• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung gemäß § 118 Absatz 2 SGB V" (02.03.2001)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung gemäß § 118 Absatz 2 SGB V" (02.03.2001)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Allgemeinkrankenhäuser mit selbststän- digen, fachärztlich geleiteten psychiatri- schen Abteilungen mit regionaler Versor- gungsverpflichtung zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der in einem entsprechenden Vertrag ver- einbarten Gruppe von Kranken ermäch- tigt sind. Damit wurde die für die Er- mächtigung dieser Abteilungen bisher vorgeschriebene Bedarfsprüfung durch die Zulassungsausschüsse vom Gesetzge- ber aufgehoben.

In § 118 Abs. 2 SGB V ist weiterhin festgelegt, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit- lich mit der Deutschen Krankenhausge- sellschaft und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festlegen, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Er- krankung der ambulanten Behandlung durch psychiatrische Institutsambulan- zen an psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern mit regiona- ler Versorgungsverpflichtung bedürfen.

Dieser Vertrag ist jetzt endgültig zwi- schen den Vertragspartnern verabschie- det worden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die jetzige Vereinbarung selbstverständlich eine Kompromissbildung zwischen den ursprünglich durchaus kontroversen Po- sitionen der Deutschen Krankenhausge- sellschaft (DKG), der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung darstellt.

Aus Sicht der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass durch die beigefügte Protokollnotiz zum Vertrag eine Definiti- on des Schweregrades der an den Instituts- ambulanzen zu behandelnden Erkran- kungen dann sichergestellt ist, sobald für die in § 3 genannten Krankheitsbilder all- gemein anerkannte Kriterien zur Fest- stellung dieses Schweregrades verab- schiedet werden sollten.

In § 3 des Vertrages sind die Hauptin- dikationen genannt, die für eine Behand-

lung an den entsprechenden Institutsam- bulanzen infrage kommen, sofern sie ei- nen chronischen oder chronisch rezidi- vierenden Verlauf aufweisen. Dabei ha- ben sich die Vertragspartner einerseits an Empfehlungen einer im Jahr 1986 verab- schiedeten Vereinbarung zu Indikationen von an psychiatrischen Institutsambulan- zen zu behandelnden Patienten und an- dererseits an den in der Gesetzesbegrün- dung zu § 118 Abs. 2 SGB V aufgeführ- ten Krankheitsbildern orientiert. Im Übrigen wurde bei den Beratungen hier- zu festgehalten, dass es sich bei den ge-

nannten Indikationen um die hauptsäch- lich von den Institutsambulanzen behan- delte Patientenklientel handele.

Weiterhin ist positiv die Regelung des Patientenzugangs in § 4 des Vertrages her- vorzuheben, die analog der Protokollnotiz zum dreiseitigen Vertrag über ambulante Operationen übernommen wurde. Damit ist die Überweisung als Regelfall des Zu- gangs zur Institutsambulanz definiert.

Schließlich wurde bei der Definition der Leistungsinhalte in § 5 der Forderung der Niedergelassenen entsprochen, die von den Institutsambulanzen zu erbrin- gende Leistung als Komplexleistung zu definieren, sodass zum Beispiel die allei- nige Verschreibung von Psychopharmaka oder eine Eingrenzung nur auf psycho- therapeutische Behandlungen einzelner Patienten an den Institutsambulanzen nicht möglich ist.

Finanzielle Auswirkungen für die nie- dergelassenen Vertragsärzte ergeben sich aus der Vereinbarung nicht, da gemäß

§ 120 Abs. 2 SGB V die Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen un- mittelbar von den Krankenkassen vergü- tet werden und somit diese Vergütung nicht zulasten des Budgets der Ver-

tragsärzte läuft. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A566 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 9½½½½2. März 2001

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen zur Vereinbarung gemäß

§ 118 Abs. 2 SGB V zu psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatrischen Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern

mit regionaler Versorgungsverpflichtung

Präambel

Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich haben ent- sprechend § 118 Abs. 2 SGB V mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch psych- iatrische Institutsambulanzen bedürfen.

Für diese Patientengruppe sind die psych- iatrischen Institutsambulanzen an psych- iatrischen Abteilungen von Allgemein- krankenhäusern zur ambulanten Be- handlung ermächtigt, sofern die psychia- trische Abteilung die regionale Versor- gungsverpflichtung übernommen hat.

Der Krankenhausträger hat sicherzustel- len, dass die für die ambulante psychiatri- sche und psychotherapeutische Behand- lung erforderlichen Ärzte und nichtärztli- chen Fachkräfte sowie die notwendigen

Bekanntmachungen

Vereinbarung

gemäß § 118 Absatz 2 SGB V

zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn; dem BKK-Bundes- verband, Essen; dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach;

der See-Krankenkasse, Hamburg; dem Bundesverband der

landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel; der Bundesknapp-

schaft, Bochum; dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

e.V., Siegburg, und dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

e.V., Siegburg, – im Folgenden Spitzenverbände der Kranken-

kassen genannt – und der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

Düsseldorf, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Köln:

(2)

Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.

§ 1 Ziele

Psychiatrische Institutsambulanzen er- füllen einen spezifischen Versorgungs- auftrag, nämlich speziell für Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ih- rer Erkrankung eines solchen besonde- ren, krankenhausnahen Versorgungsan- gebotes bedürfen. Das Angebot der psychiatrischen Institutsambulanzen soll sich an Kranke richten, die von anderen Versorgungsangeboten nur unzurei- chend erreicht werden. Die Institutsam- bulanz soll auch ermöglichen, Kranken- hausaufnahmen zu vermeiden oder sta- tionäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren, um dadurch die soziale Integration der Kranken zu stabilisieren. Das Instru- ment für die Erreichung dieser Ziele ist die Gewährleistung der Behandlungs- kontinuität.

Es ist nicht Ziel der Ermächtigung von Institutsambulanzen, neben ambulanter außerklinischer Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstruktu- ren aufzubauen.

§ 2 Einrichtungen

Ermächtigt im Sinne dieser Vereinbarung sind psychiatrische sowie kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen, die ei- ne regionale Versorgungsverpflichtung übernommen haben und die strukturel- len Qualitätsanforderungen gemäß § 118 SGB V erfüllen. Auch psychiatrische Ab- teilungen an Universitätskliniken mit re- gionaler Versorgungsverpflichtung sind ermächtigt.

§ 3 Patientengruppen

Der Behandlung in einer psychiatri- schen Institutsambulanz bedürfen Per- sonen, bei denen einerseits in der Regel langfristige, kontinuierliche Behand- lung medizinisch notwendig ist und an- dererseits mangelndes Krankheitsge- fühl und/oder mangelnde Krankheits- einsicht und/oder mangelnde Impuls- kontrolle der Wahrnehmung dieser kon- tinuierlichen Behandlung entgegenste- hen.

Langfristige, kontinuierliche Behand- lung ist indiziert bei psychischen Krank- heiten mit chronischem oder chronisch rezidivierendem Verlauf. Dazu gehören insbesondere Schizophrenien, affektive Störungen und schwere Persönlichkeits- störungen, ferner auch Suchtkrankheiten

mit Komorbidität und gerontopsychiatri- sche Krankheiten.

Der Behandlungsbedarf in einer psychiatrischen Institutsambulanz besteht auch, wenn der Kranke in der Vergan- genheit eine notwendige, kontinuierliche Behandlung nicht aus eigenem Antrieb in Anspruch genommen hat oder die notwendige kontinuierliche Behandlung nicht stattgefunden hat, also eine Sym- ptombesserung und soziale Stabilisierung nicht gelungen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn in der Vergangenheit meh- rere Krankheits-Exazerbationen oder -Re- zidive auch mit Hospitalisierung stattge- funden haben.

Im Einzelfall kann die Behandlung durch die Institutsambulanz auch bei Erst- erkrankungen oder Erkrankungen von erst kurzer Dauer indiziert sein, wenn zur Vermeidung einer stationären Aufnahme oder bei der geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung die oben genann- ten Kriterien der Schwere der Erkran- kung insoweit erfüllt sind, dass mit Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kranke die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird.

§ 4 Patientenzugang

Kranke sollen in der Regel auf dem Wege der Überweisung durch die psychiatri- sche Abteilung oder durch niedergelasse- ne Vertragsärzte die Institutsambulanz in Anspruch nehmen. Der Zugang zur Insti- tutsambulanz ist aber nicht abhängig von der Vorlage eines Überweisungsscheins.

Im Falle der Überweisung aus der psychiatrischen Abteilung soll die erste Konsultation der Institutsambulanz zur Vorbereitung auf eine ambulante Be- handlung noch während des stationären Aufenthaltes erfolgen. Die Einschrän-

kungen der Behandlungsübernahme durch die Institutsambulanz gemäß § 3 dieses Vertrages bleiben unberührt.

§ 5 Leistungsinhalte

Das Angebot der psychiatrischen Insti- tutsambulanz hat die Kriterien des Fach- arztstandards zu erfüllen. Im Zentrum der Arbeit der Institutsambulanz hat die Gewährleistung der Behandlungskonti- nuität bei Kranken, bei denen diese Be- handlungskontinuität medizinisch indi- ziert ist, sich aber durch andere Versor- gungsformen nicht gewährleisten lässt, zu stehen. Die Behandlungskontinuität setzt auch Kontinuität in persönlichen Bezie- hungen zwischen Kranken und multipro- fessionellem Behandlungsteam voraus.

Das Leistungsangebot der Instituts- ambulanz hat im Sinne einer Kom- plexleistung das gesamte Spektrum psychiatrisch-psychotherapeutischer Dia- gnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medi- zinischen Erkenntnisse zu umfassen.

Dazu gehören insbesondere die psycho- pathologische Befunderhebung, psycho- logische Diagnostik (Psychometrie), Psychopharmakotherapie, das Instru- mentarium der sozialtherapeutischen einschließlich der nachgehenden Be- handlung, die Psychoedukation in indi- kativen Gruppen unter Einbezug der Angehörigen der Kranken und die Psy- chotherapie entsprechend der Psycho- therapie-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen, die gegebenenfalls im Rahmen eines individualisierten Gesamtbehandlungs- plans zum Einsatz kommen kann. Die psychiatrische Abteilung hat auch für die Institutsambulanz außerhalb der re- gulären Dienstzeiten einen Notfall- dienst zu gewährleisten. ✁ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 9½½½½2. März 2001 AA567

Vor Infektionen schützen

Repetitorium zum Impfen

Neu: 3., überarbeitete Auflage nach den neuen STIKO-Empfehlungen Herausgeber:Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruserkran- kungen e.V.

Schutzgebühr:19 DM je Exemplar Lieferung gegen Rechnung Ihre Bestellung senden Sie bitte an:

Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Diesel- straße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/70 11-4 70

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bundesärztekammer, Dezernat I, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon:

02 21/40 04-4 15, Fax: -3 88 ✮

(3)

§ 6 Zusammenarbeit

Die Institutsambulanz kooperiert mit den niedergelassenen Vertragsärzten so- wie den niedergelassenen Psycholo- gischen Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten und komplementären Einrichtungen insbesondere im Einzugsgebiet, für das die Versorgungsverpflichtung übernom- men wurde. Form und Inhalte der Ko- operation sollen durch formelle Verein- barungen abgesichert werden. Dabei sind die Bedürfnisse und medizinischen Notwendigkeiten der Kranken beson- ders zu berücksichtigen. Die Instituts- ambulanz soll die Bildung von Selbsthil- fegruppen fördern und mit diesen ko- operieren.

§ 7

Qualitäts- und Wirtschaftlichkeits- prüfung

Die Prüfung der Qualität und der Wirt- schaftlichkeit der Versorgung durch die psychiatrische Institutsambulanz erfolgt auf der Grundlage des § 113 Abs. 4 SGB V. Die psychiatrische Institutsam- bulanz hat die Leistungen nachvollzieh- bar zu dokumentieren.

§ 8 In-Kraft-Treten

Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. April 2001 in Kraft.

§ 9 Kündigung

Dieser Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekün- digt werden. Bis zu einer Neuvereinba- rung beziehungsweise einer Festsetzung durch das erweiterte Bundesschiedsamt gilt der Vertrag.

Protokollnotiz:

Der Schweregrad von Erkrankungen der psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelten Patienten kann durch An- wendung von allgemein anerkannten Kriterien (Scores) näher beschrieben werden. Sobald entsprechende Scores all- gemeinverbindlich vorliegen, sind sie bei der Feststellung des Schweregrades der Erkrankung der in § 3 dieser Vereinba- rung genannten Patientengruppen einzu- setzen.

Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Ham- burg/Kassel/Bochum/Siegburg/Düssel- dorf/Köln, den 14. 2. 2001 ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A568 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 9½½½½2. März 2001

Fortbildungsveranstaltungen der Bundesärztekammer 2001

8. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

Vom 7. bis 15. September 2001 in Würzburg, Fachhochschule Am Röntgenring

einschließlich Fachkunde „Rettungsdienst“vom 8. bis 15. September 2001

30. Interdisziplinärer Zentralkongress für die Fachberufe im Gesundheitswesen

Vom 19. bis 21. Oktober 2001 in Augsburg, Zeughaus im zeitlichen Zusammenhang mit dem

92. Augsburger Fortbildungskongress für praktische Medizin

26. Interdisziplinäres Forum „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

Vom 10. bis 12. Januar 2002 in Köln,

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Köln

Programmanforderungen richten Sie bitte an:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, oder per Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail-Adresse: cme@

baek.dgn.de

– Änderungen und Ergänzungen vorbehalten – ✮

Würzburg 2001

Das 8. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer findet vom 7. bis 15. September 2001 in Würzburg in der Fachhochschule

am Röntgenring statt und bietet viele Einzelveranstaltungen.

Vorgesehen ist unter anderem am 15. September

Die medizinische Begutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Leitung:Jörg Schudmann/Bochum

Schwerpunkt ist die Begutachtung durch den chirurgischen und orthopädischen Sachverständigen.

Die vorherige Anmeldung ist erforderlich. Fordern Sie bitte das detaillierte und alle Veranstaltungen beinhaltende Programm an!

❃Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Post- fach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 15 oder -4 16, Fax: 40 04-3 88,

E-Mail: cme@baek.dgn.de ✮

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(Gültig ab 1. Änderung der Pauschalerstattung Nr. Änderung der Pauschalerstattung Nr. Neuaufnahme der Pauschaler- stattung Nr. Änderung der Pauschalerstattung Nr. Neuaufnahme der

„Bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen kann für die er- forderliche Vor- und Nachsorge ein- schließlich der Bereitstellung von Ope- rationseinrichtungen ein Zuschlag

Die Bundesvertrags- partner fordern die regionalen Vertragspartner auf, für KV-Berei- che mit unzureichenden Werten für das Jahr 2007 Zielwerte fest- zulegen, die jeweils

Für Ärzte/Psychotherapeuten und ärztlich geleitete Einrichtungen, die auf- grund der Stichprobenziehung geprüft werden, ist eine erneute Einbeziehung in die Zufälligkeitsprüfung

e) Soweit die Anforderungen gemäß Buchstabe d) erneut nicht erfüllt werden, fordert die Kassenärztliche Vereinigung den Arzt innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des

Dem Arzt werden 200 Mammographieaufnahmen von 50 Patientinnen (beide Mammae in jeweils zwei Ebenen), welche der Kassenärztli- chen Vereinigung von der Kooperations- gemeinschaft

c) Hat der Arzt die Bescheinigung über die Teilnahme an den Fortbildungs- kursen nach Buchstabe a) nicht vorgelegt oder war die Teilnahme an dem Kolloqui- um wiederum erfolglos,

b) Wird die Auflage nach Buchstabe a) nicht erfüllt, fordert die Kassenärztli- che Vereinigung den Arzt innerhalb von vier Wochen auf, an einem Kolloquium innerhalb von drei