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Archiv "Veröffentlichung der Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (02.03.2012)

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A 452 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 109 | Heft 9 | 2. März 2012

Veröffentlichung der Gehälter

der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

In den amtlichen Bekanntmachungen dieser Ausgabe des Deut- schen Ärzteblattes werden für das Jahr 2011 die Angaben über die Gehälter der auf 6 Jahre gewählten hauptamtlichen Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) V schreibt in § 79 Abs. 4 SGB V vor, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vor- standsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die we- sentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht zu veröf- fentlichen sind.

Zur Erläuterung möchten wir eingangs auf folgende Sachverhalte hinweisen:

Die Gehälter der Vorstände genauso wie die Gehälter aller Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der KVen werden aus Verwaltungs- kostenbeiträgen der niedergelassenen Ärzte und Psychothera- peuten gezahlt, die von den erarbeiteten Honoraren abgezogen werden. Über die Höhe dieser Beiträge entscheiden die Vertre- terversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und da- mit indirekt alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten selbst. Es handelt sich also nicht, wie häufig dargestellt wird, um Krankenkassenbeiträge der Versicherten.

Bei den Vorstandsämtern handelt es sich um eine hauptamt- liche Tätigkeit. Die ausgewiesenen Gehälter sind Bruttogehäl- ter. Die Arbeitgeber (KVen) und die Arbeitnehmer (Vorstände) entrichten ggf. anteilig Beiträge zur Rentenversicherung, Kran- kenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversi- cherung, sofern keine besondere Versorgungsregelung nach be- amtenähnlichen Maßstäben vertraglich fortgeführt oder verein- bart wurde. Im Falle einer Versorgungsregelung nach beamten- ähnlichen Regelungen werden vom Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen für eine (ggf. zusätzliche) Altersversorgung gebildet und ggf. Beihilfeleistungen im Krankheitsfalle ge- währt.

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigun- gen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines Dienstwagens haben.

Eine Bonusregelung, nach der eine erfolgsorientierte zusätzli- che Vergütung gezahlt werden kann, haben vier Kassenärztliche Vereinigungen mit ihren Vorständen vereinbart.

In Bezug auf die Nebentätigkeitsgenehmigungen ist Folgen- des anzumerken. Den Vorständen vieler Kassenärztlicher Verei- nigungen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, im begrenzten Umfange die eigene Praxistätigkeit fortzuführen. Hierdurch wird zum einen weiterhin eine Praxisnähe der Vorstände sichergestellt und zum anderen eine berufliche Option für die Zeit nach Ende der Vorstandstätigkeit bzw. Wahlperiode offen gehalten. Der Umfang der erlaubten Nebentätigkeit ist i. d. R. auf maximal 1 Tag pro Woche bzw. maximal 13 Stunden begrenzt, wobei hier zur Bemessung des zeitlichen Umfangs die übliche wöchentliche Arbeitszeit der niedergelassenen Ärzte mit 60 bis 65 Stunden pro Woche als Maßstab zugrunde gelegt wird.

Im Zusammenhang mit einer Bewertung der Vorstandsvergü- tungen ist auf Folgendes hinzuweisen. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen mit Mitarbeiterzahlen von 200 bis zu 1 000 Mitarbei- tern sind mit mittelständischen Unternehmen aus anderen Wirt- schaftsbereichen vergleichbar. Die unterschiedliche Höhe der Gehälter der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen ist natür- lich abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Größe ei- ner KV und der damit verbundenen Verantwortung der Vorstän- de. Die Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder ver- gleichbarer (Mitarbeiterzahl/Umsatzgröße) privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen und die Vorstandsvergütungen der Vorstandsmitglieder vieler gesetzlicher Krankenkassen liegen ebenfalls in dieser Größenordnung.

KBV, Berlin den 30. Januar 2012

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen/Bekanntmachungen

vom 27. bis 28. April in Weimar

Veranstalter:

Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Verei- nigung Thüringen, Verband der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen

Themen:

Plenarveranstaltung „Infektionen und Infektionskrankhei- ten in der täglichen Praxis“

Auskunft: Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Lan-

desärztekammer Thüringen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon:

03641 614-142 Fax: 03641 614-149, E-Mail: kopp.akademie@laek- thueringen.de, Internet: www.aerztewoche-thueringen.de

ärztewoche thüringen

am 13. März in Berlin

Anmeldung: Eine schriftliche Anmeldung ist vorab erforderlich, da

die Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Teilnahmegebühren:

Die Gesamtteilnahmegebühr beträgt 40,00 € (inklusive Tagungsverpflegung).

Auskunft:

Bundesärztekammer, Martina Kettner, Telefon: 030 400456-411, E-Mail: cme@baek.de, Internet: www.bundesaerzte kammer.de

4. Präventionstagung der Bundesärztekammer

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt | Jg. 109 | Heft 9 | 2. März 2012 A 453

TABELLE

Ve ffentlic hung der Höhe der V or standsv er gütung einsc hließlic h Ne benleistungen (J ahr esbetr äge) und der w esentlic hen V er sor gung sr egelungen der einz elnen V or standsmitg lieder gem. § 79 Abs. 4 SGB V

Vorjahresvergütung 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Kassenärztliche Vereinigung

Kassenärztliche Bundesvereinigung Baden- Württemberg Bayerns 5Berlin* Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 350 000,00 300 000,00 170 000,00 170 000,00 248 822,64 248 822,64 227 241,96 192 333,34 192 333,34 192 333,34 208 350,00 197 350,00 197 350,00 188 304,00 195 804,00 240 000,00 240 000,00 220 000,00 220 000,00 180 000,00 152 000,00 152 000,00

Variable Bestand- teile

gezahlter Betrag in € – – 2* 2* 7 440,00 Fahr - kosten - erstattung 27 176,67 Fahr - kosten - erstattung 38 233,33*

Fahr - kosten - erstattung 183 000,00 183 000,00 183 000,00 – – – 20 000,00 20 000,00 – – – – 18 000,00 15 200,00 15 200,00

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden – bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h

nicht mehr als 13 Std./W

oche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 13 Std./W

oche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 13 Std./W

oche im Jahresdurchschnitt 13 h*6 13 h*6 13 h*6 bis zu 13 h bis zu 13 h bis zu 13 h 4 h – – – bis zu 13 h bis zu 13 h 1 Tag pro Woche

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein nein nein ja ja nein nein ja*3 nein nein nein nein nein nein nein nein ja ja ja ja nein nein nein

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit – – Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge – – –

Vergütung für max. 6 Monate unter Anrechnung

anderweitiger Bezüge – – – – – – – – – – – –

in der gesetzl.

Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein Renten - bezug nein nein nein nein nein nein ja ja ja nein nein nein nein nein

berufs -

ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag

in € – 6 567,00 6 567,00 6 567,00 13 134,00 (AG- und AN-Anteil) Mitgliedschaft nicht beantragt 6 567,00 6 567,00 – – – 13 134,00 – – – 6 567,00 6 567,00 – 5 731,20 5 731,20

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € – – – – – – – 21 000,00 € für die Begründung bzw. Unterhaltung

einer Kranken- u. Altersversiche-

rung – – – 18 000,00 18 000,00 – – – – – – –

vertragliche

Sonder regelung der V

ersorgung Höhe/ Laufzeit in € beamtenähnliche Maßstäbe *1 – – *4 *4 *4 *7 *7 *7 36 000,00 34 800,00 33 600,00 – – – – ja ja beamtenähnliche Maßstäbe

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes – – Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) Wenn noch keine Amtszeit von mind. 1 Jahr zurückgelegt wurde: einmalige Versorgungs-

zahlung in Höhe von 20 % des monatl. Gehalts für jeden vollen

Monat im Amt. Für jedes Jahr Vorstandstätigkeit

zwei Bruttomonatsvergütungen. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages kann ein Übergangsgeld gezahlt werden. Bei Eigenkündigung entfällt das Übergangsgeld.

– – – – – – – – – – – –

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 454 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 109 | Heft 9 | 2. März 2012

*1 1,5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes Dienstjahr max. 18 vom Hundert *2 Praxisreorganisationspauschale in Höhe eines Jahresgehaltes nach TV-L *3 Die Fahrkostenerstattung wurde für die Zeit vom 22. 1.–31. 7. 2011 gewährt. Ab 1. 8. 2011–31. 12. 2011 wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. *4 Die Höhe des jährlichen Ruhegehalts bestimmt sich nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt. Das Ruhegehalt beträgt 0,3% des Jahresgehalts für jeden vollen Dienstmonat (bei anteiligen Monaten in Addition volle 30 Tage), höchstens jedoch 71,75 % des zuletzt geltenden Jahresgehalts. Das Ruhegeld wird ab Eintritt des Versorgungsfalles gewährt; jeweils Anpassung lineare Erhöhung zum TVöD/VKA; Anspruch auf Fortzahlung des Ruhegehalts für 3 Monate nach dem Tod; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsrecht. *5 Die Prüfung der Anfang 2011 geschlossenen Dienstverträge mit ihren Inhalten ist durch die Aufsichtsbehörde zur Zeit (Januar 2012) noch nicht abgeschlossen. *6 Schließt Praxistätigkeit und berufspolitische Betätigung in Verbänden, Vereinen etc. ein.

Vorjahresvergütung 10 11 12 13 14 15 16 17 18

Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Nordrhein Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen*13 Westfalen-Lippe

Vorstandsfunktion Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzende Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Grund - vergütung Höhe gem. Vorstands- vertrag in € 250 000,00 240 000,00 248 000,00 248 000,00 209 000,00 193 000,00 177 000,00 222 000,00 220 000,00 240 000,00*10 240 000,00 220 000,00 205 000,00 205 000,00 226 007,28 224 775,78 215 000,00 215 000,00 240 000,00 235 000,00 235 000,00

Variable Bestand- teile

gezahlter Betrag in € – – – – – – – – – – – – – – 20 720,00 21 920,00 – – – – –

Umfang der Nebentätigkeit in der Praxis Wochenstunden – 1 Tag pro Woche*8 bis zu 13 h –

max. 12 h pro

Woche 10 h – 13 h keine bis zu 13 h bis zu 13 h – – – bis zu 13 h bis zu 13 h 4 h 13 h –

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ja/nein ja nein*9 ja ja ja ja ja nein nein nein nein ja ja ja nein nein ja ja ja ja ja

wesentliche Versorgungsregelungen Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit Höhe/Laufzeit – Vergütung für 6 Monate unter Anrechnung anderweitiger Bezüge – – – – – 2 Jahre Übergangsgeld i. H. v. 12 000,00 €/Monat 18 Monate Übergangsgeld i. H. v. 11 000,00 €/Monat – – 2 Jahre, 50 % – – Verlängerung des Vorstands- dienstvertrages bis zum

Ablauf des Monats, der auf den folgt, in dem der neue V

orstand gewählt wurde. – – – – HGF-Vertrag *7 Bei Berufsunfähigkeit über 50% und Ende des Dienstverhältnisses mit Feststellung der Berufsunfähigkeit wird die Bruttomonatsvergütung für den laufenden und die folgen- den 2 Monate weitergewährt. *8 Die Grundvergütung wurde wegen Nebentätigkeit von einem Arbeitstag je Woche um 20 % auf 192 000,00 € gekürzt *9 Bahncard 100 *10 zuzüglich Zuschuss SV 2 400,00 € p. a. *11 2,75 vom Hundert des zuletzt gezahlten Jahresgehaltes für jedes volle Dienstjahr – max. 16,5 vom Hundert; ab 65 Jahre unbefristet *12 19,5 vom Hundert des Jahresgehaltes ab Ende der Amtszeit, 3 Jahre befristet – danach 9,75 % (4. bis 6. Dienstjahr) *13 Der Vorstand hat zum 01.02.2011 gewechselt. Angegeben ist hier das ab diesem Zeitpunkt vereinbarte Jahresgehalt der aktuellen Vorstandsmitglieder. *14 sofern keine andere Tätigkeit aufgenommen wird, 70 % der Vergütung bis zum regulären Ende der Dienstzeit bei unverschuldetem, vorzeitigem Ausscheiden

in der gesetzl.

Rentenvers. versichert ja/nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein ja nein ja nein nein nein 6 567,00 nein

berufs -

ständische Versorgung jährl. aufzu- wendender Betrag in €

– 6 220,41 – – 6 567,00 6 567,00 6 567,00 15 805,44 15 805,44 – – 5 731,00 5 731,00 – 6 567,00 – 5 731,20 5 731,20 6 567,00 – –

Zuschuss zur privaten Versorgung jährlich aufzuwendender Betrag in € – – – – 30 000,00 30 000,00 30 000,00 – – – 2 337,94 – – – – – – – – – –

vertragliche

Sonder regelung der V

ersorgung Höhe/ Laufzeit in € nach beamten- ähnlichen Maßstäben

(Fortführung aus Vorvertrag) – – – – – – – – *11 *12 – beamtenähnliche Maßstäbe – – – – – – – –

Regelungen für den Fall der Amtsenthebung oder -entbindung Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes – – bei Abwahl 75 % für maximal 3 Jahre Frist gem. § 622 BGB (gesetzl. Kündigungsfrist) – – ab 4 Jahre Dienstzeit Versor- gungsregelung – – – – – – – *14 *14 *14

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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