Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 822. Februar 2008 A419
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Anlage 1 (Fortsetzung)
insbesondere in den Bereichen Onkologie, keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV:
Gynäkologie/Geburtshilfe, Intensivmedizin Nach der Biostoffverordnung besteht ein und im Bereich der Betreuung von spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber Immundefizienten aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos.
Das ist in den folgenden in Anhang IV der Biostoffverordnung genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:
1. Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
2. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontakt- möglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).
Impfung Indikation Hinweise zu den Schutzimpfungen Anmerkungen
gegen
1 2 3 4
II. Die Änderung der Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 18. Oktober 2007 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Hess
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage 9/Off label use
vom 13. September 2007
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13.
September 2007 beschlossen, die Anlage 9 der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. 1993 S. 11155), zuletzt geändert am 16. August 2007 (BAnz S. 7842), wie folgt zu ändern:
I. In der Anlage 9 der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A unter III. Carboplatin-haltige Arzneimittel;
1. Hinweise zur Anwendung von Carboplatin gemäß Nr. 24, j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
nach dem Firmennamen „Neocorp AG“ der Firmenname „ra- tiopharm GmbH“ eingefügt.
II. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 13. September 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Anstellung von Psychotherapeuten
vom 13. September 2007
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13.
September 2007 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfspla- nung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Be- darfsplanungs-Richtlinie) in der Fassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. 2007, S. 3491) wie folgt zu ändern:
I. In § 23 i wird nach Absatz 6 folgender Absatz angefügt:
„(7) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 gelten für die Anstellung von Psychotherapeuten bei Vertragsärzten ent- sprechend.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Siegburg, den 13. September 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess