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Archiv "Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (25.02.2011)

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A 418 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 8

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25. Februar 2011 In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut-

schen Ärzteblattes werden die Gehälter der auf 6 Jahre gewähl- ten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigun- gen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Das GKV-Modernisierungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu ver- öffentlichen sind.

Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungs- kostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychothera- peuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertre- terversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und da- mit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamt- liche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehäl- ter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstän- de) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflege- versicherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamtenähnlichen Regelungen werden vom Arbeitge- ber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigun- gen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Un- terstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienst- wagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben vier Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgen- des anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Verei- nigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sicher- gestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen ge - halten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Verei- nigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbeitern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirtschafts- bereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiter- zahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler ge- setzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin den 25. Januar 2011 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

§3 Dokumentation

(1) Der durchführende Arzt hat die Indikationsstellung gemäß der in § 1 genannten Voraussetzungen, das Nichtvorliegen von Kontraindikationen sowie das verwendete Gerätesystem zu dokumentieren. Sollte ein nach § 1 Absatz 2 durchzufüh- ren der Auslassversuch nicht vertretbar sein, ist die Begrün- dung hierfür zu dokumentieren.

(2) Der auswertende Arzt hat die Ergebnisse der Untersuchung (Diagnose und Befund) mittels Kapselendoskopie sowie eine daraus resultierende Empfehlung zum weiteren Vorgehen zu dokumentieren.

(3) Die Dokumentationen sind auf Verlangen den Kassenärztlichen Vereinigungen für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.“

II.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 11. November 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

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Deutsches Ärzteblatt

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Heft 8

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25. Februar 2011 A 419

TABELLE Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V Vorjahresvergütung 1 2 3 4 5 6 7

Kassenärztliche Vereinigung Kassenärztliche Bundesvereinigung Baden- Württemberg Bayerns Berlin Brandenburg Bremen Hamburg

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender*8 Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in 260 000,00 260 000,00 170 000,00 160 000,00 160 000,00 160 000,00 210 000,00 247 338,60 247 338,60 225 886,68 179 000,04 179 000,04 179 000,04 201 262,00 190 669,00 190 669,00 45 201,00 271 804,00 192 000,00 186 000,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in *2 *2 *2 *2 2 400,00 (pausch. Fahrtkst.) 4 800,00 (pausch. Fahrtkst.) 17 500,00 17 500,00 20 000,00 20 000,00

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden bis zu 8*1 bis zu 13*3 bis zu 13*3 bis zu 13*3 bis zu 13*3 nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 13 Std./Woche im Jahresdurchschnitt 13*5 13*5 13*5 bis zu 13 bis zu 13 bis zu 13 8

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein nein nein ja ja ja ja ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja ja

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge über 12 Monate verteilt ein Jah- resgehalt, aber nur wenn eine vertragsärztliche Tätigkeit aus- geübt wird

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein ja ja ja

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in 6 567,00 6 268,56 6 268,56 6 268,56 6 268,56 0,00 (da Renten - bezieher) 13 134,00 (AG und AN-Anteil) Mitgliedschaft nicht beantragt 6 567,00 6 567,00 1 386,37

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in 47 433,00 21 000,00*6 21 000,00*6 21 000,00*6

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in beamtenähnliche Maßstäbe beamtenähnliche Maßstäbe *4 *4 *4 *7 *7 *7 30 633,00 26 217,00 26 871,00

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder –entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge Wenn noch keine Amtszeit von mind. 1 Jahr zurückgelegt wurde: einmalige Versorgungs- zahlung in Höhe von 20 % des monatl. Gehalts für jeden vollen Monat im Amt. für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Monatsbezüge

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A 420 Deutsches Ärzteblatt

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25. Februar 2011

*1 je Tag ärztlicher Tätigkeit wird das Grundgehalt um 500 gemindert. *2 Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L *3 Volle Abzüge bei jeglicher Nebentätigkeit (z. B. 1 Arbeitstag/Woche im Jahresdurchschnitt bedeutet Reduktion um 20 % der Grundvergütung). *4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3% des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat (bei anteiligen Monaten in Addition volle 30 Tage), höchstens jedoch 71,75 % des zuletzt geltenden Jahresgehalts. Das Ruhegeld wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsrecht. *5 Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein. *6 Für die Begründung bzw. Unterhaltung einer Kranken-, Renten- u. Krankentagegeldversicherung (1 750,00 mtl.) bzw. 21 000,00 p. a. Anmer- kung: Im Krankheitsfall wird die Vergütung lediglich für die Dauer von 3 Wochen gezahlt.

Vorjahresvergütung 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Kassenärztliche Vereinigung Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Westfalen-Lippe

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in 220 000,00 220 000,00 173 250,00 138 600,00 275 000,00 250 912,07 230 000,00 230 000,00 193 924,00 175 924,00 163 924,00 197 500,00 200 000,00 216 000,00*9 216 000,00*9 195 000,00 185 000,00 185 000,00 220 280,04 219 080,04 200 000,00 180 000,00 236 500,00 221 500,00 221 500,00

Variable Bestand- teile gezahlter Betrag in 17 325,00 13 860,00 20 720,00 21 920,00

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden bis zu 13 1 Tag pro Woche bis zu 13 13 1 Tag pro Woche 13 7,5 13 13 bis zu 13 bis zu 13 bis zu 13 6

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja ja nein nein ja ja nein nein ja ja ja nein nein nein nein*10 ja ja ja ja (bis 21. 11. 2010) nein ja ja ja ja ja

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit Nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren 2 Jahre jeweils 60 % der Vergütung. Verlängerung des Vorstands- dienstvertrages bis zum Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue Vorstand gewählt wurde. Aufleben des HGF-Vertrages *7 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf 3 Wochen beschränkt. Bei Berufsunfähigkeit über 50 % sofortiges Ende des Dienstverhältnisses mit nur 2 Monaten Fortzahlung der Bezüge. *8 die Stelle des Vorstandsvorsitzenden war bis zum 16. 3. 2010 besetzt. Für den Rest des Jahres wurden die Aufgaben vom stellv. Vorsitzenden übernommen, der hierfür ei- ne Ausgleichszahlung von 8 000 pro Monat erhielt. *9 zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 p. a. *10 Fahrtkostenentschädigung *11 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet *12 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, 6 Jahre befristet *13 sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden

in der gesetzl. Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein ja nein nein nein nein nein

berufs - ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in 6 567,00 6 567,00 0,00 0,00 15 760,80 15 760,80 5 148,00 5 148,00 6 567,00 5 148,00 6 567,00

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in 30 000,00 30 000,00 30 000,00

vertragliche Sonder regelung der Versorgung Höhe/ Laufzeit in beamtenähnliche Maßstäbe beamtenähnliche Maßstäbe *11 *12 beamtenähnliche Maßstäbe beamtenähnliche Maßstäbe Einmalzahlung 60 000,00 beamtenähnliche Maßstäbe

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder –entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung *13 *13 *13

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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