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Archiv "Bekanntmachungen: Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung des erweiterten Neugeborenen-Screenings im Rahmen der Änderung der Richtlinien des

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(1)

Begleitend zu der in der 100. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliches Be- schlussverfahren) zum 1. Juli 2005 be- schlossenen Aufnahme des erweiterten Neugeborenen-Screenings in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), haben sich die Vertragspartner auf die Einleitung des schriftlichen Beschluss- verfahrens einer entsprechenden Bun- desempfehlung verständigt.

Des Weiteren kamen die Vertragspart- ner überein, das schriftliche Beschluss- verfahren einer – im Zusammenhang mit

der Neufassung des EBM zum 1. April 2005 notwendig gewordenen – Bundes- empfehlung zu den Leistungen der künst- lichen Befruchtung einzuleiten.

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Be- schlussfassungen der oben genannten Bundesempfehlungen sind eingeleitet.

Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der abschließenden Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2126 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005

Mitteilungen

– Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung des erweiterten Neugeborenen-Screenings in den EBM – Bundesempfehlung zur Finanzierung

der künstlichen Befruchtung

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen; der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum; die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffentli- chen Rechts, Hamburg; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Ver- band e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Zusam- menhang mit der Einführung des erwei- terten Neugeborenen-Screenings gemäß A 3. bzw.Anlage 2 der Kinder-Richtlinien als neue ärztliche Leistung in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 die folgende

Empfehlung zur Finanzierung unter Be- zug auf § 3 der Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 ab:

(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Einführung des erwei- terten Neugeborenen-Screenings im Rah- men der Änderung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über

die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Le- bensjahres (Kinder-Richtlinien), das mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM) aufge- nommen wird, wie folgt verständigt:

Mit Aufnahme der Leistungen zum er- weiterten Neugeborenen-Screening gemäß A 3. bzw.Anlage 2 der Kinder-Richtlinien werden neue Leistungen in die ver- tragsärztliche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führen.

(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen unter Verweis auf die Bundes- empfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch die Ein- führung der Leistungen nach den Nrn.

01707 und 01708 im Rahmen des erwei- terten Neugeborenen-Screenings durch Einsparungen in anderen geeigneten Be- reichen nicht finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Lei- stungen nach den Nrn. 01707 und 01708 einen festen Punktwert außerhalb der budgetierten bzw. pauschalierten Ge- samtvergütungen zu vereinbaren. Die Leistungen nach den Nrn. 01707 und 01708 unterliegen weder Arztgruppen- töpfen noch Regelleistungsvolumen gemäß dem Beschluss zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4a SGB V.

(4) Sofern bisher die Vergütung der TSH-Bestimmung zur Früherkennung der angeborenen Hypothyreose (Nr. 141) nicht außerhalb der budgetierten bzw.

pauschalierten Gesamtvergütung erfolg- te, empfehlen die Partner dieser Bundes- empfehlung die Bereinigung der budge- tierten bzw. pauschalierten Gesamtvergü- tung auf der Basis der Vergütung des Jah- res 2004 der Leistung nach der Nr. 141.

(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

Bekanntmachungen

Bundesempfehlung

gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung des erweiterten Neugeborenen-Screenings im Rahmen der Änderung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien)

in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2005

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen,

Körperschaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Ber-

Bundesempfehlung

nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Zusammenhang mit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

zum 1. April 2005 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V

zum 1. Juli 2005

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2127

gisch Gladbach; der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Bundesknappschaft, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bochum;

die See-Krankenkasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg; der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V., Siegburg, – einer- seits – und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Hinblick auf die Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum 1. April 2005 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V folgende Empfehlung zum 1. Juli 2005 ab. Die Bundesempfehlung zur

Bereinigung der Gesamtvergütungen gemäß § 85 Abs. 3e SGB V zu den Lei- stungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V und zu den Leistun- gen der Sterilisation gemäß § 24b SGB V (amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3 vom 16. Ja- nuar 2004) wird hiermit bis zum 31. März 2005 befristet.

(1) Die unten aufgeführten Maßnah- men der künstlichen Befruchtung sowie die damit zusammenhängenden weiter- gehenden ärztlichen Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses werden außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zu ei- nem festen Punktwert vergütet. Dies sind die Leistungen nach den Nrn. 01510, 01511, 01512, 02100, 02341, 05310, 05330,

05340, 05341, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 31272, 31503, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044 und 33090 sowie die vertraglich verein- barten Kostenpauschalen der Leistun- gen nach den Nrn. 32354, 32356, 32357, 32575 bis 32577, 32660, 32781, 32851 bis 32857.

(2) Hierzu werden die in Absatz (1) genannten Leistungen nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung gekenn- zeichnet. Der so gekennzeichnete, nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung zur Auszahlung gelangende Leistungsbe- darf der Leistungen des Absatz (1) wird daraufhin im Formblatt 3 mit einem An- teil von 50 v. H. des berechneten Lei- stungsbedarfs ausgewiesen. )

Die AkdÄ möchte Sie im Folgenden über Publikationen und Meldungen aus dem internationalen Raum informieren und hofft, Ihnen damit nützliche Hinwei- se auch für den Praxisalltag geben zu können.

Quetiapin (Seroquel®) ist zur Behand- lung der Schizophrenie zugelassen. Ven- lafaxin (Trevilor®) wird unter anderem bei depressiven Erkrankungen ein- schließlich Depressionen mit begleiten- den Angstzuständen verwandt.

Koreanische Autoren (1) beschreiben den Fall einer 33-jährigen Patientin, die an einer psychotischen Depression mit kör- perbezogenen Wahnvorstellungen litt. Bei einer allgemeinen körperlichen Untersu- chung ergab sich kein krankhafter Befund, der Prolaktinspiegel war mit 2,7 ng/ml nor- mal (Referenzbereich: 2–30 ng/ml). Sie er- hielt Venlafaxin in aufsteigender Dosie- rung bis zu einer Maximaldosis von 212,5 mg/d. Die zur Erreichung eines schnellen Wirkungseintritts bei schweren Depres- sionen bzw. stationären Patienten zugelas- sene Dosis beträgt 375 mg/d. Die depressi- ve Symptomatik besserte sich deutlich. Da die Patientin aber nach wie vor das Gefühl hatte, „einen Wurm in der Kehle zu ha- ben“, erhielt sie zusätzlich Quetiapin, an-

fangs 12,5 mg/d, ansteigend bis 50 mg/d.

Zehn Tage nachdem sie die 50-mg/d-Do- sis eingenommen hatte, beobachtete sie eine Galaktorrhö. Der Prolaktinspiegel lag mit jetzt 27,3 ng/ml im oberen Norm- bereich. Zwei Wochen nachdem Quetia- pin abgesetzt wurde, war der Prolaktin- wert mit 8,5 ng/ml wieder deutlich ab- gefallen. Auch die Galaktorrhö ver- schwand innerhalb von drei Wochen nach Absetzen vollständig. Unter der Fort- führung der Behandlung mit Venlafaxin trat keine erneute Galaktorrhö auf.

Im deutschen Spontanmeldesystem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: 24. 2. 2005) sind 290 Verdachtsfälle unerwünschter Arznei- mittelwirkungen nach Gabe von Quetia- pin erfasst. Eine große Zahl von berichte- ten UAW bezieht sich auf Veränderungen des weißen Blutbildes, Mitteilungen über Somnolenz oder Tachykardie. Galaktor- rhö wurde in zwei Fällen genannt. Zu Venlafaxin liegen insgesamt 625 Meldun- gen vor. Davon betrafen zwei Berichte ei- ne Prolaktinerhöhung sowie ein weiterer Bericht eine Prolaktinerhöhung mit Ga- laktorrhö.

Venlafaxin, das zur Gruppe der selek- tiven Serotonin-Noradrenalin-Rückauf-

nahme-Inhibitoren (SNRI) gehört, wur- de 2003 mit 28,7 Mio. DDD verordnet.

Für Quetiapin, das zu den atypischen Neuroleptika zählt, lag das Verordnungs- volumen bei 6,5 Mio. DDD (2).

In der Fachinformation zu Trevilor® (3) ist eine Prolaktinspiegel-Erhöhung als mögliche UAW erwähnt, während in der Fachinformation zu Seroquel® (4) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Seroquel®– im Unterschied zu vie- len anderen Antipsychotika – nicht zu ei- ner dauerhaften Erhöhung des Prolaktin- spiegels führt. Im vorliegenden Fall kann jedoch ein möglicher Kausalzusammen- hang mit der Anwendung von Quetiapin angenommen werden.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen von der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Pae CU, Kim JJ, Lee CU, Chae JH, Lee SJ, Lee C, Paik IH:

Very low dose quetiapine-induced galactorrhea in combination with venlafaxine. Hum Psychopharmacol 2004; 19: 433–434.

2. Schwabe U, Paffrath P (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Re- port 2004. Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, New York 2004.

3. Fachinformation Trevilor®Tabletten 37,5 mg, Stand:

Oktober 2003.

4. Fachinformation Seroquel®Filmtabletten, Stand: No- vember 2003.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: info@

akdae.de, Internet: www.akdae.de ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„UAW-News“ – International

Galaktorrhö unter der Behandlung mit Quetiapin (Seroquel

®

)

in Kombination mit Venlafaxin

Referenzen

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