Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen, die Richtlinien über die Be- darfsplanung und die Maßstäbe zur Fest- stellung von Überversorgung und Un- terversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlini- en-Ärzte) in der Fassung vom 9. März 1993, zuletzt geändert am 15. Juni 2004 (BAnz. S. 19 677), wie folgt zu ändern:
1 a. Im 3.Abschnitt der Bedarfsplanungs- Richtlinien-Ärzte wird der Nummer 7 folgende Nummer 6 b vorangestellt:
„Die Bestimmung der Arztgruppen in Nummer 7 erfolgt nach ihrer Versor- gungsausrichtung oder in Anlehnung an die (Muster-)Weiterbildungsordnung.“
1 b. Im 3. Abschnitt wird die Nummer 7 wie folgt geändert:
aa. In Satz 1 werden die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.
bb. Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa. Am Ende des ersten Spiegel- strichs wird der Punkt durch ein Semiko- lon ersetzt und danach folgender Satz an- gefügt:
„ferner gehören dazu, sofern sie die entsprechende Bezeichnung erhalten ha- ben, Fachärzte für Innere und Allgemein- medizin (Hausärzte).“
bbb. Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„Zur Arztgruppe der an der fachärztli- chen Versorgung teilnehmenden Interni- sten gemäß § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB V gehören Internisten ohne Hausarztent- scheidung sowie Internisten mit Schwer- punktbezeichnung und die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Angio- logie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabe- tologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwer- punkt Hämatologie und Onkologie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwer- punkt Kardiologie, die Fachärzte für In- nere Medizin und Schwerpunkt Nephro- logie, die Fachärzte für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie sowie die Fachärzte für Innere Medizin und Schwer- punkt Rheumatologie. Die Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (Hausärzte) können – unbeschadet der Regelung des
§ 73 Abs. 1 a Satz 5 SGB V – nicht an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.“
ccc. Satz 1 des vierten Spiegelstrichs wird wie folgt gefasst:
„Zur Arztgruppe der Psychotherapeu- ten gehören gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 SGB V die überwiegend oder ausschließ- lich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, die Fachärzte für Psychosomati- sche Medizin und Psychotherapie und die Psychologischen Psychotherapeuten so- wie die Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten.“
ddd. Der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„Zur Arztgruppe der Radiologen gehören die Fachärzte für Radiologie, die Fachärzte für Strahlentherapie und Ra- diologische Diagnostik, die Fachärzte für Radiologische Diagnostik sowie die Fachärzte für Diagnostische Radiologie.“
eee. Nach dem fünften Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche eingefügt:
„– Zur Arztgruppe der Chirurgen gehören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fach- ärzte für plastische Chirurgie, die Fach- ärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Thoraxchirurgie sowie die Fachärzte für Viszeralchirurgie. Nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Or- thopädie und Unfallchirurgie.
– Zur Arztgruppe der Orthopäden gehören die Fachärzte für Orthopädie und die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.
– Zur Arztgruppe der Anästhesisten gehören die Fachärzte für Anästhesiolo- gie und die Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivtherapie.
– Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören die Fachärzte für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, die Fachärzte für Pho- niatrie und Pädaudiologie und die Fach- ärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.
– Zur Arztgruppe der Kinderärzte gehören die Fachärzte für Kinderheilkun- de und die Fachärzte für Kinder- und Ju- gendmedizin.“
cc. In Satz 5 werden die Wörter „Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen“ ersetzt durch die Wörter
„Der Gemeinsame Bundesausschuss“.
1 c. Nummer 23 b wird wie folgt geän- dert:
aa. Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Bei der gemeinschaftlichen Berufs- ausübung ist eine Fachidentität im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erforderlich.
Fachidentität liegt vor, wenn die Facharzt- kompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwer- punktkompetenz übereinstimmen. Einer Übereinstimmung steht nicht entgegen, wenn nur einer der Ärzte über eine Schwerpunktbezeichnung oder Schwer- punktkompetenz verfügt. Sind mehrere Vertragsärzte bereits in gemeinschaftlicher Berufsausübung (Gemeinschaftspraxis) zugelassen, genügt die Übereinstimmung des Gebiets oder der Facharztkompetenz des antragstellenden Arztes mit einem der in gemeinsamer Berufsausübung verbun- denen Vertragsärzte; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
bb. Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne des Satzes 1 besteht auch, solange der Vertragsarzt an der hausärztlichen Versor- gung nach § 101 Abs. 5 SGB V teilnimmt und sich als Allgemein-/Praktischer Arzt oder als Facharzt für Innere und Allgemein- medizin (Hausarzt) mit einem Internisten mit Hausarztentscheidung oder als Internist mit Hausarztentscheidung mit einem Allge- mein-/Praktischen Arzt oder einem Fach- arzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) zur gemeinsamen hausärztli- chen Berufsausübung zusammenschließt.“
cc. Dem Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Übereinstimmung in den Arztgrup- pen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch,
– wenn sich ein Facharzt für Anästhe- siologie mit einem Facharzt für Anästhe- siologie und Intensivtherapie zusam- menschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Chirurgie mit einem Facharzt für Allgemeine Chir- urgie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Orthopädie mit einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie mit einem Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hör- störungen zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde (Lungenarzt) mit einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie oder ei- nem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Pneumologie bzw. mit Teilgebietsbezeichnung Lun- gen- und Bronchialheilkunde zusammen- schließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Kinderheil- kunde mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin zusammenschließt oder B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005 AA1313
Beschluss
einer Änderung der Richtlinien über die Bedarfsplanung und die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in
der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte)
vom 21. Dezember 2004
– wenn sich ein Facharzt für Psycho- therapeutische Medizin mit einem Fach- arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Psychiatrie mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusammenschließt.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Ra- diologie zusammenschließen.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Inne- ren Medizin und Allgemeinmedizin, deren Schwerpunkt Bestandteil der Gebietsbe- zeichnung ist, mit Internisten mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervor- gegangen ist, mit Chirurgen mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen;
dies gilt nicht für die Fachärzte für Or- thopädie und Unfallchirurgie.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Facharzt für Nervenheil- kunde (Nervenarzt) mit einem Arzt zusammenschließt, der gleichzeitig die Gebietsbezeichnungen Neurologie und Psychiatrie oder gleichzeitig die Gebiets- bezeichnungen Neurologie und Psychia- trie und Psychotherapie führt.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Laborarzt mit einem Arzt aus dem Gebiet der Mikrobiologie zu- sammenschließt, sofern die Tätigkeit des Mikrobiologen auf die Labortätigkeit be- schränkt wird.“
1 d. In Nummer 38 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 1/4,348 zur Errechnung der Wochenar- beitszeit anzuwenden.“
2. In-Kraft-Treten
Diese Änderungen treten am Tag nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1314 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 die nach- stehenden Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Die Satzungsänderung be- trifft die Einführung des Amtes eines zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung. Das Bun- desministerium für Gesundheit und So- ziale Sicherung hat den Satzungsände- rungsbeschluss am 21. April 2005 geneh- migt. Die geänderten Vorschriften treten nach ihrer Veröffentlichung am achten Tage nach dem maßgeblichen Ausgabe- datum dieses Deutschen Ärzteblattes in
Kraft. )
Mitteilungen
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 (13. Amts- periode) die folgende Änderung und Er- gänzung der Satzung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung i. d. F. vom 11. Juni 2004 beschlossen:
Artikel 1 Satzungsänderung
Die Satzung i. d. F. des Beschlusses vom 11. 6. 2004 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „und“ das Wort „der“ einge- fügt.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen ersten und ei- nen zweiten stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung.
(2) Wahlvorschläge für den Vorsitzen- den und die stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern der Vertreterversammlung.
Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass Kandidaten aus den Versor- gungsbereichen der hausärztlichen Ver- sorgung, der fachärztlichen und der psy- chotherapeutischen Versorgung aufge- stellt werden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen in folgender Rei- henfolge: den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Für die Wahl gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
(4) Die Ämter des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung enden mit dem Ende der Amtsperiode, mit der Beendi- gung ihrer Mitgliedschaft in der Vertre- terversammlung oder im Falle einer Wahl zum Vorstandsmitglied.“
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „sieben“
durch das Wort „acht“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „der stellvertretende Vorsitzende“ durch die Worte „die stellvertretenden Vorsitzen- den“ ersetzt.
Artikel 2 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
(1) Die Vorschriften treten nach Ge- nehmigung durch das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung entsprechend § 20 Satz 1 2. Hs. der Sat- zung am achten Tage nach dem Ausgabe- datum des die Veröffentlichung der Sat- zung enthaltenden „Deutschen Ärzte- blattes“ in Kraft.
(2) Der am 18. 12. 2004 durch die kon- stituierende Vertreterversammlung der 13. Amtsperiode (Art. 35 § 4 GMG) ge-