• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Gemischte Störungen" (07.01.2010)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Gemischte Störungen" (07.01.2010)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 52 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 107

|

Heft 1–2

|

7. Januar 2010

es bei der Messgröße Ca 19–9, lfd. Nr. 8, in der Spalte 4 bei der Einheitenangabe korrekt kU/l heißen,

bei der Messgröße Creatinkinase, lfd. Nr. 16, in der Spalte 4 in der zweiten Zeile zum Gültigkeitsbereich das „+“

entfallen,

bei der Messgröße Hämoglobin A 1c, lfd. Nr. 28, in der Spalte 2 soll nur Hämoglobin A 1c (HbA1c) stehen, der Rest soll entfallen,

es bei der Messgröße Thyroxin, lfd. Nr. 58, in Spalte 4 bei der Einheitenangabe korrekt µg/dl heißen.

6) In der Tabelle B 1c muss die Zielwertart für den Ringversuch bei der Messgröße Lactat, lfd. Nr. 6, SW heißen.

7) Insgesamt muss es in den Tabellen B 1 a bis c in der Über- schrift zur Spalte 1 vollständig „lfd Nr.“ heißen. …

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert hiermit über Beschlüsse zu einer Änderung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Oktober 2009. Diese betrifft folgenden Sachverhalt:

Die Ergänzung von § 17 Abs. 1 der Psychotherapie-Richtlinie, der die Nachweise zur Anerkennung von Psychotherapie-Verfah- ren regelt, soll die Berücksichtigung methodisch guter Studien, in denen entweder die Indikationen innerhalb einer Studienpopu- lation verschiedene (gemischt) oder bei den einzelnen Patienten verschiedene Indikationen im Sinne von Komorbiditäten vorhan- den waren, bei der Verfahrensprüfung ermöglichen. Durch die Formulierung bleibt die Möglichkeit der Einzelfallentscheidung bei der Studienprüfung bestehen. Weiterhin wird jedoch auch ei- ne doppelte Anerkennung einer Studie für mehrere Indikationen verhindert. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat eine analoge Regelung in sein Methodenpapier zur Prüfung auf wis- senschaftliche Anerkennung von Psychotherapie- Verfahren auf- genommen.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ergibt sich durch die Ergänzung der Psychotherapie-Richtlinie weder für die nie- dergelassenen Psychotherapeuten noch für die Kassenärztli- chen Vereinigungen unmittelbarer Handlungsbedarf, da die- se, wie oben ausgeführt, lediglich Änderungen beinhaltet, die die Bewertung von Therapiestudien im Rahmen einer Nut- zenbewertung psychotherapeutischer Verfahren betreffen.

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 15. Oktober 2009 zur Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie wurde inzwischen seitens des Bundesministeriums für Gesund- heit mit Schreiben vom 26. November 2009 nicht beanstandet und trat somit zum Tag nach der Veröffentlichung im Bundes - anzeiger – dem 09. 12. 2009 – zum 10. 12. 2009 in Kraft. KBV

Bekanntmachungen

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:

Gemischte Störungen

Vom 15. Oktober 2009

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Information und Erläuterung zu einer Änderung der Psychotherapie-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2009 beschlossen, die Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) wie folgt zu ändern:

I.

1. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

2Anstelle eines Nutzennachweises in einem der Anwen- dungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b kann je nach Studi- enlage im Einzelfall ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten psychischen Störungen anerkannt werden.

3Gemischte Störungen im Sinne des Satzes 2 werden von Studien erfasst, in denen überwiegend Patientinnen und Pa- tienten mit komplexen Störungen und/oder diagnostisch gemischte Patientengruppen behandelt wurden; den psy- chischen Störungen der in den Studien behandelten Patien- tinnen und Patienten muss Krankheitswert zukommen.

4Ein Nutzennachweis nach Satz 2 kann nur anerkannt wer- den, wenn eine Zuordnung der jeweiligen Studie zu einem der Anwendungsbereiche nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht möglich ist und wenn der durch die Studie geführte Nutzennachweis nicht überwiegend auf Behandlungseffekte bei Störungen aus solchen Anwendungsbereichen zurückzuführen ist, für die bereits ein indikationsspezifischer Nutzennachweis er- bracht worden ist.

5Eine Berücksichtigung nach Satz 2 bedarf einer umfassenden Abwägung im Einzelfall, in - wieweit ein Nutzennachweis durch Studien zu gemischten Störungen in seiner Bedeutung einem Nutzennachweis in einem der Anwendungsbereiche nach Satz 1 Buchstabe b gleichkommt.“

2. In § 17 Absatz 1 Nummer 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft. Die tragenden Gründe zu die- sem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Oktober 2009

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende

Hess

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 20,58 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A

1006) beträgt die Mindestversicherungssumme ab

Versicherungsfälle eines Jahres sowie gemäß § 12 Absatz 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung 19 200 Euro für

Auch eine Erklärung des Weiterbildungsanbieters oder einer anderen Stelle, welche Nachweise für Weiterbildungsmaßnahmen zentral für Weiterbildungsanbieter bereithält, kann

In § 22 Absatz 2 Nummer 1a werden nach den Wörtern „Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ die Wörter „(Alkohol, Drogen und

562) geändert worden ist, werden als Anhang die

562) geändert worden ist, werden als Anhang der

Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 24.