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Archiv "Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Organisationen für Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie – Aufforderung zur Meldung –" (22.06.2007)

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1870 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

sich um eine Prüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Zufälligkeitsprüfung), in welche auch die Prüfung von ver- ordneten oder veranlassten Leistungen einbezogen ist.

§ 8 Qualitätssicherung

(1) Die Genehmigung zur Abrechnung genehmigungsbedürftiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen ist für jeden Ort der Leistungserbringung erforderlich. Sie wird für jede Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erteilt. Dies gilt sowohl für die persönlichen fachlichen als auch die betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen der Genehmigung. Im Übrigen gelten § 11 Abs. 6 BMV-Ä und § 39 EKV.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungen der Qualität. Soweit es sich um Berufsausübungsgemeinschaften nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt, erfolgt die Qualitätsprüfung insgesamt durch die zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung nach § 3 Nr. 2, es sei denn, es handelt sich um betriebsstättenbezogene Prüfungen.

In den übrigen Fällen können sich die beteiligten Kassenärzt- lichen Vereinigungen auf die Zuständigkeit einer der beteilig- ten Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen.

§ 9

Zuständigkeit in Disziplinarangelegenheiten bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten

Werden Maßnahmen nach § 81 Abs. 5 SGB V im Falle der Verlet- zung vertragsärztlicher Pflichten geprüft, ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 3 Nr. 2 zuständig, wenn es um eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch die Berufsausübungsgemein- schaft als Gemeinschaft geht. Soweit ein Verfahren anhängig ist, bleibt es bei dieser Kassenärztlichen Vereinigung anhängig, auch wenn die Berufsausübungsgemeinschaft ihren Hauptsitz in den Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung verlegt.

§ 10

Datenaustausch/Unterrichtung

(1) Für den Datenaustausch gilt § 285 Abs. 3 SGB V (neu: i. d. F.

des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes).

(2) Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen unterrichten sich gegenseitig über Sachverhalte, welche für den Fortbe- stand von Zulassungen, Ermächtigungen und Genehmigun- gen sowie Abrechnungsbefugnissen bei den Tätigkeitsformen nach § 1 Abs. 2 erheblich sind. Sie unterrichten sich gegensei- tig über Arztnummern und Betriebsstättennummern der betei- ligten Ärzte und Psychotherapeuten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. § 5 Sätze 2 bis 5 sind ab 1. Januar 2008 anwendbar.

Berlin, den 29. Mai 2007

gez. Dr. med. A. Köhler gez. U. Weigeldt

Vorsitzender des Vorstands Vorstand

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

zur Ermittlung der Organisationen, denen vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung

von Soziotherapie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist

Vom 19. April 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat in seiner Sit- zung am 19. April 2007 folgenden Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 32 der Verfahrensordnung ermittelt das Beschluss- gremium die Organisationen, denen nach § 92 Abs. 7 c SGB V vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verord- nung von Soziotherapie Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben ist. Dazu gibt es die Aufforderung zur Meldung gemäß An- lage im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Gemein- samen Bundesausschusses bekannt.

II. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 19. April 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess

Anlage

Bekanntmachung des

Gemeinsamen Bundesausschusses

zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Organisationen für Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verordnung von

Soziotherapie – Aufforderung zur Meldung –

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht durch die Einfügung von § 92 Abs. 7 c SGB V vor, dass vor Entschei- dungen des G-BA zu Richtlinien zur Verordnung von Soziothera- pie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 den maßgeblichen Organisa- tionen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Mit dieser Veröffentlichung fordert der G-BA diese Organisa- tionen zur Meldung auf und bittet sie gegenüber dem G-BA zu er- klären, ob sie in das Stellungnahmeverfahren einbezogen werden sollen. Das Merkmal „maßgebliche Organisation“ ist durch Vor- lage der Satzung oder Statuten und, soweit es sich nicht um Kör- perschaften des öffentlichen Rechts handelt, durch Angabe der Mitgliederzahl glaubhaft zu machen.

Der G-BA wird gemäß seiner Verfahrensordnung aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahme- berechtigten Organisationen entscheiden und diese im Bundes- anzeiger und im Internet bekannt geben. Die Meldung sowie die Satzung oder die Statuten sind innerhalb einer Frist von acht Wo- chen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bun- desanzeiger bei der Geschäftsstelle des G-BA einzureichen.

Gemeinsamer Bundesausschuss, Geschäftsführung, Auf dem Seidenberg 3 a, 53721 Siegburg, Telefon: 0 22 41/93 88-0, E-Mail:

soziotherapie@g-ba.de, Internet: www.g-ba.de Siegburg, den 19. April 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess

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