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Archiv "Mitteilungen: Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (06.05.2005)

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(1)

– wenn sich ein Facharzt für Psycho- therapeutische Medizin mit einem Fach- arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zusammenschließt oder

– wenn sich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zusammenschließt oder

– wenn sich ein Facharzt für Psychiatrie mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusammenschließt.

Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Ra- diologie zusammenschließen.

Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Inne- ren Medizin und Allgemeinmedizin, deren Schwerpunkt Bestandteil der Gebietsbe- zeichnung ist, mit Internisten mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen.

Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervor- gegangen ist, mit Chirurgen mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen;

dies gilt nicht für die Fachärzte für Or- thopädie und Unfallchirurgie.

Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Facharzt für Nervenheil- kunde (Nervenarzt) mit einem Arzt zusammenschließt, der gleichzeitig die Gebietsbezeichnungen Neurologie und Psychiatrie oder gleichzeitig die Gebiets- bezeichnungen Neurologie und Psychia- trie und Psychotherapie führt.

Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Laborarzt mit einem Arzt aus dem Gebiet der Mikrobiologie zu- sammenschließt, sofern die Tätigkeit des Mikrobiologen auf die Labortätigkeit be- schränkt wird.“

1 d. In Nummer 38 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

„Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 1/4,348 zur Errechnung der Wochenar- beitszeit anzuwenden.“

2. In-Kraft-Treten

Diese Änderungen treten am Tag nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1314 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 die nach- stehenden Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Die Satzungsänderung be- trifft die Einführung des Amtes eines zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Kassen-

ärztlichen Bundesvereinigung. Das Bun- desministerium für Gesundheit und So- ziale Sicherung hat den Satzungsände- rungsbeschluss am 21. April 2005 geneh- migt. Die geänderten Vorschriften treten nach ihrer Veröffentlichung am achten Tage nach dem maßgeblichen Ausgabe- datum dieses Deutschen Ärzteblattes in

Kraft. )

Mitteilungen

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 (13. Amts- periode) die folgende Änderung und Er- gänzung der Satzung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung i. d. F. vom 11. Juni 2004 beschlossen:

Artikel 1 Satzungsänderung

Die Satzung i. d. F. des Beschlusses vom 11. 6. 2004 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „und“ das Wort „der“ einge- fügt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen ersten und ei- nen zweiten stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung.

(2) Wahlvorschläge für den Vorsitzen- den und die stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern der Vertreterversammlung.

Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass Kandidaten aus den Versor- gungsbereichen der hausärztlichen Ver- sorgung, der fachärztlichen und der psy- chotherapeutischen Versorgung aufge- stellt werden.

(3) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen in folgender Rei- henfolge: den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Für die Wahl gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

(4) Die Ämter des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung enden mit dem Ende der Amtsperiode, mit der Beendi- gung ihrer Mitgliedschaft in der Vertre- terversammlung oder im Falle einer Wahl zum Vorstandsmitglied.“

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „sieben“

durch das Wort „acht“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte „der stellvertretende Vorsitzende“ durch die Worte „die stellvertretenden Vorsitzen- den“ ersetzt.

Artikel 2 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) Die Vorschriften treten nach Ge- nehmigung durch das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung entsprechend § 20 Satz 1 2. Hs. der Sat- zung am achten Tage nach dem Ausgabe- datum des die Veröffentlichung der Sat- zung enthaltenden „Deutschen Ärzte- blattes“ in Kraft.

(2) Der am 18. 12. 2004 durch die kon- stituierende Vertreterversammlung der 13. Amtsperiode (Art. 35 § 4 GMG) ge-

Bekanntmachungen

Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 4. März 2005

Beschluss

Änderung der Satzung

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

(2)

wählte Vorsitzende und der stellvertre- tende Vorsitzende bleiben im Amt. Für die Wahl des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt § 6 der Satzung entspre- chend.

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 die vorste- henden Änderungen und Ergänzungen der Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit ausgefer- tigt.

Berlin, 4. März 2005 L.S.

gez. Dr. med. Heinz Michael Mörlein Vorsitzender der Vertreterversammlung Die vorstehenden von der Vertreterver- sammlung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung am 4. März 2005 beschlosse- nen Satzungsänderungen werden hiermit genehmigt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Bonn, 21. 4. 2005

(225-44621-6/4) Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung L.S. Im Auftrag

gez. Franz Knieps

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005 AA1315

In Heft 14 des Deutschen Ärzteblattes, Jg. 102, vom 8. April 2005, wurde auf den Seiten A 1007 bis A 1010 der Beschluss aus der 99. Sitzung des Bewertungsaus- schusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2005 bekannt gemacht. Dieser Beschluss wurde noch während des schriftlichen Beschlussverfahrens um ei- ne weitere Änderungsposition (laufende Nr. 13 in Teil A der Beschlussfassung) er- gänzt. Es handelt sich hierbei um die Er- setzung der im obligaten Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 20370 (Ab- klärung einer Störung der zentral-auditi- ven Wahrnehmung) genannten „und- oder“-Verknüpfungen jeweils durch

„oder“-Verknüpfungen, wodurch be- wirkt wird, dass die betreffenden obliga- ten Leistungsinhalte – unabhängig von- einander – nebeneinander abgerechnet werden können.

Vorbehalt

Das Unterschriftsverfahren zur Beschluss- fassung der 99. Sitzung des Bewertungs- ausschusses ist eingeleitet. Die Bekannt- machung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß

§ 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vor- behalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). )

Mitteilungen

Ergänzung des Beschlusses

des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung

Teil A

Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2005 13. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 20370

20370 Abklärung einer Störung der zen- tral-auditiven Wahrnehmung Obligater Leistungsinhalt

– Erbringung standardisierter Hör- tests zur Diagnostik zentral-auditiver Hörstörungen

oder

– Prüfung des Richtungsgehörs mit mindestens 5 Lautsprechern

oder

– Ergänzende sprachaudiometrische Untersuchung im Störschall mit minde- stens 2 weiteren über den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 20321 hinaus- gehenden Schallpegeln

oder

– Anwendung von Testverfahren (z. B.

zeitkomprimierte Sprache, HLAD, bin- aurale Fusion),

höchstens viermal

im Behandlungsfall 360 Punkte Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben in einem – nach DIN ISO 8253 EN – schallisolierten Raum zu

erfolgen. )

Bekanntmachungen

Ergänzung des Beschlusses

des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Mitteilungen

Kapitel 40 (Kostenpauschalen) zum EBM 2000plus

Unterschriftsverfahren abgeschlossen

Die Beschlussfassungen anstelle der 74.

und 75. Sitzung der Partner der Bundes- mantelverträge und die Beschlussfas- sungen anstelle der 214. und 215. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen

sowie die

Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung zur Vergütung vertraglich vereinbarter Sachkostenpau- schalen

wurden im Deutschen Ärzteblatt un- ter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichnung aller Mitglieder der Partner der Bundesmantelverträge, der Mitglie- der der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Er- satzkassen sowie der Spitzenverbände

der Krankenkassen veröffentlicht (Ver- öffentlichung der Beschlussfassungen im Deutschen Ärzteblatt, Heft 10 vom 11.

März 2005).

Zu diesen Beschlussfassungen sind die Unterschriftsverfahren abgeschlos- sen und somit der mitgeteilte Vorbehalt

gegenstandslos. )

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