) orientiert sich sehr eng an den detaillierten Vorgaben des G-BA zur Qualitätssicherung. Von den Partnern der Bundesman- telverträge mussten noch die regelmäßige Teilnahme an Qualitäts- zirkeln bzw. an Fallkonferenzen (vgl. § 5 Abs. 2 der Qualitätssi- cherungsvereinbarung Akupunktur), die Ausgestaltung von Stich- probenprüfungen (vgl. § 6) und die Einrichtung von Qualitätssi- cherungskommissionen (vgl. § 9) konkretisiert werden. Um zu ge- währleisten, dass Akupunkturleistungen bereits ab dem 1. Januar 2007 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht wer- den können, wurde in § 10 Abs. 2 der Vereinbarung eine zusätz- liche Übergangsregelung von drei Monaten vereinbart. Die Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Gremien der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zeitgleich mit der Aufnahme der Leistungen der GNrn. 30790 und 30791 im Kapitel 30 EBM zum 1. Januar 2007 in Kraft. )

Bekanntmachungen

Qualitätssicherungsvereinbarung

zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

(Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)

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