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Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses" (25.02.2005)

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(1)

Die ASI informiert daher nicht erst bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf ein bestimmtes Arzneimittelrisiko, sondern bereits zu einem Zeitpunkt, in dem die Verursachung der beobachteten unerwünschten Arzneimittelwirkungen

durch ein bestimmtes Arzneimittel nicht völlig unwahrscheinlich ist (Anfangsver- dacht). Die frühzeitige Information der Fachkreise darf daher nicht bereits als ab- geschlossene Bewertung von Nutzen und Risiko missverstanden werden. Neben

diesen Verdachtsfällen berichten die ASI auch über Entscheidungen zur Abwehr von Arzneimittelrisiken und über die Zu- lassung von Arzneimitteln, die eine her- ausragende Bedeutung für die Arznei- mitteltherapie haben können. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A530 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 8⏐⏐25. Februar 2005

Die Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses über Leistungen zur me- dizinischen Rehabilitation („Rehabilita- tions-Richtlinien“) sehen vor, dass die Verordnung von Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation zulasten der Ge- setzlichen Krankenversicherung (Muster 61) solchen Ärzten vorbehalten ist, die ei- ne besondere Qualifikation nachweisen können. Mit Wirkung zum 1. 3. 2005 tritt nun die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Verordnung von Leistungen zur me- dizinischen Rehabilitation gemäß § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft, die im Nachgang zu den Bundesausschuss-Richtlinien das Genehmigungsverfahren zur Verordnung von Rehabilitation regelt.

Bestandteil der Vereinbarung ist zum einen der Ablauf des Genehmigungsver- fahrens für Ärzte sowie die Regelung der in den Rehabilitations-Richtlinien erwähnten Fortbildung. Ärzte, die keine in den Rehabilitations-Richtlinien und gleichlautend im Vereinbarungstext un- ter § 4 „Fachliche Befähigung“ aufge-

führte Qualifikation nachweisen kön- nen, erhalten die Gelegenheit, diese im Rahmen einer strukturierten Fortbil- dung zu erwerben. Die Anforderungen an die 16-stündige Fortbildung und de- ren Durchführende sind detailliert in den §§ 5 bis 9 und Anlage I geregelt.

Fortbildungen können dann durchge- führt werden, wenn der Leiter des Fort- bildungskurses gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung die Einhal- tung der Anforderungen nachweist. Die erfolgreiche Teilnahme an einem aner- kannten Fortbildungskurs wird durch ein Zertifikat des Kursleiters bestätigt.

Eine Fortbildungsbepunktung für die Kurse ist vorgesehen.

Die Rehabilitations-Richtlinien sehen eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2006 vor, in der Ärzte auch ohne Geneh- migung weiterhin Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation verordnen kön- nen. Innerhalb dieser Zeit können sie dann die notwendige Qualifikation nach-

weisen. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Neufassung einer Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Rehabilitation

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung dient der Siche- rung der Strukturqualität nach § 135 Abs.

2 SGB V bei der Verordnung von Leistun-

gen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der Ver- ordnung von Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Quali- fikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curricu-

lum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses über Lei- stungen zur medizinischen Rehabilitati- on nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V (nachfolgend Rehabilitations-Richtlini- en) festgelegt.

§ 2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärzt- liche Vereinigung zulässig. Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Arzt die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß

§ 11 der Rehabilitations-Richtlinien er- füllt und nachweist.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzung (1) Der Arzt hat die Erfüllung der in

§ 2 genannten Voraussetzungen gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt D dieser Vereinbarung.

Das Nähere zur Durchführung des Ge- nehmigungsverfahrens (z. B. Inhalte der Kolloquien, Zusammensetzung der Kom- missionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien nach

§ 75 Abs. 7 SGB V.

(2) Die in § 11 Abs. 2 5. Spiegelstrich der Rehabilitations-Richtlinien benannte Fortbildung (nachfolgend Fortbildungs- kurs) muss die Voraussetzungen gemäß Abschnitt C erfüllen.

Abschnitt B Fachliche Voraussetzungen

§ 4

Fachliche Befähigung

Die fachliche Befähigung für die Aus- führung und Abrechnung der Verord- nung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 2 Rehabilitations-Richtlinien erfüllt und durch Zeugnisse und Beschei-

Bekanntmachungen

Vereinbarung

von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des

Gemeinsamen Bundesausschusses

(2)

nigungen gemäß § 10 Abs. 3 nachgewie- sen werden:

– Berechtigung zum Führen der Ge- bietsbezeichnung „Physikalische und Re- habilitative Medizin“ oder

– Berechtigung zum Führen der Zu- satzbezeichnung „Sozialmedizin“ oder

„Rehabilitationswesen“ oder Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ oder

– mindestens einjährige Tätigkeit in ei- ner ambulanten oder stationären Rehabi- litationseinrichtung oder

– mindestens 20 Rehabilitationsgut- achten auch für andere Sozialleistungs- träger (insbesondere Rentenversiche- rung) innerhalb eines Jahres vor Antrag- stellung auf Genehmigung. Die erstellten Gutachten müssen dem Inhalt und Um- fang des Musters 61 Teil A–D oder den Kriterien der Gemeinsamen Empfehlung

„Begutachtung“ vom 22. 3. 2004, in Kraft ab 1. 7. 2004, entsprechen oder

– erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannt ist. Näheres zu den Anforde- rungen an den Leiter des Fortbildungs- kurses (nachfolgend Kursleiter) und die Referenten sowie zu Umfang, Inhalten und Anerkennung des Fortbildungskur- ses regelt Abschnitt C.

Abschnitt C Voraussetzungen für den Fortbildungskurs im Sinne der

Rehabilitations-Richtlinien

§ 5

Anforderungen an den Kursleiter und die Referenten

(1) Qualifizierte Kursleiter und ärztli- che Referenten im Sinne dieser Vereinba- rung sind Ärzte, die

– eine fünfjährige eigenverantwortli- che Tätigkeit in einer Rehabilitationsein- richtung, deren Beendigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, nachwei- sen können oder

– den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 1. oder 2. Spiegelstrich der Rehabilitati- ons-Richtlinien entsprechen.

Der Kursleiter muss darüber hin- aus Erfahrungen in der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nachwei- sen können.

(2) Der Kursleiter kann Teilbereiche des Fortbildungskurses an Referenten delegieren, wobei Kursleiter und ärztli- che Referenten die Anforderungen ge- mäß Abs. 1 erfüllen müssen.

(3) Für den Kursleiter besteht wäh- rend des gesamten Fortbildungskurses Präsenzpflicht.

(4) Maximal vier Stunden können auch von nichtärztlichen Referenten durchgeführt werden.

§ 6

Umfang des Fortbildungskurses Der Fortbildungskurs umfasst 16 Fort- bildungsstunden an zwei Tagen und endet mit einer Lernerfolgskontrolle, die nicht Bestandteil der Stundenanzahl ist. Als Lernerfolgskontrolle können Multiple- Choice-Fragen, offene Fragen oder die Präsentation von Fallbeispielen durch die Teilnehmer dienen. Inhalte und Ergeb- nisse der Lernerfolgskontrolle sind zu do- kumentieren und auf Verlangen der Kas- senärztlichen Vereinigung zu übermit- teln.

§ 7

Inhalte des Fortbildungskurses (1) Im Fortbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

(a) Rehabilitation als Element des gegliederten Versorgungssystems in Deutschland

(b) Leistungen zur medizinischen Re- habilitation in der Gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV)

(c) Beispiele für die Indikationsstel- lung und Allokationsempfehlung für Lei- stungen zur medizinischen Rehabilitati- on der GKV.

(2) Für das Curriculum des Fortbil- dungskurses gelten spezielle Anforde- rungen, die in der Anlage I (Ablauf und Inhalte des Fortbildungskurses) festge- legt sind.

§ 8

Anerkennung des Fortbildungskurses (1) Der Kursleiter hat die Erfüllung der Voraussetzungen für den Fortbil- dungskurs gemäß §§ 5 bis 7 sowie der An- lage I gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die Referen- ten und ihre Qualifikationen sind anzu- führen.

(2) Der Fortbildungskurs ist anzuer- kennen, wenn die erforderlichen Nach- weise nach Abs. 1 erbracht wurden.

§ 9 Zertifikat

Der erfolgreiche Abschluss des Fort- bildungskurses wird durch den Kursleiter mit einem Zertifikat bestätigt. Das Zerti- fikat muss zusätzlich die Erfüllung der Voraussetzungen an den Fortbildungs- kurs gemäß §§ 5 bis 7 sowie der Anlage I und die Anerkennung des Fortbildungs- kurses gemäß § 8 bescheinigen.

Abschnitt D Verfahren

§ 10

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur me- dizinischen Rehabilitation sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung ent- scheidet die Kassenärztliche Vereini- gung.

(2) Die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung der Verord- nung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Be- scheinigungen hervorgeht, dass die im

§ 4 genannten fachlichen Voraussetzun- gen erfüllt sind.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medi- zinischen Rehabilitation sind beizufü- gen:

– Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Physi- kalische und Rehabilitative Medizin“

oder

– Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnungen „So- zialmedizin“ oder „Rehabilitationswe- sen“ oder

– Bescheinigung über den Erwerb der fakultativen Weiterbildung „Klinische Geriatrie“ oder

– Nachweis einer mindestens einjähri- gen Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Rehabilitationseinrichtung oder

– Nachweis der Erstellung von minde- stens 20 Rehabilitationsgutachten auch für andere Sozialleistungsträger inner- halb eines Jahres vor Antragstellung auf Genehmigung oder

– Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungskurses gemäß Abschnitt C.

(4) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen be- gründete Zweifel an der fachlichen Be- fähigung gemäß § 4 1. bis 3. Spiegel- strich, so kann die Kassenärztliche Ver- einigung die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung der Verord- nung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhän- gig machen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende aber gleichwertige Befähigung nach-

weist.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 8⏐⏐25. Februar 2005 AA531

(3)

Abschnitt E

In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 1. März 2005 in Kraft.

§ 12 Übergangsregelung

Ärzte, welche die Anforderungen an die fachliche Befähigung gemäß § 4 nicht erfüllen, dürfen Verordnungen von Leistungen zur medizinischen Re- habilitation bis zum Ablauf des in § 11 Abs. 3 Rehabilitations-Richtlinien ge- nannten Zeitraums auch ohne Geneh- migung gemäß § 2 ausführen und ab- rechnen.

Protokollnotiz:

(1) Die Partner der Bundesmantelver- träge vereinbaren, nach Ablauf von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Ver- einbarung deren Umsetzung in der Rou- tine zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen informieren die Landesverbände der Krankenkassen und die Landes- vertretungen der Verbände der Ersatz- kassen über die an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmenden Ärz- te, die zur Ausführung und Abrech- nung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation be- rechtigt sind. Die erste Information erfolgt zum 1. April 2006. Bis zum 31. März 2007 erfolgt die Information monatlich, danach in vierteljährlichen Abständen.

Anlage I:

Ablauf und Inhalte des Fortbildungskur- ses nach Abschnitt C

Abschnitt 1

Rehabilitation als Element des gegliederten Versorgungssystems in

Deutschland

1. Leistungen zur medizinischen Re- habilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

2. Stellenwert der Rehabilitation im Versorgungssystem

3. Übersicht und sozialrechtliche Grundlagen

4. Einordnung und Begründung der Rehabilitations-Richtlinien

(insgesamt 2 Unterrichtseinheiten [UE]

à 60 Minuten)

Abschnitt 2

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der GKV 1. Rehabilitationswissenschaftliche Grundlagen (4 UE)

1.1 Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) als bio-psycho-soziale Konzeption und begriffliches Bezugssy- stem der medizinischen Rehabilitation und der sich hieraus ableitende Rehabili- tationsbegriff der WHO (3 UE)

– ICF als Konzeption (Komponenten und deren Wechselwirkungen)

– ICF als Klassifikation/Struktur 1.2 Grundbegriffe, Strategien, Ziele, Aufgaben, Verfahren und Methoden der medizinischen Rehabilitation (1 UE)

2. Versorgungsangebote und Abgren- zung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1 UE)

2.1 Versorgungsangebote für medizi- nische Rehabilitationsleistungen (ambu- lant, stationär, krankheitsgruppenspezi- fisch, krankheitsgruppenübergreifend)

2.2 Abgrenzung zu anderen GKV-Lei- stungen

2.3 Zuständigkeiten der Rehabilitati- onsträger und trägerspezifische Ziele

3. Einleitung und Verordnung (Indika- tionsstellung und Allokationsempfehlun- gen) von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der GKV entsprechend den Rehabilitations-Richtlinien (3 UE)

3.1 Beratung und Einleitung (1 UE) 3.2 Verordnung (Indikation und Allo- kationsempfehlung) (2 UE)

Abschnitt 3

Beispiele für die Indikationsstellung und Allokationsempfehlung für

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der GKV 1. Beispiele für die Verordnung krank- heitsgruppenspezifischer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter Be- rücksichtigung der entsprechenden Rah- menempfehlungen der Bundesarbeits- gemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (4 UE)

1.1 Krankheiten des Stütz- und Bewe- gungsapparates (1 UE)

1.2 Krankheiten des Herz-Kreislauf- Systems (1 UE)

1.3 Neurologische Erkrankungen (1 UE) 1.4 Psychosomatische Erkrankungen (1 UE)

2. Beispiele für die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabi- litation für spezifische Zielgruppen un- ter Berücksichtigung der entsprechen- den Anforderungsprofile für stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 111a SGB V sowie der Rahmen- empfehlungen zur ambulanten geriatri-

schen Rehabilitation der Spitzenver- bände der Krankenkassen vom 1. 1. 2004 (2 UE)

2.1 Leistung zur medizinischen Reha- bilitation für Mütter bzw.Väter bzw. Mut- ter/Vater und Kind (1 UE)

2.2 Geriatrische Rehabilitation (1 UE) Abschnitt 4

Ziele des Curriculums

Der an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Arzt soll

1. die Spezifik der Leistungen zur me- dizinischen Rehabilitation in der GKV im Unterschied zu anderen Leistungen kennen lernen,

1.1 Stellenwert der Rehabilitation im gegliederten Versorgungssystem (Reha- bilitation vor Pflege, Rehabilitation vor Rente)

1.2 Zielsetzung der Leistung

1.3 Multimodaler, interdisziplinärer (bio-psycho-sozialer) Ansatz des Reha- bilitations-Teams

2. befähigt werden, in rehabilitations- wissenschaftlichen Kategorien zu den- ken,

2.1 Feststellung der Indikationskriteri- en (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähig- keit, -ziele, -prognose)

2.2 Anwendung der Konzeption und Begriffe der ICF

3. die Rehabilitations-Richtlinien prak- tisch umsetzen können,

3.1 Beratung und Einleitung (Formu- lar Muster 60)

3.2 Verordnung (Formular Muster 61 Teil A–D)

4. das Erlernte an Fallbeispielen mög- lichst in kleinen Gruppen vertiefen.

Abschnitt 5

Darstellung der Gliederung von Fallbeispielen

1. Unstrukturierte Beschreibung der Gesundheitsprobleme eines Patienten in gebräuchlicher klinischer Terminologie und deren bio-psycho-soziale Auswirkun- gen (Krankengeschichte)

2. Gliederung der Fallbesprechung in:

– Gesundheitsprobleme (Gesundheits- störungen und Krankheiten)

– Funktionsschädigungen – Strukturschädigungen

– Aktivitäten und Beeinträchtigung von Aktivitäten

– Teilhabe und Beeinträchtigung der Teilhabe

– umweltbezogene Barrieren und För- derfaktoren

– personenbezogene Risiko- und För- derfaktoren

3. Indikation und Allokationsempfeh-

lung )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A532 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 8⏐⏐25. Februar 2005

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