B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 197. Mai 2004 AA1359
(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung haben sich über die Grundsät- ze zur Finanzierung der Aufnahme der Verordnung von medizinischer Rehabi- litation gemäß Rehabilitations-Richtli- nien, die mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) eingeführt werden soll, wie folgt verständigt:
Mit der Einführung der Verordnung von medizinischer Rehabilitation gemäß
§ 6 Abs. 3 der Rehabilitations-Richtlinien in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufge- nommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führt.
(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die
Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch die Aufnahme der Verordnung von medizinischer Rehabilitation gemäß
§ 6 Abs. 3 der Rehabilitations-Richtlini- en durch Einsparungen in anderen ge- eigneten Bereichen nicht finanziert wer- den kann.
(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen, für die Vergütung der Verordnung von medizinischer Rehabili- tation gemäß § 6 Abs. 3 der Rehabilitati- ons-Richtlinien einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausge- wiesen. Die Finanzierung des Mehrbe- darfs für die Aufnahme der Verordnung von medizinischer Rehabilitation gemäß
§ 6 Abs. 3 der Rehabilitations-Richtlinien erfolgt außerhalb der budgetierten Ge- samtvergütungen.
(4) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Auf- nahme der Beratungen zur angemesse- nen Finanzierung der Leistung der Ver- ordnung von medizinischer Rehabilitati- on gemäß § 6 Abs. 3 der Rehabilitations- Richtlinien.
(5) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung werden mit geeigneten Mitteln auf die Gewährleistung einer angemes- senen Dokumentationsqualität bei der Erbringung der Leistung der Verord- nung von medizinischer Rehabilitation hinwirken.
Bundesempfehlung
gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung
der Verordnung von medizinischer Rehabilitation im Rahmen der Neufassung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. April 2004
Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – andererseits – geben im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundes- ausschusses zur Neufassung der Richtlinien über Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinien) zum 1. April 2004 die fol- gende Empfehlung zur Finanzierung der Verordnung von medizinischer Rehabilitation gemäß § 6 Abs. 3 der Rehabilitations-Richtlinien unter Bezug auf § 3 der Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 ab:
(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung haben sich über die Grundsätze
zur Finanzierung der Aufnahme der Ge- notypischen HIV-Resistenztestung ge-
mäß Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt werden soll, wie folgt ver- ständigt:
Mit der Einführung der Genotypi- schen HIV-Resistenztestung in den EBM wird eine neue Leistung in die ver- tragsärztliche Versorgung aufgenom- men, die nicht zu Einsparungen bei an- deren Leistungen (Substitution) führt.
(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch die Aufnahme der Genotypischen HIV-Resistenztestung in den EBM durch Einsparungen in anderen geeigne- ten Bereichen nicht finanziert werden kann.
(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung sind sich einig, dass die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Genotypische HIV-Resistenztestung außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen erfol-
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