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Archiv "Einführungslehrgänge für die kassenärztliche Versorgung 1974" (22.08.1974)

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Einführungslehrgänge

für die kassenärztliche Versorgung 1974

(Entsprechend der regionalen Gliederung der Kassenärztlichen Vereinigungen von Norden nach Süden)

KV Bereich Termin Ort u. Veranstaltungsgebäude, Anmeldung usw.

Bad Segeberg, Ärztehaus, Bismarck- allee 2. Beginn: 10 Uhr, Ende ge- gen 17 Uhr. Anmeldungen sind bis zum 30.8. 1974 an die KV Schleswig- Holstein, 236 Bad Segeberg, Bismarck- allee 1-3, Telefon: 0 45 51/54 — 2 55, zu richten. Teilnahmegebühr von 10 DM wird am Ende des Lehrgangs erhoben.

Schleswig- 4. September Holstein

Münster, Kaiser-Wilh.-Ring 4-6, Ärzte- haus, Beginn: 9.30 Uhr, Ende 18 Uhr.

Anmeldungen bis 31. 10. 1974 an die KV Westfalen-Lippe, 46 Dortmund, Rheinlanddamm 6. Teilnahmegebühr 10 DM auf das Konto Deutsche Bank Dortmund, Konto-Nr. 393/81 64 oder PS-Konto Dortmund 9 94 11 der KV Westfalen-Lippe Landesstelle mit dem Vermerk „33. Einführungslehrgang".

Westfalen- 16. November Lippe

Trier, Ärztehaus, 55 Trier, Balduinstra- ße 10-14. Beginn: 9.30 Uhr, Ende 17 Uhr. Anmeldungen bis spätestens 15. 10. 1974 an die KV Trier, s. o. Teil- nahmegebühr 15 Mark wird auf das Konto Stadtsparkasse der KV Trier, Konto-Nr. 987 446 erbeten.

Trier 26. Oktober

Berlin, KV Berlin 12, Bismarckstraße 95-96, Telefon: 31 03 21 — Anmeldun- gen. Teilnahmegebühr von 10 DM wird auf das PS-Konto der KV Berlin, Berlin-West, Nr. 534 99 — 104 erbeten.

Siehe auch tabellarische Übersicht Heft 31/1974, Seite 2343 ff.

Berlin 30. und 31. August Spektrum der Woche

Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Anästhesie nicht gezahlt; im übri- gen erhält er bei Fahrten zum Krankenhaus für die ersten 10 dkm je dkm 2,10 DM, darüber hinaus je dkm 0,75 DM. Anteilige Verrech- nung ist erforderlich, wenn auf ei- ner Fahrt mehrere Versicherte der Krankenversorgung der Bundes- bahnbeamten behandelt werden."

Die Anlage B (Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

§ 3 Nr. 1

Buchst. a) bis d) Die Vergütung wird

zu a) von 28,80 DM auf 29,65 DM zu b) von 20,45 DM auf 21,80 DM zu c) von 18,40 DM auf 18,95 DM zu d) von 27,10 DM auf 27,90 DM heraufgesetzt.

§ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis g) Die Vergütung wird

zu a) von 7,85 DM auf 8,10 DM zu b) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu c) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu d) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu e) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu f) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu g) von 40,90 DM auf 42,10 DM heraufgesetzt.

IV. Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1974 in Kraft.

Frankfurt / Köln, den 20. Juni 1974 Vorstand der Krankenversorgung

der Bundesbahnbeamten (KVB) gez. Behling

Kassenärztliche Bundesvereinigung gez. Dr. Muschallik

2492 Heft 34 vom 22. August 1974 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

Referenzen

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