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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien vom 20. Juni 2006" (13.10.2006)

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A2742 Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4113. Oktober 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Die nachfolgende Veröffentlichung betrifft eine vom Gemeinsa- men Bundesausschuss in der besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie am 20. Juni 2006 beschlossene Ände- rung der Psychotherapie-Richtlinien.

Diese betrifft die in Abschnitt D der Richtlinien definierten An- wendungsbereiche für Psychotherapie. Dort wurde bisher noch eine alte, wenig differenzierte Beschreibung der Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie verwendet. Daher wurde eine re- daktionelle Aktualisierung der Beschreibung der Indikationen für die Richtlinien-Psychotherapie für sinnvoll gehalten, die sich jetzt durch die Änderung an der Terminologie des Kapitels F der International Classification of Diseases der WHO (ICD-10) ori- entiert. Damit ist jedoch weder eine Ausweitung noch eine Ein- grenzung der bisher definierten Indikationsbereiche für Psy- chotherapie verbunden.

Die bisherigen Abschnitte D 1.1 und 1.2 wurden dabei zum jetzt einheitlichen Abschnitt D 1. zusammengefasst und die entsprechen- den Anwendungsbereiche nummeriert aufgeführt. Dabei sind die im bisherigen Abschnitt D 1.3.4 aufgeführten Indikationen ebenfalls in Abschnitt 1. aufgenommen worden (jetzt D 1.8), denn mittler- weile haben diese ein eigenes Kapitel (F6) in der ICD-10 erhalten.

Der bisherige Abschnitt D 1.3 wurde aus Gründen der Übersicht umnummeriert in D 2. und enthält in gleichbleibender Formulie- rung die bisherigen Abschnitte D 1.3.1 bis 1.3.3 und 1.3.5. Dabei wurde D 1.3.2 (jetzt D 2.2) ergänzt um das Störungsbild tief grei- fende Entwicklungsstörungen. Änderungen in Abschnitt D 1.3 (jetzt D 2.) Satz 1 und D 1.3.3 (jetzt D 2.3) sind rein redaktionell.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ergibt sich durch die Änderung weder für die niedergelassenen Psychotherapeuten noch für die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Notwendig- keit zu Änderungen ihrer Handlungsabläufe, da diese, wie oben ausgeführt, lediglich eine „Übersetzung“ der bisher gel- tenden Indikationsbereiche für Psychotherapie in eine aktuel- lere Terminologie darstellt.

Als Anlage ist der entsprechende Beschluss im Wortlaut beige- fügt. Dieser wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung nicht beanstandet und trat somit zum Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger – den 16. 09. 2006 –

zum 17. 09. 2006 in Kraft. N

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2006 beschlossen, die Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BAnz. 1999 S. 249), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 549), wie folgt zu ändern:

I. Abschnitt D Anwendungsbereiche wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der Psychosomatischen Grundver- sorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinien bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:

1.1 Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;

1.2 Angststörungen und Zwangsstörungen;

1.3 Somatoforme Störungen einschließlich Konversions- störungen;

1.4 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungs- störungen;

1.5 Essstörungen;

1.6 Nichtorganische Schlafstörungen;

1.7 Sexuelle Funktionsstörungen;

1.8 Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;

1.9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.“

2. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann Psycho- therapie angewandt werden, wenn psychodynamische bzw. lern- theoretische Faktoren wesentlich Anteil an einer seelischen Behin- derung oder an deren Auswirkungen haben und mit ihrer Hilfe eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft möglichst auf Dauer erreicht werden kann; Indikationen hierfür können nur sein:

2.1 Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung.

2.2 Seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotiona- ler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammen- hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen und/oder Missbildungen stehen.

2.3 Seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet.

2.4 Seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankun- gen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Inter- vention erkennen lassen.“

3. Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden zu den Num- mern 3, 4 und 5.

II. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juni 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinien

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien

vom 20. Juni 2006

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