– wenn sich ein Facharzt für Psycho- therapeutische Medizin mit einem Fach- arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zusammenschließt oder
– wenn sich ein Facharzt für Psychiatrie mit einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zusammenschließt.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Ra- diologie zusammenschließen.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Inne- ren Medizin und Allgemeinmedizin, deren Schwerpunkt Bestandteil der Gebietsbe- zeichnung ist, mit Internisten mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich Ärzte aus dem Gebiet der Chirurgie, deren Gebietsbezeichnung aus einer Schwerpunktbezeichnung hervor- gegangen ist, mit Chirurgen mit identi- scher Schwerpunktbezeichnung (nach al- tem WBO-Recht) zusammenschließen;
dies gilt nicht für die Fachärzte für Or- thopädie und Unfallchirurgie.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Facharzt für Nervenheil- kunde (Nervenarzt) mit einem Arzt zusammenschließt, der gleichzeitig die Gebietsbezeichnungen Neurologie und Psychiatrie oder gleichzeitig die Gebiets- bezeichnungen Neurologie und Psychia- trie und Psychotherapie führt.
Übereinstimmung in den Arztgruppen im Sinne der Sätze 1 und 2 besteht auch, wenn sich ein Laborarzt mit einem Arzt aus dem Gebiet der Mikrobiologie zu- sammenschließt, sofern die Tätigkeit des Mikrobiologen auf die Labortätigkeit be- schränkt wird.“
1 d. In Nummer 38 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
„Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 1/4,348 zur Errechnung der Wochenar- beitszeit anzuwenden.“
2. In-Kraft-Treten
Diese Änderungen treten am Tag nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1314 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 die nach- stehenden Änderungen der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Die Satzungsänderung be- trifft die Einführung des Amtes eines zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung. Das Bun- desministerium für Gesundheit und So- ziale Sicherung hat den Satzungsände- rungsbeschluss am 21. April 2005 geneh- migt. Die geänderten Vorschriften treten nach ihrer Veröffentlichung am achten Tage nach dem maßgeblichen Ausgabe- datum dieses Deutschen Ärzteblattes in
Kraft. )
Mitteilungen
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 (13. Amts- periode) die folgende Änderung und Er- gänzung der Satzung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung i. d. F. vom 11. Juni 2004 beschlossen:
Artikel 1 Satzungsänderung
Die Satzung i. d. F. des Beschlusses vom 11. 6. 2004 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „und“ das Wort „der“ einge- fügt.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
der Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen ersten und ei- nen zweiten stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung.
(2) Wahlvorschläge für den Vorsitzen- den und die stellvertretenden Vorsitzen- den der Vertreterversammlung bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern der Vertreterversammlung.
Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass Kandidaten aus den Versor- gungsbereichen der hausärztlichen Ver- sorgung, der fachärztlichen und der psy- chotherapeutischen Versorgung aufge- stellt werden.
(3) Die Vertreterversammlung wählt in unmittelbarer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen in folgender Rei- henfolge: den Vorsitzenden, den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung. Für die Wahl gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.
(4) Die Ämter des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung enden mit dem Ende der Amtsperiode, mit der Beendi- gung ihrer Mitgliedschaft in der Vertre- terversammlung oder im Falle einer Wahl zum Vorstandsmitglied.“
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „sieben“
durch das Wort „acht“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte „der stellvertretende Vorsitzende“ durch die Worte „die stellvertretenden Vorsitzen- den“ ersetzt.
Artikel 2 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung
(1) Die Vorschriften treten nach Ge- nehmigung durch das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung entsprechend § 20 Satz 1 2. Hs. der Sat- zung am achten Tage nach dem Ausgabe- datum des die Veröffentlichung der Sat- zung enthaltenden „Deutschen Ärzte- blattes“ in Kraft.
(2) Der am 18. 12. 2004 durch die kon- stituierende Vertreterversammlung der 13. Amtsperiode (Art. 35 § 4 GMG) ge-
Bekanntmachungen
Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 4. März 2005
Beschluss
Änderung der Satzung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
wählte Vorsitzende und der stellvertre- tende Vorsitzende bleiben im Amt. Für die Wahl des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt § 6 der Satzung entspre- chend.
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 4. März 2005 die vorste- henden Änderungen und Ergänzungen der Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit ausgefer- tigt.
Berlin, 4. März 2005 L.S.
gez. Dr. med. Heinz Michael Mörlein Vorsitzender der Vertreterversammlung Die vorstehenden von der Vertreterver- sammlung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung am 4. März 2005 beschlosse- nen Satzungsänderungen werden hiermit genehmigt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Bonn, 21. 4. 2005
(225-44621-6/4) Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung L.S. Im Auftrag
gez. Franz Knieps
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 186. Mai 2005 AA1315
In Heft 14 des Deutschen Ärzteblattes, Jg. 102, vom 8. April 2005, wurde auf den Seiten A 1007 bis A 1010 der Beschluss aus der 99. Sitzung des Bewertungsaus- schusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2005 bekannt gemacht. Dieser Beschluss wurde noch während des schriftlichen Beschlussverfahrens um ei- ne weitere Änderungsposition (laufende Nr. 13 in Teil A der Beschlussfassung) er- gänzt. Es handelt sich hierbei um die Er- setzung der im obligaten Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 20370 (Ab- klärung einer Störung der zentral-auditi- ven Wahrnehmung) genannten „und- oder“-Verknüpfungen jeweils durch
„oder“-Verknüpfungen, wodurch be- wirkt wird, dass die betreffenden obliga- ten Leistungsinhalte – unabhängig von- einander – nebeneinander abgerechnet werden können.
Vorbehalt
Das Unterschriftsverfahren zur Beschluss- fassung der 99. Sitzung des Bewertungs- ausschusses ist eingeleitet. Die Bekannt- machung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß
§ 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vor- behalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). )
Mitteilungen
Ergänzung des Beschlusses
des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung
Teil A
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V
zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2005 13. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 20370
20370 Abklärung einer Störung der zen- tral-auditiven Wahrnehmung Obligater Leistungsinhalt
– Erbringung standardisierter Hör- tests zur Diagnostik zentral-auditiver Hörstörungen
oder
– Prüfung des Richtungsgehörs mit mindestens 5 Lautsprechern
oder
– Ergänzende sprachaudiometrische Untersuchung im Störschall mit minde- stens 2 weiteren über den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 20321 hinaus- gehenden Schallpegeln
oder
– Anwendung von Testverfahren (z. B.
zeitkomprimierte Sprache, HLAD, bin- aurale Fusion),
höchstens viermal
im Behandlungsfall 360 Punkte Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben in einem – nach DIN ISO 8253 EN – schallisolierten Raum zu
erfolgen. )
Bekanntmachungen
Ergänzung des Beschlusses
des Bewertungsausschusses gem. § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
Mitteilungen
Kapitel 40 (Kostenpauschalen) zum EBM 2000plus
Unterschriftsverfahren abgeschlossen
Die Beschlussfassungen anstelle der 74.
und 75. Sitzung der Partner der Bundes- mantelverträge und die Beschlussfas- sungen anstelle der 214. und 215. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen
sowie die
Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung zur Vergütung vertraglich vereinbarter Sachkostenpau- schalen
wurden im Deutschen Ärzteblatt un- ter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichnung aller Mitglieder der Partner der Bundesmantelverträge, der Mitglie- der der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Er- satzkassen sowie der Spitzenverbände
der Krankenkassen veröffentlicht (Ver- öffentlichung der Beschlussfassungen im Deutschen Ärzteblatt, Heft 10 vom 11.
März 2005).
Zu diesen Beschlussfassungen sind die Unterschriftsverfahren abgeschlos- sen und somit der mitgeteilte Vorbehalt
gegenstandslos. )