ÄNDERUNGEN DER PSYCHOTHERAPIE- RICHTLINIE AB DEM 1. APRIL 2017
INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN IM MÄRZ 2017
THEMEN
Telefonische Erreichbarkeit
Psychotherapeutische Sprechstunde Akutbehandlungen
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle Probatorische Sitzungen
Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht Richtlinientherapie
Modellübersicht
Gruppentherapie, Bezugspersonen Rezidivprophylaxe
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 2
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 3
1. Telefonische Erreichbarkeit
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
TELEFONISCHE ERREICHBARKEIT
(§ 1 Abs. 8 PT-RL)
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die telefonische persönliche Erreichbarkeit einzuhalten:
Umfang:
voller Versorgungsauftrag: mindestens 200 Minuten pro Woche
halber Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche
Einheit:
Erreichbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück
Persönliche Erreichbarkeit:
durch die/den Therapeuten/in persönlich und/oder
durch das jeweilige Praxispersonal
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 4
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 5
2. Psychotherapeutische Sprechstunde
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABGRENZUNG (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017)
Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Versorgungsangebot zur frühzeitigen diagnostischen Abklärung.
Sie ist nicht zu verwechseln mit der herkömmlichen Sprechstunde, also der Zeit, in der Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Praxis Patienten versorgen (laut
Bundesmantelvertrag-Ärzte mindestens 20 Wochenstunden bei vollem Versorgungsauftrag).
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 6
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017; § 1 PT-RL)
Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie hat, muss ab April 2017 Sprechstunden anbieten.
Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie,
Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 7
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN (§ 11 PT-RL)
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die Psychotherapeutische Sprechstunde einzuhalten:
Umfang:
voller Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche
halber Versorgungsauftrag: mindestens 50 Minuten pro Woche
Einheit:
Verfügbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück
Form:
offene Sprechstunde
Sprechstunde mit vorheriger Terminvereinbarung
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 8
MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP
Bitte unterscheiden Sie drei Mitteilungen an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz:
Terminvermittlung durch die Terminservicestelle
Telefonische persönliche Erreichbarkeit
Psychotherapeutische Sprechstunde
(Information ob offen oder mit Terminvereinbarung)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 9
KV informiert Kranken- kassen und Patienten
KV informiert Patienten Grünes
Formular
Gelbes Formular
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 10
MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP
(§ 1 Abs. 8 und § 11 Abs. 2 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 11
MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP
(§ 1 Abs. 8 und § 11 Abs. 2 PT-RL)
Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine
krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der GKV notwendig sind.
Bei Verdacht auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine Orientierende Diagnostische Abklärung (ODA) und, sofern erforderlich, eine Differenzialdiagnostische Abklärung (DDA) statt.
Es soll eine Beratung, Information, Klärung des individuellen
Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlungen sowie, sofern erforderlich, eine kurze
psychotherapeutische Intervention erfolgen.
Aushändigung PTV 10 (Allgemeine Patienteninformation) und PTV 11 (Individuelle Patienteninformation)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 12
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | INHALT (§ 11 Abs. 1, 3 und 14 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 13
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION
Teil 1/4 (1. Seite)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 14
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION
Teil 2/4 (1. Seite)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 15
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION
Teil 3/4 (2. Seite)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 16
Das PTV 10 wird jedem Versicherten während der Psychotherapeutischen Sprechstunde ausgehändigt.
Es informiert über die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und über das Antrags- und Anzeigeverfahren.
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION
Teil 4/4 (2. Seite)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 17
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION
Angabe der Diagnose als ICD-Kode(s) inkl. Diagnosesicherheit
Angabe der Diagnose in
allgemein verständlicher Sprache
Teil 1/3
Nur falls Akut-
behandlung empfohlen
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 18
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION
Beispielsweise, um welche andere Maßnahme oder um welche Präventionsmaßnahme es sich handelt.
Gegebenenfalls Kontaktdaten von empfohlenen Einrichtungen.
Teil 2/3
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 19
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION
Das PTV 11 wird jedem Versicherten während der letzten Sprechstunde ausgehändigt.
Teil 3/3
Neu
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 20
Bisher
Anruf von Patienten während telefonischer Erreichbarkeit
Kurzes Telefonat zur Terminierung
Bezahlte Sprechstunde zur Abklärung der Indikation und Passung
Klärung, Akutbehandlung, Warteliste
Anruf von Patienten auf Anrufbeantworter
Rückruf – zeitraubendes unentgeltliches Telefonat zur Abklärung der
Indikation bzw. Passung
Warteliste
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE
GOP 35151 EBM | Psychotherapeutische Sprechstunde
Obligater Leistungsinhalt
Psychotherapeutische Sprechstunde gemäß § 11 der Psychotherapie-Richtlinie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung
Beratung und/oder Erörterung
Einzelbehandlung
Dauer mindestens 25 Minuten
Fakultativer Leistungsinhalt
Orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung
Differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung
Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung
Fortsetzung nächste Folie
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 21
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABRECHNUNG
GOP 35151 EBM | Psychotherapeutische Sprechstunde
Fortsetzung von vorangegangener Folie
Fakultativer Leistungsinhalt
psychotherapeutische Intervention
Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten
individuelle Patienteninformation mit schriftlichem Befundbericht
Abrechnungsbestimmungen
Je vollendete 25 Minuten
bis zu 6-mal im Krankheitsfall,
bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu 10-mal im Krankheitsfall
Vergütung
406 Punkte (je 25 Minuten)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 22
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABRECHNUNG
Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der
psychotherapeutischen Sprechstunde gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder
Verhaltenstherapie vorliegt. (§ 3 Satz 3 PT-V)
Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und
Jugendlichen psychotherapeutische Sprechstunden durchführen. (§ 3 Satz 4 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 23
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | FACHLICHE BEFÄHIGUNG
Als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten
bei Erwachsenen höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten)
bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten) (§ 11 Abs. 5 PT-RL)
Bei Kindern und Jugendlichen kann die Sprechstunde bis zu 100 Minuten auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder
Jugendlichen stattfinden. (§ 11 Abs. 6 PT-RL)
Diese werden auf das Kontingent von höchstens 10-mal je Krankheitsfall angerechnet.
Die Leistungen sind hinter der GOP mit „B“ zu kennzeichnen.
Zur Inanspruchnahme der Sprechstunde sind ein Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung nicht obligatorisch.
(§ 11 Abs. 8 PT-RL)
Sprechstunden sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. (§ 11 Abs. 15 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 24
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN
Ab dem 1. April 2018 muss vor einer Akutbehandlung und vor einer probatorischen Sitzung eine psychotherapeutische Sprechstunde von
mindestens 50 Minuten Dauer erfolgt sein (im aktuellen Quartal oder in einem der drei vorangegangenen Quartale). (§ 11 Abs. 1 PT-RL | § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 8 PT-V)
Ausnahmen:
Therapeutenwechsel im Rahmen einer laufenden Therapie
Patient wurde aus stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V oder rehabilitativer Behandlung nach § 40 Absatz 1 oder 2 SGB V aufgrund einer Diagnose nach § 26 der
Psychotherapie-Richtlinie entlassen (§ 11 Abs. 7 PT-RL)
Die psychotherapeutische Sprechstunde kann auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein. (§ 11 Abs. 12 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 25
PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORAUSSETZUNG FÜR WEITERE BEHANDLUNG
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 26
3. Akutbehandlungen
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik.
Die Akutbehandlung dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände.
Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Richtlinientherapie vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 27
AKUTBEHANDLUNG | DEFINITION
(§ 13 Abs. 1 PT-RL)
GOP 35152 EBM | Psychotherapeutische Akutbehandlung
Obligater Leistungsinhalt
Psychotherapeutische Akutbehandlung gemäß § 13 der Psychotherapie-Richtlinie
Psychotherapeutische Intervention(en) zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen aus den Verfahren nach § 15 der Psychotherapie-Richtlinie
und/oder
Stabilisierung von Patienten zur Vorbereitung bei Einleitung einer genehmigungspflichtigen Psychotherapie
Einzelbehandlung
Dauer mindestens 25 Minuten
Abrechnungsbestimmungen
Je vollendete 25 Minuten
bis zu 24-mal im Krankheitsfall
Vergütung
406 Punkte (je 25 Minuten)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 28
+
AKUTBEHANDLUNG | ABRECHNUNG Die Akutbehandlung ist spätestens mit ihrem Beginn gegenüber der
Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12). Dabei sind die Versichertennummer, das Datum des Behandlungsbeginns und die Diagnose anzugeben. (§ 15 Abs. 1 PT-V)
Als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) (§ 13 Abs. 2 PT-RL)
Sofern sich an die Akutbehandlung eine Richtlinientherapie anschließen soll, kann ein entsprechender Antrag erst nach Beendigung der Akutbehandlung im Rahmen der probatorischen Sitzungen gestellt werden. (§ 15 Abs. 3 PT-V)
Die erbrachten Stunden der Akutbehandlung sind Bestandteil des Therapiekontingents. (§ 13 Abs. 4 PT-RL und §15 Abs. 3 PT-V)
Ab 01.04.2018: Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50
Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. (§ 11 Abs. 1 und 12 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 29
+
AKUTBEHANDLUNG | VORGABENAKUTBEHANDLUNG | ANZEIGE MITTELS PTV 12
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 30
Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)
Teil 1/3
AKUTBEHANDLUNG | ANZEIGE MITTELS PTV 12
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 31
Angaben zur Psychotherapeutischen Sprechstunde bis 31.03.2018 optional
Teil 2/3
(Teil 3/3 nur für die Beendigung der Therapie relevant)
AKUTBEHANDLUNG | FACHLICHE BEFÄHIGUNG
Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der Akutbehandlung gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vorliegt. (§ 3 Satz 3 PT-V)
Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und
Jugendlichen Akutbehandlungen durchführen. (§ 3 Satz 4 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 32
AKUTBEHANDLUNG | KONSILIARBERICHT UND SOMATISCHE ABKLÄRUNG
Nach den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie- Vereinbarung ist der Konsiliarbericht mit vorheriger somatischer Abklärung vor einer Akutbehandlung nicht notwendig, spätestens jedoch nach den
probatorischen Sitzungen.
Psychotherapeutengesetz § 1 Abs. 3: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“
Berufsordnungs-Empfehlung: Im Laufe der ersten Stunden der Akutbehandlung (= eine psychotherapeutische Behandlung) die somatische Abklärung mit
Konsiliarbericht durchführen lassen.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 33
BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017
Strittige Punkte aus dem Bewertungsausschuss:
KBV
Neue Leistungen (psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung) sind höher zu bewerten als Richtlinien-Psychotherapie
Probatorik ist wie Richtlinien-Psychotherapie zu bewerten
GKV Spitzenverband
Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung sind weniger aufwändig als Richtlinien-Psychotherapie, daher niedrigere Bewertung
Probatorik soll abgewertet werden, höchstens auf Status quo bleiben
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 34
BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017
Beschluss zur Vergütung – gegen die Stimmen der KBV
Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung:
Bewertung 406 Punkte / 42,75 Euro
(Zum Vergleich: 25 Minuten RiLi-Therapie 420,5 Punkte / 44,28 Euro)
Strukturzuschläge 69 Punkte / 7,27 Euro
(Zum Vergleich: Strukturzuschlag RiLi-Therapie 71,5 Punkte / 7,53 Euro)
Probatorische Sitzungen:
Keine Anpassung der Bewertung
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 35
THEMEN
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 36
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ÜBERSICHT
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 37
Die Terminservicestelle vermittelt im psychotherapeutischen Bereich folgende Termine:
Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde
Akutbehandlung
Termine für probatorische Sitzungen oder Richtlinientherapie werden durch die TSS nicht vermittelt.
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ERSTGESPRÄCH
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 38
Terminvermittlung zum Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde
Jeder Versicherte hat Anspruch auf die Vermittlung eines Termins (Erstgespräch) in einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Die Wartezeit ab Erstkontakt des Patienten mit der TSS und dem vermittelten Termin darf 4 Wochen nicht
überschreiten.
Zugang zur Sprechstunde ist voraussetzungsfrei (keine Überweisung erforderlich!)
Vermittlung eines Sprechstunden-Termins durch die TSS erfolgt verfahrensübergreifend
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ABLAUF
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 39
Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4
Anruf des Patienten
Terminvermittlung
Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten
Die TSS informiert die Praxis über die Terminvermittlung.
Zwischen Terminvermittlung und Termin liegen mindestens 5 Kalendertage. Das heißt im Umkehrschluss, dass gemeldete und nicht vergebene Termine fünf
Kalendertage im Voraus automatisch wieder zur freien Verfügung stehen.
Die TSS weist die Patienten darauf hin, dass sie sich im Falle einer Absage direkt an die Praxis wenden sollen.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 40
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | AKUTBEHANDLUNG
Terminvermittlung in die Akutbehandlung nach Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde
Der Zugang zur Akutbehandlung und entsprechende Vermittlung durch die TSS ist von einer Empfehlung im Rahmen der Individuellen Patienteninformation (neues Muster PTV 11) im Anschluss an die Sprechstunde und einem Kode-
Aufkleber abhängig.
Termin zur Akutbehandlung ist ebenfalls nicht verfahrensabhängig
Der Termin zur Akutbehandlung sollte möglichst direkt zwischen Patient und Therapeuten in der Sprechstunde vereinbart werden ohne die TSS
einzuschalten.
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | MELDUNG PER FAX
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 41
Freie Termine per Fax melden:
Der Vordruck für die Terminmeldung ist an folgenden Stellen zu finden:
1. Im Handout der heutigen Veranstaltung
2. In der KV-Praxis März 2017 zum Heraustrennen
3. Als Anlage zum Schreiben an alle psychotherapeutisch tätigen
Leistungserbringer vom März 2017 4. Als Download auf der Website
www.kv-rlp.de/340580
Beispiel:
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 42
TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | MELDUNG ÜBER DAS INTERNET
Freie Termine selbst einstellen im eTerminservice (eTS) der KV Telematik
Eine ausführliche Anleitung zur Bedienung des eTS finden Sie im Handout der heutigen Veranstaltung oder als Download auf der Website der KV RLP:
www.kv-rlp.de/340580
Die Ansprechpartner der Terminservicestelle unterstützen Sie gerne beim Einstellen und Verwalten Ihrer Termine.
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 43
5. Probatorische Sitzungen
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
Verpflichtend für Einleitung einer Richtlinientherapie
Mindestens 2 und maximal 4 Sitzungen bei Erwachsenen
Mindestens 2 und maximal 6 Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen (§ 12 Abs. 3 PT-RL)
Probatorische Sitzungen können auch nach Antragsstellung bis zum Beginn der Richtlinientherapie durchgeführt werden. (§ 11 Abs. 12 PT-V)
Die probatorischen Sitzungen werden nicht auf das Therapiekontingent angerechnet. (§ 12 Abs. 2 PT-RL)
Ab 01.04.2018: Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50
Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. (§ 11 Abs. 1 und 12 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 44
PROBATORISCHE SITZUNGEN
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 45
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
Vor Beginn einer Richtlinientherapie wird vom Psychologischen
Psychotherapeuten und vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Abklärung einer somatischen Erkrankung eingeholt (Überweisung Muster 7 und Konsiliarbericht Muster 22). (§ 11 Abs. 11 und § 31 Abs. 1 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 46
ANTRAGSSTELLUNG |
EINHOLUNG KONSILIARBERICHT
KZT 1: Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. (§ 11 Abs. 1 PT-V)
KZT 2: Die Beantragung der Kurzzeittherapie 2 ist frühestens nach 7
durchgeführten Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie 1 möglich. (§ 11 Abs. 4 Satz 3 PT-V)
Unterlagen:
Antrag des Versicherten (PTV 1)
Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) (§ 11 Abs. 1 und 2 PT-V)
Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Psychotherapie als genehmigt.
Ausnahme: Die Krankenkasse teilt unter Darlegung hinreichender Gründe (z. B. bei ergänzungs- oder klarstellungsbedürftigem Antrag) rechtzeitig schriftlich mit, dass sie die 3-Wochen-Frist nicht einhalten kann. Dabei hat sie einen angemessenen neuen Entscheidungstermin zu nennen.
(§ 33 PT-RL)
Sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, teilt die Krankenkasse dies dem Versicherten formlos mit. (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 47
ANTRAGSSTELLUNG | KURZZEITTHERAPIE
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 48
ANTRAGSSTELLUNG |
PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN
Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)
Teil 1/3
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 49
ANTRAGSSTELLUNG |
PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN
Nach Rücksprache mit dem Therapeuten auszufüllen Angaben zur Psychotherapeutischen
Sprechstunde bis 31.03.2018 optional
Teil 2/3
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 50
ANTRAGSSTELLUNG |
PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN
Nur bei Erstanträgen anzugeben
Teil 3/3
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 51
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES
THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN
Teil 1/3
Gewährleistet die ggf. notwen- dige pseudo- nymisierte
Weitergabe an den Gutachter
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 52
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES
THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN
Teil 2/3
Für eine Kombinationsbehandlung können hier bis zu drei
unterschiedliche GOP für
Einzeltherapie sowie für die kleine und große Gruppe angegeben werden.
Begriffsdefinition Therapieeinheit
(§ 11 Abs. 3 Satz 2 PT-V)
1 Therapieeinheit
= 50 Minuten Einzelbehandlung
= 100 Minuten Gruppenbehandlung
2. Sitzung kann in der Zukunft liegen
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 53
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES
THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN
Teil 3/3
Hat vor dem Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung bereits ein Gutachter zu der laufenden Behandlung Stellung genommen, so sind hier der Name des Gutachters und das Datum der letzten Stellungnahme des Gutachters
anzugeben.
Ohne zusätzlich beantragte und durchgeführte Bezugspersonen- sitzungen
Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. (§ 11 Abs. 1 PT-V)
Die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden.
(§ 28 Abs. 4 PT-RL und § 11 Abs. 4 Satz 4 PT-V)
Unterlagen:
Antrag des Versicherten (PTV 1)
Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2)
Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt:
• Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3 Nur noch 2 Seiten!
• Durchschrift des PTV 2
• Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:
Durchschrift des Konsiliarberichts
• Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich
Dies gilt auch, wenn nach Beendigung einer Therapie innerhalb von zwei Jahren eine Kurzzeittherapie beantragt wird. (§ 11 Abs. 5 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 54
ANTRAGSSTELLUNG | LANGZEITTHERAPIE
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 55
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER
Teil 1/2
verfahrens- übergreifend
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 56
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER
Teil 2/2
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 57
ANTRAGSSTELLUNG | PTV 8: BRIEFUMSCHLAG FÜR UNTERLAGEN FÜR DEN GUTACHTER
Mit dem Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden.
(§ 29 PT-RL)
Unterlagen:
Antrag des Versicherten (PTV 1)
Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 PT-V)
Die Krankenkasse kann Fortführungsanträge durch einen Gutachter prüfen lassen, was sie dem Therapeuten unverzüglich mitzuteilen hat. In diesem Fall sendet der Therapeut Folgendes an die Krankenkasse:
Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt:
• Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3
• Durchschrift des PTV 2
• Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:
Durchschrift des Konsiliarberichts
• Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich (§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 PT-V)
Erfolgt keine Einleitung des Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse den Fortführungsantrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu genehmigen. (§ 11 Abs. 6 Satz 5 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 58
ANTRAGSSTELLUNG | FORTFÜHRUNG DER LANGZEITTHERAPIE
Gutachterpflicht bei:
Anträgen auf Langzeittherapie (§ 34 PT-RL)
Antrag auf Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie (§ 11 Abs. 4 Satz 6 PT-V)
Antrag auf eine Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Therapie
(§ 11 Abs. 4 Satz 7 PT-V)
Die Krankenkasse kann einen Gutachter beauftragen bei:
Fortsetzungsanträgen Langzeittherapie (§ 34 PT-RL)
grundsätzlich jedem Antrag, sofern sie dies für erforderlich hält (§ 13 Abs. 5 PT-V)
Die Daten des Patienten müssen auf den Unterlagen für den Gutachter pseudonymisiert sein. (§ 12 Abs. 15 PT-V)
Zwischen dem Eintreffen der Unterlagen beim Gutachter und der Absendung des Gutachtens soll in der Regel kein größerer Zeitraum als zwei Wochen vergehen.
(§ 12 Abs. 7 Satz 4 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 59
GUTACHTERVERFAHREN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 60
Information* der Krankenkasse an
Anerkenntnis Ablehnung
KZT LZT KZT LZT
- den Versicherten X X X X
- den Therapeuten X X X
Inhalt
- Anzahl der bewilligten Therapieeinheiten unter Angabe der GOP
- Ansprechpartner
- Ansprechpartner
* Die Information erfolgt formlos.
ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT | ÜBERSICHT (§ 13 Abs. 1, 2 und 4 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 61
Kurzzeittherapie
Legt der Versicherte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen.
Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein
Obergutachten einholen.
Langzeittherapie
Liegen die formalen Voraussetzungen für die Leistungspflicht vor, muss die Krankenkasse vor der Ablehnung eines Antrags eine gutachterliche
Stellungnahme einholen.
Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein
Obergutachten einholen.
ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT | IM FALLE EINER ABLEHNUNG (§ 13 Abs. 3 PT-V)
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 62
7. Richtlinientherapie
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
Kurzzeittherapie (§ 28 PT-RL)
neu höchstens 24 Sitzungen (bisher 25)
Teilung in zwei Kontingente zu je 12 Sitzungen
Antragspflichtig mit Genehmigungsfiktion (3-Wochen-Frist), nicht gutachterpflichtig
Langzeittherapie
Wegfall eines Bewilligungsschrittes (mit Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden) (§ 29 PT-RL)
Bericht an den Gutachter nur bei Erstanträgen auf Langzeittherapie verpflichtend (§ 34 PT-RL)
Kleine Gruppe für Erwachsene neu auch bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und bei analytischer Psychotherapie möglich
einheitliche Gruppengrößen
kleine Gruppe: 3-4 Teilnehmer
große Gruppe: 5-9 Teilnehmer
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 63
RICHTLINIENTHERAPIE | ÄNDERUNGEN
Kurzzeittherapie 1
bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie
Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt.
Erbrachte Stunden im Rahmen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet
Kurzzeittherapie 2
bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie
Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 64
RICHTLINIENTHERAPIE | THERAPIEANSÄTZE
(§ 28 PT-RL)
Langzeittherapie
Antragsverfahren mit Begutachtung
Umwandlung Kurzzeit- in Langzeittherapie
Muss bis zur zwanzigsten Sitzung der KZT beantragt werden
Bewilligte Kurzzeittherapiekontingente werden auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet. (§ 11 Abs. 4 Satz 5 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 65
RICHTLINIENTHERAPIE | THERAPIEANSÄTZE
(§ 28 PT-RL)
Analytische Psychotherapie
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 66
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie Erwachsene
(ab 18 Jahren)
160 Stunden 80 Doppel- stunden
300 Stunden 150 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis
unter 21 Jahren)
90 Stunden 60 Doppel- stunden
180 Stunden 90 Doppel- stunden Kinder
(unter 14 Jahren)
70 Stunden 60 Doppel- stunden
150 Stunden 90 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE
LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 67
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie Erwachsene
(ab 18 Jahren)
60 Stunden 60 Doppel- stunden
100 Stunden 80 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis
unter 21 Jahren)
90 Stunden 60 Doppel- stunden
180 Stunden 90 Doppel- stunden Kinder
(unter 14 Jahren)
70 Stunden 60 Doppel- stunden
150 Stunden 90 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE
LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)
Verhaltenstherapie
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 68
Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie
Bei Einzel- therapie
Bei Grup- pentherapie Erwachsene
(ab 18 Jahren)
60 Stunden 60 Doppel- stunden
80 Stunden 80 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis
unter 21 Jahren)
60 Stunden 60 Doppel- stunden
80 Stunden 80 Doppel- stunden Kinder
(unter 14 Jahren)
60 Stunden 60 Doppel- stunden
80 Stunden 80 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE
LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 69
Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP 35300-35302 EBM mit besonderer
Begründung
bis zu dreimal (bei Kurzzeittherapie) bzw.
bis zu fünfmal (bei Langzeittherapie) berechnet werden.
RICHTLINIENTHERAPIE | TESTVERFAHREN WÄHREND RICHTLINIENTHERAPIE (§ 17 Abs. 2 PT-V)
Eine Richtlinientherapie kann grundsätzlich unterbrochen werden.
Eine Unterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie gegenüber der Krankenkasse formlos begründet wird.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 70
RICHTLINIENTHERAPIE | UNTERBRECHUNG
(§ 11 Abs. 13 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 71
Die Beendigung der Richtlinientherapie ist unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12).
Sofern sich eine Rezidivprophylaxe anschließt, ist dies ebenfalls im Formblatt PTV 12 anzugeben.
RICHTLINIENTHERAPIE | BEENDIGUNG
(§ 10 Abs. 5 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 72
RICHTLINIENTHERAPIE | PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE
Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)
Teil 1/3
(Teil 2/3 nur für die Anzeige der Akutbehandlung relevant)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 73
RICHTLINIENTHERAPIE | PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE
Es sind nur die mit dem Patienten durchgeführten Therapieeinheiten anzugeben. Die Hinzuzählung von zusätzlichen für die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragten und durchgeführten
Therapieeinheiten (nur bei Kindern und Jugendlichen) ist nicht vorgesehen. Die Anzahl soll jedoch dann Bezugspersonenstunden enthalten, wenn diese als Teil des Patientenkontingents gelten (siehe hierzu § 11 Abs. 10 Satz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung).
Teil 3/3
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 74
8. Modellvergleich
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 75
Langzeittherapie
KZT VT
TP AP
45 50 160
Σ
80 100 300 P
bis zu 8
25 Sitzungen
AG
P: Probatorische Sitzungen TP: Tiefenpsychologisch fundierte KZT: Kurzzeittherapie Psychotherapie
VT: Verhaltenstherapie AP: Analytische Psychotherapie
antrags- und gutachterpflichtig AG
AG
AG
+15 +30 +80
AG AG AG
+20 +20 +60
AG AG AG
AG
MODELLVERGLEICH | BISHERIGES MODELL
(AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 76
Langzeittherapie
KZT 1 KZT 2
Akutbehandlung VT
TP AP
60 60 160
+20 +40 +140
Σ
80 100 300 P
S
2 bis 6 à 25 Min.
2 bis 4 à 50 Min.
12 Sitzungen à 50 Minuten
24 Sitzungen à 25 Minuten
12 Sitzungen à 50 Minuten AG
S: Psychotherapeutische TP: Tiefenpsychologisch fundierte
Sprechstunde Psychotherapie
P: Probatorische Sitzungen AP: Analytische Psychotherapie KZT: Kurzzeittherapie VT: Verhaltenstherapie
anzeigepflichtig
antragspflichtig (mit Genehmigungsfiktion) antrags- und gutachterpflichtig
Einzelfallentscheidung AG
AG
AG
AT AT
AT AZ
AZ EFA
EFA
EFA
EFA
MODELLVERGLEICH | AB DEM 1. APRIL 2017
GÜLTIGES MODELL (AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE)
Für Psychotherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurden, gelten die alte Psychotherapie-Richtlinie und die alte Psychotherapie-Vereinbarung weiter.
Die neuen Vorgaben gelten für diese Psychotherapien, sobald der Therapeut eine Kurzzeittherapie umwandeln oder eine Langzeittherapie verlängern möchte.
Beispiel für eine Langzeittherapie eines Erwachsenen mit Verhaltenstherapie:
Das erste Sitzungskontingent (alt) mit 45 Stunden läuft nach dem 1. April 2017 aus und soll verlängert werden. Der Therapeut beantragt jetzt im zweiten Schritt direkt die noch fehlenden Stunden bis zum Höchstkontingent (80 Stunden).
Nach der alten Regelung hätte er nur 15 Stunden beantragen können. Für die restlichen 20 Stunden wäre ein weiterer Antrag erforderlich gewesen.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 77
ÜBERGANGSREGELUNG
(§ 19 Abs. 6 PT-V)
Bei Kurzzeittherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 25 Sitzungen abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Kurzzeittherapie nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, muss die 25. Sitzung in der Abrechnung mit einem „L“ beziehungsweise bei der
Einbeziehung von Bezugspersonen mit einem „S“ gekennzeichnet werden.
Bei probatorischen Sitzungen, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 5 (für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und
Verhaltenstherapie) beziehungsweise bis zu 8 (bei analytischer Psychotherapie) abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Probatorik nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, müssen die Sitzungen in der Abrechnung mit einem „L“ beziehungsweise bei der Einbeziehung von
Bezugspersonen mit einem „S“ gekennzeichnet werden.
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 78
ÜBERGANGSREGELUNG
KBV-Information 61/2017
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 79
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 80
Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen
notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere
Antragsstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlung hinzuzurechnen.
Beispiel tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Bewilligungsschritt 1:
60 Stunden Doppelstunden genehmigt
Bei Ausschöpfung des genehmigten Kontingents können somit zusätzlich bis zu 6 Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden.
GRUPPENTHERAPIE | EINZELBEHANDLUNGEN
(§ 11 Abs. 7 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 81
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie entsprechen die zur Verfügung gestellten Kontingente denen der überwiegend durchgeführten Anwendungsform. (§ 27 Abs. 3 PT-RL)
In einer genehmigten Kombinationsbehandlung können Therapieeinheiten im Verhältnis von 50 Minuten Einzelbehandlung zu 100 Minuten
Gruppenbehandlung ohne eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweils andere Setting übertragen werden, sofern sich die überwiegend
durchgeführte Anwendungsform durch die Übertragung nicht ändert. (11 Abs. 8 PT-V)
Beispiel Analytische Psychotherapie Erwachsene:
Kombinationsbehandlung überwiegend Gruppentherapie, Bewilligungsschritt 1:
80 Therapieeinheiten genehmigt
Davon können maximal 39 Therapieeinheiten als Einzeltherapie (à 50 Minuten) und müssen mindestens 41 Therapieeinheiten als Gruppentherapie (à 100
Minuten) durchgeführt werden.
GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 82
Ändert sich durch die Übertragung die überwiegend durchgeführte Anwendungsform,
genügt bei der Kurzzeittherapie eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse.
ist bei der Langzeittherapie ein neuer Antrag erforderlich – gegebenenfalls auch ein neues Gutachten.
GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE (§ 21 Abs. 3 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 83
Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten
(§ 11 Abs. 9 PT-V)
Beide Therapeuten füllen je ein Formblatt PTV 2 aus. Das PTV 1 und beide PTV 2 sind gemeinsam bei der Krankenkasse einzureichen.
Ein Therapeut kann jeweils ausschließlich Einzel- oder Gruppenbehandlung durchführen.
Die Übertragung von Therapieeinheiten ist folgendermaßen möglich:
wenn sich die überwiegende Form nicht ändert: gemeinsame formlose Mitteilung an die Krankenkasse
wenn sich die überwiegende Form ändert: neuer gemeinsamer Antrag erforderlich
GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 84
Neu bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem, dass künftig „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“
in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind erstmals auch andere Personen als Eltern und Partner denkbar. (§ 9 PT-RL)
Relevante Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld: beispielsweise Familie, Partner
Relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld: beispielsweise Freunde, Erzieher, Lehrer
Leistungen der Einbeziehung von Bezugspersonen sind hinter der Abrechnungsposition mit einem „B“ zu kennzeichnen. (§ 17 Abs. 4 PT-V)
EINBEZIEHUNG VON BEZUGSPERSONEN
ALTERSBESTIMMUNGEN IM SINNE DER PSYCHOTHERAPIE-RICHTLINIE (§ 1 Abs. 4 PT-RL)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 85
Kind: Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist
Jugendlicher: Person, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.
Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine
Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.
THEMEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 86
10. Rezidivprophylaxe
1. Telefonische Erreichbarkeit
2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen
4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen
6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie
8. Modellvergleich
9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe
Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit-Kontingent kann zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Nach einer Kurzzeittherapie ist keine Rezidivprophylaxe möglich.
Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung mit Stunden der
Rezidivprophylaxe ist im Antrag der Langzeittherapie anzugeben. Falls ein
möglicher Einsatz bei Beantragung noch nicht absehbar ist, ist dies im Bericht an den Gutachter zu begründen. (§ 14 Abs. 5 PT-RL)
Voraussetzung zur Durchführung einer Rezidivprophylaxe:
Die Rezidivprophylaxe muss im Antrag zur Langzeittherapie beantragt oder als noch nicht absehbar angegeben worden sein. Dies muss nicht zwingend beim Erstantrag sein sondern kann auch erst beim Fortführungsantrag erfolgen. (§ 16 Abs. 2 PT-V)
Die Beendigung der Richtlinientherapie muss gegenüber der Krankenkasse angezeigt worden sein (PTV 12). (§ 16 Abs. 3 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 87
REZIDIVPROPHYLAXE | VORGABEN
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 88
PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE
Teil 3/3
Umfang:
maximal 8 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden
maximal 16 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapiestunden
bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen maximal 10 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden) bzw. maximal 20 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapie- stunden) möglich (§ 14 Abs. 3 PT-RL)
Für Rezidivprophylaxe vorgesehene Therapiestunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. (§ 14 Abs. 4 PT- RL)
Die parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Hierbei ist jedoch nur eine Richtlinientherapie beim gleichen oder einem anderen Therapeuten gemeint. (§ 16 Abs. 5 PT-V)
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 89
REZIDIVPROPHYLAXE | VORGABEN
Abrechnung:
Leistungen der Rezidivprophylaxe sind hinter der Abrechnungsposition mit einem
„R“ zu kennzeichnen.
Beispiel TP Einzeltherapie: 35201R
Werden im Rahmen der Rezidivprophylaxe Therapieeinheiten zur Einbeziehung von Bezugspersonen abgerechnet, sind die Leistungen hinter der
Gebührenordnungsposition mit einem „U“ zu kennzeichnen.
Beispiel VT Einzeltherapie: 35221U
25. April 2017
Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 90
REZIDIVPROPHYLAXE | ABRECHNUNG (§ 17 Abs. 5 PT-V)