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Archiv "Bekanntmachungen: Ergänzung der Kernspintomographie-Vereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V" (28.09.2001)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2530 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 39½½½½28. September 2001

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 3. Mai 2001 die Magnetresonanztomogra- phie der weiblichen Brust bei bestimmten Indikationen als neue Untersuchungsme- thode in der vertragsärztlichen Versor- gung anerkannt. Die Einführung einer entsprechenden Abrechnungsposition in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde an die Voraussetzung ge- knüpft, dass zeitgleich Qualitätssiche- rungsregelungen nach dem § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft treten. Hinsichtlich der Inhalte der Qualitätssicherungsregelun- gen wurden folgende Empfehlungen ab- gegeben:

– Der Arzt muss über eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkei- ten in der allgemeinen Kernspintomogra- phie verfügen sowie eine ausreichende Mindestanzahl von kernspintomographi- schen Untersuchungen der Mamma (einschließlich pathologischer Befunde)

unter der Anleitung eines fachkundigen Arztes durchgeführt und befundet haben.

– Zur Sicherstellung einer dauerhaf- ten Aufrechterhaltung der gebotenen fachlichen Befähigung („Routine“) muss der Arzt jährlich eine Mindestanzahl von Kernspintomographieuntersuchun- gen der Mamma durchführen.

– Die etablierten Untersuchungsver- fahren zur Mammadiagnostik, d. h. die Mammographie und die Mammasono- graphie, müssen vom Arzt vorgehalten und, soweit medizinisch notwendig, durchgeführt werden.

– Soweit aufgrund der Kernspintomo- graphie eine histologische/zytologische Abklärung veranlasst wird, ist der Arzt verpflichtet, deren Ergebnisse seiner vor- genommenen prospektiven Diagnostik zuzuordnen und den Grad der Überein- stimmung zu dokumentieren.

– Das Kernspintomographiegerät muss über die erforderliche spezifische

apparative Ausstattung für Untersuchun- gen der Mamma verfügen.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen haben auf der Grundlage der Empfehlungen die nachstehende Ergän- zung der bestehenden Kernspintomogra- phie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffen. Die Ergänzung tritt zeitgleich mit der Einführung der Nr.

5522 des EBM in Kraft (siehe Deutsches Ärzteblatt, Heft 30 vom 27. Juli 2001).

Die Ausführung und Abrechnung dieser Position wird mit den Qualitätssiche- rungsregelungen unter den Genehmi- gungsvorbehalt gestellt. Die Genehmi- gung wird auf Antrag des Arztes durch die zuständige Kassenärztliche Vereini- gung dann erteilt, wenn die festgelegten Voraussetzungen an die fachliche Befähi- gung und an die apparative Ausstattung des Kernspintomographiegerätes erfüllt und nachgewiesen wurden.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Qualitätssicherungsvoraussetzungen für die Kernspintomographie der Mamma

❃ Die Überschrift in § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Fachliche Befähigung Allgemeine Kernspintomographie“

❃ Hinter § 4 wird eingefügt:

„§ 4a Fachliche Befähigung Kernspintomographie der Mamma (1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von kern- spintomographischen Untersuchungen der Mamma gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigun- gen gemäß § 8 Abs. 1 nachgewiesen werden:

a) Erfüllung der in § 4 festgelegten Voraussetzungen für die allgemeine Kernspintomographie im Gebiet ,Dia- gnostische Radiologie‘

b) Erfüllung der fachlichen und appa- rativen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Röntgenmammographie und Mammaso- nographie gemäß den Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie so- wie zur Ultraschall-Vereinbarung gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V

c) Selbstständige Durchführung und Be- fundung kernspintomographischer Unter- suchungen der Mamma bei mindestens 200 Patienten mit mindestens 50 % histolo- gisch gesicherten Befunden. Die Untersu- chungen haben unter der Anleitung eines Arztes nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 stattzufinden.

d) Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

(2) Für Ärzte, denen eine Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomogra- phie der Mamma erteilt worden ist, be- steht zusätzlich folgende Auflage zur fachlichen Befähigung:

a) Die Auflage wird als erfüllt angese- hen, wenn gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung in einem Abstand von jeweils 12 Monaten nachgewiesen wird, dass innerhalb dieses Zeitraums minde- stens 50 kernspintomographische Lei- stungen der Mamma in der vertragsärztli- chen Versorgung selbstständig erbracht wurden. Bei geeignetem Nachweis wer- den auch kernspintomographische Un-

Bekanntmachungen

Ergänzung der Kernspintomographie-Vereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V

– Qualifikationsvoraussetzungen für kernspintomographische Untersuchungen der Mamma –

vom 17. September 2001

(2)

tersuchungen der Mamma nach Satz 1 an- erkannt, die nicht in der vertragsärztli- chen Versorgung erbracht wurden. Vor- aussetzung ist, dass diese Untersuchun- gen dem Inhalt der Leistung nach der Nr.

5522 des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) entsprechen.

b) Wird die Auflage nach Buchstabe a) nicht erfüllt, fordert die Kassenärztli- che Vereinigung den Arzt innerhalb von vier Wochen auf, an einem Kolloquium innerhalb von drei Monaten teilzuneh- men. Kann der Arzt seine fachliche Be- fähigung in dem Kolloquium nicht bele- gen, ist die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von kernspin- tomographischen Leistungen der Mam- ma in der vertragsärztlichen Versorgung mit der Mitteilung über die erfolglose Teilnahme zu widerrufen.

c) Nach Widerruf der Genehmigung kann der Arzt frühestens nach Ablauf von sechs Monaten einen Antrag auf eine erneute Teilnahme an dem Kolloquium stellen. Ist dann die Teilnahme an diesem Kolloquium erfolgreich, erteilt die Kas- senärztliche Vereinigung die Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Leistun- gen der Mamma in der vertragsärztlichen Versorgung.

(3) Werden aufgrund der Ergebnisse der kernspintomographischen Untersu- chung der Mamma Maßnahmen zur hi- stologischen/zytologischen Abklärung veranlasst, sind diese zu dokumentieren.

Der kernspintomographisch tätige Arzt ist verpflichtet, die Ergebnisse der histo- logischen/zytologischen Untersuchung, welche der Arzt, der die histologi- sche/zytologische Abklärung durchge- führt und übermittelt hat, seiner vorge- nommenen prospektiven Diagnostik zu- zuordnen.“

❃ § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst. Die nachfolgenden Nummerierungen ändern sich entsprechend:

„(1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Kernspintomographie sind an die zuständige Kassenärztliche Verei- nigung zu stellen. Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entschei- den die zuständigen Stellen der Kas- senärztlichen Vereinigung.

(2) Die Genehmigung zur Ausfüh- rung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in § 4 bzw. 4a sowie in § 5 genannten fachlichen und apparativen Vorausset- zungen erfüllt sind. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Arzt die An-

forderungen an die Leistungserbringung oder die Auflage zur Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie der Mamma bezüglich der fachlichen Be- fähigung gemäß § 4a Abs. 2 nicht erfüllt.“

❃ In § 8 Abs. 3 werden hinter den Worten „§ 4 Abs. 1 und 4“ die Worte „ so- wie nach § 4a“ ersetzt.

❃ § 10 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

(2) Kernspintomographien der Mam- ma, welche von Vertragsärzten vor dem

In-Kraft-Treten der Vereinbarung selbst- ständig erbracht wurden und dem Inhalt der Leistung nach der Nr. 5522 des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) entsprechen, sind bei geeignetem Nach- weis auf die geforderte Anzahl von Kern- spintomographien unter Anleitung ge- mäß § 4a Abs. 1 Buchstabe c) Satz 1 anzu- rechnen.“

❃ Anlage I (Anforderungen an die ap- parative Ausstattung in der Kernspinto- mographie) wird wie folgt ergänzt:

„10. Für Untersuchungen der Mam- ma: Doppel-Mammaspule“

Die Änderungen treten am 1. Oktober

2001 in Kraft. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 39½½½½28. September 2001 AA2531

Begrüßung:

Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.00 Uhr Prof. Dr. H. Eckel,

Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung

Eröffnung:

Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.10 Uhr Prof. Dr. J.-D. Hoppe,

Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages Thema I:Donnerstag, 10. Januar 2002, 9.30 bis 13.15 Uhr

Bedeutung der körperlichen Aktivität für kardiale und zerebrale Funktionen – am Beispiel der Primärprävention, Kardiologie, Onkologie und Psychiatrie Moderatoren: Prof. Dr. Dr. h. c. W.

Hollmann (Köln), Prof. Dr. H. Löllgen (Remscheid)

Thema II:Donnerstag, 10. Januar 2002, 15.00 bis 18.30 Uhr

Bilanz und Vision: Von der minimalinvasiven Chirurgie bis zum Human-Genom-Projekt

– Das Human-Genom-Projekt, Prof. Dr. H.-H. Ropers (Berlin) – Zwischenbilanz der minimalinvasiven

Chirurgie

Moderatoren: Prof. Dr. W. Hartel (Berlin), Prof. Dr. A. Ekkernkamp (Berlin/Greifswald)

Abendvortrag,Donnerstag, 10. Januar 2002, 19.00 Uhr

Wie kommuniziert man Risiken?

Prof. Dr. G. Gigerenzer, Berlin Thema III:Freitag, 11. Januar 2002, 9.00 bis 13.15 Uhr

❃❃ Hyperkinetisches Syndrom und Legasthenie

Moderator: Prof. Dr. Dr.

H. Remschmidt (Marburg)

Thema IV:Freitag, 11. Januar 2002, 15.00 bis 18.30 Uhr

❃❃ Prävention der Schmerzchronifizierung

Moderator: Prof. Dr. M. Zenz (Bochum) Thema V:Samstag, 12. Januar 2002, 9.00 bis 12.30 Uhr

❃❃ Arzneitherapien an der Obergrenze der finanziellen Belastbarkeit Moderator: Prof. Dr.

B. Müller-Oerlinghausen (Berlin) Programmheft (inklusive Anmeldeunterlagen) bei:

Bundesärztekammer Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung Postfach 41 02 20 50862 Köln

Telefon: 02 21/40 04-4 16 und -4 15

Fax: 40 04-3 88 ✮

26. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

10. bis 12. Januar 2002,

KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Sedanstraße 10–16

(AiP-geeignet)

Referenzen

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