A 1928 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 106|
Heft 39|
25. September 2009Bekanntmachungen
Änderungen der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie
und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
§ 8 (Knochendichtemessung) wird wie folgt gefasst:
„(1) Die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der Knochendichtemessung mit ra- diologischen und/oder nuklearmedizinischen Methoden gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von
Osteodensitometrien berechtigt ist und die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen nachweist:
a) Grundkurs im Strahlenschutz nach Richtlinie „Fachkun- de nach RöV, Anlage 1 Nr. 1.1“ oder Grundkurs beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 3 Nr. 1.1“, soweit die entsprechenden Fachkunden nach
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung bzw. § 6 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegen.
b) selbständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Kno- chendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständi- ger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung.
(2) Ärzte, die bis zum 1. Oktober 2009 über eine Genehmi- gung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung verfügen, behalten diese.
(3) Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbil- dungsordnung auf der Grundlage einer früheren (Mus- ter-)Weiterbildungsordnung (vor 2003) absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Knochendichtemessung als nachgewie- sen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt und durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen werden:
a) mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der radio- logischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-mona- tige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Ske- lettdiagnostik angerechnet werden kann,
b) Grundkurs im Strahlenschutz nach Richtlinie „Fachkun- de nach RöV, Anlage 1 Nr. 1.1“ oder Grundkurs beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin, Anlage A 3 Nr. 1.1“, soweit die entsprechenden Fachkunden nach
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Röntgenverordnung bzw. § 6 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung nicht vorliegen.
c) Aneignung von theoretischen Grundlagen, Technik und Indikationsstellung,
d) Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichte- messung aufgrund der Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Ver- einbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung,
e) erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nach § 17 Abs. 2.“
In § 17 (Kolloquien) werden die Absätze 2 und 3 gestrichen und durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird die fachliche Qualifikation nach a) § 5 Abs. 3 (Allgemeine Röntgendiagnostik), b) § 7 Abs. 2 (Computertomographie), c) § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3,
d) § 9 Abs. 1c oder Abs. 3c (Strahlentherapie) oder e) § 10 Abs. 2 (Nuklearmedizin)
erworben, darf die Genehmigung zur Ausführung und Ab- rechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie, Knochendichtemessung, Strahlentherapie und Nuklearme- dizin nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kollo- quium erfolgen.“
Die Änderungen treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Mitteilungen
Änderungen der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen
gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie
und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Die Partner der Bundesmantelverträge haben sich auf eine Ände- rung bei der Genehmigungserteilung für die Knochendichtemes- sung geeinigt.
Zum Nachweis der fachlichen Befähigung zur Durchführung der Knochendichtemessung (Osteodensitometrie) müssen bis- lang alle Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung nachwei- sen. Diese Regelung stammt aus der Zeit, als die (Mus- ter-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern für be- stimmte Facharztgruppen nicht den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Osteodensi- tometrie vorsahen.
Mit der neuen (Muster-)Weiterbildungsordnung hat sich dies ge- ändert. Jetzt ist die Osteodensitometrie Bestandteil der Weiterbil- dung, z. B. zum Erwerb der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie.
Aus diesem Grund werden die Anforderungen der Qualitätssi- cherungsvereinbarung dahingehend geändert, dass Ärzte, die nach dem für sie maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durch- führung von Knochendichtemessungen berechtigt sind, eine Ge- nehmigung erhalten, wenn sie die selbständige Durchführung von 50 Osteodensitometrien nachweisen können. Ein Kollo- quium ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Die Änderung tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft.