A 1422 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 28–29|
19. Juli 2010 Anlage III (Anforderungen an die apparative Ausstattung nach§ 9) wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Text wird unter Nummer 1 (Gerätesicherheit) der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Es dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur Ultraschall- systeme verwendet werden, die über eine CE-Kennzeichnung mit Kennziffer der Benannten Stelle verfügen.“
Bei Anwendungsklasse AK 2.2 wird die Textierung der Bildfeld- tiefe in Nummer 4.1 wie folgt gefasst:
„Tiefe ≥ 4,5 cm“
Bei den Anwendungsklassen AK 2.3 und 2.4 wird die Textierung der Bildfeldtiefe in Nummer 4.1 wie folgt gefasst:
„Tiefe ≥ 4 cm“
Bei den Anwendungsklassen AK 1.1, 2.1 bis 2.6, 3.1, 4.1 bis 4.6, 7.1 bis 7.3, 9.1, 9.2, 11.1, 20.1 bis 20.10. 21.1 bis 21.8, 22.1 und 22.2 wird bei der Bilddokumentation in Nummer 6 hinter dem Wort „Untersuchungsdatum“ das Wort „Schallkopfbezeichnung“
eingefügt.
Bei Anwendungsklasse AK 7.2 wird die Textierung des Schall- kopfs in Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Curved-Array mit Radius ≥ 20 mm u/o Linear-Array u/o Sek- tor-Phased-Array“
Bei Anwendungsklasse AK 7.3 wird die Textierung der Bild - wiederholfrequenz in Nummer 5 wie folgt gefasst:
„Mindestens 4 Bilder/s“
Bei den Anwendungsklassen AK 20.1 bis 20.3, 21.1, 21.2 und 21.5 wird bei der Bilddokumentation in Nummer 6 der letzte Satz aufgehoben.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Änderungen der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach
§ 135 Abs. 2 SGV V zur Ultraschall - diagnostik (Ultraschall-Vereinbarung)
Bei Anwendungsklasse 20.2 wird die Textierung des Organs bzw. der Körperregion wie folgt gefasst:
„extremitätenver- und/oder entsorgende Gefäße“
Bei Anwendungsklasse AK 20.5 wird die Textierung des ersten Satzes des Doppler-Messfeldes in Nummer 4.2 wie folgt ge- fasst:
„Aus einer Tiefe von 12 cm muss ein Signal ableitbar sein.“
Bei den Anwendungsklassen AK 21.5 und 21.6 wird die Textie- rung der Sendefrequenz in Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„≥ 3,5 MHz“
Die Änderungen treten zum 01. Juli 2010 in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18.
März 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung so- wie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unter- versorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfspla- nungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 (BAnz.
S. 3491), zuletzt geändert am 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1655), wie folgt zu ändern:
I.
In §24 Buchstabe b wird nach Satz 1 ein neuer Satz 2 wie folgt eingefügt:
„Ein besonderer Versorgungsbedarf kann auch bei einer Fach- arztbezeichnung vorliegen, wenn die Arztgruppe gemäß § 4 mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst.“
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Beschlusses des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von
Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung: Besonderer Versorgungsbedarf bei einer Facharztbezeichnung
Vom 18. März 2010
Fortbildungsseminar
„Medizin und Ökonomie“
vom 4. bis 8. Oktober – Bundesärztekammer, Berlin Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit 47 Fortbildungspunkten anerkannt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärzte - kammer, Dezernat 1, Leiterin Frau Dr. Engelbrecht, Telefon:
030 400456-410, E-Mail: cme@baek.de.