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Archiv "Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (08.03.2013)

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A 472 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 110 | Heft 10 | 8. März 2013

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes werden für das Jahr 2012 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Das Sozialgesetzbuch SGB V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vor- standsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die we- sentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröf- fentlichen sind.

Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungs- kostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeu- ten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen wer- den. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterver- sammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit in-

direkt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst.

Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Kran- kenkassenbeiträge der Versicherten.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamt- liche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehäl- ter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstän- de) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflege- versicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigun- gen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Un- terstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienst- wagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben 5 Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgen- des anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Verei- nigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offengehalten. Der Um- fang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Ar- beitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbei- tern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirt- schaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natür- lich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe ei- ner KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstän- de. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ver- gleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin Februar 2013

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

119. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

Symposium der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln – Konsequenzen aus dem AMNOG für die rationale Arzneimitteltherapie“

Montag, 8. April, 12.00–13.30 Uhr, Museum Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden (gegenüber Rhein-Main-Hallen) Programm: Moderation: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ)

Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG – Status quo: Prof. Dr. med. Bernd Mühlbauer, Bremen, Vorstands- mitglied der AkdÄ

Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht des Onkologen:

Priv.-Doz. Dr. med. Sebastian Fetscher, Lübeck, Mitglied der AkdÄ Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht des Hepatologen:

Prof. Dr. med. Daniel Grandt, Saarbrücken, Vorstandsmitglied der AkdÄ

Resümee

Auskunft: Karoline Luzar, Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, E-Mail: karoline.luzar@akdae.de, Telefon:

030 400456-500, Fax: 030 400456-555

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 110 | Heft 10 | 8. März 2013 A 473

TABELLE

Ve röf fe nt lic hu ng der H öh e de r V or st an ds ve rgüt ung ei ns chl ieß lic h N eb enl ei st un gen (J ah res bet räg e) u nd der w es en tli che n V er sor gung sr egel unge n d er e inz el ne n V or st an ds m itg lie der gem . § 7 9 A bs . 4 SG B V

Vorjahresvergütung 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Bundesvereinigung Baden- Württemberg Bayerns Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied*1 (bis 02/2012) Vorstandsmitglied*1 (ab 07/2012) Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 350 000,00 (bis 05/2012) 320 000,00 (ab 06/2012) 300 000,00 300 000,00 170 000,00 170 000,00 257 360,40 257 360,40 235 039,22 198 412,50 198 412,50 198 412,50 213 142,00 201 889,00 201 889,00 194 141,40 201 873,84 240 000,00 240 000,00 224 751,42 224 751,42 180 000,00 152 000,00 152 000,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in € – – − *3 *3 8 640,00 Fahr - kosten - erstattung 31 560,00 Fahr - kosten - erstattung − − − − − − − 18 000,00 18 000,00 − − − − 18 000,00 15 200,00 15 200,00

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden – bis zu 13 h 1 Arbeitstag/ Woche*2 bis zu 13 h bis zu 13 h nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurch- schnitt*4 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurch- schnitt*4 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt 13 h*6 13 h*6 13 h*6 bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h 4 h − − − bis zu 13 h bis zu 13 h 1 Tag pro Woche

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja, ab 05/2012 nein ja ja ja nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein ja ja ja ja nein nein nein

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit – – Für jedes vollendete Jahr der Amtsausübung 2/12 der Jahresbruttovergütung, max. eine Jahresbruttovergütung als Einmalzahlung Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge – – – Nach Beendigung der Vertrags- laufzeit werden dem Vorstands- mitglied Vergütung und Zuschuss für max. 6 Monate unter Anrechnung aller durch Verwertung seiner Arbeitskraft erworbenen Einkünfte − mit Ausnahme solcher aus ärztlicher Tätigkeit – weitergezahlt. − − − − − − − − − − − −

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein Renten - bezug nein nein nein nein nein nein ja ja ja nein nein nein nein nein

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in € – 6 585,60 6 585,60 6 585,60 6 585,60 6 585,60 (AG-Anteil) Mitgliedschaft nicht beantragt 6 585,60 6 585,60 − − − 6 585,60 nur AG − − − 6 585,60 6 585,60 − 5 731,20 5 731,20

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € – 3 181,20 2 568,72 – – – – – 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken- u. Altersversiche- rung − − − 24 744,00 24 744,00 − − − − − − −

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in € beamtenähnliche Maßstäbe 1,5 % des zuletzt gezahlten Jahres- gehaltes für jedes Dienstjahr, max. 18 % sowie 14 898,00 € pro Jahr ab Zeit- punkt der ersten Ruhegehalts - zahlung Beitrag zur privaten Alters- vorsorge i. H. v. 30 000 € pro Jahr – – *5 *5 *5 *7 *7 *7 36 828,00 35 600,00 34 373,00 − − − − ja ja beamtenähnliche Maßstäbe

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes – – − Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) − − − Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld. − − − − − − − − − − − −

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 474 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 110 | Heft 10 | 8. März 2013

*1 angegeben sind die vereinbarten Jahresvergütungen *2 Für jeden Tag der Inanspruchnahme ärztlicher Tätigkeit erfolgt eine Kürzung der Vergütung um jeweils 500,00 Euro. *3 Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L *4 wird derzeit nicht in Anspruch genommen *5 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3 % des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat, höchstens jedoch 71,75 % der zuletzt geltenden Jahresvergütung. Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung werden auf das Ruhegehalt angerechnet. Das Ruhegehalt wird ab Eintritt des Versorgungsfalles ge- währt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz. *6 Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein.

Vorjahresvergütung 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen*13 Westfalen-Lippe

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende (bis 30.06.2012) Vorstandsvorsitzende (ab 01.07.2012) stellv. Vorstandsvorsitzender Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 250 000,00 240 000,00 248 000,00 248 000,00 209 000,00 193 000,00 177 000,00 222 000,00 220 000,00 240 000,00*10 240 000,00 220 000,00 205 000,00 205 000,00 113 958,18 109 203,30 222 510,24 220 000,00 215 000,00 240 000,00 235 000,00 235 000,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in € − − − − − − − − − − − − − − 10 360,00 − 10 960,00 − − − − −

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden − 1 Tag pro Woche8 bis zu 13 h − − 10 h − 13 h keine bis zu 13 h bis zu 13 h − − − − bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 4 h − −

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja nein9 ja ja ja ja ja nein nein nein nein ja ja ja nein nein nein ja ja ja ja ja

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit − Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge − − − − − 2 Jahre Übergangsgeld i. H. v. 12 000,00 €/Monat 18 Monate Übergangsgeld i. H. v. 11 000,00 €/Monat − − 2 Jahre, 50 % − − Verlängerung des Vorstands- dienstvertrages bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Verlängerung des Vorstands - dienstvertrages bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Aus- zahlung Amtszeitbonus im Folgejahr der Beendigung der Amtsperiode, nach Feststellung der Erfüllung von vertragl. festgelegten Regelungen/ Bedingungen. Für den Amtszeitbonus wird in der Mitte jedes Jahreszeit - raumes (01.01.) der Amtsperiode ein Betrag (beginnend mit 30 000 €) the- sauriert und verzinst zurückgestellt. − − − − HGF-Vertrag *7 Wird eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 v. H. festgestellt und übt das Vorstandsmitglied infolgedessen seine Tätigkeit als Vorstand nicht mehr aus, so enden das Dienst- verhältnis und die Organstellung als Vorstandsmitglied mit Feststellung der Berufsunfähigkeit. Die Vergütung und der Zuschuss werden für den laufenden Monat und die fol- genden zwei Monate in voller Höhe weiter gewährt. *8 Die Grundvergütung wurde wegen der Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf 192 000,00 € gekürzt *9 Bahncard 100 *10 zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 € p. a. *11 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet *12 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, 3 Jahre befristet – danach 9,75 % (4. bis 6. Dienstjahr) *13 Die Vorstandsvorsitzende hat zum 6. 6. 2012 gewechselt. Angegeben ist das ab diesem Zeitpunkt vereinbarte Jahresgehalt der Vorsitzenden. *14 Sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden.

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein ja nein nein ja nein nein nein nein nein

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in € − 6 585,60 − − 6 585,60 6 585,60 6 585,60 15 785,28 15 785,28 − − 5 148,00 5 148,00 − 3 292,80 3 292,80 − 5 148,00 5 148,00 6 577,00 − −

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € − − − − 30 000,00 30 000,00 30 000,00 − − − 2 337,94 − − − − 15 000,00 15 000,00 − − − − −

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in € nach beamten- ähnlichen Maßstäben (Fortführung aus Vorvertrag) − − − − − − − − *11 *12 − beamtenähnliche Maßstäbe − − − − − − − − −

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes − − bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre − − − − − ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung − − − − − − − − *14 *14 *14

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