A 1286 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 24|
15. Juni 2012 II.Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesaus- schusses am 1. März 2012 in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Population bzw. Patientengruppe Therapieerfahrene ohne Zirrhose
Therapieerfahrene mit Zirrhose;
Null-Responder Therapieerfahrene Therapieerfahrene
Bezeichnung der Therapie Boceprevir
+ Ribavirin + Peg-Interferon Boceprevir + Ribavirin + Peg-Interferon Ribavirin + Peg-Interferon Ribavirin + Peg-Interferon
Jahrestherapiekosten pro Patient 44 020,58 €
(Behandlungsdauer von 48 Wochen) 54 326,14 €
(Behandlungsdauer von 48 Wochen) 20 275,78 €
(Behandlungsdauer von 48 Wochen) 29 245,38 €
(Behandlungsdauer von 72 Wochen)
Redaktionelle Anmerkung der KBV: Weitere Informationen zu die- sem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärzt - lichen Bundesvereinigung unter www.arzneimittel-infoservice.de.
Jahrestherapiekosten:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seit Inkrafttreten des § 92 Abs. 7d SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2012 vor Entscheidungen über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und 137e SGB V zu Methoden, deren technische Anwendung maß- geblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, u.a. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinprodukteher- steller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Da diese Spitzenorganisationen gesetzlich nicht eindeutig festgelegt sind, ermittelt der G-BA die stellungnahmeberechtig- ten Organisationen. Mit dieser Bekanntmachung informiert der G-BA über die für die Stellungnahmeberechtigung maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen und eröffnet den betroffenen Or- ganisationen die Gelegenheit zur Meldung.
Zur Glaubhaftmachung der Eigenschaft einer zur Wahrneh- mung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Medizinproduktehersteller sind ent- sprechend 1. Kapitel § 9 Absatz 2 der Verfahrensordnung des G-BA die Satzung oder Statuten und – soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt – geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder vorzulegen. Organisatio- nen, die davon ausgehen, dass sie die vorgenannten Vorgaben erfüllen, bittet der G-BA um Übersendung einer schriftlichen Meldung.
Die diesen Vorgaben entsprechenden Meldungen sind bis zum 21. Juni 2012 bei der Geschäftsstelle des G-BA – nach Möglich- keit auch in elektronischer Form (z. B. als Word- oder PDF-Do- kumente) per E-Mail – einzureichen.
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: spitzenorg-mp-hersteller@g-ba.de
Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.
Die Entscheidung des G-BA über den Kreis der stellungnah- meberechtigten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medi- zinproduktehersteller wird den betreffenden Organisationen mit- geteilt sowie im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des G-BA bekannt gegeben.
Berlin, den 10. Mai 2012
Gemeinsamer Bundesausschuss Unterausschuss Methodenbewertung
Der Vorsitzende Deisler
Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Ermittlung der nach § 92 Abs. 7d SGB V stellungnahmeberechtigten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller
Vom 10. Mai 2012