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Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT)" (29.09.2006)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 39⏐⏐29. September 2006 A2575

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Fe- bruar 2006 wurde das Indikationsspektrum für die Ausführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie am Augenhin- tergrund (PDT) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung um zwei Indikationen erweitert. Diese Indikationserweiterung mach- te eine Überarbeitung der bestehenden „Vereinbarung von Qua- litätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photo- dynamischen Therapie am Augenhintergrund“ erforderlich. Ne- ben der Aufnahme der neuen Indikationen konnten aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Vereinbarung folgende deregulie- rende Punkte vereinbart werden:

1. Die bislang obligate Teilnahme an einem Kurs zur Indikati- onsstellung und Durchführung der PDT ist nur noch dann erfor- derlich, wenn der Arzt nicht die selbstständige Durchführung von 50 photodynamischen Therapien am Augenhintergrund unter An- leitung nachweisen kann.

2. Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation bezieht sich künftig nur noch auf Erstindikationsstellungen.

3. Erstmals ist eine Regelung vorgesehen, das Intervall zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation auf zwei Jahre zu ver- längern (bislang jährlich), wenn der Arzt in zwei aufeinanderfol- genden Jahren die Anforderungen an eine sachgemäße Indikati- onsstellung erfüllt hat.

Die neue Vereinbarung zur PDT tritt – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der einzelnen Vertragspartner, von der jedoch ausgegangen werden kann – zeitgleich mit der geänderten Leistungsposition 06332 des EBM zum 1. 10. 2006 in Kraft. )

Erweiterung und Überarbeitung

der „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund“

Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Vereinbarung dient der Qualitätssicherung der photodyna- mischen Therapie (PDT) mit Verteporfin bei

1. altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfo- vealer klassischer chorioidaler Neovaskularisation,

2. subfovealer chorioidaler Neovaskularisation (CNV)1 auf- grund von pathologischer Myopie mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikationsstellung und einer Läsi- onsgröße von maximal 5 400 µm,

3. subfovealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von altersabhängiger feuchter Makuladegeneration (AMD)2 mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikati- onsstellung und einer Läsionsgröße von maximal 5 400 µm sowie

>Verschlechterung mit Hämorrhagie bei CNV oder

>Verschlechterung innerhalb der letzten drei Monate mit ent- weder

a) visuell: Verlust von mindestens fünf Buchstaben bezie- hungsweise einer Zeile auf der ETDRS-Tafel

oder

b) anatomisch: Zunahme der Läsion um mindestens 10 Prozent.

Auszuschließen von der photodynamischen Therapie mit Ver- teporfin sind Patienten mit einem Krankheitsbild gemäß Nr. 3, bei denen eine Läsionsgröße größer vier Papillenflächen und ein Vi- sus größer oder gleich 0,4 vorliegen.

Die Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung der Photo-

dynamischen Therapie(n) am Augenhintergrund im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach der Nummer 06332 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes [EBM]).

§ 2 Genehmigung

(1) Die Ausführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund im Rahmen der vertragsärztli- chen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Vorausset- zungen gemäß den §§ 3 und 4 im Einzelnen erfüllt.

(2) Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund wird unter der Auflage erteilt, dass der Arzt an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach § 6 teilnimmt und die dort genannten Anfor- derungen erfüllt.

(3) Die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Das Verfahren richtet sich nach Abschnitt C. Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (z. B. Inhalte der Kolloquien) bestimmt sich nach den Richtlinien der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V.

Abschnitt B Voraussetzungen

§ 3

Fachliche Befähigung

(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der PDT gilt als nachgewiesen, wenn fol-

Bekanntmachungen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund (Qualitätssicherungsvereinbarung PDT)

1Im Folgenden wird „chorioidale Neovaskularisation“ mit CNV abgekürzt.

2Im Folgenden wird „altersabhängige feuchte Makuladegeneration“ mit AMD abgekürzt.

(2)

A2576 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 39⏐⏐29. September 2006

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gende Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Beschei- nigungen gemäß § 8 Abs. 1 nachgewiesen werden:

1. Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Augen- heilkunde

2. Selbstständige Auswertung unter Anleitung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund zur Differen- zialdiagnostik pathologischer Veränderungen bei Vorliegen einer AMD oder/und einer pathologischen (hohen) Myopie zur Indikati- onsstellung zu operativen und medikamentösen Eingriffen, insbe- sondere zu einer photodynamischen Therapie, innerhalb eines Zeit- raums von fünf Jahren vor Antragstellung auf die Genehmigung.

Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Wei- terbildungsordnung in vollem Umfang zur Weiterbildung im Ge- biet Augenheilkunde befugt ist. Ist der anleitende Arzt nur teilwei- se zur Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung erfüllen.

3. Selbstständige Durchführung von 50 photodynamischen The- rapien am Augenhintergrund innerhalb von fünf Jahren vor der Antragstellung unter Anleitung. Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Um- fang zur Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde befugt ist. Ist der anleitende Arzt nur teilweise zur Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung erfüllen.

(2) Ärzte, die die Anforderung nach Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllen, müssen die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von minde- stens vier Stunden Dauer nachweisen. Dieser Kurs muss inner- halb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung absolviert worden sein sein und die Vermittlung von Kenntnissen zur Indi- kationsstellung (Indikationen, Kontraindikationen, Demonstrati- on charakteristischer klinischer und angiographischer Fälle und Verläufe) und Durchführung der PDT (Prinzipien, praktische An- leitung, Risiken und Komplikationen, Kriterien zur Wiederho- lung und zum Abbruch) beinhaltet haben. Der Kursleiter muss mindestens 100 photodynamische Therapien am Augenhinter- grund selbstständig durchgeführt und 2 000 Fluoreszenzangio- graphien selbstständig ausgewertet haben.

§ 4

Apparative Voraussetzungen

Die sachgerechte Durchführung der PDT erfordert die Verwen- dung eines Lasergerätes (Photoaktivator), welches geeignet ist, den verabreichten Wirkstoff (Photosensibilisator) ausreichend zu aktivieren. Die Geräte müssen über eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinproduktegesetz verfügen. Die Erfüllung der Anforderungen ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

§ 5 Dokumentation

Der Arzt ist verpflichtet, die Indikation und die Durchführung der PDT zu dokumentieren. Die schriftliche Dokumentation muss bei einer Erstbehandlung mindestens folgende Angaben beinhal- ten:

1. Name und Alter des Patienten

2. Krankheitsverlauf (Zeitpunkt von Sehverschlechterung und gegebenenfalls Metamorphopsien, bei okkulter CNV ohne klassi- schen Anteil Nachweis einer Krankheitsprogression durch a) Hä-

morrhagie, b) Visusabfall von mindestens analog einer ETDRS- Zeile innerhalb der letzten drei Monate oder c) fluoreszenzangio- graphisch Zunahme der Läsionsgröße (größte lineare Ausdehnung) um mindestens 10 Prozent innerhalb der letzten drei Monate)

3. Aktueller Visus (mit bester Korrektur)

4. Fundusbefund (subretinale Flüssigkeit, subretinales Blut, Drusen, intraretinale Lipidablagerungen, seröse/fibröse Pigment- epithelabhebung)

5. Fluoreszeinangiographischer Befund (Staining, Leckage, Lokalisation der Läsion, Angabe des Anteils der klassischen Membran beziehungsweise der okkulten Membran in Prozent, Angabe der CNV-Größe in Papillenflächen)

6. Diagnose. Bei der Diagnose „pathologische Myopie“: Anga- be der Refraktion oder Bulbuslänge

7. Photodynamische Therapie (Datum, Art und Menge des inji- zierten Wirkstoffes in ml, Spotgröße des Behandlungsstrahles);

gegebenenfalls Angabe des Datums von vorherigen photodyna- mischen Therapien

Die bildliche Dokumentation muss jeweils mindestens ein re- präsentatives fluoreszeinangiographisches Bild als Leeraufnah- me sowie aus früher (arterieller oder arteriovenöser) und später (länger als drei Minuten ab Injektion) Phase enthalten. Die Qua- lität der Aufnahmen muss ausreichend sein, um die Indikations- stellung nachvollziehen zu können, und darf keine Mängel nach

§ 6 Abs. 3 aufweisen.

§ 6

Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (1) Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation richtet sich auf den Entscheidungsgang zur Indikationsstellung für die PDT.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung fordert vom Arzt jährlich die Dokumentation von der Erstindikationsstellung von zehn ab- gerechneten Fällen an. Die Auswahl der Fälle erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung unter Angabe des Namens des Pati- enten. Werden die Anforderungen an die sachgerechte Indikati- onsstellung gemäß Abs. 3 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils erfüllt, erfolgt danach die Überprüfung nach Satz 1 nur al- le zwei Jahre mit Prüfung von zehn Fällen aus diesem Zeitraum, solange die Anforderungen an die sachgerechte Indikationsstel- lung gemäß Abs. 3 erfüllt werden. Wenn die Erstbehandlung nicht durch den geprüften Arzt durchgeführt wurde, muss der Arzt die korrekte Indikationsstellung belegen. In Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung andere Fälle anfordern. Dies ist von der Kassenärztlichen Vereinigung zu dokumentieren.

(3) Der Entscheidungsgang zur Indikationsstellung bei der Erstbehandlung entsprechend einer der in § 1 aufgeführten Indi- kationen ist für jeden Patienten individuell nachzuvollziehen. Die Anforderungen an die sachgerechte Indikationsstellung bei der Erstbehandlung sind als nicht erfüllt anzusehen, wenn

a) bei mindestens einer Dokumentation einer der folgenden Mängel erkannt wird:

– schwerwiegende Mängel in der Bildqualität der Fluoreszein- angiographie (zum Beispiel Membran nicht erkennbar, Lokalisa- tion der Membran zu den wesentlichen Netzhautstrukturen nicht möglich)

– keine AMD oder keine pathologische Myopie – Lokalisation extrafoveal

– Visus kleiner 0,1 bei AMD mit subfovealer überwiegend klassischer CNV

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 39⏐⏐29. September 2006 A2577

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– Visus kleiner 0,2 bei CNV aufgrund von pathologischer Myopie und subfovealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von AMD

– Fehlender Nachweis einer Krankheitsprogression bei subfo- vealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von AMD gemäß § 5 Nr. 2

– CNV mit Läsionsgröße größer vier Papillenflächen und Vi- sus größer oder gleich 0,4 bei subfovealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von AMD

oder

b) bei mindestens vier Dokumentationen folgender Mangel er- kannt wird:

– klassischer Anteil der subfovealen CNV 1 %–49 % bei AMD.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung der ärztlichen Dokumentati- on wird dem Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung inner- halb von vier Wochen mitgeteilt. Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und gegebenenfalls eingehend beraten wer- den, wie diese behoben werden können.

(5) Werden die Anforderungen an die sachgerechte Indikati- onsstellung gemäß Abs. 3 nicht erfüllt, muss der Arzt innerhalb von drei Monaten an einer erneuten Überprüfung der ärztlichen Dokumentation nach dieser Vereinbarung teilnehmen. Werden die Anforderungen auch dann nicht erfüllt, hat der Arzt die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen an einem Kolloqui- um bei der Kassenärztlichen Vereinigung teilzunehmen. Hat der Arzt an dem Kolloquium nicht teilgenommen oder war die Teilnahme an dem Kolloquium nicht erfolgreich, ist die Geneh- migung zur Ausführung und Abrechnung der photodynami- schen Therapie am Augenhintergrund gemäß § 7 Abs. 2 zu wi- derrufen.

(6) Der Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung der photodynamischen Therapie am Augenhintergrund kann frühestens nach Ablauf von sechs Mona- ten nach Widerruf der Genehmigung gestellt werden. Die Wieder- erteilung der Genehmigung bestimmt sich nach §§ 3 und 4.

(7) Damit die Vertragspartner entscheiden können, ob und in welcher Form die Überprüfung der ärztlichen Dokumentationen nach § 6 weitergeführt wird, sind die Ergebnisse der Überprüfun- gen jährlich auszuwerten.

Abschnitt C Verfahren

§ 7

Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrech- nung der PDT sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu richten.

Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme ei- ner erteilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Verei- nigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen her- vorgeht, dass die in den §§ 3 und 4 genannten fachlichen und ap- parativen Voraussetzungen erfüllt sind und

b) der Arzt sich verpflichtet hat, die jeweiligen Anforderungen an die Leistungserbringung, insbesondere an die Dokumentation gemäß § 5, zu erfüllen.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Arzt die An- forderungen an die Leistungserbringung nicht erfüllt oder an der

Überprüfung der ärztlichen Dokumentationen gemäß § 6 nicht er- folgreich teilgenommen hat.

§ 8

Zeugnisse und Kolloquien

(1) Der Kassenärztlichen Vereinigung sind zum Nachweis über die Erfüllung der festgelegten Anforderungen insbesondere fol- gende Bescheinigungen vorzulegen:

1. Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Augenheilkunde, soweit der Arzt noch nicht als Au- genarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

2. Zeugnisse, welche von dem zur Weiterbildung befugten Arzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder 3 unterzeichnet sind und minde- stens folgende Angaben beinhalten:

– Zahl der vom Antragsteller selbstständig ausgewerteten Flu- oreszenzangiographien

– Zahl der vom Antragsteller selbstständig durchgeführten photodynamischen Therapien am Augenhintergrund (alternativ:

Kursteilnahme gem. Nr. 3)

– Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers für die selbstständige Indikationsstellung zur PDT.

3. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem zu absolvierenden Kurs gemäß § 3 Abs. 2 mit der Bestätigung über die Erfüllung der jeweils festgelegten Anforderungen oder Be- scheinigung gemäß § 3 Abs. 2. (Die Kursteilnahme ist nicht erfor- derlich bei Erfüllung der Anforderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3.)

4. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparati- ve Ausstattung gemäß § 4. Für den Nachweis sind Bescheinigun- gen des Herstellers vorzulegen, mit denen belegt wird, dass das Lasergerät über die CE-Kennzeichnung gemäß dem Medizinpro- duktegesetz verfügt und für die PDT geeignet ist.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen Befähi- gung, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der PDT von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig ma- chen. Das Gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt eine im Ver- gleich zu dieser Vereinbarung abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist.

Abschnitt D

§ 9

Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung ersetzt die Qualitätssicherungsvereinba- rung zur PDT vom 16. Juli 2001. Ärzte, die zum Zeitpunkt des In- krafttretens nach Absatz 1 über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der PDT verfügen, behalten diese Genehmigung.

(3) Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund zur Diffe- renzialdiagnostik pathologischer Veränderungen bei Vorliegen ei- ner AMD oder/und einer pathologischen Myopie zur Indikations- stellung zu operativen und medikamentösen Eingriffen, insbeson- dere zu einer PDT sowie photodynamische Therapien am Augen- hintergrund, welche von Vertragsärzten vor dem Inkrafttreten die- ser Vereinbarung selbstständig erbracht wurden, sind bei entspre- chendem Nachweis auf die geforderte Anzahl von ausgewerteten Fluoreszenzangiographien und photodynamischen Therapien un- ter Anleitung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 anzurechnen. )

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