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Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)" (23.06.2006)

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Mit Einführung des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes EBM 2000plus zum 1.April 2005 wurde nach den Vorgaben in Kapitel 34.2.9 des EBM in Analogie und Abgrenzung zu Herzkatheteruntersu- chungen und -interventionen die Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen und interventionellen Angiographien (GNR 34283 bis 34287) in der vertragsärztlichen Versorgung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt.

Die Voraussetzungen zur Erlangung der Genehmigung sind in der nachfol- genden „Vereinbarung von Qualitätssi- cherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiolo- gie“ geregelt. Analog zur bereits beste- henden „Qualitätssicherungsvereinba- rung zur invasiven Kardiologie“ regelt die Vereinbarung die fachlichen, appa- rativen, räumlichen und organisatori- schen Voraussetzungen für die Durch- führung von diagnostischen Katheter- angiographien und therapeutischen Ein- griffen am arteriellen Gefäßsystem sowie die (nicht genehmigungspflichtige) Nach- betreuung der Patienten.

Bei der Festlegung der Anforderungen an die fachliche Befähigung wurden die Vorgaben der (Muster-)Weiterbildungs- ordnung berücksichtigt. Dementspre- chend gelten als Voraussetzungen zum Erhalt einer Genehmigung nach dieser Vereinbarung die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radio- logie, eine mindestens einjährige über- wiegende Tätigkeit in der angiographi- schen Diagnostik sowie der Nachweis von mindestens 500 diagnostischen Ge- fäßdarstellungen oder therapeutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem unter Anleitung, wovon mindestens 250 kathetergestützt erbracht worden sein müssen. Zur Erlangung der Genehmi- gung zur Durchführung interventioneller Angiographien müssen die 250 katheter- gestützten Angiographien zudem minde- stens 100 das Gefäß erweiternde und 25 das Gefäß verschließende Maßnahmen beinhalten.

Aufgrund des hohen Schwierigkeits- grades der Erbringung von angiographi- schen Leistungen bestehen überdies An- forderungen an die ärztliche Routine.

Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnosti- scher Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstellun- gen nachweisen müssen, haben Geneh- migungsinhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Kathe- terangiographien, wovon mindestens 50 interventionell sein müssen, zu erbringen.

Die Anforderungen an die apparative Ausstattung des Röntgengerätes richten sich nach Abschnitt C der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V. Die erforderli- chen räumlichen Voraussetzungen ent- sprechen im Wesentlichen denen kleine- rer invasiver Eingriffe der Empfehlungen zu „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Ein- griffen“ des Robert Koch-Instituts aus dem Jahre 2000.

Weiterhin wurden Anforderungen an die Praxisorganisation im Hinblick auf die Durchführung der Angiographien und die Nachbetreuung festgelegt. So ist zu gewährleisten, dass während der Durchführung eine medizinische Fach- kraft im Eingriffsraum anwesend ist und

eine weitere medizinische Fachkraft un- mittelbar zur Verfügung steht. Ferner muss ein weiterer Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin in der Einrichtung zur Verfügung stehen. Bei der Durch- führung von interventionellen Angiogra- phien ist zudem sicherzustellen, dass der Patient nach Feststellung des Erforder- nisses einer chirurgischen Notfallinter- vention innerhalb von höchstens zwei Stunden einer stationären Einrichtung zur gefäßchirurgischen Versorgung zuge- führt werden kann.

Während der nach diagnostischer und interventioneller Angiographie differen- zierten Nachbetreuung von in der Regel vier bzw. sechs Stunden Dauer müssen mindestens eine medizinische Fachkraft und ein Arzt mit jeweils spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung anwesend sein bzw. in der Einrichtung zur Verfügung stehen. Ferner muss sichergestellt sein, dass innerhalb von 24 Stunden nach Eingriff ein Arzt, der über eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung verfügt, telefonisch für den Patienten erreichbar ist.

Vorbehaltlich der endgültigen Unter- zeichnung durch die Partner der Bundes- mantelverträge tritt die „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach

§ 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie“ zum 1. Juli 2006 in Kraft.

Ärzte, die die betreffenden Leistungen bereits regelmäßig in der vertragsärztli- chen Versorgung erbracht haben, erhal- ten gemäß einer Übergangsregelung eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung, sofern diese innerhalb von sechs Mona- ten nach In-Kraft-Treten der Vereinba-

rung beantragt wird. )

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A1772 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 25⏐⏐23. Juni 2006

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Einführung einer Qualitätssicherungs- vereinbarung zur interventionellen Radiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der interventionellen Radio- logie (hier: diagnostische Katheterangio- graphien und therapeutische Eingriffe am arteriellen Gefäßsystem nach den Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und

34287 des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes [EBM]) gesichert werden soll. Die Vereinbarung regelt die fachlichen, appa- rativen, räumlichen und organisatori- schen Voraussetzungen für die Aus- führung und Abrechnung dieser Leistun- gen in der vertragsärztlichen Versorgung.

Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasi- ven Kardiologie nach den Nummern 34291 und 34292 des EBM sind in der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt.

Bekanntmachungen

Vereinbarung

von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung

zur interventionellen Radiologie)

(2)

§ 2 Genehmigung

(1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Ra- diologie in der vertragsärztlichen Versor- gung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist – unbeschadet der Regelung nach § 10 Ab- satz 3 – erst nach Erteilung der Genehmi- gung durch die Kassenärztliche Vereini- gung zulässig.

(2) Die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistun- gen der diagnostischen Katheterangiogra- phien (Nummern 34283, 34284, 34285 und 34287 des EBM) ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen, appa- rativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 im Einzelnen erfüllt.

(3) Die Genehmigung für die Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Katheterangiographi- en und therapeutischen Eingriffe (Num- mern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden fachlichen, appa- rativen, räumlichen und organisatori- schen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2,

§ 4, § 5 und § 6 im Einzelnen erfüllt.

(4) Die Genehmigung ist mit der Auf- lage zu erteilen, dass die in § 7 und § 8 festgelegten Anforderungen erfüllt wer- den. Daneben gelten insbesondere die Bestimmungen der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach

§ 135 Abs. 2 SGB V.

(5) Die Erfüllung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereini- gung nachzuweisen. Das Verfahren rich- tet sich nach Abschnitt D dieser Verein- barung in Verbindung mit den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt B

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3

Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistun- gen der diagnostischen Katheterangio- graphien (Nummern 34283, 34284, 34285 und 34287 des EBM) gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigun- gen nach § 9 Abs. 2 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der Ge- bietsbezeichnung „Radiologie“.

2. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikati- on, Durchführung, Befundung und Doku-

mentation von mindestens 500 diagnosti- schen Gefäßdarstellungen oder thera- peutischen Eingriffen, davon mindestens 250 kathetergestützt, unter Anleitung in- nerhalb der letzten fünf Jahre vor der An- tragstellung auf die Genehmigung.

3. Mindestens einjährige überwiegen- de Tätigkeit in der angiographischen Dia- gnostik oder Therapie unter Anleitung.

4. Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach Nummer 2 und Tätigkeiten nach Nummer 3, die während der Weiterbil- dung zum Facharzt absolviert worden sind, werden anerkannt.

(2) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der diagnostischen Katheteran- giographien und therapeutischen Eingrif- fe (Nummern 34283, 34284, 34285, 34286 und 34287 des EBM) gilt als nachgewiesen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigun- gen nach § 9 Abs. 2 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der Ge- bietsbezeichnung „Radiologie“.

2. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikati- on, Durchführung, Befundung und Doku- mentation von mindestens 500 diagnosti- schen Gefäßdarstellungen oder therapeu- tischen Eingriffen, davon mindestens 250 kathetergestützt, unter Anleitung inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Antrag- stellung auf die Genehmigung. Die kathe- tergestützten therapeutischen Eingriffe müssen mindestens 100 das Gefäß erwei- ternde und mindestens 25 das Gefäß ver- schließende Maßnahmen beinhalten.

3. Mindestens einjährige überwiegen- de Tätigkeit in der angiographischen Dia- gnostik und Therapie unter Anleitung.

4. Gefäßdarstellungen und Eingriffe nach Nummer 2 und Tätigkeiten nach Nummer 3, die während der Weiterbil- dung zum Facharzt absolviert worden sind, werden anerkannt.

(3) Die Anleitung nach den Absätzen 1 und 2 (jeweils Nr. 2 und 3) hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiter- bildungsordnung in vollem Umfang für die Weiterbildung zum Facharzt „Radio- logie“ befugt ist. Ist der anleitende Arzt nicht in vollem Umfang für die Weiterbil- dung befugt, muss er zusätzlich über eine Genehmigung nach dieser Vereinbarung verfügen.

(4) Näheres zu den Zeugnissen und Bescheinigungen regelt § 9 Abs. 2.

§ 4

Apparative Voraussetzungen Es gelten die Anforderungen an die appa- rative Ausstattung nach Abschnitt C der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V. Des Weiteren sind vorzuhalten:

1. fachspezifisches Instrumentarium mit ausreichenden Reserveinstrumenten, 2. Geräte zum EKG- und Blutdruck- monitoring,

3. Pulsoxymeter,

4. Geräte zur Infusions- und Schock- behandlung,

5. Instrumentarium zur Reanimation und Geräte zur manuellen Beatmung, Sauerstoffversorgung und Absaugung,

6. Notfallmedikamente zu sofortigem Zugriff und Anwendung.

§ 5

Räumliche und organisatorische Voraussetzungen für die Durchführung

(1) Für die Durchführung von diagno- stischen Katheterangiographien oder therapeutischen Eingriffen am Gefäß- system müssen folgende Voraussetzun- gen an die räumliche Ausstattung erfüllt sein:

1. Eingriffsraum: Raumoberflächen (zum Beispiel Wandbelag), Oberflächen von betrieblichen Einbauten (zum Bei- spiel Türen, Regalsystem, Lampen) und Geräteoberflächen müssen problemlos feucht gereinigt und desinfiziert werden können, flüssigkeitsdichter Fußboden- belag.

2. Wascheinrichtung: Geeignete Ar- maturen und Sanitärkeramik zur zweck- entsprechenden und hygienischen Hän- dedesinfektion.

3. Umkleidemöglichkeit für das Perso- nal (einschließlich der Möglichkeit zur Händedesinfektion und zur Entsorgung), getrennt vom Eingriffsraum.

4. Flächen für die Lagerung, Entsor- gung und Aufbereitung von Geräten be- ziehungsweise Verbrauchsmaterial.

5. Umkleidebereich für Patienten.

(2) Bei der Durchführung ist zu ge- währleisten, dass

1. mindestens eine medizinische Fach- kraft im Eingriffsraum anwesend ist und eine weitere medizinische Fachkraft un- mittelbar zur Verfügung steht. Die medi- zinischen Fachkräfte müssen über spezifi- sche Kenntnisse und Erfahrungen in der Assistenz bei diagnostischen Katheteran- giographien und therapeutischen Eingrif- fen am Gefäßsystem sowie in der Nach- betreuung von Patienten verfügen.

2. ein weiterer Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin in der Einrichtung zur Verfügung steht.

(3) Bei der Durchführung von thera- peutischen Eingriffen am Gefäßsystem ist zusätzlich zu gewährleisten, dass

1. ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Erfordernisses eines chirurgischen Eingriffs die Patienten je nach Art und Schwere des Eingriffs innerhalb von höchstens zwei Stunden in eine stationäre Einrichtung zur gefäßchirurgischen Ver- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 25⏐⏐23. Juni 2006 AA1773

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sorgung transportiert und dort versorgt werden können sowie

2. schriftliche Absprachen mit der sta- tionären Einrichtung zur Übernahme dieser Patienten bestehen.

§ 6

Räumliche und organisatorische Voraus- setzungen für die Nachbetreuung (1) Für die Nachbetreuung (gegebenen- falls nach den Nummern 01530 und 01531 des EBM) muss ein geeigneter Überwa- chungsraum in der Einrichtung nach § 5 Abs. 1 zur Verfügung stehen. Für die Nach- betreuung nach der Durchführung eines therapeutischen Eingriffs müssen sich die- se darüber hinaus in räumlicher Nähe zu einem Eingriffsraum nach § 5 Abs. 1 befin- den, um gegebenenfalls einen erneuten Eingriff durchführen zu können.

(2) Es ist zu gewährleisten, dass der Pa- tient

1. nach der Durchführung einer dia- gnostischen Katheterangiographie am Gefäßsystem je nach Art und Schwere des Eingriffs in der Regel vier Stunden sowie

2. nach der Durchführung eines thera- peutischen Eingriffs am Gefäßsystem je nach Art und Schwere des Eingriffs in der Regel sechs Stunden betreut und beob- achtet wird.

(3) Während der Nachbetreuung müs- sen mindestens

1. eine medizinische Fachkraft mit spe- zifischen Kenntnissen und Erfahrungen in der Nachbetreuung in der Einrichtung anwesend sein und

2. ein Arzt mit spezifischen Kenntnis- sen und Erfahrungen in der Nachbetreu- ung zur unmittelbaren Hilfestellung in der Einrichtung zur Verfügung stehen.

(4) Während der ersten 24 Stunden nach einer diagnostischen Katheteran- giographie oder eines therapeutischen Eingriffs am Gefäßsystem muss sicherge- stellt sein, dass ein Arzt, der über eine Ge- nehmigung nach § 2 verfügt, telefonisch für den Patienten zur Verfügung steht.

Abschnitt C

Auflagen für die Aufrechterhaltung der Genehmigung

§ 7

Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung

(1) Für Ärzte, denen eine Genehmi- gung für die Ausführung und Abrechnung von diagnostischen Katheterangiographi- en erteilt worden ist, besteht folgende Auf- lage zur Aufrechterhaltung und Weiterent- wicklung der fachlichen Befähigung:

Selbstständige Indikationsstellung be- ziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Doku-

mentation von 100 diagnostischen arteri- ellen Gefäßdarstellungen, gegebenenfalls einschließlich der Nachbetreuung, inner- halb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

(2) Für Ärzte, denen eine Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von diagnostischen Katheterangio- graphien und therapeutischen Eingriffen erteilt worden ist, besteht folgende Auf- lage zur Aufrechterhaltung und Weiter- entwicklung der fachlichen Befähigung:

Selbstständige Indikationsstellung be- ziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Doku- mentation von 100 diagnostischen Kathe- terangiographien oder kathetergestütz- ten therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 50 therapeutische Eingriffe, gegebenenfalls einschließlich der Nach- betreuung, innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

(3) Der Arzt hat gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er die Auflagen nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 in den festgelegten Zeiträumen erfüllt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung kann für den Nachweis der nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 geforderten Anzahl von diagnostischen arteriellen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Ka- theterangiographien und therapeutischen Eingriffen die Vorlage der Dokumenta- tionen, gegebenenfalls einschließlich je- ner der Nachbetreuung, verlangen. Nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Ver- sorgung durchgeführte diagnostische ar- terielle Gefäßdarstellungen, diagnosti- sche Katheterangiographien und thera- peutische Eingriffe sind auf die nachzu- weisende Anzahl anzurechnen.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung stellt fest, ob die erforderlichen Nachwei- se geführt wurden. Soweit ein Nachweis nicht geführt wurde, teilt dies die Kas- senärztliche Vereinigung dem Arzt un- verzüglich mit.

(5) Kann der Nachweis nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 nach Ablauf von weiteren auf den genannten Zeit- raum folgenden zwölf Monaten erneut nicht geführt werden, wird die Genehmi- gung widerrufen.

(6) Die Genehmigung zur Durchfüh- rung von diagnostischen Katheterangio- graphien wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er in- nerhalb von sechs aufeinander folgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung mindestens 50 diagnostische arterielle Ge- fäßdarstellungen unter der Anleitung ei- nes nach § 3 Abs. 3 befugten Arztes durch- geführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzun- gen nicht erneut nachgewiesen werden.

(7) Die Genehmigung zur Durchfüh- rung von diagnostischen Katheterangio- graphien und therapeutischen Eingriffen wird auf Antrag wieder erteilt, wenn der Arzt nachweisen kann, dass er innerhalb von sechs aufeinander folgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung minde- stens 50 diagnostische Katheterangiogra- phien oder kathetergestützte therapeuti- sche Eingriffe, davon mindestens 25 thera- peutische Eingriffe unter der Anleitung ei- nes nach § 3 Abs. 3 befugten Arztes durch- geführt hat. In diesem Falle müssen die sonstigen Genehmigungsvoraussetzun- gen nicht erneut nachgewiesen werden.

§ 8 Dokumentation

Unbeschadet der ärztlichen Aufzeich- nungspflicht sind zu dokumentieren:

1. Die beteiligten Ärzte und medizini- schen Fachkräfte bei der Durchführung der diagnostischen Katheterangiographie oder des therapeutischen Eingriffs nach

§ 5 Abs. 2,

2. die Dauer der Nachbetreuung nach

§ 6 Abs. 2 und

3. die an der Nachbetreuung beteilig- ten Ärzte und medizinischen Fachkräfte nach § 6 Abs. 3 und 4.

Abschnitt D Verfahren

§ 9

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu rich- ten.

(2) Dem Antrag auf die Genehmigung sind insbesondere beizufügen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung

„Radiologie“,

2. Zeugnisse, welche von dem zur Wei- terbildung befugten Arzt unterzeichnet sind und mindestens folgende Angaben beinhalten:

a) Überblick über die Zusammenset- zung des Krankengutes der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand,

b) Zahl der vom Antragsteller durch- geführten diagnostischen Gefäßdarstel- lungen, diagnostischen Katheterangio- graphien und therapeutischen Eingrif- fe, getrennt nach Zahl der das Gefäß erweiternde und verschließende Maß- nahmen,

c) Beurteilung der fachlichen Befähi- gung des Antragstellers zur selbstständi- gen Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von dia- gnostischen Gefäßdarstellungen, diagno- stischen Katheterangiographien und the- rapeutischen Eingriffen,

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(4)

d) Dauer der Tätigkeit in der angio- graphischen Diagnostik und Therapie.

3. Nachweis der Erfüllung der Anfor- derungen an die apparative Ausstattung nach § 4.

(3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer er- teilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Geneh- migung ist zu erteilen, wenn

1. aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in

§ 3 bis § 6 genannten fachlichen, appara- tiven, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind sowie

2. der Arzt sich verpflichtet hat, die jeweiligen Anforderungen an die Lei- stungserbringung zu erfüllen.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die zuständigen Qualitätssi- cherungskommissionen beauftragen, die apparativen, räumlichen und organisa- torischen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Be- stimmungen dieser Vereinbarung ent- sprechen. Die Genehmigung wird nur er- teilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.

(5) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begrün- dete Zweifel an der fachlichen Befähi- gung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Geneh- migung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.

Das Gleiche gilt, wenn der antragstel- lende Arzt im Vergleich zu dieser Ver- einbarung eine abweichende, aber gleich- wertige Befähigung nachweist. Die nach- zuweisenden Zahlen von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Ka- theterangiographien und therapeutischen Eingriffen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.

(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Kol- loquien, Zusammensetzung der Qua- litätssicherungskommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssi- cherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt E Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsregelung

(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten die- ser Vereinbarung Leistungen der inter- ventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung er- bracht haben, erhalten eine Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der diagnostischen

Katheterangiographien, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantra- gen und folgende Voraussetzungen erfül- len und nachweisen:

1. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikati- on, Durchführung, Befundung und Doku- mentation von 100 diagnostischen Ge- fäßdarstellungen, davon 50 katheterge- stützt, innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung,

2. apparative, räumliche und organisa- torische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.

(2) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten die- ser Vereinbarung Leistungen der interven- tionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Kathe- terangiographien und therapeutischen Eingriffe, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten die-

ser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und folgende Vor- aussetzungen erfüllen und nachweisen:

1. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indi- kation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen Katheterangiographien oder katheter- gestützten therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 50 therapeutische Eingriffe, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung,

2. Apparative, räumliche und organi- satorische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.

(3) Ärzte nach den Absätzen 1 oder 2 dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag, längstens jedoch ein Jahr nach In- Kraft-Treten dieser Vereinbarung Lei- stungen der interventionellen Radiologie weiterhin ausführen und abrechnen.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2006 in

Kraft. )

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2006 be- schlossen, die Anlage A der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie) in der Fassung vom 1. 12. 2003 (BAnz. 2004 S. 5678), zuletzt geändert am 18. Oktober 2005 (BAnz 2006 S. 107), wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage A „Anerkannte Un- tersuchungs- oder Behandlungsmetho- den“ wird folgende Nummer angefügt

„11. Photodynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin bei

1. subfovealer chorioidaler Neovas- kularisation (CNV) aufgrund von patho- logischer Myopie mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikationsstellung und einer Läsions- größe von maximal 5 400 µm.

2. subfovealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von altersab- hängiger feuchter Makuladegeneration (AMD) mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikations- stellung und einer Läsionsgröße von ma- ximal 5 400 µm sowie

>Verschlechterung mit Hämorrhagie bei CNV

oder

>Verschlechterung innerhalb der letz- ten drei Monate mit entweder

a) visuell:Verlust von mindestens fünf Buchstaben bzw. einer Zeile auf der ETDRS-Tafel

oder

b) anatomisch: Zunahme der Läsion um mindestens zehn Prozent.

Auszuschließen von der Therapie mit PDT sind Patienten mit einem Krank- heitsbild gemäß Nr. 2, bei denen eine Lä- sionsgröße größer vier Papillenflächen und ein Visus größer oder gleich 0,4 vor- liegen.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21.Februar 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der BUB-Richtlinie in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“:

Photodynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin bei subfovealer CNV infolge pathologischer Myopie und bei rein okkulter CNV bei AMD

vom 21. Februar 2006

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