A422 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 822. Februar 2008
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
mer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Die Allge- meinuntersuchung,“ die folgenden Absätze eingefügt:
„die gynäkologische Untersuchung einschließlich einer Untersuchung auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infek- tion. Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nukleinsäureamplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt.
Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Pooling-Verfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu fünf Patientinnen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Pooling-Verfahren geeignet sind.
Die Zuverlässigkeit der Tests im Pooling-Verfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnah- men sicherzustellen.
Als Übergangsregelung kann die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2008 auch mittels eines geeigneten Antigen- nachweises (Enzymimmunoassay, EIA) am Zervikalab- strich durchgeführt werden.
Schnelltests (sogenannte Bed-side-Tests, Tests auf vorge- fertigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht geeignet.
Umfasst sind zudem weitere diagnostische Maßnahmen. Zu diesen gehören:
Der Absatz beginnend mit den Wörtern „die gynäkologi- sche Untersuchung (einschließlich)“ und endend mit den Wörtern „diagnostische Maßnahmen:“ wird gestrichen.
C. Die Änderungen der Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Siegburg, den 13. September 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Regionale Steuerung von Vertragsärzten im Rahmen der Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 24 Buchstabe b
(sog. qualitativer Sonderbedarf)
vom 13. September 2007
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. September 2007 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. 2007, S. 3491) wie folgt zu ändern:
I. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Die Zulassung gemäß § 24 ist im Falle der Buchstaben a und b an den Ort der Niederlassung gebunden und hat in den Fällen der Buchstaben b bis d mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand ste- hen, abrechnungsfähig sind.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Siegburg, den 13. September 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:
Reihenfolgeregelung im Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
vom 13. September 2007
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. September 2007 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. 2007, S. 3491) wie folgt zu ändern:
I. § 23 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbe- grenzungen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung, zu entscheiden.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Siegburg, den 13. September 2007
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess