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Archiv "Mitteilungen/Bekanntmachungen: Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (04.03.2005)

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In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblat- tes werden jetzt erstmalig die Gehälter der auf sechs Jahre gewählten hauptamt- lichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Damit kommen die Kassenärztlichen Vereinigungen einer Vorschrift der Ge- sundheitsreform nach. Das GKV-Moder- nisierungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstands- mitglieder einschließlich Nebenleistun- gen sowie die wesentlichen Versorgungs- regelungen in einer Übersicht zu veröf- fentlichen sind.

Mit der nachfolgend dargestellten Übersicht kommen wir diesem gesetzli- chen Auftrag nach. Zur Erläuterung die- ser Daten möchten wir eingangs auf fol- gende Fakten hinweisen:

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich jetzt um eine hauptamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich als eine sozialversiche- rungspflichtige Beschäftigung zu betrach- ten ist. Die ausgewiesenen Gehälter sind die Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstän- de) müssen dementsprechend anteilig ihre Beiträge zur Rentenversicherung, Kran- kenversicherung, Arbeitslosenversiche- rung und Pflegeversicherung entrichten, sofern keine besondere Versorgungsrege- lung nach beamtenrechtlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Versorgungsrege- lung nach beamtenrechtlichen Regelun- gen werden vom Arbeitgeber entspre- chende Rückstellungen für eine (gegebe- nenfalls zusätzliche) Altersversorgung ge- bildet und gegebenenfalls Beihilfeleistun- gen im Krankheitsfall gewährt.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen aus Beiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psycho- therapeuten gezahlt werden. Es handelt sich hier um Beiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversammlungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psycho-

therapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie immer wieder dargestellt, um Krankenkassenbeiträge der Versicher- ten, mit denen die Gehälter der Vorstän- de gezahlt werden.

Neben dem Gehalt haben viele Kas- senärztliche Vereinigungen eine Dienst- wagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine er- folgsorientierte zusätzliche Vergütung ge- zahlt werden kann, haben drei Kassenärzt- liche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart. Die erfolgsabhängigen Boni bewegen sich in einer Größenordnung von zehn Prozent bis maximal rund 13 Prozent der vereinbarten Jahresgehälter.

Eine Sitzungsgeldregelung, nach der die hauptamtlichen Vorstände Anspruch auf Sitzungsgelder haben, besteht in keiner KV, das heißt, es werden keine Sitzungsgel- der an Vorstandsmitglieder gezahlt.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgeneh- migungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen der meisten Kassenärztlichen Vereinigungen wird hier auf Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfang die eigene Praxistätigkeit fortzu- führen. Hierdurch wird zum einen weiter- hin eine gewisse Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine beruf- liche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit beziehungsweise Wahl- periode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist in der Regel auf maximal einen Tag pro Woche bezie- hungsweise maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Ar- beitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden als Maßstab zugrunde gelegt wird. Sofern die erteilte Nebentätig- keitsgenehmigung zu einer Reduzierung (Anrechnung) des vereinbarten Gehaltes geführt hat, ist dies jeweils in der Über- sicht mit einem * gekennzeichnet.

Nach diesen grundsätzlichen Anmer- kungen zur Übersicht über die Vorstands- gehälter ist weiterhin noch auf Folgendes hinzuweisen. Das Amt eines KV-Vorsit- zenden, Stellvertretenden Vorsitzenden oder Vorstandes ist ein Full-Time-Job, der die Vorstände in der Regel auch in den Abendstunden und an den Wochenenden

fordert. Eine 60-Stunden-Woche ist hier eher die Regel als eine Ausnahme. Die wirtschaftliche Verantwortung einer KV ist immens, und die Vorstände haften persön- lich für ihre Entscheidungen. Im gesamten ambulanten Bereich liegt die wirtschaftli- che Verantwortung bei rund 23 Milliarden Euro allein für die Honorierung der ärztli- chen Leistungen und bei weiteren rund 32 Milliarden Euro für die veranlassten Lei- stungen im Bereich der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Die Vorstände der KVen tra- gen hierbei auch unmittelbar Verantwor- tung für die mehr als 142 000 niedergelas- senen Ärzte und Psychotherapeuten, die in über 100 000 Praxen freiberuflich arbeiten und hier mehr als 1,2 Millionen Arbeits- plätze von Arzthelferinnen und weiterem Praxispersonal dauerhaft sichern.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 sind damit grundsätzlich mit mittelständi- schen Unternehmen aus dem Bereich der Wirtschaft vergleichbar. Die unterschied- liche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natür- lich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privat- wirtschaftlich organisierter Unternehmen, wie beispielsweise von Dienstleistungs- unternehmen, Versicherungen oder Spar- kassen, liegen gemäß einer Vergütungs- studie von Kienbaum aus dem Jahr 2001/

2002 durchschnittlich in der Höhe von 194 000 bis 381 000 Euro. Die Bezüge der Vorstandsmitglieder vieler Krankenkas- sen lagen ohne Boni (20 bis 30 Prozent) im Jahr 2004 in einer Größenordnung von 150 000 bis 220 000 Euro.

Im Nachgang zu der Veröffentlichung der Aufwandsentschädigungen der ehren- amtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Jahr 2004 geben wir an dieser Stelle die seinerzeit prospektiv nicht abschätzbaren Beträge der den Vor- standsmitgliedern der KBV gezahlten Sit- zungsgelder an. Danach hat der Erste Vor- sitzende der KBV im Jahre 2004 für die Aufgabenwahrnehmung in den Gremien der KBV insgesamt 24 790 Euro Sitzungs- geld erhalten. Der Zweite Vorsitzende hat hier insgesamt 19 960 Euro Sitzungsgeld erhalten. Für die sieben Beisitzer im Vor- stand betrug die durchschnittliche Sit- zungsgeldhöhe jeweils 4 504 Euro. Wie wir bereits weiter oben ausgeführt haben, be- steht für die neuen Vorstände der KVen und der KBV mit Beginn dieser Wahlpe- riode kein Sitzungsgeldanspruch mehr.

KBV, Berlin, den 22. Februar 2005 ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A612 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände

der Kassenärztlichen Vereinigungen und

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005 AA613

´ TabelleCC´

Übersicht über die Gehälter der hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen

Kassenärztliche Vorstandsfunktion Bruttogehalt Dienstwagen Genehmigung (Zusatz-)Versorgung nach Erfolgsabhängige

Vereinigung pro Jahr in Euro Praxistätigkeit als beamtenrechtlichen Bonusregelung

Nebentätigkeit Regeln2

1 Vorsitzender 260 000 ja

Stv. Vorsitzender 260 000 ja (ja)6

2 Vorsitzender 240 000 ja ja

Stv. Vorsitzender 230 000 ja ja*1

Vorstand 230 000 ja ja

Vorstand 230 000 ja ja

Vorstand 210 000 ja ja

3 Vorsitzender 230 000 ja ja

Stv. Vorsitzender 210 000 ja ja

4 Vorsitzender 162 000 ja

Stv. Vorsitzender 162 000 ja

Vorstand 162 000 ja

5 Vorsitzender 190 000 ja

Stv. Vorsitzender 180 000 ja

Stv. Vorsitzender 180 000 ja

6 Vorsitzender 174 000 ja*1a

Stv. Vorsitzender 169 000

7 Vorsitzender 162 000 ja ja3

Stv. Vorsitzender 150 000 ja ja3

8 Vorsitzender 220 000 ja ja

Stv. Vorsitzender 220 000 ja ja

9 Vorsitzender 165 000 ja ja ja 10 %4

Stv. Vorsitzender 132 000 ja ja 10 %4

10 Vorsitzender 250 000 ja ja*1

Vorstand 240 000 ja ja*1

11 Vorsitzender 240 000 ja ja

Vorstand 220 000 ja

12 Vorsitzender 193 000 ja ja

Stv. Vorsitzender 193 000 ja ja

Vorstand 163 000 ja ja

Vorstand 163 000 ja ja

13 Vorsitzender 197 500 ja*1a

Stv. Vorsitzender 185 000 ja*1a

14 Vorsitzender 216 000 ja ja

Vorstand 216 000 ja ja

15 Vorsitzender 195 000 ja ja ja

Stv. Vorsitzender 185 000 ja ja ja

Vorstand Gf. 185 000 ja ja

16 Vorsitzender 188 100 ja*1a 11 %5

Stv. Vorsitzender 198 900 11 %5

Vorstand 198 900 11 %5

17 Vorsitzender 180 000 ja ja

Stv. Vorsitzender 180 000 ja ja

18 Vorsitzender 230 000 ja

Stv. Vorsitzender 215 000 ja ja*1a

Vorstand 215 000 ja

Fußnote 1: Hier ist die Möglichkeit einer Nebentätigkeit zur Fortführung der eigenen Arztpraxis o. ä. Tätigkeiten im Anstellungsvertrag vereinbart; wenn sie ausgeübt würde, wird das vereinbarte Gehalt entsprechend gekürzt.

Fußnote 1 a: Hier wird die Nebentätigkeitsgenehmigung zur Fortführung der eigenen Arztpraxis o. ä. Tätigkeiten ausgeübt; dies hat zu einer Reduzierung des vereinbarten Gehaltes geführt.

Fußnote 2: Hier wird von der KV während der Amtszeit ein Kapitalstock gebildet, mit dem analog zur Versorgungsregelung bei Vorständen großer Unternehmen oder bei Beamten mit Erreichen des Ruhestandsalters eine Renten- zahlung finanziert wird.

Fußnote 3: Hier ist eine Bonusregelung vereinbart, nach der den Vorständen bis zu 2 % eines positiven Ergebnisses der Jahresrechnung als Bonus, maximal jedoch 20 000 Euro, gezahlt werden könnte.

Fußnote 4: Hier kann den Vorständen ein erfolgsabhängiger Bonus in Höhe von 10 % der vereinbarten Jahresgehälter gezahlt werden.

Fußnote 5: Hier kann den Vorständen ein erfolgsabhängiger Bonus in Höhe von 11 % der vereinbarten Jahresgehälter gezahlt werden.

Fußnote 6: Die KBV bildet eine zusätzliche jährliche Altersrückstellung in Höhe von rund 15 % des Jahresgehaltes, die nach dem Ende der Amtszeit als Zusatzversorgung ausgezahlt wird.

Kassenärztliche Bundesvereinigung 1

Bayern 3

Bremen 6

Hamburg 7

Hessen 8

Mecklenburg- Vorpommern 9

Niedersachsen 10

Nordrhein 11

Rheinland-Pfalz 12

Berlin 4

Brandenburg 5

Baden-Württemberg 2

Saarland 13

Sachsen 14

Thüringen 17

Sachsen-Anhalt 15

Schleswig-Holstein 16

Westfalen-Lippe 18

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