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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen" (25.09.2009)

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A 1928 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 39

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25. September 2009

Bekanntmachungen

Änderungen der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie

und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

§ 8 (Knochendichtemessung) wird wie folgt gefasst:

„(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Knochendichtemessung mit ra- diologischen und/oder nuklearmedizinischen Methoden gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von

Osteodensitometrien berechtigt ist und die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen nachweist:

a) Grundkurs im Strahlenschutz nach Richtlinie „Fachkun- de nach RöV, Anlage 1 Nr. 1.1“ oder Grundkurs beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 3 Nr. 1.1“, soweit die entsprechenden Fachkunden nach

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung bzw. § 6 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegen.

b) selbständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Kno- chendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständi- ger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung.

(2) Ärzte, die bis zum 1. Oktober 2009 über eine Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung verfügen, behalten diese.

(3) Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbil- dungsordnung auf der Grundlage einer früheren (Mus- ter-)Weiterbildungsordnung (vor 2003) absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung als nachgewie- sen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen werden:

a) mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der radio- logischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-mona- tige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Ske- lettdiagnostik angerechnet werden kann,

b) Grundkurs im Strahlenschutz nach Richtlinie „Fachkun- de nach RöV, Anlage 1 Nr. 1.1“ oder Grundkurs beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 3 Nr. 1.1“, soweit die entsprechenden Fachkunden nach

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung bzw. § 6 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegen.

c) Aneignung von theoretischen Grundlagen, Technik und Indikationsstellung,

d) Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichte- messung aufgrund der Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Ver- einbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung,

e) erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nach § 17 Abs. 2.“

In § 17 (Kolloquien) werden die Absätze 2 und 3 gestrichen und durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Wird die fachliche Qualifikation nach a) § 5 Abs. 3 (Allgemeine Röntgendiagnostik), b) § 7 Abs. 2 (Computertomographie), c) § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3,

d) § 9 Abs. 1c oder Abs. 3c (Strahlentherapie) oder e) § 10 Abs. 2 (Nuklearmedizin)

erworben, darf die Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, Knochendichtemessung, Strahlentherapie und Nuklearme- dizin nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kollo- quium erfolgen.“

Die Änderungen treten am 1. Oktober 2009 in Kraft. ‪

Mitteilungen

Änderungen der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie

und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich auf eine Ände- rung bei der Genehmigungserteilung für die Knochendichtemes- sung geeinigt.

Zum Nachweis der fachlichen Befähigung zur Durchführung der Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) müssen bis- lang alle Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachwei- sen. Diese Regelung stammt aus der Zeit, als die (Mus- ter-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern für be- stimmte Facharztgruppen nicht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Osteodensi- tometrie vorsahen.

Mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung hat sich dies ge- ändert. Jetzt ist die Osteodensitometrie Bestandteil der Weiterbil- dung, z. B. zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie.

Aus diesem Grund werden die Anforderungen der Qualitätssi- cherungsvereinbarung dahingehend geändert, dass Ärzte, die nach dem für sie maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durch- führung von Knochendichtemessungen berechtigt sind, eine Ge- nehmigung erhalten, wenn sie die selbständige Durchführung von 50 Osteodensitometrien nachweisen können. Ein Kollo- quium ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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