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Archiv "Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V" (09.04.1993)

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Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach

§ 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMA) mit Wirkung ab 1. April 1993 wie folgt ge- ändert. Die nachstehenden Änderungen gelten gleichlautend für das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung kassen- und ver- tragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpom- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.

Kapitel B

1. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zum Abschnitt B VI:

„Bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen kann für die er- forderliche Vor- und Nachsorge ein- schließlich der Bereitstellung von Ope- rationseinrichtungen ein Zuschlag nach Maßgabe der Nrn. 80 bis 84 be- rechnet werden."

2. Änderung der Überschrift des Abschnitts B VII:

„Ambulante Anästhesien, Postope- rative Betreuung"

3. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zum Abschnitt B VII:

„Bei ambulanter Durchführung von Anästhesien/Narkosen kann der Arzt für Anästhesiologie einen Zuschlag nach den Nrn. 90 bis 91 beziehungswei- se 186 oder 194 berechnen."

4. Neuaufnahme des Unterab- schnitts B VII.1.:

„B VII.1. Ambulante Anästhesien"

5. Neuaufnahme des Unterab- schnitts B

„B VII.2. Postoperative Betreu- ung"

6. Neuaufnahme der Leistungsposi- tionen Nrn. 93 und 94:

„Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/

oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsbe- rechtigten (Nrn. 82 ff., 188, 198) ambu- lanten operativen Eingriffen bei Durchführung unter zuschlagsberech- tigten ambulanten Anästhesien/Narko- sen (Nrn. 90 ff., 186, 194)

93 — mehr als zwei Stunden 800 94 — mehr als vier Stunden 1300"

7. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 94:

„Die Leistungen nach den Nrn. 93 und 94 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte, nur einmal und nur entweder neben

den Nrn. 82, 83, 84, 188 und 198 oder den Nrn. 90, 91, 186 und 194 berech- nungsfähig."

8. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 111:

„111 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 110 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 650"

9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 113:

„113 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 112 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 300"

10. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 184:

„184 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 183 für die erforderliche Vor- und

1. Matrix 884 x 884/60 Hz in der digitalen Bildverstärker-Radiographie (Klasse XII, apparative Anforderungen in der diagnostischen Radiologie)

Nach eingehenden Beratungen mit Sachverständigen hat der Gemeinsame Ausschuß „Qualitätssicherung" KBV/

Spitzenverbände der Krankenkassen festgestellt, daß die apparativen Min- destanforderungen in der digitalen Bildverstärker-Radiographie (Klasse XII) insoweit auch von einer 884 x 884 Matrix/60 Hz erfüllt werden, da dieses System in bezug auf seine diagnosti- sche Aussagefähigkeit als gleichwertig zu einer 1024 x 1024-Matrix/50 Hz an- zusehen ist.

Dies bedeutet, daß in der digitalen Bildverstärker-Radiographie auch eine Röntgeneinrichtung mit einer 884 x 884-Matrix/60 Hz verwendet werden darf.

Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 650"

11. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 188:

„ 188 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 187 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 1350"

12. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 196:

„196 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 195 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 650"

13. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 198:

„198 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 197 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung 1000"

Die Umsetzung der vorste- henden Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes für die E-GO soll gleichlautend ebenfalls mit Wirkung ab 1.

April 1993 nach Beschlußfassung durch die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen nach § 32

EKV erfolgen. ❑

2. Fehlerberichtigungen zur Veröf- fentlichung im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT, Heft 7 vom 19. Februar 1993

§ 10 (Nuklearmedizin) Abs. (3): „. . sind für die Ausfüh- rung und Abrechnung von Leistungen der alleinigen nuklearmedizinischen in- vitro-Diagnostik die Fachkundebeschei- nigung nach § 6 Abs. 2 der Strahlen- schutzverordnung vorzulegen . . ."

§ 14 (Genehmigungsverfahren) Abs. (2) Nr. 3: „Nachweis der Erfül- lung der Anforderungen an die appara- tive Ausstattung gemäß den Anlagen I bis III."

Abs. (4) Satz 2: „. . wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Über- prüfung erklärt.

Klasse VII (Mammographie), Anlage I

„Spannung mindestens von 25 bis 35

kV regelbar" ❑

Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V

A1-1060 (72) Dt. Ärztebl. 90, Heft 14, 9. April 1993

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