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Archiv "Mitteilungen/Bekanntmachungen: Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (02.03.2007)

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In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes werden die Gehälter der auf sechs Jahre ge- wählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Verei- nigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröf- fentlicht.

Damit kommen die Kassenärztlichen Vereinigungen einer Vorschrift der Gesundheitsreform nach. Das GKV-Modernisie- rungsgesetz schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder ein- schließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versor- gungsregelungen in einer Übersicht zu veröffentlichen sind.

Mit der nachfolgend dargestellten Übersicht kommen wir die- sem gesetzlichen Auftrag nach. Die Übersicht wurde von den Aufsichtsbehörden der Länder in diesem Jahr für die Kassenärzt- lichen Vereinigungen und für die Krankenkassen vorgegeben, wobei hier die wesentlichen Versorgungsregelungen jetzt noch detaillierter dargestellt werden müssen.

Zur Erläuterung dieser Daten möchten wir eingangs auf folgende Fakten hinweisen:

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu betrachten ist. Die ausgewiesenen Gehälter sind die Bruttogehälter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) müssen dementsprechend anteilig ihre Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversi- cherung und Pflegeversicherung entrichten, sofern keine beson- dere Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder vereinbart wurde. Im Falle einer Ver- sorgungsregelung nach beamtenrechtlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (gegebe- nenfalls zusätzliche) Altersversorgung gebildet und gegebenen- falls Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle gewährt.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KVen aus Beiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten gezahlt werden. Es handelt sich hier um Beiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertreterversamm- lungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und damit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie immer wieder dargestellt, um Kran- kenkassenbeiträge der Versicherten, mit denen die Gehälter der Vorstände gezahlt werden.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereini- gungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienst- wagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben drei Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgendes anzumerken. Den Vorständen der meisten Kassenärztlichen Ver- einigungen wird hier auf Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfang die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hier- durch wird zum einen weiterhin eine gewisse Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit beziehungsweise Wahlperiode offengehalten. Der Umfang der erlaubten Neben- tätigkeit ist in der Regel auf maximal einen Tag pro Woche bezie- hungsweise maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Be- messung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen. Die Kas- senärztlichen Vereinigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbeitern sind grundsätzlich mit mittelständischen Un- ternehmen aus dem Bereich der Wirtschaft vergleichbar. Die un- terschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natürlich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe einer KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstände. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder vergleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatz- größe) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen wie bei- spielsweise von Dienstleistungsunternehmen, Versicherungen oder Sparkassen liegen gemäß aktueller Vergütungsstudien von Kienbaum durchschnittlich in der Höhe von 194 000 bis 381 000 Euro. Die Bezüge der Vorstandsmitglieder vieler Kran- kenkassen lagen ohne Boni (20 bis 30 Prozent) im Jahr 2006 ebenfalls in einer Größenordnung von 150 000 bis 220 000 Euro.

KBV, Berlin, den 5. Februar 2007 N

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

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(2)

´TabelleCC´ Veröffentlichung der Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der wesentlichen Versorgungsregelungen der einzelnen Vorstandsmitglieder gem.§ 79 Abs.4 SGB V Vorjahresvergütungwesentliche Versorgungsregelungen KassenärztlicheVorstandsfunktionGrund-VariableUmfang der Dienstwagen Übergangsregelung nachin der gesetzl.berufsständischeZuschuss zurvertragl.Regelungen für den Fall VereinigungvergütungBestand-Nebentätigkeit inauch zur pri- Ablauf der AmtszeitRentenvers.VersorgungprivatenSonder-der Amtsenthebung teileder Praxisvaten NutzungversichertVersorgungregelung deroder -entbindung Versorgung Höhe gem.gezahl-Wochenstundenja/neinHöhe/Laufzeitja/neinjährl.aufzu-jährl.aufzu-Höhe/LaufzeitHöhe/Laufzeit einer Vorstands- ter wendender Betrag wendender BetragAbfindung/eines vertrag in AABetragin AAin AAÜbergangsgeldes 1KassenärztlicheVorstandsvorsitzender260000– – neinneinbeamtenähnliche BundesvereinigungMaßstäbe Vorstandsmitglied260000bis zu 8neinnein6142,5638500,00 2Baden-WürttembergVorstandsvorsitzender170000(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6142,56Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6142,56Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitiger Anrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monate nein6142,56Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitigerAnrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied160000(2)bis zu 133jaVergütung für 6 Monatenein6142,56Vergütung für 6 Monate unter unter Anrechnung anderweitigerAnrechnung anderweitiger BezügeBezüge Vorstandsmitglied210000– – janeinbeamtenähnliche Maßstäbe 3BayernsVorstandsvorsitzender230000nicht mehr als 13neinja (halber 0,00 A0,00 Abeamtenähnliche(4) Std./Woche imBeitrag,da(da Rentenbezieher)(da Rentenbezieher)Maßstäbe Jahresdurchschnittüber 65) Vorstandsmitglied230000nicht mehr als 13neinnein6142,56beamtenähnliche(4) Std./Woche imMaßstäbe Jahresdurchschnitt Vorstandsmitglied210000nicht mehr als 13 neinjabeamtenähnliche(4) Std./Woche im Maßstäbe Jahresdurchschnitt 4Berlin Vorstandsvorsitzender162000135nein(7)30500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied162000– 135nein(7)30500,00 Apro Dienstjahr Vorstandsmitglied162000– 135nein(7)30500,00 Apro Dienstjahr 5BrandenburgVorstandsvorsitzender190000bis zu 13 neinnein27907,008 Vorstandsmitglied180000bis zu 13 neinnein24418,008 Vorstandsmitglied180000bis zu 13 neinnein24480,008 6Bremen Vorstandsvorsitzender1740008nein nein6142,56 Vorstandsmitglied174000– neinja

Status- feststellungs- verfahren ist zurzeit im Klageweg erfolgsab- hängig bis 15000 A

für jedes Jahr Vorstandstätigkeit zwei Monatsbezüge

über 12 Monate verteilt ein Jahresgehalt,aber nur wenn eine vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird

21000,006 21000,006 21000,006 Fußnote 1:Dienstwagen kann von der KV zur Verfügung gestellt werden.Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Stellung eines Dienstwagens. Fußnote 2:Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L 15 Ü Fußnote 3:Volle Abzüge bei jeglicher Nebentätigkeit (z.B.1 Arbeitstag/Woche im Jahresdurchschnitt bedeutet Reduktion um 20 % der Grundvergütung). Fußnote 4:Wenn noch keine Amtszeit von mind.1 Jahr zurückgelegt wurde:Versorgungszahlung in Höhe von 20 % des monatl.Gehalts für jeden vollen Monat im Amt. Fußnote 5:Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden,Vereinen etc.ein.

Fußnote 6:Für die Begründung bzw.Unterhaltung einer Kranken-,Renten- u.Krankentagegeldversicherung (1750,00 Amtl.) bzw.21000,00 Ap.a.Anmerkung: Im Krankheitsfall wird die Vergütung lediglich für die Dauer von 3 Wochen gezahlt. Fußnote 7:Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf 3 Wochen beschränkt.Bei Berufsunfähigkeit über 50% sofortiges Ende des Dienstverhältnisses mit nur 2 Mona- ten Fortzahlung der Bezüge Fußnote 8:bis 31.12.2010

(3)

Vorjahresvergütungwesentliche Versorgungsregelungen KassenärztlicheVorstandsfunktionGrund-VariableUmfang der Dienstwagen Übergangsregelung nachin der gesetzl.berufsständischeZuschuss zurvertragl.Regelungen für den Fall VereinigungvergütungBestand-Nebentätigkeit inauch zur pri- Ablauf der AmtszeitRentenvers.VersorgungprivatenSonder-der Amtsenthebung teileder Praxisvaten NutzungversichertVersorgungregelung deroder -entbindung Versorgung Höhe gem.gezahl-Wochenstundenja/neinHöhe/Laufzeitja/neinjährl.aufzu-jährl.aufzu-Höhe/LaufzeitHöhe/Laufzeit einer Vorstands- ter wendender Betrag wendender BetragAbfindung/eines vertrag in AABetragin AAin AAÜbergangsgeldes 7Hamburg Vorstandsvorsitzender162000jaja Vorstandsmitglied150000– – jaja 8Hessen Vorstandsvorsitzender220000janein6084,00 Vorstandsmitglied220000bis zu 13 janein6084,00 9Mecklenburg-Vorstandsvorsitzender16500016500,001 Tag pro Wocheneinbeamtenähnliche VorpommernMaßstäbe Vorstandsmitglied13200013200,00– neinbeamtenähnliche Maßstäbe 10Niedersachsen Vorstandsvorsitzender250000janein6142,56 Vorstandsmitglied 240000janein6142,56 11NordrheinVorstandsvorsitzender240000bis zu 13 nein1– nein zurzeit keine Vorstandsmitglied220000bis zu 13 nein1– nein zurzeit keine 12Rheinland-Pfalz9Vorstandsvorsitzender19300013janein30000,00Frist gem.§ 622 BGB ges.Kündigungsfrist Vorstandsmitglied16300013janein30000,00Frist gem.§622 BGB ges.Kündigungsfrist 13SaarlandVorstandsvorsitzender197500– 7,5nein(10)nein14742,00 Vorstandsmitglied200000– –nein(10)nein14742,00 14SachsenVorstandsvorsitzender21600011– 13neinnein(13)(15) Vorstandsmitglied21600011– 13nein12– nein(14)(15) 15Sachsen-AnhaltVorstandsvorsitzender195000bis zu 13janein5148,00beamtenähnliche Maßstäbe Vorstandsmitglied185000bis zu 13janein5148,00beamtenähnliche Maßstäbe Vorstandsmitglied185000– – jaja 16Schleswig-HolsteinVorstandsvorsitzender1647025,00– 5neinnein1535,64 Vorstandsmitglied95119,00– 8,517nein– nein3071,28 Vorstandsmitglied99450,00– – neinja Vorstandsvorsitzender99450,0022100,00neinnein3071,28 Vorstandsmitglied93240,00185180,008,5janein3071,28 Vorstandsmitglied98640,005480,00neinja 17ThüringenVorstandsvorsitzender180000bis zu 13ja nein 5148,00 Vorstandsmitglied180000bis zu 13janein 5148,00 18Westfalen-LippeVorstandsvorsitzender230000– –janein161000,00 Ap.a.19 Vorstandsmitglied215000– 6janein6142,56150500,00 Ap.a.19 Vorstandsmitglied215000jaAufleben des HGF-Vertragesnein150500,00 Ap.a.19

1.1.–30.6.2006 1.7.–31.12.2006

{ {

Fußnote 1:Dienstwagen kann von der KV zur Verfügung gestellt werden.Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Stellung eines Dienstwagens. Fußnote 9:Satzungsänderung geplant Fußnote 10:nach Ablauf der Amtszeit von 6 Jahren 2 Jahre jeweils 60% der Grundvergütung Fußnote 11:zuzüglich Zuschuss SV 2400,00 Ap.a. Fußnote 12:Fahrtkostenentschädigung Fußnote 13:2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max.16,5 vom Hundert;ab 65 Jahre unbefristet Fußnote 14:19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit,6 Jahre befristet Fußnote 15:ab 4 Jahre Dienstzeit Versorgungsregelung Fußnote 16:bis 31.3.2006 Fußnote 17:bis 19.3.2006 Fußnote 18:abzüglich anteilig Dienstwagen Fußnote 19:bis 31.12.2010,sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird

(4)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17.

Oktober 2006 beschlossen, die Anlage 8 der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geändert am 18. Juli/19. Septem- ber 2006 (BAnz. S. 6527), wie folgt zu ändern:

I. Die Übersicht in Anlage 8 über die nach Nr. 18 der Arznei- mittel-Richtlinie ausgeschlossenen Fertigarzneimittel wird in der Tabelle „Abmagerungsmittel (zentral wirkend)“ um den Wirkstoff „Rimonabant“ sowie das Fertigarzneimittel

„ACOMPLIA“ ergänzt.

II. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 9: Off label use

vom 17. Oktober 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17.

Oktober 2006 beschlossen, die Anlage 9 der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geändert am 18. Juli/19. Septem- ber 2006 (BAnz S. 6527), wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage 9 der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A unter

II. 5-Fluorouracil-haltige Arzneimittel;

1. Hinweise zur Anwendung von 5-Fluorouracil gemäß Nr. 24 j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:

nach dem Firmennamen „Onkoworks GmbH“ der Firmen- name „Ribosepharm GmbH“ eingefügt.

II. In der Anlage 9 der Arzneimittel-Richtlinie wird im Teil A unter

II. 5-Fluorouracil-haltige Arzneimittel;

1. Hinweise zur Anwendung von 5-Fluorouracil gemäß Nr. 24 j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:

der Satz „Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusam- menhang die 5-Fluorouracil-haltigen Arzneimittel der Fir- ma Ribosepharm GmbH, da keine entsprechende Erklärung vorliegt.“ gestrichen.

III. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 4:

Therapiehinweise

vom 17. Oktober 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17.

Oktober 2006 beschlossen, die Anlage 4 der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geändert am 18. Juli/19. Septem- ber 2006 (BAnz. S. 6527), wie folgt zu ändern:

I. Die Anlage 4 nach Nr. 14 der Arzneimittel-Richtlinie wird um den folgenden Therapiehinweis zu inhalierbarem Insulin ergänzt:

Beschlüsse zu der Arzneimittel-Richtlinie/Anlage 4 Therapiehinweise nach Nr. 14 AMR

Wirkstoff: Inhalierbares, kurzwirksames Humaninsulin (Exubera )

Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise Die Wirksamkeit von Exubera®ist mit der von subkutan injizier- tem (s. c.) Normalinsulin vergleichbar. Allerdings verteuert Ex- ubera®die Behandlung um das Fünffache. Exubera®ist unwirt- schaftlich. Außerdem kann wegen der fehlenden Langzeitdaten und des unklaren Risikos im Vergleich zu s.-c.-Insulin eine Emp- fehlung zur Verordnung von Exubera®nicht gegeben werden. Pa- tienten oder Patientengruppen, die von der Gabe des inhalierbaren Insulins gegenüber der s.-c.-Applikation einen klinischen Nutzen haben könnten, konnten in Studien nicht identifiziert werden.

Auch das Argument, dass an sich insulinpflichtige Patienten, die wegen Vorbehalten gegenüber Spritzen diese Therapieoption umgehen beziehungsweise hinauszögern und deswegen eher auf ein inhalierbares Insulin einzustellen sind, greift wegen der höhe- ren Hypoglykämierate und den deswegen häufigeren Blutzucker- selbstkontrollen nicht. Die Stiche durch die modernen Insulin- pens sind kaum spürbar, wohin gegen die Blutentnahme aus der Fingerbeere schmerzhafter sein kann.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 8:

Lifestyle-Arzneimittel

vom 17. Oktober 2006

(5)

Gegenüber der Verordnung von Normalinsulin fallen bei Exube- ra®wegen der notwendigen Therapiekontrolle weitere Kosten für pulmologische und labortechnische Untersuchungen an.

Indikation

Das inhalierbare Insulin (Exubera®) wurde im Januar 2006 von der europäischen Zulassungsbehörde EMEA zugelassen und wird seit Mai 2006 in Deutschland vertrieben. Exubera®ist zugelassen 1. zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit Typ-2-Dia- betes-mellitus, die mit oralen Antidiabetika nicht zufrieden stel- lend eingestellt sind und eine Insulintherapie benötigen bzw.

2. zusätzlich zu lang wirkendem oder verzögert wirkendem, subkutanem Insulin außerdem – nach sorgfältiger Nutzen-Risi- ko-Abwägung – zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit Typ-1-Diabetes-mellitus.

Eine Zulassung für Kinder und Jugendliche besteht derzeit we- gen fehlender Untersuchungen zur Langzeitverträglichkeit nicht.

Außerdem liegen für Patienten >75 Jahren nur begrenzte Erfah- rungen vor.

Wirkungen

Das inhalierbare Insulin besteht aus einem Trockenpulver auf der Basis von Humaninsulin. Es wird in einem speziellen Inhalier- gerät, welches etwa die Größe einer kleinen Getränkedose hat, aus einer verblisterten Trockenpackung freigesetzt und danach eingeatmet. Die Insulinfreisetzungseinheit muss alle zwei Wo- chen ausgetauscht, das Inhaliergerät jährlich erneuert werden.

Als kurzwirksames Humaninsulin wird der Wirkstoff schneller resorbiert als bei s.-c.-Applikation. Es sollte innerhalb von zehn Minuten vor Beginn der Mahlzeit gegeben werden. Exubera®ist somit den kurzwirksamen, subkutanen Human- und Analoginsu- linen in Wirkung und Indikationsstellung gleichgestellt.

Wirksamkeit

In drei auf Nichtunterlegenheit angelegten Studien, in denen Ex- ubera®mit s.-c.-Insulin verglichen wird, sind sowohl Patienten mit Typ-1- als auch Patienten mit Typ-2-Diabetes-mellitus einge- schlossen. Die Senkung des HbA1c-Wertes unter Exubera® ist vergleichbar mit der unter s.-c.-Insulinen. Die Studien zeigen ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Hypoglykämien unter Ex- ubera® bei Patienten mit Typ-1-Diabetes.

Eine vergleichende Studie über zwei Jahre zur Wirksamkeit und Sicherheit von Exubera®bei Typ-1-Diabetes-mellitus zeigte keinen klinisch relevanten Unterschied in der Blutzuckerkontrol- le. Auch eine weitere Studie mit Typ-2-Diabetes-mellitus-Patienten zeigte in einer Zwischenauswertung nach einem Jahr ebenfalls

keinen Unterschied in der Kontrolle der HbA1c-Werte. Das Risi- ko für Hypoglykämien war in beiden Studienarmen vergleichbar.

Im Vergleich mit oralen Antidiabetika hat Exubera®einen güns- tigeren Einfluss auf den HbA1c-Wert. Es wurde allerdings in Stu- dien kein Vergleich zwischen Exubera®plus oralen Antidiabetika und s.-c.-Insulin plus oralen Antidiabetika durchgeführt.

Von allen Studien sind Patienten mit systemischen Erkrankun- gen, ausgenommen mit gut kontrollierter und stabil eingestellter Hypertonie beziehungsweise Diabetes bezogenen Komplikatio- nen, ebenso ausgeschlossen wie schlecht eingestellte Diabetiker.

Weiterhin ausgeschlossen waren Patienten mit Neigung zu schwe- ren Hypoglykämien, Raucher und Patienten mit Lungenfunktions- einschränkungen wie Asthma. Von den Studien zu Typ-2-Diabetes- mellitus waren zusätzlich ausgeschlossen u. a. Patienten mit Neu- ropathie und mit Arzneimittelallergien in der Vorgeschichte.

Studienabbrüche sind in der Exubera®-Gruppe wegen uner- wünschter Wirkungen häufiger als im Vergleichsarm. Die Beur- teilung der Langzeitsicherheit von Exubera®bei Typ-1-Diabeti- kern wird durch eine hohe Abbruchrate im Follow-up (mehr als 50 %) und einer Abbruchrate von 6,7 % wegen ungenügendem Behandlungserfolg erschwert. Patienten, sowohl mit Typ-1- als auch mit Typ-2-Diabetes-mellitus, die zur konventionellen Thera- pie zurückkehrten, zeigten eine verbesserte Blutzuckerkontrolle als die, die in der Exubera®-Gruppe verblieben.

Alle bei der Zulassung bewerteten kompletten Phase-II/III- Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit von Exubera® waren kontrollierte randomisierte, multizentrische Studien mit offenem Parallel-Gruppen-Design. Hinsichtlich des offenen Studiende- signs wird in einem Gutachten der US-amerikanischen Zulas- sungsbehörde FDA auf die Möglichkeit eines Selektionsbias hin- gewiesen. Dies betrifft sowohl die Randomisierung (Zuteilung von besonders geeigneten Patienten in die Exubera®-Gruppe) als auch die Interpretation von Studienabbrüchen. Hier wird vermu- tet, dass ein Teil der Studienabbrüche, die mit „Widerruf des Ein- verständnisses“ oder mit „Patient will nicht länger teilnehmen“

angegeben werden, auf unerwünschte Wirkungen oder mangeln- de Wirksamkeit zurückzuführen und damit falsch codiert sind.

Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen

Die Entscheidung zur Zulassung von Exubera®zur Behandlung von Typ-1-Diabetes-mellitus fiel im zuständigen Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMEA nicht einstimmig aus. Einige Mitglieder hatten Bedenken wegen der unklaren Langzeitsicher- heit einschließlich der Immunogenität und der geringen Dosis- flexibilität sowie des Risikos einer variablen Absorption in ver- schiedenen Situationen. Sie plädierten dafür, die Zulassung auf die Behandlung von Typ-2-Diabetes-mellitus zu beschränken.

Die Patienten seien weniger sensibel für Dosisschwankungen, im Allgemeinen älter und deshalb besser Therapieempfehlungen und einem „Risk Management Plan“ zugänglich.

Der für ein Insulin neue Zugangsweg über die Lungenalveolen birgt kurz-, mittel- und langfristige unvorhersehbare Risiken. Das inhalierbare Insulin führt zu einer Verminderung der Lungendif- fusionskapazität. Dies scheint nach Absetzen reversibel zu sein.

In wenigen Fällen kam es zu Studienabbrüchen wegen bedenkli- cher Verschlechterung der Lungenfunktion. Vor Beginn sowie nach den ersten sechs Therapiemonaten muss bei allen Patienten eine Lungenfunktionsuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren pulmonologischen Kontrollen ergeben sich dann aus den

ggf. veränderten Messwerten. !

Arzneimittelname I. E. Packungs- DDD: Kosten für größe 40 I. E. ein Jahr Exubera®Kaps. 3 mg 40 I. E. 270 Kaps. 5,70 A 2 080,– A

(5 Kaps.)

Huminsulin Normal 40 40 I. E. 5 × 10 ml 1,16 A 423,– A (Durchstechflasche)

Huminsulin Normal 100 100 I. E. 5 × 10 ml 1,06 A 387,– A (Durchstechflasche)

Huminsulin Normal 100 100 I. E. 10 × 3 ml 1,18 A 431,– A für Pen

Stand: 15. Juni 2006

Kosten

(6)

Die Langzeitauswirkungen auf die Lungenfunktion können derzeit nicht sicher abgeschätzt werden. Im Rahmen eines soge- nannten Risk Management Plan hat der Hersteller weitere Studien zur Langzeitsicherheit von Exubera®vorzulegen, die u. a. auch weitere Erkenntnisse über das Risiko der Entstehung von Lungen- krebs oder seltenen pulmonalen Ereignissen bringen sollen.

Um Risiken bei einer breiten Anwendung außerhalb von kon- trollierten Studienbedingungen zu minimieren, ist bei neu einzu- stellenden Patienten Folgendes strikt zu beachten:

– Dosierung: Exubera®wird in 1-mg- und 3-mg-Blistern ange- boten, die allerdings nicht bioäquivalent sind. Die aufeinander- folgende Inhalation von drei 1-mg-Einzeldosen führt zu einer deutlich höheren Insulinexposition als die Inhalation einer 3-mg- Einzeldosis. Deshalb darf ein 3-mg-Blister nicht durch drei 1-mg-Blister ersetzt werden.

– Asthma und COPD: Strikte Kontraindikationen bestehen für Patienten mit einem schlecht kontrollierten, instabilen oder schweren Asthma und für die mittelschweren und schweren COPD-Patienten. Außerdem wird aus Gründen der „pulmona- len Sicherheit“ in der Fachinformation empfohlen, Exubera® bei bestehenden Lungenkrankheiten, z. B. Asthma, COPD, nicht anzuwenden, da nur begrenzte Daten über die Sicherheit der Anwendung bei solchen Patienten vorliegen.

– Husten: 25 % aller Patienten klagen nach der Inhalation von Exubera®über Husten. 1,0 % der Patienten haben die Therapie wegen Hustens abgebrochen.

– Rauchen: Raucher und Exraucher bis zu sechs Monaten sind von der Therapie mit Exubera®ausgeschlossen. Auch akutes Passivrauchen führt bei Nichtrauchern zur Senkung der Biover- fügbarkeit von Exubera®.

– Akute Atemwegsinfektionen: Beim Auftreten von akuten Atemwegserkrankungen sind engmaschige Blutzuckerkontrol- len und ggf. Dosisanpassungen erforderlich. Die gleichzeitige Gabe von Bronchodilatatoren erhöht die Hypoglykämiegefahr.

Erfahrungen bei der Anwendung von Exubera®im Zusammen- hang mit Pneumonien bestehen nicht.

– Langzeittherapie: Neben diesen kurz- und mittelfristigen Wir- kungen am bronchopulmonalen System ist zurzeit eine sichere Aussage über langfristige unerwünschte Nebenwirkungen nicht möglich. Diese sind jedoch im Hinblick auf die kurz- und mittelfristigen bereits bekannten Nebenwirkungen zum gegen- wärtigen Zeitpunkt keinesfalls auszuschließen. Dagegen wird die langfristige subkutane Insulinapplikation bislang gut und unproblematisch toleriert.

– Hypoglykämierisiko: Die Studienlage zeigt ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Hypoglykämien unter inhalierbarem Insu- lin bei Patienten mit Typ-1-Diabetes-mellitus. Trotz vergleich- barer blutzuckersenkender Wirkungen traten signifikant mehr schwerwiegende Hypoglykämien unter Exubera®als unter s.-c.- Insulin auf. Für Typ-2-Diabetes liegt keine Studie mit vergleich- baren Therapievoraussetzungen vor, ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende Hypoglykämien ist aber nicht ausgeschlossen.

– Antikörperbildung: Grundsätzlich kann es bei allen Insulinen und Applikationsarten zur Antikörperbildung kommen. Exube- ra®-Patienten entwickelten jedoch deutlich häufiger Insulin- antikörper, die auch höhere Titer aufwiesen, als bei s.-c.-Appli- kation. Die klinische Bedeutung dieser Beobachtung ist unklar.

Eine schlechtere Blutzuckereinstellung lässt sich in Studien nicht nachweisen. Dennoch ist bei allen Patienten eine Antikör- perkontrolle im weiteren Krankheitsverlauf angezeigt. Ob die

verstärkte Antikörperbildung langfristig klinisch von Bedeu- tung ist, muss der Hersteller in weiteren Studien klären.

– Schwangerschaft: Exubera®darf nicht in der Schwangerschaft eingesetzt werden. Patienten, die unter einer Exubera®-Thera- pie schwanger werden, müssen auf s.-c.-Insulin umgestellt wer- den, da das Risiko durch Insulinantikörper für das ungeborene Kind nicht bekannt ist.

– Weitere Nebenwirkungen: Häufige Nebenwirkungen sind Dys- pnoe (4 %) und Auswurf (bis 4 %). Gelegentlich wird über Nasenbluten, Veränderung der Stimme, trockenen Mund und Brustschmerzen berichtet.

LITERATUR

1. Skyler JS, Weinstock RS, Raskin P et al.: Use of inhaled insulin in a basal/bolus insulin regimen in type 1 diabetic subjects: a 6-month, randomized, comparative trial. In: Diabetes Care 28 (2005), S. 1630–5.

2. Quattrin T, Bélanger A, Bohannon NJ et al.: Efficacy and safety of inhaled insulin (Exubera) compared with subcutaneous insulin therapy in patients with type 1 diabetes: results of a 6-month, randomized, comparative trial. In: Diabetes Care 27 (2004), S. 2622–7.

3. Hollander PA, Blonde L, Rowe R et al.: Efficacy and safety of inhaled insulin (Ex- ubera) compared with subcutaneous insulin therapy in patients with type 2 dia- betes: results of a 6-month, randomized, comparative trial. In: Diabetes Care 27 (2004), S. 2356–62.

4. DeFronzo RA, Bergenstal RM, Cefalu WT et al.: Efficacy of inhaled insulin in pa- tients with type 2 diabetes not controlled with diet and exercise: a 12-week, randomized, comparative trial. In: Diabetes Care 28 (2005), S. 1922–8.

5. Barnett AH: Exubera inhaled insulin: a review. In: Int. J. Clin. Pract. 58 (2004), S. 394–401.

6. Odegard PS, Capoccia KL: Inhaled insulin: Exubera. In: Ann. Pharmacother. 39 (2005), S. 843–53.

7. Rosenstock J, Zinman B, Murphy LJ et al.: Inhaled insulin improves glycemic control when substituted for or added to oral combination therapy in type 2 dia- betes: a randomized, controlled trial. In: Ann. Intern. Med. 143 (2005), S. 549–58.

8. Fineberg SE, Kawabata T, Finco-Kent D et al.: Antibody response to inhaled insu- lin in patients with type 1 or type 2 diabetes: an analysis of initial phase II and III inhaled insulin (Exubera) trials and a two-year extension trial. In: J. Clin. Endocri- nol. Metab. 90 (2005), S. 3287–94.

9. Rosenstock J, Cappelleri JC, Bolinder B et al.: Patient satisfaction and glycemic control after 1 year with inhaled insulin (Exubera) in patients with type 1 or type 2 diabetes. In: Diabetes Care 27 (2004), S. 1318–23.

10. Freemantle N, Blonde L, Duhot D et al.: Availability of inhaled insulin promotes greater perceived acceptance of insulin therapy in patients with type 2 diabetes.

In: Diabetes Care 28 (2005), S. 427–8.

11. Heise T, Bott S, Tusek C et al.: The effect of insulin antibodies on the metabolic action of inhaled and subcutaneous insulin: a prospective randomized pharma- codynamic study. In: Diabetes Care 28 (2005), S. 2161–9.

12. Fachinformation zu Exubera, Stand Januar 2006.

13. EPAR zu Exubera. www.emea.eu.int/.

14. Statistical review and evaluation. NDA 21-868. Exubera®. www.fda.gov/ohrms/

dockets/ac/05/briefing/2005-4169B1_02_05-FDA-Clin-Stats-Efficacy.pdf.

15. Initial clinical review for inclusion in advisory committee briefing content. NDA 21868 N 000 Exubera www.fda.gov/ohrms/dockets/ac/05/briefing/

2005-4169B1_02_07-FDA-Clin-Stats-Efficacy.pdf.

16. Diabetes (type 1 and 2) – inhaled insulin; Evaluation report vom 18. 4. 2006;

www.nice.org.uk/page.aspx?o=305519.

II. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Oktober 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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