Orthopäden 29 330 Radiologen 54 610
Urologen 51 040
Verhältniszahlen für den all- gemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad
Allgemein-/
Praktische Ärzte Augenärzte Chirurgen Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Internisten Kinderärzte
2 460 21 720 46 180 12 820 28 500 39 490 7 010 21 740 Nervenärzte, Neurologen und Psychiater 42 140 Als im Oktober 1977 die ersten
Bedarfsplanungs-Richtlinien für die kassenärztliche Versorgung verab- schiedet wurden, hieß das zentrale Anliegen: Vermeidung von Unter- versorgung. Heute, knapp zwölf Jah- re später, stellt sich die Lage völlig anders dar. Mit der Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt zu Beginn die- ses Monats treten die neuen Be- darfsplanungs-Richtlinien in Kraft.
Sie rücken nunmehr den Begriff der Überversorgung in den Mittelpunkt.
Von der „Unter-"
zur „'Überversorgung"
Die Rahmenbedingungen der kassenärztlichen Versorgung haben sich in den letzten Jahren durch ständig steigende Arztzahlen spür- bar verändert. Um den Auswirkun- gen dieser Entwicklung besser be- gegnen zu können, verabschiedete die Bundesregierung Ende 1986 das
„Gesetz zur Verbesserung der kas- senärztlichen Bedarfsplanung". Da- mit verbunden war der Auftrag an den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, auf dieser Grund- lage neue Bedarfsplanungs-Richtli- nien zu erarbeiten.
Der erste Schritt bestand dabei in der Ermittlung des sogenannten
„allgemeinen bedarfsgerechten Ver- sorgungsgrades". Ausgehend vom Versorgungsstand Ende 1980 legte der Bundesausschuß einheitliche Verhältniszahlen zur Relation von niedergelassenen Ärzten und Ein- wohnern fest (Tabelle). Diese Ver- hältniszahlen werden im Abstand von drei Jahren überprüft.
Anhand des so ermittelten allge- meinen bedarfsgerechten Versor- gungsgrades läßt sich zunächst nur rein rechnerisch feststellen, ob eine Unter- oder Überversorgung in be- stimmten Gebieten (Planungsberei-
Die KBV
informiert
chen) droht. Überversorgung ist zu vermuten, so die Richtlinien, wenn der Versorgungsgrad „in einer Arzt- gruppe um mindestens 50 v. H. über- schritten ist".
Diese Feststellung alleine reicht aber nicht aus, um die betroffenen Gebiete für weitere Zulassungen in dieser Arztgruppe sperren zu lassen.
Denn eine Überversorgung kann nur festgestellt werden, wenn die zu gro- ße Zahl von Ärzten auch negative Auswirkungen auf die vom Gesetz- geber geforderte Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung hat. Die Richtlinien nennen als Kri- terien dafür unter anderem erheb- liche:
• Fallzahlunterschreitungen,
• Fallwertüberschreitungen,
• Überschreitungen des Auf- wandes für veranlaßte Leistungen
gegenüber den entsprechenden Durchschnittswerten. Bei der Beur- teilung dieser Kriterien ist allerdings die Altersstruktur der Ärzte zu be- rücksichtigen.
Ist dies der Fall, wäre die Sper- rung des betroffenen Bereichs (zum Beispiel ein Ballungsgebiet) notwen- dig. Möglich wird sie aber erst, wenn noch eine weitere Voraussetzung er- füllt ist: Mindestens die Hälfte aller Planungsbereiche in der Bundesre- publik Deutschland muß noch für die Niederlassung der Ärzte aus der betroffenen Arztgruppe frei sein.
Mit dieser Regelung tragen die Richtlinien dem 1960 vom Bun- desverfassungsgericht getroffenen Grundsatz der Niederlassungsfrei- heit Rechnung.
Ausgewogenheit wird angestrebt
Sperrungen von überversorgten Gebieten werden von den Landes- ausschüssen der Ärzte und Kranken- kassen ausgesprochen. Sie gelten im Höchstfalle für drei Jahre. Im übri- gen sehen die Richtlinien die Mög- lichkeit vor, den allgemeinen be- darfsgerechten Versorgungsgrad je- weils dem veränderten medizini- schen Versorgungsbedarf — bezogen auf die einzelnen Arztgruppen — an- zupassen.
In einem weiteren Abschnitt de- finieren die Bedarfsplanungs-Richt- linien schließlich die Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur.
Danach wird in den einzelnen Pla- nungsbereichen ein Verhältnis zwi- schen hausärztlich und fachärztlich tätigen Ärzten von 60 zu 40 Prozent angestrebt. JM
Bedarfsplanung für die kassenärztliche Versorgung
Kriterien für
die Überversorgung
A-854 (18) Dt. Ärztebl. 86, Heft 13, 30. März 1989