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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien): Einführung eines Screenings auf Gestationsdiabetes" (06.04

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A 726 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 14

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6. April 2012 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.

Dezember 2011 beschlossen, die Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbin- dung (Mutterschafts-Richtlinien) in der Fassung vom 10. De- zember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), zuletzt geän- dert am 19. Mai 2011 (BAnz. S. 2894), wie folgt zu ändern:

I.

Der Abschnitt A Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft wird wie folgt geän- dert.

1. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8. Jeder Schwangeren, die nicht bereits einen manifesten Diabetes hat, soll ein Screening auf Schwangerschafts- diabetes mit nachfolgend beschriebenem Ablauf angebo- ten werden. Als Hilfestellung für die Information der Frau zu diesem Screening ist das Merkblatt mit dem Titel „Ich bin schwanger. Warum wird allen Schwangeren ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten?“ zur Verfü- gung zu stellen. Dieses wird der Schwangeren frühzeitig ausgehändigt, um eine informierte Entscheidung auch an- gesichts möglicher Therapieoptionen treffen zu können.

Screeningablauf:

Im Zeitraum zwischen 24 +0 und 27 +6 Schwanger- schaftswochen Bestimmung der Plasmaglukosekonzen- tration eine Stunde nach oraler Gabe von 50g Glucoselö- sung (unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit, nicht nüchtern).

Schwangere mit Blutzuckerwerten größer oder gleich ≥ 7,5 mmol/l (≥ 135 mg/dl) und kleiner oder gleich ≤ 11,1 mmol/l (≤ 200 mg/dl) erhalten zeitnah einen oralen Glu- kosetoleranztest (oGTT) mit 75g Glukoselösung nach Einhaltung von mindestens 8 Stunden Nahrungskarenz.

Bei Erreichen bzw. Überschreiten eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Werte soll die weitere Betreuung der Schwangeren in enger Zusammenarbeit mit einer dia- betologisch qualifizierten Ärztin bzw. einem diabetolo- gisch qualifizierten Arzt erfolgen. In die Entscheidung über eine nachfolgende Behandlung sind Möglichkeiten zur Risikosenkung durch vermehrte körperliche Betäti- gung und einer Anpassung der Ernährung einzubeziehen.

Grenzwerte:

Nüchtern: ≥ 5,1 mmol/l (92 mg/dl) nach 1 Stunde: ≥ 10,0 mmol/l (180 mg/dl) nach 2 Stunden: ≥ 8,5 mmol/l (153 mg/dl)

Empfehlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

Die Blutzucker-Bestimmung erfolgt im Venenblut mittels standardgerechter und qualitätsgesicherter Glukosemess- methodik. Das Messergebnis wird als Glukosekonzentra- tion im venösen Plasma angegeben. Dabei sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verfälschungen der Messwerte durch Glykolyse vorzusehen.

Werden zum Screening und zur Erstdiagnostik des Gesta- tionsdiabetes Unit-use-Reagenzien und die entsprechen- den Messsysteme in der patientennahen Sofortdiagnostik angewendet, müssen diese nach Herstellerempfehlungen für die ärztliche Anwendung in Diagnose und Screening vorgesehen sein.

Geräte, die lediglich zur Eigenanwendung durch den Pa- tienten bestimmt sind, sind damit ausgeschlossen.

Neben diesen Regelungen zur Qualitätssicherung gelten unverändert die Regelungen der Richtlinie der Bundes- ärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedi- zinischer Untersuchungen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätskontrolle der Mess- systeme Teil B1, Abschnitte 2.1.5 und 2.1.6 der genann- ten Richtlinie der Bundesärztekammer hinzuweisen.“

2. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

II.

Nach Anlage 4 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 5

(zu Abschnitt A. Nr. 8 der Mutterschafts-Richtlinien) Ich bin schwanger. Warum wird allen schwangeren Frauen

ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes angeboten?

Liebe Leserin,

Dieses Merkblatt erläutert, warum allen Schwangeren ein Test auf Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) angeboten wird. Sie erfahren unter anderem, wie der Test abläuft, welche Folgen ein Schwangerschaftsdiabetes haben kann und welche Behandlungsmöglichkeiten es gibt.

Die wichtigsten Informationen:

Bei einem Schwangerschaftsdiabetes sind die Blutzuckerwer- te erhöht. Damit nimmt das Risiko für bestimmte seltene Ge- burtskomplikationen etwas zu. Das Risiko kann aber meist schon durch eine Umstellung der Ernährung wieder normali- siert werden.

Wenn Schwangerschaftsdiabetes festgestellt wird, eröffnet dies die Möglichkeit, selbst etwas dagegen zu tun.

Die weitaus meisten Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes ha- ben eine ansonsten normale Schwangerschaft und bringen ein gesundes Kind zur Welt.

Schwangerschaftsdiabetes bedeutet nicht, dass Sie dauerhaft zuckerkrank sind (Diabetes Typ I oder Typ II).

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der

Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

(Mutterschafts-Richtlinien):

Einführung eines Screenings auf Gestationsdiabetes

Vom 15. Dezember 2011

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 14

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6. April 2012 A 727 Sie haben Anspruch auf einen Test auf Schwangerschaftsdiabe-

tes.

Sie haben selbstverständlich auch das Recht, diesen Test abzu- lehnen.

Was ist Schwangerschaftsdiabetes?

Bei den meisten Frauen bleiben die Blutzuckerwerte während der Schwangerschaft normal. Wenn der Blutzucker während der Schwangerschaft jedoch bestimmte Werte übersteigt, sprechen Fachleute von Schwangerschaftsdiabetes. Sehr hohe Blutzucker- werte können ein Zeichen sein, dass eine Frau schon vor der Schwangerschaft einen Diabetes aufwies, ohne davon zu wissen.

Diesen Frauen wird eine besondere Betreuung angeboten, über die Ärztinnen und Ärzte dann informieren.

Erhöhte Blutzuckerwerte treten häufiger bei Frauen mit star- kem Übergewicht, mit Verwandten mit Diabetes oder einem frü- heren Schwangerschaftsdiabetes auf. Vielleicht wird Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie schon zu Beginn der Schwangerschaft nach sol- chen Faktoren fragen und dann zu einem Test raten.

Welche Folgen kann ein Schwangerschaftsdiabetes haben und was ändert eine Behandlung?

Wohl jede Schwangere wünscht sich eine normale Schwanger- schaft und Geburt. Wichtig ist deshalb zu wissen, dass sich auch bei den meisten Schwangeren mit Schwangerschaftsdiabetes das Kind ganz normal entwickelt. Es gibt jedoch Frauen, bei denen eine Behandlung Vorteile hat.

Kinder von Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes sind bei Ge- burt im Durchschnitt etwas schwerer. Das alleine ist kein Grund zur Beunruhigung. Bei größeren Kindern kommt es aber nach Austritt des Kopfes häufiger zu einer Verzögerung der Geburt.

Bei einer solchen „Schulterdystokie“ müssen Hebammen/Ent- bindungspfleger und Ärztinnen/Ärzte dann ohne Verzögerung reagieren, dabei kommt es manchmal zu Verletzungen bei Mutter oder Kind. Auch wenn diese Verletzungen nur selten bleibende Folgen haben – Schulterdystokien sind seltener, wenn ein Schwangerschaftsdiabetes behandelt wird. In Studien zeigte sich: Während es ohne Behandlung bei 3 bis 4 von 100 Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes zu einer Schulterdystokie kam, war dies nach einer Behandlung nur bei 1 bis 2 von 100 der Ge- burten der Fall.

Bei erhöhtem Blutzucker steigt zudem das Risiko für eine ebenfalls seltene Schwangerschaftserkrankung: die sogenannte Präeklampsie. Diese Schwangerschaftserkrankung geht mit einer erhöhten Eiweißausscheidung im Urin einher, der Blutdruck steigt, und es kommt zu Wassereinlagerungen im Körper. Ohne Behandlung kann eine Präeklampsie Mutter und Kind schaden.

Dem kann eine Behandlung des Schwangerschaftsdiabetes nach heutigem Kenntnisstand vorbeugen.

Wie wird Schwangerschaftsdiabetes festgestellt?

Die beste Methode, einen Schwangerschaftsdiabetes festzustel- len, ist ein Zuckertest (Glukosetoleranztest). Der Test misst, wie der Körper auf eine größere Menge Traubenzucker (Glukose) reagiert. Für die Mutter und das Baby bringt der Test keine Risi- ken mit sich, aber manche Frauen empfinden die süße Flüssigkeit als unangenehm.

Der Zuckertest wird im 6. oder 7. Schwangerschaftsmonat an- geboten. Wenn Sie sich dafür entscheiden, machen Sie zunächst einen Vortest, bei dem Sie ein Glas Wasser mit 50 Gramm Zu-

cker trinken. Für diesen Vortest müssen Sie nicht nüchtern sein.

Nach einer Stunde wird Ihnen Blut aus einer Armvene abgenom- men und die Höhe des Blutzuckers bestimmt. Liegt der Wert un- ter 7,5 Millimol pro Liter (mmol/l, das entspricht 135 mg/dl), ist das Ergebnis unauffällig und der Test beendet.

Wird im Vortest ein erhöhter Wert gefunden, ist das noch kei- ne Diagnose. Der Vortest dient dazu, die Frauen zu erkennen, denen dann ein zweiter, entscheidender Zuckertest angeboten wird. Dieser zweite Test ist aufwändiger: Für diesen „Diagno- setest“ muss die Schwangere nüchtern sein, das heißt, mindes- tens acht Stunden nichts gegessen oder getrunken haben, nur Wasser ist erlaubt. Der Test beginnt damit, dass der Frau nüch- tern Blut abgenommen wird. Erst dann trinkt sie eine Zuckerlö- sung mit 75 Gramm Glukose. Nach einer und nach zwei Stun- den wird erneut Blut aus einer Armvene abgenommen. Wenn einer der drei folgenden Blutzuckerwerte erreicht oder über- schritten ist, wird die Diagnose „Schwangerschaftsdiabetes“

gestellt:

Nüchtern: 5,1 mmol/l (92 mg/dl), nach einer Stunde: 10,0 mmol/l (180 mg/dl), nach zwei Stunden: 8,5 mmol/l (153 mg/dl).

Das Ergebnis wird im Mutterpass dokumentiert. Die Kosten beider Tests werden von den gesetzlichen Krankenkassen über- nommen.

Wie kann ein Schwangerschaftsdiabetes behandelt werden?

Meist kann der erhöhte Blutzucker allein durch eine Umstellung der Ernährung und mehr Bewegung ausreichend gesenkt werden.

Betroffene Frauen erhalten dazu eine spezielle Beratung. Nur wenigen Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes haben so anhal- tend hohe Zuckerwerte, dass sie Insulin spritzen sollten. Andere Diabetes-Medikamente sind für schwangere Frauen nicht zuge- lassen.

Nach der Geburt wird Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes ein erneuter Zuckertest angeboten, um sicher zu sein, dass sich die Blutzuckerwerte wieder normalisiert haben. Dann ist keine weitere Behandlung erforderlich. Allerdings entwickeln Frauen mit Schwangerschaftsdiabetes später im Leben häufiger einen Typ-2-Diabetes.

Der Umgang mit der Diagnose Schwangerschaftsdiabetes Die Diagnose „Schwangerschaftsdiabetes“ kommt oft aus heite- rem Himmel. Es sind ja keine Beschwerden spürbar. Die Sorge um das Wohlbefinden des Kindes und um die eigene Gesundheit kann dann die Schwangerschaft belasten. Auch die zur Behand- lung gehörenden Umstellungen sind anfangs gewöhnungsbe- dürftig. Sie können aber schnell zu einem selbstverständlichen Teil des Alltags werden. Und es ist wichtig, eins nicht aus dem Blick zu verlieren: Auch mit Schwangerschaftsdiabetes kommen die allermeisten Kinder gesund zur Welt.

Stand:

Dezember 2011

Das Merkblatt ist eine Anlage der Mutterschafts-Richtlinien.

Herausgeber:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Wegelystraße 8

10623 Berlin

Telefon: 030 275838-0 Telefax: 030 275838-990 www.g-ba.de

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 728 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 14

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6. April 2012 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium

der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärztinnen und Ärz- ten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland, in dem seit 2004 auch Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter aktiv mitwirken.

Erstellung:

Dieses Merkblatt wurde im Auftrag des G-BA vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (www.

iqwig.de) entwickelt.“

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.

de veröffentlicht.

Berlin, den 15. Dezember 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

In seiner 271. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst. Aufgrund der Änderung der Anlage 9.2 zu den Bundesmantelverträgen (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Scree- ning) zum 1. September 2010 wird die Gebührenordnungspositi- on 01758 „Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz im Rahmen des Mammographie-Screening“ im EBM angepasst und eine neue zweite Anmerkung aufgenommen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 271. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2012

Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Gebühren- ordnungsposition 01758

Die Teilnahme der Frauen- und Hausärzte kann auch durch telefonische Zuschaltung erfolgen.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 271. Sitzung ist ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstan- dung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

Die Beschlüsse (schriftliche Beschlussfassung) der 267. und 268.

Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärz- teblatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner veröffentlicht. Nach Abschluss der Unterschriftsverfahren sind die Vorbehalte zu der Veröffentli- chung damit gegenstandslos.

Die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 262., 263. und 266. Sitzung des Bewertungsausschusses sowie der Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) der 267. Sitzung des Bewertungsausschusses und der Beschluss (Präsenzsitzung) der 27. Sitzung des Erweiter- ten Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundes- ministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit ge- genstandslos.

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V

vom 27. bis 28. April in Weimar

Veranstalter: Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Verei- nigung Thüringen, Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen Themen: Plenarveranstaltung „Infektionen und Infektionskrankhei- ten in der täglichen Praxis“

Kurse (unter anderem Notfallmanagement, Trauer, Balint, Untersu- chungen bei Schmerzen der oberen Körperhälfte, Arzneimittelsicher- heit, Kommunikation, Schweigepflicht) – 2. Thüringer Krankenhaus- tag, Pflegetagung, Seminare für Medizinische Fachangestellte, Fir- menseminare

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan- desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon:

03641 614-142 Fax: 03641 614-149, E-Mail: kopp.akademie@laek- thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de

ärztewoche thüringen

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