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Archiv "Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Erweiterung der Testverfahren für den Treponemen-Antikörpernachweis" (18.06.2010)

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A 1228 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 24

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18. Juni 2010 Die Verfahrensrichtlinie zur Umsetzung des Kostennachweises

von Laborgemeinschaften vom 1. Oktober 2008 wird mit Wir- kung zum 1. Juli 2010 dahin gehend erweitert, dass die Angaben der vorzulegenden Gewinn- und Verlustrechnung durch einen von der Laborgemeinschaft zu beauftragenden Steuerberater zu bestätigen sind.

Bekanntmachungen

Verfahrensrichtlinie der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

gemäß § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V zur Umsetzung des Kosten- nachweises von Laborgemeinschaften nach § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen/§ 25 Abs. 3

des Bundesmantelvertrages-Ärzte

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen Änderungen des Bundesmantelvertrages zur Einführung der Di- rektabrechnung für Laborgemeinschaften vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt haben die in Laborgemeinschaften nach § 28 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen/§ 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages-Ärzte zusammengeschlossenen Ver- tragsärzte ihre dort durchgeführten Laborleistungen direkt mit der am Sitz der Laborgemeinschaft zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung unter Angabe der Betriebsstättennummer der anfordernden Praxis, der Betriebsstättennummer der Laborge- meinschaft und der Arztnummer des anfordernden Arztes abzu- rechnen.

1. Laborgemeinschaften haben der an ihrem Sitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres eine Ge- winn- und Verlustrechnung vorzulegen, die auf die im Rah- men der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten La- borleistungen bezogen ist, und Angaben zu machen zur Aufschlüsselung der Personalkosten, zur Größe der Be- triebsstätte (in Quadratmetern) und zur Zahl und Art der eingesetzten Analysesysteme, die für Serien mit hoher Pro- benzahl bestimmt sind.

2. Die Kassenärztliche Vereinigung überprüft die Quartalsab- rechnungen der Laborgemeinschaft anhand der nach Nr. 1 vorgelegten Unterlagen daraufhin, ob die Höhe der abge- rechneten Kosten plausibel und marktüblich ist. Die Kas- senärztliche Vereinigung kann mit dieser Überprüfung auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung beauftragen. In die- sem Fall leitet die Kassenärztliche Vereinigung die zu über- prüfenden Quartalsabrechnungen und die Unterlagen nach Nr. 1 an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weiter.

3. Wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemäß Nr. 2 mit der Überprüfung beauftragt, teilt sie der beauftragen- den Kassenärztlichen Vereinigung das Ergebnis der Über-

prüfung mit und gibt eine Empfehlung über die Höhe ge- genüber den Mitgliedern der Laborgemeinschaft geltend zu machender Rückforderungen, soweit die tatsächlichen Kosten unter der Summe der Kostenerstattungen gemäß Kapitel 32.2 des EBM liegen.

4. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kann mit der Überprüfung nach Nr. 3 auch das K(B)V-Kompetenzzen- trum Labor beauftragen.

5. Auf Grundlage des Ergebnisses der Plausibilitätsprüfung und der Empfehlung über die Höhe der Rückforderungen macht die Kassenärztliche Vereinigung Rückforderungen gegenüber den Mitgliedern der Laborgemeinschaft geltend.

6. Die Laborgemeinschaft stellt sämtliche im vierten Quartal 2007 erbrachten Leistungen des Kapitels 32.2 mitgliedsbe- zogen und bewertet mit den dort je Parameter angegebenen Höchstpreisen zusammen und legt diese Aufstellung ge- genüber der an ihrem Sitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung offen. Auf der Grundlage dieser Berechnung zahlt die am Sitz der Laborgemeinschaft zuständige Kas- senärztliche Vereinigung ab dem vierten Quartal 2008 bis zum Vorliegen des ersten Abrechnungsbescheids monatli- che Abschläge an die in der Laborgemeinschaft zusammen- geschlossenen Vertragsärzte. Die am Sitz eines Mitglieds der Laborgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Verei- nigung kann ihre Abschlagszahlungen an den Vertragsarzt ab dem vierten Quartal 2008 bis zur Höhe der Kostenerstat- tung für die in dessen Honorarbescheid für das vierte Quar- tal 2007 enthaltenen Leistungen des Kapitels 32.2 EBM kürzen. Dazu übermittelt die am Sitz der Laborgemein- schaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung der für den anweisenden Arzt zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung die jeweiligen Angaben nach Satz 1.

7. Die Angaben der vorzulegenden Gewinn- und Verlustrech- nung sind durch einen von der Laborgemeinschaft zu be- auftragenden Steuerberater zu bestätigen.

8. Die Änderungen der Verfahrensrichtlinie vom 1. Oktober 2008 treten am 1. Juli 2010 in Kraft. …

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18.

Februar 2010 beschlossen, die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbin- dung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. De- zember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt geän- dert am 6. August 2009 (BAnz. S. 3921), wie folgt zu ändern:

Bekanntmachungen

Bekanntmachung

eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien:

Erweiterung der Testverfahren für den Treponemen-Antikörpernachweis

Vom 18. Februar 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 24

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18. Juni 2010 A 1229 I.

In Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „der TPHA (Treponema pallidum-Hämagglutinationstest)“ die Angabe

„oder ELISA (Enzyme-linked-immunosorbent-assay) oder TPPA (Treponema pallidum-Partikelagglutinationstest)“ eingefügt.

II.

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Februar 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Bekanntmachungen

Bekanntmachung

eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Bedarfsplanung

sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung:

Fachidentität bei Zusammenschluss eines Facharztes für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie mit einem

Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

Vom 18. Februar 2010

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfs- planung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversor- gung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versor- gung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15.

Februar 2007 (BAnz. S. 3491), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz. S. 3898), wie folgt zu ändern:

I.

§ 23b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9 wird der Punkt gestrichen und durch das Wort

„oder“ ersetzt.

2. Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 10 wie folgt ange- fügt: „10. wenn sich ein Facharzt für Chirurgie mit Schwer- punkt Unfallchirurgie mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammenschließt.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Februar 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Februar 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfs- planung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversor- gung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Fe- bruar 2007 (BAnz. S. 3491), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz.S. 3898), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlagen 4.1 bis 4.10 „Planungsblätter Typ 1 bis 10 zur Fest- stellung/Berechnung des Versorgungsgrades“ werden entspre- chend der Anlage* zu diesem Beschluss neu gefasst.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Februar 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

*Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses

Bekanntmachungen

Bekanntmachung

eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zu Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung:

Erfassung von angestellten Ärzten, differenziert nach Einrichtungen gemäß § 311 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und MVZ

– Änderung der Anlagen 4.1 bis 4.10 –

Vom 18. Februar 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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