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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(74) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 42, 22. Oktober 1999 Für die ärztliche Versorgung von Poli-
zeivollzugsbeamten/-beamtinnen (PVB) im Bundesgrenzschutz (BGS) außerhalb des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V ist mit Wirkung vom 1. Au- gust 1999 an das Abkommen zwischen Bundesärztekammer, Hartmannbund, NAV-Virchow-Bund, Marburger Bund und dem Bundesministerium des Innern neu gefaßt worden. Es ersetzt das Ab- kommen vom 1. Mai 1984. Das Abkom- men lehnt sich an das zum 1. Januar 1997 mit dem Bundesministerium der Vertei- digung zur Inanspruchnahme ziviler Ärz- te durch die Bundeswehr geschlossene Abkommen an.
Inhaltlich sind vor allem die Vergü- tungssätze neu gefaßt worden (siehe Ta- belle). Erreichtes Ziel der Vereinbarung war eine Angleichung der Honorierung der Leistungen im ambulanten und sta- tionären Bereich.
Wegen zeitlicher Verzögerung beim Verfahrensgang kann die Veröffentli- chung der Vereinbarung, obwohl seit 1. August 1999 gültig, erst jetzt erfolgen.
Für die in der Zwischenzeit nach diesem
Abkommen erbrachten und berechneten Leistungen ist grundsätzlich eine Nach- berechnung möglich. Wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwan-
des empfiehlt die Bundesärztekammer betroffenen Ärzten jedoch, auf die Nach- berechnung zu verzichten. Gleichartig wird der BGS auch in Fällen verfahren, in denen nach den neuen Sätzen ein niedri- geres Honorar als nach der alten Verein- barung resultiert.
Zur raschen Orientierung und eventu- ell „zum Ausschneiden“ haben wir nach- folgend die alten und neuen Vergütungs- sätze (GOÄ-Multiplikatoren) für den BGS und zum Vergleich die aktuellen Bundeswehr-Sätze gegenübergestellt.
B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Mitteilungen
Inanspruchnahme ziviler Ärzte durch den Bundesgrenzschutz
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Vereinbarung regelt die ärztliche Versorgung von Polizeivollzugs- beamten/-beamtinnen im Bundesgrenz- schutz (PVB im BGS) sowie die Vergü- tung der ärztlichen Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten und Kranken- hausärzten für PVB im BGS außerhalb des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V erbracht werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt auch für Untersuchungen und Behandlungen von PVB im BGS der Besoldungsgruppe A 8
BBesO und höher bei Inanspruchnahme der Leistung „Zweibettzimmer (ohne be- sonderen Komfort) und wahlärztliche Leistungen“ im Rahmen der stationären Behandlung in zivilen Krankenanstalten.
§ 2
Behandlungsberechtigung (1) Zur ambulanten Untersuchung/
Behandlung im Rahmen dieser Vereinba-
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Bonn, und 1. dem Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V. –, Bonn-Bad Godesberg, 2. dem Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V., Köln, 3. dem Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands e.V. –, Köln, letztere im Einver- nehmen mit der Bundesärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern –, Köln, handelnd, wird folgende
Vereinbarung über die Inanspruchnahme ziviler Ärzte
außerhalb des der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen nach
§ 75 Abs. 3 SGB V übertragenen Sicherstellungsauftrages
1geschlossen:
Bekanntmachungen
1 Unter den Sicherstellungsauftrag fallen am- bulante Untersuchungen und Behandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beam- ten (PVB) im BGS im Rahmen der Heilfür- sorge, belegärztliche Behandlungen im Rah- men der allgemeinen Krankenhausleistun- gen, Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen sowie betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die vom Arzt im BGS veranlaßt werden.
Tabelle
Bereich Art der Neue Honorar- Vereinbarung Vereinbarung Leistung vereinbarung BGS von 1984 Bundeswehr
BGS vom vom
1. 8. 1999 1. 1. 1997
Ambulante ärztliche 2,0fach 1,3fach 1,7fach
Leistungen Leistungen
Abschnitte 1,1fach 1,1fach 1,1fach
A, E, O
Abschnitt M 1,0fach 1,1fach 1,0fach Stationäre ärztliche 2,2fach 2,0fach 2,2fach Leistungen Leistungen
Abschnitte 1,25fach 1,4fach 1,4fach A, E, O
Abschnitt M 1,0fach 1,4fach 1,12fach
rung sind alle Ärzte berechtigt, die durch die Annahme der Kostenübernahmeer- klärung des BGS (BGS840022a-d) diese Vereinbarung als für sich verbindlich an- erkennen.
(2) Zur stationären Behandlung sind liquidationsberechtigte Krankenhausärz- te bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen in Höhe der Vergütung nach
§ 6 Abs. 3 zu Lasten des BGS behand- lungsberechtigt.
§ 3
Überweisungsverfahren (1) Die Überweisung im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt durch den Arzt im BGS2mit der von ihm ausgefer- tigten Kostenübernahmeerklärung. Bei ambulanten Untersuchungen/Behand- lungen wird die Kostenübernahmeer- klärung für den in Anspruch genomme- nen Arzt, bei stationärer Behandlung für das Krankenhaus ausgestellt. Bei Unglücksfällen und bei plötzlichen schweren Erkrankungen ist die Ko- stenübernahmeerklärung umgehend, spätestens innerhalb einer Woche nach- zureichen.
(2) Die Kostenübernahmeerklärung gilt vom Ausstellungsdatum bis zum En- de des laufenden Kalendervierteljahres.
Eine abweichende Gültigkeitsdauer ist zulässig und in der Kostenübernahmeer- klärung zu vermerken. Erstreckt sich eine Untersuchung/Behandlung über das lau- fende Kalendervierteljahr hinaus, bedarf es für jedes weitere begonnene Kalender- vierteljahr der Ausstellung einer neuen Kostenübernahmeerklärung; sie ist von dem in Anspruch genommenen Arzt bei dem überweisenden Arzt im BGS anzu- fordern.
(3) Eine Weiterüberweisung durch in Anspruch genommene Ärzte an andere Ärzte zur Mit-/Weiterbehandlung, Kon- siliaruntersuchung oder Erteilung eines Rahmen-/Zielauftrags bedarf der vorhe- rigen Zustimmung des Arztes im BGS, der ggf. eine weitere Kostenübernahme- erklärung ausstellt.
§ 4
Überweisungsauftrag
(1) Der in Anspruch genommene Arzt ist an den Überweisungsauftrag des Arztes im BGS gebunden. Beabsichtigt der Arzt darüber hinaus, notwendige dia- gnostische oder therapeutische Leistun-
gen zu erbringen, veranlaßt er unter Rückgabe der Kostenübernahmeerklä- rung bei dem Arzt im BGS die Ausstel- lung einer neuen, entsprechend erweiter- ten Kostenübernahmeerklärung. Bei Notfallbehandlungen hat der Arzt seine Tätigkeit auf die im Rahmen der Akut- versorgung notwendigen Leistungen zu beschränken.
(2) Nach Abschluß der Untersu- chung/Behandlung sendet der in An- spruch genommene Arzt die zweite Ausfertigung der Kostenübernahme- erklärung mit der erbetenen schriftli- chen Äußerung an den Arzt im BGS zurück.
Dafür können Gebühren nach GOÄ erhoben werden (Nrn. 70, 75, 80, 85), aber der Arzt im BGS kann vorgeben, was er wünscht.
§ 5
Verordnung von Arznei- und Verband- mitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln
(1) Arznei- und Verbandmittel sind – ausgenommen in den Fällen nach Absatz (2) – durch den Arzt im BGS zu verord- nen oder, sofern dies nicht möglich ist, aufgrund der Verordnung des in An- spruch genommenen Arztes zu beschaf- fen.
(2) Ist in Notfällen eine sofortige Ver- ordnung und Beschaffung eines Arznei-/
Verbandmittels erforderlich und ein Arzt im BGS nicht oder nicht rechtzeitig er- reichbar, kann der in Anspruch genom- mene Arzt das sofort benötigte Arznei-/
Verbandmittel auf eigenem Rezeptvor- druck verordnen. Die ausgestellten Ver- ordnungsblätter müssen als zu Lasten des BGS gekennzeichnet sein (z. B. durch die Eintragung „Bundesgrenzschutz Nord“
oder „BGS Nord“ in die zweite – freie – Zeile auf der Vorderseite des Vordrucks).
Sie müssen Namen, Vornamen, Geburts- datum und die Behörde/Dienststelle des PVB im BGS sowie die Kennzeichnung für Unfall und Gebührenbefreiung ent- halten und vom Arzt unterschrieben sein.
(3) Heilmittel und Hilfsmittel werden vom Arzt im BGS auf Empfehlung ver- ordnet.
§ 6 Vergütung
(1) Die ärztlichen Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung vergütet.
(2) Bei ambulanten Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlungen nach
§ 1 Abs. 1 werden für
– die ärztlichen Leistungen die 2,0fa- chen,
– die Leistungen nach den Abschnit- ten A, E und O die 1,1fachen – die Leistungen nach dem Abschnitt
M die 1,0fachen
Gebührensätze des Gebührenverzeich- nisses zur GOÄ gezahlt.
(3) Bei stationärer Behandlung wer- den bei Inanspruchnahme der Leistung
„Zweibettzimmer (ohne besonderen Komfort) und wahlärztliche Leistungen“
– die ärztlichen Leistungen mit dem 2,2fachen,
– die Leistungen nach den Abschnit- ten A, E und O mit dem 1,25fachen, – die Leistungen nach dem Abschnitt
M mit dem 1,0fachen
der Gebührensätze des Gebührenver- zeichnisses zur GOÄ vergütet.
(4) Werden Auslagen nach § 10 GOÄ in Rechnung gestellt, sind diese gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 zu spezifizieren.
§ 7 Abrechnung
(1) Der in Anspruch genommene Arzt stellt seine Leistungen aufgeschlüs- selt auf eigenem Rechnungsvordruck dem Ärztlichen Dienst des auf der Ko- stenübernahmeerklärung angegebenen Grenzschutzpräsidiums in Rechnung.
Der Rechnung ist die Kostenübernah- meerklärung beizufügen. Der Arzt darf von den Patienten Zahlungen weder for- dern noch annehmen.
(2) Bei der Abrechnung der sta- tionären ärztlichen Leistungen nach § 2 Abs. 2 beziehen sich die Krankenhausärz- te auf die auf das Krankenhaus ausgestell- te Kostenübernahmeerklärung.
§ 8
Regelung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist zunächst eine gütliche Einigung mit den Partnern dieser Vereinbarung anzustreben. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerich- ten bleibt unberührt.
§ 9
Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 1. Mai 1984.
(2) Diese Vereinbarung kann mit ei- ner Frist von drei Monaten zum Ende ei- nes Kalendervierteljahres gekündigt wer-
den. N
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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(76) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 42, 22. Oktober 1999
2 Beamteter/angestellter Arzt im BGS, Ver- tragsarzt des BGS