A 300 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 7|
19. Februar 2010 bände sollten gemeinsam Strategien entwickeln, wie die Versor-gung von Menschen mit Behinderung verbessert werden kann.
Zur Koordination der gesundheitlichen Versorgung von Men- schen mit Behinderung sollten besonders geschulte Ärzte zur Verfügung stehen.
Menschen mit Behinderung haben den gleichen Anspruch auf Wahlfreiheit in der ärztlichen Versorgung wie Menschen ohne Behinderung. Dies gilt auch für Bewohner von Behinderten- und Pflegeheimen, ist aber in der Praxis keineswegs garantiert. Die behindertengerechte Ausstattung von Praxen und Kliniken sollte gefördert werden und kann ein Kriterium von Zertifizierungsver- fahren sein. Es ist zu begrüßen, dass Menschen mit Behinderung heute oft durch ihre persönlichen Assistenten im Krankenhaus begleitet werden können. In der Praxis gibt es allerdings nicht selten noch finanzielle und bürokratische Hürden, die im Sinne der UN-Konvention beseitigt werden sollten.
Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Unterstüt- zung durch assistive Technologien (Art. 26), über deren Nutzen allerdings häufig diskrepante Auffassungen bestehen. Assistive Technologien können oft zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderung beitragen; sie können aber auch das Erlernen und Nutzen von Kompensations- strategien erschweren (vgl. die kontroversen Diskussionen um Cochlearimplantate). Im Austausch zwischen Ärzten und Mit- gliedern von Patienten- und Behindertenorganisationen sollten die Erfahrungen mit assistiven Technologien für eine optimale individuelle Beratung und Entscheidungsfindung aufgearbeitet werden. In jedem Fall sollten vor allem die individuellen Bedürf- nisse und Wünsche des Patienten und nicht primär die technische Machbarkeit handlungsleitend sein.
Viele Medizinprodukte sind für Menschen mit Behinderung nur schwer nutzbar. Wo möglich sollte der Grundsatz des „Uni- versal Design“ bei der Zulassung von Medizinprodukten be- rücksichtigt werden (z. B. Messgeräte und Insulinspritzen für Sehbeeinträchtigte). In jedem Falle sollten ausreichend Produk- te zur Verfügung stehen, die für Menschen mit Behinderung nutzbar sind.
Grundlage für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskon- vention ist eine hinreichende Datenlage über die Qualität der me- dizinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung sowie über die Zugänglichkeit von Gesundheitsleistungen und medizi- nischen Einrichtungen. Die Diskussion sollte daher durch eine entsprechend spezialisierte Forschung begleitet werden.
Die UN-Konvention verpflichtet dazu, Mängel in der medi- zinischen Versorgung von Menschen mit Behinderung zu iden- tifizieren und Verbesserungen einzuleiten, die einen gerechten Zugang zur medizinischen Versorgung für Menschen mit Be- hinderung sicherstellen. Mit den voranstehenden Anregungen möchte die ZEKO Diskussionen und Umsetzungen dieses An- liegens fördern.
Mitglieder der Zentralen Ethikkommission
Prof. Dr. phil. D. Birnbacher, Düsseldorf
Frau Dr. med. G. Bockenheimer-Lucius, Frankfurt a. M.
Prof. Dr. med. J. Boos, Münster Prof. Dr. theol. P. Dabrock, Marburg
Frau Dr. rer. nat. Dr. phil. S. Graumann, Oldenburg (federführend) Frau Prof. Dr. theol. H. Haker, Frankfurt a. M.
Prof. Dr. med. W. Henn, Homburg Prof. Dr. jur. F. Hufen, Mainz
Frau PD Dr. med. Dipl.-Soz. T. Krones, Zürich
Dr. phil. D. Lanzerath, Bonn
Prof. Dr. med. H. Ch. Müller-Busch, Berlin Prof. Dr. theol. habil. J. Reiter, Mainz Dr. med. J. Schuster, Würzburg Prof. Dr. jur. J. Taupitz, Mannheim
Prof. Dr. med. Dipl.-Theol. M. Volkenandt, München Prof. Dr. med. Dr. phil. U. Wiesing, Tübingen (Vorsitzender)
Als externe Experten mitgewirkt haben Prof. Dr. Heiner Bielefeldt, Berlin Dr. Valentin Aichele, LL.M., Berlin
Korrespondenzadresse
Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Telefon: 030 400456-467 Fax: 030 400456-486 E-Mail: zeko@baek.de
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage III Nummer 41: Rhinologika
Vom 12. November 2009
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 12.
November 2009 beschlossen, die Anlage III der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/
22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt ge- ändert am 15. Oktober 2009 (BAnz. S. 4112), wie folgt zu ändern:
I.
In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in der rechten Ta- bellenspalte („Rechtliche Grundlagen und Hinweise“) der zu der Nummer 41 („Rhinologika in fixer Kombination mit gefäßakti- ven Stoffen“) gegebene Hinweis mit dem Inhalt
„Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendli- che mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebens- jahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotenzials unzweck- mäßig.“ gestrichen.
II.
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 12. November 2009
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende
Hess