• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (07.01.2008)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (07.01.2008)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A56 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 1–2⏐⏐7. Januar 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

* Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenzaimpfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111], Influenzaimpfung eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]).

Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden.

Anlage 2: Dokumentationsschlüssel für Impfungen (Fortsetzung)

Impfungen Dokumentationsnummer*

erste Dosen eines letzte Dosis eines Auffrischungs- Impfzyklus bzw. un- Impfzyklus nach impfung vollständige Impfserie Fachinformation

1 2 3 4

Diphtherie, Tetanus 89200 A 89200 B 89200 R

Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B 89201 A 89201 B

Diphtherie, Pertussis, Tetanus 89300 A 89300 B 89300 R

Masern, Mumps, Röteln 89301 A 89301 B

Diphtherie, Tetanus, Haemophilus influenzae Typ b 89302 A 89302 B

Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis 89303 A 89303 B

Tdpa 89304 A 89304 B

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis 89400 A 89400 B 89400 R

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Haemophilus influenzae Typ b 89401 A 89401 B

Masern, Mumps, Röteln, Varizellen 89402 A 89402 B

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b 89500 A 89500 B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B 89600 A 89600 B

II. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Anlage 2 der Richtlinie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Siegburg, den 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Änderung der Satzung der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 23. März 2007 beschlossen:

Art. 1 Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. Juli 2006, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Teil 1

Schutz der Vertraulichkeit 1. In § 5 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Behandlung vertraulicher Angelegenheiten gemäß

§ 5 a sind die Öffentlichkeit und die Personen nach Satz 6 grundsätzlich auszuschließen. Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die

Teilnahme bestimmter Personen, welche nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, gestatten.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:

㤠5 a

Schutz der Vertraulichkeit

(1) Zum Schutz der Interessen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung auf Antrag des Vor- stands oder von Mitgliedern der Vertreterversammlung be- stimmte Unterlagen, welche den Mitgliedern der Vertreterver- sammlung zur Beratung und Beschlussfassung zur Verfügung gestellt werden, als vertrauliche Unterlagen klassifizieren. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind verpflichtet, über den Inhalt dieser Unterlagen Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Amts als Mitglied der Vertreterversammlung.

(2) Jeder, dem solche Unterlagen zugänglich gemacht worden sind, oder jeder, der von ihnen Kenntnis erhalten hat, trägt die persönliche Verantwortung für die Vertraulichkeit sowie eine Behandlung und Aufbewahrung, die eine Veröffentlichung die- ser Unterlagen verhindert. Alle Organmitglieder stellen sicher,

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 1–2⏐⏐7. Januar 2008 A57

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

dass die von ihnen hinzugezogenen Mitarbeiter die Verschwie- genheitspflicht in gleicher Weise einhalten.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auch Anwen- dung auf Ausschüsse der Vertreterversammlung, Beratende Fachausschüsse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung so- wie sonstige Gremien, welche von der Vertreterversammlung oder vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingesetzt worden sind und denen die Beratung vertraulicher Unterlagen ermöglicht werden darf.

(4) Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 2 SGB V i.V.m. § 88 Abs. 2 SGB IV blei- ben unberührt.“

Teil 2

Entschädigungsregelung 1. In § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei den Fahrtkosten können grundsätzlich die tatsächlich ent- standenen Kosten erstattet werden; werden anstelle öffentli- cher Verkehrsmittel Kraftfahrzeuge benutzt, setzt die Vertreter- versammlung einen dem Aufwand des Kraftfahrzeugs entspre- chenden pauschalierten Kilometersatz fest. Es können auch all- gemein pauschale Sätze festgelegt werden; neben den Grund- sätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist hierbei auch die Belastung der Umwelt zu beachten. Für Übernachtungen werden die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt; es können insoweit Höchstbeträge festgelegt werden. Tagegelder nach Satz 1 sind Sitzungsgelder; sie sollen nach dem Grundsatz der Spar- samkeit und Wirtschaftlichkeit den Zeitaufwand, den das Mit- glied der Vertreterversammlung sowohl für die Vorbereitung der Sitzung als auch für die Sitzung selbst hat, entschädigen. Bei Sit- zungsgeldern können Unterscheidungen zwischen den gesetzli- chen Mitgliedern der Vertreterversammlung und den gewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen werden.

Der Ausgleich für Praxisausfall hat sich an den Kosten für eine Praxisvertretung, die erforderlich gewesen ist oder wäre, um die Praxis während der Sitzungstage fortzuführen, zu orientieren.“

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 13 wird das Komma durch ein Semikolon er- setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist der Zeit- aufwand zu berücksichtigen, der dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung im Rahmen ihrer Amtsausübung jeweils entsteht,“

Art. 2

§ 1 Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundes- ministerium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1 zweiter Halbsatz der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Veröffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzte- blatts“ in Kraft.

§ 2

Übergangsregelung zu § 4 Abs. 2

Die aufgrund des § 4 Abs. 2 der Satzung i.d.F. vor Inkrafttreten des Änderungsbeschlusses vom 23. März 2007 getroffenen Ent-

schädigungsregelungen bleiben unberührt, bis die Vertreterver- sammlung eine anderweitige Regelung aufgrund von § 4 Abs. 2 i.d.F. des Änderungsbeschlusses getroffen hat. Dies gilt auch für Übergangsentschädigungen für ehemalige Vorstandsmitglieder aus den Amtsperioden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 31. Dezember 2004; der Vorstand wird ermächtigt, über die Abwicklung entsprechender Ansprüche im Einzelfall im Ein- vernehmen mit dem betroffenen Vorstandsmitglied Entscheidun- gen zu treffen.

Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 23. März 2007 von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, 23. März 2007

L.S.

gez. Dr. med. Andreas Hellmann Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung am 23. März 2007 beschlossenen Änderungen der Satzung der KBV werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Bonn, 30. November 2007

Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag

L.S.

gez. Franz Knieps

Ergänzung

des Satzungsänderungsbeschlusses der Vertreterversammlung vom 23. März 2007

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung hat in ihrer Sitzung am 28. September 2007 beschlossen:

Art. 1

Ergänzung der beschlossenen Satzungsänderung

Der Satzungsänderungsbeschluss der Vertreterversammlung vom 23. März 2007 wird in Art. 1 Teil 2 wie folgt ergänzt:

1. In Art. 1 Teil 2 Nr. 1 wird der zu § 4 Abs. 2 der Satzung be- schlossenen Änderung folgender Satz angefügt:

„Die nach den Sätzen 1 bis 7 festzulegenden Entschädigungen werden in einer Entschädigungsordnung beschlossen, die im ,Deutschen Ärzteblatt‘ als Bekanntmachung veröffentlicht wird.“

2. In Art. 1 Teil 2 Nr. 2 wird die zu § 5 Abs. 2 Nr. 13 der Satzung beschlossene Änderung wie folgt ergänzt:

Im Änderungsbeschluss wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.“

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Professor Scheler regte an, daß — um künftig auch die Krankenhäuser stärker heranzu- ziehen — jeder Klinikdirektor einen erfahrenen Arzt mit der Beobach- tung und Meldung von

´ TabelleCC´ Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der

Für die Mitgliedschaft ist Vor- aussetzung, dass der angestellte Arzt oder Psychotherapeut eine mindestens halbtägige Beschäftigung ausübt und, soweit es sich um angestellte Ärzte

Nicht mehr vermittelbar sind den mei- sten Vertragsärztinnen und -ärzten auch die wiederkehrenden Schuldzuweisun- gen, für die Ausgabensteigerungen bei Arzneimitteln verantwortlich

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro,

„(1) Bei der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung wird ein Beratender Fach- ausschuss für die fachärztliche Versor- gung errichtet. Der Fachausschuss be- steht aus fünf

Das La- ger um Baumgärtner (und Munte) vertrat und vertritt die An- sicht, dass der körper- schaftliche Status der KVen einer wirksa- men Interessenvertretung im Wege steht und

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Aufwandsentschädigung Übergangsentschädigung für Kostenerstattung Nutzung eines Vereinigung (Die Zahl der Beisitzer variiert) pro Jahr in Euro 4