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Archiv "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (23.07.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 11. Juli 1987 folgende Richtlinien beschlossen:

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung

von Laboratoriumsuntersuchungen

in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

A.

Allgemeiner Teil

1. Gegenstand dieser Richtli- nien sind die laboratoriumsmedi- zinischen Untersuchungen des Kapitles 0 und die entsprechen- den Leistungen des Kapitels B der Vertragsgebührenordnungen BMÄ und E-GO.

2. Ziel der laboratoriumsme- dizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Be- fundes. Diese Befunderhebung ist in 4 Schritte gegliedert:

2.1 Untersuchungsentschei- dung, Entnahme des Untersu- chungsmaterials einschl. Vorbe- reitung der Analyse

2.2 Durchführung der Analy- se mit Feststellung des Analysen- ergebnisses

2.3 Beurteilung der Analyse 2.4 Beurteilung der Ergeb- nisse.

Zu 2.1

Die Untersuchungsentschei- dung wird durch den Arzt getrof- fen. Die Entnahme des Untersu- chungsmaterials erfolgt durch den Arzt oder nach seinen Anga- ben durch qualifizierte Mitarbei- ter. Bei einem Transport des Un- tersuchungsmaterials ist die Art des Transportes vorn Arzt festzu- legen. Aus dem Untersuchungs- material (z. B. Venenblut) wird die Probe für die Durchführung der Analyse (z. B. Serum) von qualifizierten Mitarbeitern vor- bereitet und ggf. einer Eignungs- prüfung (z. B. auf Störfaktoren wie Hämolyse, Lipämie, Biliru- binämie) unterzogen. In allen vom Arzt festgelegten Fällen und in Zweifelsfällen muß er die Probe selbst beurteilen und ent- scheiden, wie weiter verfahren werden soll.

Zu 2.2

Bei der Durchführung der Analyse muß der Arzt die damit beauftragten Mitarbeiter anlei- ten, deren Tätigkeit überwachen und für Rückfragen zur Verfü-

gung stehen. Insbesondere muß er die Ergebnisse der Qualitäts- kontrolle überprüfen und, so- bald sich Hinweise auf Mängel des Analysensystems ergeben, diese beheben und sich über die wiedererlangte Zuverlässigkeit des Analysensystems vergewis- sern.

Zu 2.3

Bei der Beurteilung der Zu- verlässigkeit von Analyseergeb- nissen ist durch den Arzt zu ent- scheiden, ob sich Hinweise auf Fehler oder methodenabhängige Störfaktoren ergeben; Nachweis- grenze und Meßbereich der be- nutzten Methode sind zu berück- sichtigen. Nötigenfalls sind wei- tere Maßnahmen, wie z. B. Wie- derholungsanalysen und zusätz- liche Kontrollen, durch den Arzt zu veranlassen.

Zu 2.4

Die Beurteilung der Ergeb- nisse erfordert eine ausreichende Kenntnis der entsprechenden Krankheitsfälle. Zu dieser Beur- teilung gehören ggf. die

a) Kontrolle der Plausibilität des Untersuchungsergebnisses

(Extremwertkontrolle, Kon- stellationskontrolle, Trendkon- trolle)

b) Verlaufsbeurteilung (lon- gitudinale Beurteilung)

durch Vergleich des Analy- senergebnisses mit vorher von demselben Patienten gewonne- nen Ergebnissen derselben Kenngröße unter Beurteilung der beobachteten Veränderung.

c) Transversale Beurteilung durch Vergleich der ermittel- ten Laborwerte mit den von ge- sunden Probanden gewonnenen sog. „Normalbereichen" oder den besser definierten Referenz- intervallen, ggf. auch durch Ver- gleiche mit Entscheidungsgren- zen oder therapeutischen Berei- chen.

d) Vergleichende gleichzeiti- ge Beurteilung mehrerer Analy- senergebnisse verschiedener

Kenngrößen (Beurteilung meh- rerer Befunde, Befundmuster)

3. Voraussetzung für die Be- rechnungsfähigkeit der laborato- riumsmedizinischen Untersu- chung ist

3.1 im Eigenlabor:

die Durchführung aller 4 Teilschritte der Befunderhebung nach Maßgabe der Anforderun- gen in A.2. durch den Arzt oder durch qualifizierte Mitarbeiter unter seiner Aufsicht und Wei- sung. Bei Leistungen nach Kapi- tel 0 III bzw. bei entsprechen- den Leistungen des Kapitels B BMÄ/E-GO erfolgt die labora- toriumsmedizinsiche Untersu- chung unter der persönlichen Überwachung durch den Arzt.

3.2 im Auftragslabor:

mindestens die Durchfüh- rung der Analyse einschl. Fest- stellung und Bewertung des Analysenergebnisses nach Maß- gabe der Anforderungen in A.2.2 und 2.3 durch den beauf- tragten Arzt oder durch qualifi- zierte Mitarbeiter unter seiner Aufsicht und Weisung. Bei Lei- stungen nach Kapitel 0 III bzw.

bei entsprechenden Leistungen des Kapitels B BMÄ/E-GO er- folgt die Durchführung der Ana- lyse unter der persönlichen Uberwachung durch den Arzt.

3.3 in der Laborgemein- schaft:

die Durchführung der Analy- se und Feststellung des Analy- senergebnisses nach Maßgabe der Anforderungen in A.2.2 und 2.3 für Mitglieder der Laborge- meinschaft unter qualifizierter ärztlicher Leitung bei Leistungen nach Kapitel 0 I und 0 II bzw.

bei entsprechenden Leistungen des Kapitels B BMÄ/E-GO, so- fern die Anforderungen nach B.3. erfüllt sind.

4. Von den in Kapitel 0 ge- nannten und den in Kapitel B BMÄ/E-GO entsprechend auf- geführten laboratoriumsmedizi- nischen Untersuchungen können durchgeführt werden:

4.1 die Basisuntersuchungen

nach Abschnitt 0 I und die allge- meinen Untersuchungen nach Abschnitt 0 II in allen in Nr. 3.

genannten Laboratorien 4.2 die speziellen Untersu- chungen nach Abschnitt 0 III ausschließlich im Eigenlabor und im Auftragslabor. Diese Unter- suchungen dürfen nicht in einer Laborgemeinschaft durchgeführt werden.

5. Zur Sicherstellung unauf- schiebbarer Untersuchungen muß eine Notfallbearbeitung ge- währleistet sein durch Bereitstel- lung geeigneter Gerätekapazität oder Zusammenarbeit mit einer anderen Laborgemeinschaft bzw. Laborarztpraxis.

6. Bei der Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen ist sicherzustellen, daß der je- weils maximal zulässige Zeit- raum zwischen Probennahme und Untersuchung eingehalten und daß auch bei maximalem Probenanfall dieser Zeitraum bei den einzelnen Untersuchungen nicht überschritten wird. Das Datum der Probennahme ist zu vermerken.

7. Es ist darauf zu achten, daß bei Gewinnung, Transport und Verwahrung von Untersu- chungsmaterial keine Verfäl- schung der Meßgrößen eintritt.

B.

Organisationsformen 1. Eigenlabor

Im Eigenlabor werden Un- tersuchungen aus dem Untersu- chungsmaterial der vom Arzt be- handelten oder begutachteten Patienten gemäß A.2. und A.3.1 durchgeführt.

2. Auftragslabor

Im Auftragslabor werden Untersuchungen aus eingesand- ten Untersuchungsmaterialien oder aus Untersuchungsmate- rial, das den hierzu überwiese- nen Patienten entnommen wird, als Auftragsleistungen gemäß A.2. und A.3.2 durchgeführt.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987 (55) A-2059

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3. Laborgemeinschaft In der Laborgemeinschaft werden Untersuchungen nach Abschnitt 0 I und 0 II (Basisun- tersuchungen/Allgemeine Un- tersuchungen) oder entsprechen- de Untersuchungen des Ab- schnittes B BMÄ/E-GO aus- schließlich aus Untersuchungs- material des eigenen Behand- lungs- oder Begutachtungsfalles des jeweiligen Mitglieds der La- borgemeinschaft gemäß A.2.2 und 2.3 sowie A.3.3 durchge- führt.

3.1 Die Erbringung von La- boratoriumsuntersuchungen in Laborgemeinschaften ist nur zu- lässig, wenn sie medizinischen Erfordernissen genügt.

3.2 Um die Erhebung eines ärztlichen Befundes unter Einbe- ziehung der in Laborgemein- schaften erbrachten Teilschritte nach den jeweiligen medizini- schen Erfordernissen auch orga- nisatorisch sicherzustellen, muß gewährleistet sein, daß die Mit- glieder der Laborgemeinschaft die Mitverantwortung tragen für - die Struktur des Laborato- riums

- die Anschaffung der ge- nutzten Geräte

- die Entscheidung über die ärztliche Leitung

- die ordnungsgemäße Durchführung der internen und externen Qualitätssicherung

- die Einstellung der nicht- ärztlichen Mitarbeiter.

3.3 Zur Mitwirkung an der Struktur des Laboratoriums ge- hört, daß in gemeinsamer Bera- tung folgende Kriterien festge- legt werden:

- Aufstellung des Untersu- chungsprogramms

- Formulierung der Bedin- gungen für Probennahme, Pro- bentransport und Eingangskon- trolle sowie für die Erfassung von Einflußgrößen und Störfak- toren (gemäß A.S. und A.6.) zur schriftlichen Information der Mitglieder

- Auswahl der Untersu- chungsmethoden.

3.4 Die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in Laborgemeinschaften ist zu- lässig, wenn das Laboratorium unter Leitung und Aufsicht eines für das Untersuchungsspektrum dieses Laboratoriums qualifizier- ten Arztes steht.

3.5 Die Laborgemeinschaft hat sicherzustellen, daß wichtige Zusatzinformationen zum Ana- lysenergebnis kurzfristig an das Mitglied der Gemeinschaft über-

mittelt werden und daß der auf- sichtführende Arzt für Rückfra- gen des Mitgliedes zum Analy- senergebnis zur Verfügung steht.

3.6 Die ärztlichen Leiter der Laborgemeinschaften sind der für den Sitz der Laborgemein- schaft zuständigen Kassenärzt- lichen Vereinigung namentlich zu benennen.

3.7 Das Mitglied einer Labor- gemeinschaft hat seiner Kassen- ärztlichen Vereinigung mitzutei- len, in welcher Laborgemein- schaft es Mitglied ist und wo das Gemeinschaftslaboratorium be- trieben wird. Proben, die das Mitglied an sein Gemeinschafts- labor übermittelt, müssen dort bearbeitet werden; eine Weiter- gabe der Proben oder Teile von Proben durch das Gemein- schaftslabor an einen anderen Arzt oder eine andere Einrich- tung ist nicht zulässig. A.S.

bleibt unbeührt.

C.

Fachkunde

1. Bei der Durchführung der laboratoriumsmedizinischen Un- tersuchungen aus dem Abschnitt III des Kapitels 0 (spezielle Un- tersuchungen) und der entspre- chenden Leistungen des Kapitels B BMÄ/E-GO werden besonde- re Anforderungen an die Fach- kunde der Ärzte gestellt. Die Fachkunde ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung vor Abrechnung der oben ge- nannten laboratoriums-medizini- schen Untersuchungen nachzu- weisen.

2. Der Nachweis gilt für alle in 1. genannten laboratoriums- medizinischen Untersuchungen als erbracht mit der Berechti- gung zum Führen der Gebietsbe- zeichnung „Arzt für Laboratori- umsmedizin".

3. Für Blutgruppenbestim- mungen sowie für mikroskopi- sche, immunologische, serologi- sche, parasitologische, mykolo- gische, bakteriologische und vi- rologische Untersuchungen aus den in 1. genannten Leistungs- verzeichnissen gilt die Fachkun- de mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung

„Arzt für Mikrobiologie und In- fektionsepidemiologie" als nach- gewiesen.

4. Verfügt ein Arzt nicht über die Berechtigung zum Führen ei- ner der in 2. oder 3. genannten Gebietsbezeichnungen, sind zum Nachweis einer ausreichenden Fachkunde für die einzelnen Un- tersuchungen in seinem Fachge- biet mindestens folgende Anfor- derungen zu erfüllen:

4.1 Für mikroskopische Un- tersuchungen, parasitologische Untersuchungen, mykologische Untersuchungen, bakteriologi- sche Untersuchungen und virolo- gische Untersuchungen der Nachweis einer mindestens ein- jährigen ganztägigen ständigen Tätigkeit oder einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der medizinischen Mikrobiologie bei einem in den Gebieten nach Abs. 2. oder 3.

zur Weiterbildung ermächtigten oder für die beantragten Leistun- gen entsprechend qualifizierten Arzt.

4.2 Für mikroskopische Un- tersuchungen, Bindungsanaly- sen, immunologische Untersu- chungen, Blutgruppenbestim- mungen und serologische Unter- suchungen eine mindestens ein- jährige ganztägige ständige Tä- tigkeit oder mindestens zweijäh- rige berufsbegleitende Tätigkeit auf dem Gebiet der medizini- schen Immunologie bei einem in dem Gebiet nach Abs. 2. zur Weiterbildung ermächtigten oder für die beantragten Leistun- gen entsprechend qualifizierten Arzt.

4.3 Für mikroskopische Un- tersuchungen, Funktionsunter- suchungen, Gerinnungsuntersu- chungen, chemische Untersu- chungen und Bindungsanalysen eine mindestens einjährige ganz- tägige ständige Tätigkeit oder mindestens zweijährige berufs- begleitende Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Che- mie bei einem in dem Gebiet nach Abs. 2 zur Weiterbildung ermächtigten oder für die bean- tragten Leistungen entsprechend qualifizierten Arzt.

5. Der Fachkundenachweis für die vorgenannten Untersu- chungen ist anhand von Zeugnis- sen und Bescheinigungen zu be- legen. Aus diesen Zeugnissen und Bescheinigungen muß her- vorgehen, daß im Rahmen der zuvor bezeichneten Tätigkeiten eine ausreichende fachliche Qua- lifikation für die beantragten Leistungen erworben worden ist.

Die fachliche Qualifikation kann in einem Kolloquium nachgewie- sen werden, wenn mindestens die Hälfte der in 4.1-4.3 gefor- derten Zeiten nachgewiesen wird.

D.

Genehmigungsverfahren 1. Die Berechtigung zur Ab- rechnung der laboratoriumsme- dizinischen Untersuchungen aus dem Abschnitt III des Kapitels 0

und der entsprechenden Leistun- gen des Kapitels B BMÄ/E-GO ist bei der Kassenärztlichen Ver- einigung zu beantragen.

2. Dem Antrag sind die erfor- derlichen Zeugnisse und Be- scheinigungen beizufügen.

3. Über den Antrag entschei- det die Kassenärztliche Vereini- gung.

4. Bestehen trotz der vorge- legten Zeugnisse und Bescheini- gungen Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Antragstellers, so kann die Kassenärztliche Ver- einigung die Erteilung der Ge- nehmigung zur Abrechnung der beantragten Leistungen von der erfolgreichen Teilnahme an ei- nem Kolloquium mit der Labor- kommission abhängig machen.

5. Kann der Arzt im Kollo- quium seine Befähigung nicht ausreichend belegen, ist die Wie- derholung des Kolloquiums frü- hestens nach 3 Monaten mög- lich.

E.

Laborkommission

1. Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen werden Labor- kommissionen als Sachverständi- genausschüsse mit folgender Aufgabenstellung eingerichtet:

1.1 Beratung der Gremien der Kassenärztlichen Vereini- gung

1.2 Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Abrech- nung von laboratoriums-medizi- nischen Untersuchungen gemäß Kapitel 0 Abschnitt III und von entsprechenden Leistungen des Kapitels B BMÄ/E-GO

1.3 Durchführung von Kollo- quien gemäß Abschnitt D. 4.

und 5.

1.4 Maßnahmen zur Überwa- chung der Qualitätssicherung

1.5 Unterstützung der Kas- senärztlichen Vereinigung bei der Durchführung dieser Richtli- nien

2. Der Laborkommission werden alle für die Erfüllung ih- rer Aufgaben notwendigen In- formationen zugänglich ge- macht. Falls dies notwendig ist, kann sie auch örtliche Erhebun- gen vornehmen.

3. Die Laborkommissionen bestehen aus fünf in der Labor- diagnostik besonders erfahrenen Mitgliedern. Ihnen sollen minde- stens je ein Laborarzt, ein Inter- nist und ein Allgemeinarzt, bei Fragen der Mikrobiologie ein Mikrobiologe, angehören; erfor-

A-2060 (56) Dt. Ärztebl. 84, Heft 30, 23. Juli 1987

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derlichenfalls sind Sachverstän- dige auch anderer betroffener Fachgebiete hinzuzuziehen.

F.

Inkrafttreten

und Übergangsregelung Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Sie ersetzen die bisher von den Kassenärztlichen Vereini- gungen erlassenen Richtlinien.

Die Vertreterversammlung entscheidet auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung über die Erbringbarkeit weiterer Analysen aus dem Kapitel 0III

BMÄ/E-Go in der Laborge- meinschaft.

Ärzte, die bis zum Inkrafttre- ten dieser Richtlinien berechtigt waren, in ihrer Praxis erbrachte Leistungen abzurechnen, die nach Abschnitt C. einer zusätz- lichen persönlichen Qualifika- tion bedürfen, behalten diese Berechtigung.

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

für die Durchführung

von Langzeit-Elektrokardiographischen Untersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

1. Durchführung des Langzeit-EKG

Das Langzeit-EKG beinhal- tet folgende Schritte:

1.1 Indikationsstellung, opti- males Anlegen der Elektroden unter Sicht des abgeleiteten EKG zur Überprüfung der Ab- leitungsqualität am EKG-Aus- schrieb oder am Bildschirm, An- schluß und Inbetriebnahme des Aufnahmegerätes, Instruktion des Patienten (u. a. zur Führung des Tätigkeits- und Medikamen- tenprotokolls, zur Angabe von Beschwerden mit Betätigung der Markierung am Aufnahmege- rät), Ausschaltung, und Abnah- me des Aufnahmegerätes und Entfernung der Elektroden.

1.2 Computergestützte Aus- wertung des aufgezeichneten Langzeit-EKG mit gleichzeitiger oder anschließender ärztlicher Kontrolle der Daten und ausge- wählter Beispiele im 25-mm- Ausschrieb. Ausdruck des Herz- frequenzverhaltens mit Angabe der mittleren, der maximalen und der minimalen Herzfre- quenz pro Stunde bzw. pro Auf- zeichnungszeit. Angaben zum zeitlich vorherrschenden Grund- rhythmus während der Aufzeich- nungszeit. Quantitative Analyse und Differenzierung von Rhyth- musstörungen mit zweikanali- gern Ausschrieb der wichtigen Ereignisse mit Papiervorschub von mindestens 25 mm/sec. Not- wendige Korrektur und schrift- liche Befundung der Auswertung durch den diese Leistung abrech- nenden Arzt. Ein alleiniger Computerausdruck oder die al-

leinige Auswertung eines minia- turisierten EKG-Vollausschrie- bes erfüllt nicht die Vorausset- zungen.

1.3 Patientenbezogene Be- wertung des befundeten Lang- zeit-EKG, Entscheidung über die Behandlungsbedürftigkeit und die notwendige Therapie un- ter Berücksichtigung aller hierzu wichtigen Befunde.

1.4 Bei besonderer Indika- tionsstellung erfordert die Be- wertung von Rhythmusstörun- gen eine umfangreiche Validie- rung und im Einzelfall eine voll- ständige visuelle Kontrolle aller Arrhythmien, gebunden an die Möglichkeit einer umfassenden zweikanaligen EKG-Dokumen- tation.

2. Apparative Vorausset- zungen für die Durchführung des Langzeit-EKG

Die mit Langzeit-EKG-Gerä- ten erbrachten Leistungen sind nur berechnungsfähig, wenn der abrechnende Arzt den Nachweis darüber führen kann, daß das Gerät den nachstehend genann- ten Anforderungen vollständig genügt. Eine entsprechende Ge- währleistungsgarantie des Her- stellers erfüllt diese Bedingung.

2.1 Kontinuierliche oder dis- kontinuierliche Aufzeichnung über 24 Stunden bei simultaner zweikanaliger EKG-Ableitung.

Der im Gerätesystem vor- handene Dokumentationsspei- cher muß der Aufgabenstellung dergestalt genügen, daß auch bei gehäuft auftretenden Ereignis- sen eine fachlich qualifizierte Be- urteilung möglich ist.

2.2 Dokumentation aller wichtigen Ereignisse

Wichtige Ereignisse sind:

—Asystolien über 2,0 sec Dauer

—supraventikuläre Tachy- kardie

— Vorhofflimmern

—Vorhofflattern

—ventrikuläre Extrasystolen

—ventrikuläre Paare

— Kammertachykardie

—Kammerflimmern

—Kammerflattern

2.3 Ausreichende Genauig- keit

Durch eine herstellerunab- hängige Überprüfung mittels Einzelschlaganalyse anhand eva- luierten Datenmaterials (z. B.

AHA- oder MIT-Referenzbän- der) muß eine medizinischen Er- fordernissen entsprechende Ge- nauigkeit belegt werden.

2.4 Ereignismarkierung durch den Patienten

Die Möglichkeit der verein- barten oder ereignisabhängigen Markierung muß gewährleistet sein.

3. Fachliche Voraussetzungen

Die ärztlichen Leistungen er- fordern eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokar- diographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörun- gen unter erschwerten Bedin- gungen, z. B. bei zeitgeraffter Darstellung oder bei Artefakt- überlagerung zu erkennen. Vor- aussetzung für die Durchführung des Langzeit-EKG ist der Nach- weis einer ausreichenden Erfah-

rung durch Weiterbildung oder durch Zeugnis über die selbstän- dige Auswertung und Beurtei- lung von mindestens 100 Lang- zeit-EKG-Aufzeichnungen. Die- se müssen mit Geräten aufge- zeichnet worden sein, die den Apparateanforderungen gemäß Nr. 2 entsprechen.

4. Genehmigungsverfahren Über die Genehmigung zur Abrechnung des Langzeit-EKG entscheidet die jeweilige Kassen- ärztliche Vereinigung nach Prü- fung der in Nrn. 2 und 3 genann- ten Voraussetzungen. Bestehen trotz der Nachweise oder Zeug- nisse gemäß Nr. 3 begründete Zweifel an der fachlichen Befä- higung, muß die Qualifikation in einem Kolloquium überprüft werden.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1987 in Kraft.

6. Übergangs- bestimmungen

6.1 Ärzte, die vor Inkrafttre- ten dieser Richtlinien Langzeit- EKG gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung abgerechnet haben oder dazu von der jeweili- gen Kassenärztlichen Vereini- gung die Genehmigung erhalten haben, behalten die Berechti- gung zur Abrechnung dieser Lei- stungen.

6.2 Die Abrechnung von Langzeit-EKG, die mit Geräten, die nicht diesen Richtlinien ent- sprechen, erstellt werden, ist bis zum 31. 3. 1989 möglich.

Dt. Ärztebl.

84,

Heft 30, 23. Juli 1987 (57)

A-2061

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