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Archiv "Bekanntmachung der aktuellen Beratungsthemen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 7 SGB V „Krankenhausbehandlung“ vom 17. August 2004" (19.11.2004)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachung der aktuellen Beratungsthemen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 7 SGB V „Krankenhausbehandlung“ vom 17. August 2004" (19.11.2004)"

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Die Änderungen treten am 1. 1. 2005 in Kraft. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen sich mit dem Inhalt

der Änderungsvereinbarungen vorbe- haltlich der Zustimmung ihrer Gremien – von der jedoch auszugehen ist – einver-

standen erklärt haben. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4719. November 2004 AA3219

1. § 37 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Verordnung von Arznei-,Ver- band- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxis, eines medizinischen Versorgungszentrums oder einer Einrich- tung gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ein Ver- tragsarztstempel der Praxis bzw. des me- dizinischen Versorgungszentrums bzw.

der Einrichtung zu verwenden, in dem zu- sätzlich der Name des verordnenden Arz- tes enthalten ist, oder der Name des ver- ordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.“

2. § 44 wird um folgenden Absatz 6 er- gänzt:

„Bei der Abrechnung sind die abgerech- neten Leistungen nach Maßgabe der je- weils zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung in versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Gemeinschafts- praxen, medizinischen Versorgungszen- tren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V arztbezogen zu kennzeichnen.“

3. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2005 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 22. Okto-

ber 2004 )

Bekanntmachungen

1. § 22 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxis, eines medizini- schen Versorgungszentrums oder einer Einrichtung gemäß § 311 Abs. 2 SGB V ein Vertragsarztstempel der Praxis bzw.

des medizinischen Versorgungszen- trums bzw. der Einrichtung zu verwen- den, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist, oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar an- zugeben.“

2. § 34 wird um folgenden Absatz 12 ergänzt:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2004 – wie folgt zu ändern:

„Bei der Abrechnung sind die abge- rechneten Leistungen nach Maßgabe der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver- einigung in versorgungsbereichs- und/

oder arztgruppenübergreifenden Ge- meinschaftspraxen, medizinischen Ver- sorgungszentren und Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V arztbezogen zu kennzeichnen.“

3. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 2005 in Kraft.

Berlin/Siegburg, den 22. Oktober

2004 )

Bekanntmachung

der aktuellen Beratungsthemen des Gemeinsamen Bundesausschusses

gemäß § 91 Abs. 7 SGB V

„Krankenhausbehandlung“

vom 17. August 2004

Gemäß Nummer 4 der „Verfahrensre- geln zur Beratung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Kranken- haus gemäß § 137 c SGB V“ veröffent- licht der Gemeinsame Bundesausschuss diejenigen neuen und bereits erbrachten Methoden, die aktuell zur Überprüfung nach § 137 c SGB V anstehen.

Entsprechend der Prioritätenfestset- zung des Gemeinsamen Bundesausschus- ses gemäß § 91 Abs. 7 SGB V vom 17. Au- gust 2004 wird in den nächsten Monaten folgendes neues Thema indikationsbezo- gen beraten:

Behandlung mit Stammzell- transplantation

Mit der Veröffentlichung wird insbeson- dere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbän- den der Selbsthilfegruppen und Patien- tenvertretungen, Spitzenverbänden von Herstellern von Medizinprodukten und -geräten und gegebenenfalls sachverstän- digen Einzelpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkatalogs des Ausschusses bis zum 31. 12. 2004 einzureichen. Den Fragenka- talog zur Stellungsnahme sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie bei

Gemeinsamer Bundesausschuss, Abtei- lung II, Postfach 17 63, 53707 Siegburg, Telefon: 0 22 41/93 88 20.

Siegburg, den 17. August 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

gemäß § 91 Abs. 7 SGB V Der Vorsitzende Prof. Dr. Polonius

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag

(Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)

– Stand: 1. Juli 2004 –

wie folgt zu ändern:

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