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ÄNDERUNGEN DER PSYCHOTHERAPIE- RICHTLINIE AB DEM 1. APRIL 2017

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(1)

ÄNDERUNGEN DER PSYCHOTHERAPIE- RICHTLINIE AB DEM 1. APRIL 2017

INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN IM MÄRZ 2017

(2)

THEMEN

Telefonische Erreichbarkeit

Psychotherapeutische Sprechstunde Akutbehandlungen

Terminvermittlung durch die Terminservicestelle Probatorische Sitzungen

Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht Richtlinientherapie

Modellübersicht

Gruppentherapie, Bezugspersonen Rezidivprophylaxe

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 2

(3)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 3

1. Telefonische Erreichbarkeit

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(4)

TELEFONISCHE ERREICHBARKEIT

(§ 1 Abs. 8 PT-RL)

Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die telefonische persönliche Erreichbarkeit einzuhalten:

Umfang:

voller Versorgungsauftrag: mindestens 200 Minuten pro Woche

halber Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche

Einheit:

Erreichbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück

Persönliche Erreichbarkeit:

durch die/den Therapeuten/in persönlich und/oder

durch das jeweilige Praxispersonal

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 4

(5)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 5

2. Psychotherapeutische Sprechstunde

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(6)

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABGRENZUNG (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017)

Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist ein Versorgungsangebot zur frühzeitigen diagnostischen Abklärung.

Sie ist nicht zu verwechseln mit der herkömmlichen Sprechstunde, also der Zeit, in der Ärzte und Psychotherapeuten in ihrer Praxis Patienten versorgen (laut

Bundesmantelvertrag-Ärzte mindestens 20 Wochenstunden bei vollem Versorgungsauftrag).

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 6

(7)

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN (KBV PRAXISINFORMATION FEBRUAR 2017; § 1 PT-RL)

Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Richtlinienpsychotherapie hat, muss ab April 2017 Sprechstunden anbieten.

Dies gilt ebenso für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie,

Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 7

(8)

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN (§ 11 PT-RL)

Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben folgende drei Pflichtvorgaben für die Psychotherapeutische Sprechstunde einzuhalten:

Umfang:

voller Versorgungsauftrag: mindestens 100 Minuten pro Woche

halber Versorgungsauftrag: mindestens 50 Minuten pro Woche

Einheit:

Verfügbarkeit von mindestens 25 Minuten am Stück

Form:

offene Sprechstunde

Sprechstunde mit vorheriger Terminvereinbarung

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 8

(9)

MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP

Bitte unterscheiden Sie drei Mitteilungen an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz:

Terminvermittlung durch die Terminservicestelle

Telefonische persönliche Erreichbarkeit 

Psychotherapeutische Sprechstunde 

(Information ob offen oder mit Terminvereinbarung)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 9

KV informiert Kranken- kassen und Patienten

KV informiert Patienten Grünes

Formular

Gelbes Formular

(10)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 10

MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP

(§ 1 Abs. 8 und § 11 Abs. 2 PT-RL)

(11)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 11

MITTEILUNGEN AN DIE KV RLP

(§ 1 Abs. 8 und § 11 Abs. 2 PT-RL)

(12)

Die Sprechstunde dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine

krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System der GKV notwendig sind.

Bei Verdacht auf eine seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine Orientierende Diagnostische Abklärung (ODA) und, sofern erforderlich, eine Differenzialdiagnostische Abklärung (DDA) statt.

Es soll eine Beratung, Information, Klärung des individuellen

Behandlungsbedarfs, eine erste Diagnosestellung und dementsprechende Behandlungsempfehlungen sowie, sofern erforderlich, eine kurze

psychotherapeutische Intervention erfolgen.

Aushändigung PTV 10 (Allgemeine Patienteninformation) und PTV 11 (Individuelle Patienteninformation)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 12

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | INHALT (§ 11 Abs. 1, 3 und 14 PT-RL)

(13)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 13

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION

Teil 1/4 (1. Seite)

(14)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 14

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION

Teil 2/4 (1. Seite)

(15)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 15

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION

Teil 3/4 (2. Seite)

(16)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 16

Das PTV 10 wird jedem Versicherten während der Psychotherapeutischen Sprechstunde ausgehändigt.

Es informiert über die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und über das Antrags- und Anzeigeverfahren.

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 10 ALLGEMEINE PATIENTENINFORMATION

Teil 4/4 (2. Seite)

(17)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 17

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION

Angabe der Diagnose als ICD-Kode(s) inkl. Diagnosesicherheit

Angabe der Diagnose in

allgemein verständlicher Sprache

Teil 1/3

Nur falls Akut-

behandlung empfohlen

(18)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 18

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION

Beispielsweise, um welche andere Maßnahme oder um welche Präventionsmaßnahme es sich handelt.

Gegebenenfalls Kontaktdaten von empfohlenen Einrichtungen.

Teil 2/3

(19)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 19

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | PTV 11: INDIVIDUELLE PATIENTENINFORMATION

Das PTV 11 wird jedem Versicherten während der letzten Sprechstunde ausgehändigt.

Teil 3/3

(20)

Neu

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 20

Bisher

Anruf von Patienten während telefonischer Erreichbarkeit

Kurzes Telefonat zur Terminierung

Bezahlte Sprechstunde zur Abklärung der Indikation und Passung

Klärung, Akutbehandlung, Warteliste

Anruf von Patienten auf Anrufbeantworter

Rückruf – zeitraubendes unentgeltliches Telefonat zur Abklärung der

Indikation bzw. Passung

Warteliste

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE

(21)

GOP 35151 EBM | Psychotherapeutische Sprechstunde

Obligater Leistungsinhalt

Psychotherapeutische Sprechstunde gemäß § 11 der Psychotherapie-Richtlinie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung

Beratung und/oder Erörterung

Einzelbehandlung

Dauer mindestens 25 Minuten

Fakultativer Leistungsinhalt

Orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung

Differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung

Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung

 Fortsetzung nächste Folie

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 21

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABRECHNUNG

(22)

GOP 35151 EBM | Psychotherapeutische Sprechstunde

Fortsetzung von vorangegangener Folie

Fakultativer Leistungsinhalt

psychotherapeutische Intervention

Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten

individuelle Patienteninformation mit schriftlichem Befundbericht

Abrechnungsbestimmungen

Je vollendete 25 Minuten

bis zu 6-mal im Krankheitsfall,

bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu 10-mal im Krankheitsfall

Vergütung

406 Punkte (je 25 Minuten)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 22

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | ABRECHNUNG

(23)

Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der

psychotherapeutischen Sprechstunde gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder

Verhaltenstherapie vorliegt. (§ 3 Satz 3 PT-V)

Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und

Jugendlichen psychotherapeutische Sprechstunden durchführen. (§ 3 Satz 4 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 23

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | FACHLICHE BEFÄHIGUNG

(24)

Als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten

bei Erwachsenen höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten)

bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr höchstens 10-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten) (§ 11 Abs. 5 PT-RL)

Bei Kindern und Jugendlichen kann die Sprechstunde bis zu 100 Minuten auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder

Jugendlichen stattfinden. (§ 11 Abs. 6 PT-RL)

Diese werden auf das Kontingent von höchstens 10-mal je Krankheitsfall angerechnet.

Die Leistungen sind hinter der GOP mit „B“ zu kennzeichnen.

Zur Inanspruchnahme der Sprechstunde sind ein Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung nicht obligatorisch.

(§ 11 Abs. 8 PT-RL)

Sprechstunden sind keine Richtlinientherapie und werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. (§ 11 Abs. 15 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 24

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORGABEN

(25)

Ab dem 1. April 2018 muss vor einer Akutbehandlung und vor einer probatorischen Sitzung eine psychotherapeutische Sprechstunde von

mindestens 50 Minuten Dauer erfolgt sein (im aktuellen Quartal oder in einem der drei vorangegangenen Quartale). (§ 11 Abs. 1 PT-RL | § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 8 PT-V)

Ausnahmen:

Therapeutenwechsel im Rahmen einer laufenden Therapie

Patient wurde aus stationärer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V oder rehabilitativer Behandlung nach § 40 Absatz 1 oder 2 SGB V aufgrund einer Diagnose nach § 26 der

Psychotherapie-Richtlinie entlassen (§ 11 Abs. 7 PT-RL)

Die psychotherapeutische Sprechstunde kann auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein. (§ 11 Abs. 12 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 25

PSYCHOTHERAPEUTISCHE SPRECHSTUNDE | VORAUSSETZUNG FÜR WEITERE BEHANDLUNG

(26)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 26

3. Akutbehandlungen

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(27)

Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik.

Die Akutbehandlung dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände.

Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Richtlinientherapie vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 27

AKUTBEHANDLUNG | DEFINITION

(§ 13 Abs. 1 PT-RL)

(28)

GOP 35152 EBM | Psychotherapeutische Akutbehandlung

Obligater Leistungsinhalt

Psychotherapeutische Akutbehandlung gemäß § 13 der Psychotherapie-Richtlinie

Psychotherapeutische Intervention(en) zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen aus den Verfahren nach § 15 der Psychotherapie-Richtlinie

und/oder

Stabilisierung von Patienten zur Vorbereitung bei Einleitung einer genehmigungspflichtigen Psychotherapie

Einzelbehandlung

Dauer mindestens 25 Minuten

Abrechnungsbestimmungen

Je vollendete 25 Minuten

bis zu 24-mal im Krankheitsfall

Vergütung

406 Punkte (je 25 Minuten)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 28

+

AKUTBEHANDLUNG | ABRECHNUNG

(29)

Die Akutbehandlung ist spätestens mit ihrem Beginn gegenüber der

Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12). Dabei sind die Versichertennummer, das Datum des Behandlungsbeginns und die Diagnose anzugeben. (§ 15 Abs. 1 PT-V)

Als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 600 Minuten) (§ 13 Abs. 2 PT-RL)

Sofern sich an die Akutbehandlung eine Richtlinientherapie anschließen soll, kann ein entsprechender Antrag erst nach Beendigung der Akutbehandlung im Rahmen der probatorischen Sitzungen gestellt werden. (§ 15 Abs. 3 PT-V)

Die erbrachten Stunden der Akutbehandlung sind Bestandteil des Therapiekontingents. (§ 13 Abs. 4 PT-RL und §15 Abs. 3 PT-V)

Ab 01.04.2018: Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50

Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. (§ 11 Abs. 1 und 12 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 29

+

AKUTBEHANDLUNG | VORGABEN

(30)

AKUTBEHANDLUNG | ANZEIGE MITTELS PTV 12

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 30

Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)

Teil 1/3

(31)

AKUTBEHANDLUNG | ANZEIGE MITTELS PTV 12

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 31

Angaben zur Psychotherapeutischen Sprechstunde bis 31.03.2018 optional

Teil 2/3

(Teil 3/3 nur für die Beendigung der Therapie relevant)

(32)

AKUTBEHANDLUNG | FACHLICHE BEFÄHIGUNG

Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung der Akutbehandlung gilt als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von tiefenpsychologisch fundierter

Psychotherapie oder analytischer Psychotherapie oder Verhaltenstherapie vorliegt. (§ 3 Satz 3 PT-V)

Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und

Jugendlichen Akutbehandlungen durchführen. (§ 3 Satz 4 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 32

(33)

AKUTBEHANDLUNG | KONSILIARBERICHT UND SOMATISCHE ABKLÄRUNG

Nach den Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie und der Psychotherapie- Vereinbarung ist der Konsiliarbericht mit vorheriger somatischer Abklärung vor einer Akutbehandlung nicht notwendig, spätestens jedoch nach den

probatorischen Sitzungen.

Psychotherapeutengesetz § 1 Abs. 3: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“

Berufsordnungs-Empfehlung: Im Laufe der ersten Stunden der Akutbehandlung (= eine psychotherapeutische Behandlung) die somatische Abklärung mit

Konsiliarbericht durchführen lassen.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 33

(34)

BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017

Strittige Punkte aus dem Bewertungsausschuss:

KBV

Neue Leistungen (psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung) sind höher zu bewerten als Richtlinien-Psychotherapie

Probatorik ist wie Richtlinien-Psychotherapie zu bewerten

GKV Spitzenverband

Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung sind weniger aufwändig als Richtlinien-Psychotherapie, daher niedrigere Bewertung

Probatorik soll abgewertet werden, höchstens auf Status quo bleiben

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 34

(35)

BESCHLÜSSE DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES AM 29. MÄRZ 2017

Beschluss zur Vergütung – gegen die Stimmen der KBV

Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung:

Bewertung 406 Punkte / 42,75 Euro

(Zum Vergleich: 25 Minuten RiLi-Therapie 420,5 Punkte / 44,28 Euro)

Strukturzuschläge 69 Punkte / 7,27 Euro

(Zum Vergleich: Strukturzuschlag RiLi-Therapie 71,5 Punkte / 7,53 Euro)

Probatorische Sitzungen:

Keine Anpassung der Bewertung

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 35

(36)

THEMEN

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 36

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle

(37)

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ÜBERSICHT

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 37

Die Terminservicestelle vermittelt im psychotherapeutischen Bereich folgende Termine:

Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde

Akutbehandlung

Termine für probatorische Sitzungen oder Richtlinientherapie werden durch die TSS nicht vermittelt.

(38)

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ERSTGESPRÄCH

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 38

Terminvermittlung zum Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde

Jeder Versicherte hat Anspruch auf die Vermittlung eines Termins (Erstgespräch) in einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Die Wartezeit ab Erstkontakt des Patienten mit der TSS und dem vermittelten Termin darf 4 Wochen nicht

überschreiten.

Zugang zur Sprechstunde ist voraussetzungsfrei (keine Überweisung erforderlich!)

Vermittlung eines Sprechstunden-Termins durch die TSS erfolgt verfahrensübergreifend

(39)

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | ABLAUF

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 39

Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4

Anruf des Patienten

Terminvermittlung

Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten

Die TSS informiert die Praxis über die Terminvermittlung.

Zwischen Terminvermittlung und Termin liegen mindestens 5 Kalendertage. Das heißt im Umkehrschluss, dass gemeldete und nicht vergebene Termine fünf

Kalendertage im Voraus automatisch wieder zur freien Verfügung stehen.

Die TSS weist die Patienten darauf hin, dass sie sich im Falle einer Absage direkt an die Praxis wenden sollen.

(40)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 40

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | AKUTBEHANDLUNG

Terminvermittlung in die Akutbehandlung nach Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde

Der Zugang zur Akutbehandlung und entsprechende Vermittlung durch die TSS ist von einer Empfehlung im Rahmen der Individuellen Patienteninformation (neues Muster PTV 11) im Anschluss an die Sprechstunde und einem Kode-

Aufkleber abhängig.

Termin zur Akutbehandlung ist ebenfalls nicht verfahrensabhängig

Der Termin zur Akutbehandlung sollte möglichst direkt zwischen Patient und Therapeuten in der Sprechstunde vereinbart werden ohne die TSS

einzuschalten.

(41)

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | MELDUNG PER FAX

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 41

Freie Termine per Fax melden:

Der Vordruck für die Terminmeldung ist an folgenden Stellen zu finden:

1. Im Handout der heutigen Veranstaltung

2. In der KV-Praxis März 2017 zum Heraustrennen

3. Als Anlage zum Schreiben an alle psychotherapeutisch tätigen

Leistungserbringer vom März 2017 4. Als Download auf der Website

www.kv-rlp.de/340580

Beispiel:

(42)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 42

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE TSS | MELDUNG ÜBER DAS INTERNET

Freie Termine selbst einstellen im eTerminservice (eTS) der KV Telematik

Eine ausführliche Anleitung zur Bedienung des eTS finden Sie im Handout der heutigen Veranstaltung oder als Download auf der Website der KV RLP:

www.kv-rlp.de/340580

Die Ansprechpartner der Terminservicestelle unterstützen Sie gerne beim Einstellen und Verwalten Ihrer Termine.

(43)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 43

5. Probatorische Sitzungen

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(44)

Verpflichtend für Einleitung einer Richtlinientherapie

Mindestens 2 und maximal 4 Sitzungen bei Erwachsenen

Mindestens 2 und maximal 6 Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen (§ 12 Abs. 3 PT-RL)

Probatorische Sitzungen können auch nach Antragsstellung bis zum Beginn der Richtlinientherapie durchgeführt werden. (§ 11 Abs. 12 PT-V)

Die probatorischen Sitzungen werden nicht auf das Therapiekontingent angerechnet. (§ 12 Abs. 2 PT-RL)

Ab 01.04.2018: Voraussetzung ist eine Sprechstunde von mindestens 50

Minuten Dauer, welche auch von einem anderen Therapeuten erbrachten worden sein kann. (§ 11 Abs. 1 und 12 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 44

PROBATORISCHE SITZUNGEN

(45)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 45

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(46)

Vor Beginn einer Richtlinientherapie wird vom Psychologischen

Psychotherapeuten und vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Abklärung einer somatischen Erkrankung eingeholt (Überweisung Muster 7 und Konsiliarbericht Muster 22). (§ 11 Abs. 11 und § 31 Abs. 1 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 46

ANTRAGSSTELLUNG |

EINHOLUNG KONSILIARBERICHT

(47)

KZT 1: Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. (§ 11 Abs. 1 PT-V)

KZT 2: Die Beantragung der Kurzzeittherapie 2 ist frühestens nach 7

durchgeführten Therapieeinheiten der Kurzzeittherapie 1 möglich. (§ 11 Abs. 4 Satz 3 PT-V)

Unterlagen:

Antrag des Versicherten (PTV 1)

Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) (§ 11 Abs. 1 und 2 PT-V)

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Kurzzeittherapie spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Psychotherapie als genehmigt.

Ausnahme: Die Krankenkasse teilt unter Darlegung hinreichender Gründe (z. B. bei ergänzungs- oder klarstellungsbedürftigem Antrag) rechtzeitig schriftlich mit, dass sie die 3-Wochen-Frist nicht einhalten kann. Dabei hat sie einen angemessenen neuen Entscheidungstermin zu nennen.

(§ 33 PT-RL)

Sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, teilt die Krankenkasse dies dem Versicherten formlos mit. (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 47

ANTRAGSSTELLUNG | KURZZEITTHERAPIE

(48)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 48

ANTRAGSSTELLUNG |

PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN

Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)

Teil 1/3

(49)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 49

ANTRAGSSTELLUNG |

PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN

Nach Rücksprache mit dem Therapeuten auszufüllen Angaben zur Psychotherapeutischen

Sprechstunde bis 31.03.2018 optional

Teil 2/3

(50)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 50

ANTRAGSSTELLUNG |

PTV 1: ANTRAG DES VERSICHERTEN

Nur bei Erstanträgen anzugeben

Teil 3/3

(51)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 51

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES

THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN

Teil 1/3

Gewährleistet die ggf. notwen- dige pseudo- nymisierte

Weitergabe an den Gutachter

(52)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 52

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES

THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN

Teil 2/3

Für eine Kombinationsbehandlung können hier bis zu drei

unterschiedliche GOP für

Einzeltherapie sowie für die kleine und große Gruppe angegeben werden.

Begriffsdefinition Therapieeinheit

(§ 11 Abs. 3 Satz 2 PT-V)

1 Therapieeinheit

= 50 Minuten Einzelbehandlung

= 100 Minuten Gruppenbehandlung

2. Sitzung kann in der Zukunft liegen

(53)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 53

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 2: ANGABEN DES

THERAPEUTEN ZUM ANTRAG DES VERSICHERTEN

Teil 3/3

Hat vor dem Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung bereits ein Gutachter zu der laufenden Behandlung Stellung genommen, so sind hier der Name des Gutachters und das Datum der letzten Stellungnahme des Gutachters

anzugeben.

Ohne zusätzlich beantragte und durchgeführte Bezugspersonen- sitzungen

(54)

Der Antrag kann frühestens gestellt werden, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. (§ 11 Abs. 1 PT-V)

Die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt werden.

(§ 28 Abs. 4 PT-RL und § 11 Abs. 4 Satz 4 PT-V)

Unterlagen:

Antrag des Versicherten (PTV 1)

Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2)

Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt:

Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3  Nur noch 2 Seiten!

Durchschrift des PTV 2

Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

Durchschrift des Konsiliarberichts

Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich

Dies gilt auch, wenn nach Beendigung einer Therapie innerhalb von zwei Jahren eine Kurzzeittherapie beantragt wird. (§ 11 Abs. 5 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 54

ANTRAGSSTELLUNG | LANGZEITTHERAPIE

(55)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 55

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER

Teil 1/2

verfahrens- übergreifend

(56)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 56

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 3: LEITFADEN ZUM ERSTELLEN DES BERICHTS AN DEN GUTACHTER

Teil 2/2

(57)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 57

ANTRAGSSTELLUNG | PTV 8: BRIEFUMSCHLAG FÜR UNTERLAGEN FÜR DEN GUTACHTER

(58)

Mit dem Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden.

(§ 29 PT-RL)

Unterlagen:

Antrag des Versicherten (PTV 1)

Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten (PTV 2) (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 PT-V)

Die Krankenkasse kann Fortführungsanträge durch einen Gutachter prüfen lassen, was sie dem Therapeuten unverzüglich mitzuteilen hat. In diesem Fall sendet der Therapeut Folgendes an die Krankenkasse:

Verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt:

Bericht für den Gutachter gemäß Leitfaden PTV 3

Durchschrift des PTV 2

Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten:

Durchschrift des Konsiliarberichts

Ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich (§ 11 Abs. 6 Satz 3 und 4 PT-V)

Erfolgt keine Einleitung des Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse den Fortführungsantrag bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen innerhalb von drei Wochen nach Eingang zu genehmigen. (§ 11 Abs. 6 Satz 5 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 58

ANTRAGSSTELLUNG | FORTFÜHRUNG DER LANGZEITTHERAPIE

(59)

Gutachterpflicht bei:

Anträgen auf Langzeittherapie (§ 34 PT-RL)

Antrag auf Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie (§ 11 Abs. 4 Satz 6 PT-V)

Antrag auf eine Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Therapie

(§ 11 Abs. 4 Satz 7 PT-V)

Die Krankenkasse kann einen Gutachter beauftragen bei:

Fortsetzungsanträgen Langzeittherapie (§ 34 PT-RL)

grundsätzlich jedem Antrag, sofern sie dies für erforderlich hält (§ 13 Abs. 5 PT-V)

Die Daten des Patienten müssen auf den Unterlagen für den Gutachter pseudonymisiert sein. (§ 12 Abs. 15 PT-V)

Zwischen dem Eintreffen der Unterlagen beim Gutachter und der Absendung des Gutachtens soll in der Regel kein größerer Zeitraum als zwei Wochen vergehen.

(§ 12 Abs. 7 Satz 4 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 59

GUTACHTERVERFAHREN

(60)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 60

Information* der Krankenkasse an

Anerkenntnis Ablehnung

KZT LZT KZT LZT

- den Versicherten X X X X

- den Therapeuten X X X

Inhalt

- Anzahl der bewilligten Therapieeinheiten unter Angabe der GOP

- Ansprechpartner

- Ansprechpartner

* Die Information erfolgt formlos.

ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT | ÜBERSICHT (§ 13 Abs. 1, 2 und 4 PT-V)

(61)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 61

Kurzzeittherapie

Legt der Versicherte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen.

Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein

Obergutachten einholen.

Langzeittherapie

Liegen die formalen Voraussetzungen für die Leistungspflicht vor, muss die Krankenkasse vor der Ablehnung eines Antrags eine gutachterliche

Stellungnahme einholen.

Wurde ein Antrag nach Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme abgelehnt und legt der Versicherte Widerspruch ein, kann die Krankenkasse ein

Obergutachten einholen.

ENTSCHEIDUNG ZUR LEISTUNGSPFLICHT | IM FALLE EINER ABLEHNUNG (§ 13 Abs. 3 PT-V)

(62)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 62

7. Richtlinientherapie

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(63)

Kurzzeittherapie (§ 28 PT-RL)

neu höchstens 24 Sitzungen (bisher 25)

Teilung in zwei Kontingente zu je 12 Sitzungen

Antragspflichtig mit Genehmigungsfiktion (3-Wochen-Frist), nicht gutachterpflichtig

Langzeittherapie

Wegfall eines Bewilligungsschrittes (mit Fortführungsantrag kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden) (§ 29 PT-RL)

Bericht an den Gutachter nur bei Erstanträgen auf Langzeittherapie verpflichtend (§ 34 PT-RL)

Kleine Gruppe für Erwachsene neu auch bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und bei analytischer Psychotherapie möglich

einheitliche Gruppengrößen

kleine Gruppe: 3-4 Teilnehmer

große Gruppe: 5-9 Teilnehmer

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 63

RICHTLINIENTHERAPIE | ÄNDERUNGEN

(64)

Kurzzeittherapie 1

bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie

Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt.

Erbrachte Stunden im Rahmen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet

Kurzzeittherapie 2

bis zu 12 Stunden als Einzeltherapie oder bis zu 12 Doppelstunden als Gruppentherapie

Antragspflichtig, nicht mehr gutachterpflichtig. Gilt nach dreiwöchiger Frist auch ohne Bescheid als bewilligt.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 64

RICHTLINIENTHERAPIE | THERAPIEANSÄTZE

(§ 28 PT-RL)

(65)

Langzeittherapie

Antragsverfahren mit Begutachtung

Umwandlung Kurzzeit- in Langzeittherapie

Muss bis zur zwanzigsten Sitzung der KZT beantragt werden

Bewilligte Kurzzeittherapiekontingente werden auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet. (§ 11 Abs. 4 Satz 5 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 65

RICHTLINIENTHERAPIE | THERAPIEANSÄTZE

(§ 28 PT-RL)

(66)

Analytische Psychotherapie

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 66

Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie Erwachsene

(ab 18 Jahren)

160 Stunden 80 Doppel- stunden

300 Stunden 150 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis

unter 21 Jahren)

90 Stunden 60 Doppel- stunden

180 Stunden 90 Doppel- stunden Kinder

(unter 14 Jahren)

70 Stunden 60 Doppel- stunden

150 Stunden 90 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE

LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)

(67)

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 67

Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie Erwachsene

(ab 18 Jahren)

60 Stunden 60 Doppel- stunden

100 Stunden 80 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis

unter 21 Jahren)

90 Stunden 60 Doppel- stunden

180 Stunden 90 Doppel- stunden Kinder

(unter 14 Jahren)

70 Stunden 60 Doppel- stunden

150 Stunden 90 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE

LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)

(68)

Verhaltenstherapie

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 68

Bewilligungsschritt 1 Bewilligungsschritt 2 (Höchstgrenze)

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie

Bei Einzel- therapie

Bei Grup- pentherapie Erwachsene

(ab 18 Jahren)

60 Stunden 60 Doppel- stunden

80 Stunden 80 Doppel- stunden Jugendliche (14 bis

unter 21 Jahren)

60 Stunden 60 Doppel- stunden

80 Stunden 80 Doppel- stunden Kinder

(unter 14 Jahren)

60 Stunden 60 Doppel- stunden

80 Stunden 80 Doppel- stunden RICHTLINIENTHERAPIE | BEWILLIGUNGSSCHRITTE

LANGZEITTHERAPIE (§ 29 PT-RL)

(69)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 69

Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren nach den GOP 35300-35302 EBM mit besonderer

Begründung

bis zu dreimal (bei Kurzzeittherapie) bzw.

bis zu fünfmal (bei Langzeittherapie) berechnet werden.

RICHTLINIENTHERAPIE | TESTVERFAHREN WÄHREND RICHTLINIENTHERAPIE (§ 17 Abs. 2 PT-V)

(70)

Eine Richtlinientherapie kann grundsätzlich unterbrochen werden.

Eine Unterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie gegenüber der Krankenkasse formlos begründet wird.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 70

RICHTLINIENTHERAPIE | UNTERBRECHUNG

(§ 11 Abs. 13 PT-V)

(71)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 71

Die Beendigung der Richtlinientherapie ist unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen (PTV 12).

Sofern sich eine Rezidivprophylaxe anschließt, ist dies ebenfalls im Formblatt PTV 12 anzugeben.

RICHTLINIENTHERAPIE | BEENDIGUNG

(§ 10 Abs. 5 PT-V)

(72)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 72

RICHTLINIENTHERAPIE | PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE

Patientendaten (bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden die Daten des Stammversicherten angegeben)

Teil 1/3

(Teil 2/3 nur für die Anzeige der Akutbehandlung relevant)

(73)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 73

RICHTLINIENTHERAPIE | PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE

Es sind nur die mit dem Patienten durchgeführten Therapieeinheiten anzugeben. Die Hinzuzählung von zusätzlichen für die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragten und durchgeführten

Therapieeinheiten (nur bei Kindern und Jugendlichen) ist nicht vorgesehen. Die Anzahl soll jedoch dann Bezugspersonenstunden enthalten, wenn diese als Teil des Patientenkontingents gelten (siehe hierzu § 11 Abs. 10 Satz 6 der Psychotherapie-Vereinbarung).

Teil 3/3

(74)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 74

8. Modellvergleich

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(75)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 75

Langzeittherapie

KZT VT

TP AP

45 50 160

Σ

80 100 300 P

bis zu 8

25 Sitzungen

AG

P: Probatorische Sitzungen TP: Tiefenpsychologisch fundierte KZT: Kurzzeittherapie Psychotherapie

VT: Verhaltenstherapie AP: Analytische Psychotherapie

antrags- und gutachterpflichtig AG

AG

AG

+15 +30 +80

AG AG AG

+20 +20 +60

AG AG AG

AG

MODELLVERGLEICH | BISHERIGES MODELL

(AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE)

(76)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 76

Langzeittherapie

KZT 1 KZT 2

Akutbehandlung VT

TP AP

60 60 160

+20 +40 +140

Σ

80 100 300 P

S

2 bis 6 à 25 Min.

2 bis 4 à 50 Min.

12 Sitzungen à 50 Minuten

24 Sitzungen à 25 Minuten

12 Sitzungen à 50 Minuten AG

S: Psychotherapeutische TP: Tiefenpsychologisch fundierte

Sprechstunde Psychotherapie

P: Probatorische Sitzungen AP: Analytische Psychotherapie KZT: Kurzzeittherapie VT: Verhaltenstherapie

anzeigepflichtig

antragspflichtig (mit Genehmigungsfiktion) antrags- und gutachterpflichtig

Einzelfallentscheidung AG

AG

AG

AT AT

AT AZ

AZ EFA

EFA

EFA

EFA

MODELLVERGLEICH | AB DEM 1. APRIL 2017

GÜLTIGES MODELL (AM BEISPIEL EINZELTHERAPIE ERWACHSENE)

(77)

Für Psychotherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurden, gelten die alte Psychotherapie-Richtlinie und die alte Psychotherapie-Vereinbarung weiter.

Die neuen Vorgaben gelten für diese Psychotherapien, sobald der Therapeut eine Kurzzeittherapie umwandeln oder eine Langzeittherapie verlängern möchte.

Beispiel für eine Langzeittherapie eines Erwachsenen mit Verhaltenstherapie:

Das erste Sitzungskontingent (alt) mit 45 Stunden läuft nach dem 1. April 2017 aus und soll verlängert werden. Der Therapeut beantragt jetzt im zweiten Schritt direkt die noch fehlenden Stunden bis zum Höchstkontingent (80 Stunden).

Nach der alten Regelung hätte er nur 15 Stunden beantragen können. Für die restlichen 20 Stunden wäre ein weiterer Antrag erforderlich gewesen.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 77

ÜBERGANGSREGELUNG

(§ 19 Abs. 6 PT-V)

(78)

Bei Kurzzeittherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 25 Sitzungen abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Kurzzeittherapie nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, muss die 25. Sitzung in der Abrechnung mit einem „L“ beziehungsweise bei der

Einbeziehung von Bezugspersonen mit einem „S“ gekennzeichnet werden.

Bei probatorischen Sitzungen, die vor dem 1. April 2017 beantragt worden sind, können bis zu 5 (für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und

Verhaltenstherapie) beziehungsweise bis zu 8 (bei analytischer Psychotherapie) abgerechnet werden. Um sichtbar zu machen, dass es sich um eine Probatorik nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, müssen die Sitzungen in der Abrechnung mit einem „L“ beziehungsweise bei der Einbeziehung von

Bezugspersonen mit einem „S“ gekennzeichnet werden.

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 78

ÜBERGANGSREGELUNG

KBV-Information 61/2017

(79)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 79

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(80)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 80

Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen

notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere

Antragsstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlung hinzuzurechnen.

Beispiel tiefenpsychologisch fundierte Therapie, Bewilligungsschritt 1:

60 Stunden Doppelstunden genehmigt

Bei Ausschöpfung des genehmigten Kontingents können somit zusätzlich bis zu 6 Einzeltherapiesitzungen durchgeführt werden.

GRUPPENTHERAPIE | EINZELBEHANDLUNGEN

(§ 11 Abs. 7 PT-V)

(81)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 81

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie entsprechen die zur Verfügung gestellten Kontingente denen der überwiegend durchgeführten Anwendungsform. (§ 27 Abs. 3 PT-RL)

In einer genehmigten Kombinationsbehandlung können Therapieeinheiten im Verhältnis von 50 Minuten Einzelbehandlung zu 100 Minuten

Gruppenbehandlung ohne eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse in das jeweils andere Setting übertragen werden, sofern sich die überwiegend

durchgeführte Anwendungsform durch die Übertragung nicht ändert. (11 Abs. 8 PT-V)

Beispiel Analytische Psychotherapie Erwachsene:

Kombinationsbehandlung überwiegend Gruppentherapie, Bewilligungsschritt 1:

80 Therapieeinheiten genehmigt

Davon können maximal 39 Therapieeinheiten als Einzeltherapie (à 50 Minuten) und müssen mindestens 41 Therapieeinheiten als Gruppentherapie (à 100

Minuten) durchgeführt werden.

GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE

(82)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 82

Ändert sich durch die Übertragung die überwiegend durchgeführte Anwendungsform,

genügt bei der Kurzzeittherapie eine formlose Mitteilung an die Krankenkasse.

ist bei der Langzeittherapie ein neuer Antrag erforderlich – gegebenenfalls auch ein neues Gutachten.

GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE (§ 21 Abs. 3 PT-RL)

(83)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 83

Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten

(§ 11 Abs. 9 PT-V)

Beide Therapeuten füllen je ein Formblatt PTV 2 aus. Das PTV 1 und beide PTV 2 sind gemeinsam bei der Krankenkasse einzureichen.

Ein Therapeut kann jeweils ausschließlich Einzel- oder Gruppenbehandlung durchführen.

Die Übertragung von Therapieeinheiten ist folgendermaßen möglich:

wenn sich die überwiegende Form nicht ändert: gemeinsame formlose Mitteilung an die Krankenkasse

wenn sich die überwiegende Form ändert: neuer gemeinsamer Antrag erforderlich

GRUPPENTHERAPIE | KOMBINATION EINZEL- /GRUPPENTHERAPIE

(84)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 84

Neu bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist unter anderem, dass künftig „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“

in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind erstmals auch andere Personen als Eltern und Partner denkbar. (§ 9 PT-RL)

Relevante Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld: beispielsweise Familie, Partner

Relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld: beispielsweise Freunde, Erzieher, Lehrer

Leistungen der Einbeziehung von Bezugspersonen sind hinter der Abrechnungsposition mit einem „B“ zu kennzeichnen. (§ 17 Abs. 4 PT-V)

EINBEZIEHUNG VON BEZUGSPERSONEN

(85)

ALTERSBESTIMMUNGEN IM SINNE DER PSYCHOTHERAPIE-RICHTLINIE (§ 1 Abs. 4 PT-RL)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 85

Kind: Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist

Jugendlicher: Person, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine

Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene.

(86)

THEMEN

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 86

10. Rezidivprophylaxe

1. Telefonische Erreichbarkeit

2. Psychotherapeutische Sprechstunde 3. Akutbehandlungen

4. Terminvermittlung durch die Terminservicestelle 5. Probatorische Sitzungen

6. Antragsstellung, Gutachterverfahren, Entscheidung zur Leistungspflicht 7. Richtlinientherapie

8. Modellvergleich

9. Gruppentherapie, Bezugspersonen 10. Rezidivprophylaxe

(87)

Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit-Kontingent kann zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Nach einer Kurzzeittherapie ist keine Rezidivprophylaxe möglich.

Die Entscheidung für oder gegen die Behandlung mit Stunden der

Rezidivprophylaxe ist im Antrag der Langzeittherapie anzugeben. Falls ein

möglicher Einsatz bei Beantragung noch nicht absehbar ist, ist dies im Bericht an den Gutachter zu begründen. (§ 14 Abs. 5 PT-RL)

Voraussetzung zur Durchführung einer Rezidivprophylaxe:

Die Rezidivprophylaxe muss im Antrag zur Langzeittherapie beantragt oder als noch nicht absehbar angegeben worden sein. Dies muss nicht zwingend beim Erstantrag sein sondern kann auch erst beim Fortführungsantrag erfolgen. (§ 16 Abs. 2 PT-V)

Die Beendigung der Richtlinientherapie muss gegenüber der Krankenkasse angezeigt worden sein (PTV 12). (§ 16 Abs. 3 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 87

REZIDIVPROPHYLAXE | VORGABEN

(88)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 88

PTV 12: ANZEIGE DER BEENDIGUNG EINER PSYCHOTHERAPIE

Teil 3/3

(89)

Umfang:

maximal 8 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden

maximal 16 Therapiestunden bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapiestunden

bei Kindern und Jugendlichen im Falle der Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen maximal 10 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 40 Therapiestunden) bzw. maximal 20 Therapiestunden (bei einer Behandlungsdauer von mind. 60 Therapie- stunden) möglich (§ 14 Abs. 3 PT-RL)

Für Rezidivprophylaxe vorgesehene Therapiestunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. (§ 14 Abs. 4 PT- RL)

Die parallele psychotherapeutische Behandlung neben einer Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Hierbei ist jedoch nur eine Richtlinientherapie beim gleichen oder einem anderen Therapeuten gemeint. (§ 16 Abs. 5 PT-V)

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 89

REZIDIVPROPHYLAXE | VORGABEN

(90)

Abrechnung:

Leistungen der Rezidivprophylaxe sind hinter der Abrechnungsposition mit einem

„R“ zu kennzeichnen.

Beispiel TP Einzeltherapie: 35201R

Werden im Rahmen der Rezidivprophylaxe Therapieeinheiten zur Einbeziehung von Bezugspersonen abgerechnet, sind die Leistungen hinter der

Gebührenordnungsposition mit einem „U“ zu kennzeichnen.

Beispiel VT Einzeltherapie: 35221U

25. April 2017

Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 90

REZIDIVPROPHYLAXE | ABRECHNUNG (§ 17 Abs. 5 PT-V)

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