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Archiv "Änderung der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtli

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 15

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15. April 2011 A 863 Aufgabenstellung der Auditgruppe

- HU

Über die Zuordnung zur Dringlichkeitsstufe HU entscheidet in jedem Einzelfall eine Auditgruppe bei der Vermittlungsstelle.

- Kombinierte Herztransplantation (s. auch 3.3.)

Bei Patienten, bei denen eine Herztransplantation in Kombina- tion mit anderen nichtrenalen Organen vorgesehen ist, wird von der Vermittlungsstelle auf Antrag des Transplantationszentrums ein Auditverfahren durchgeführt, um zu klären, ob im Einzel- fall unter Berücksichtigung von Indikation und Erfolgsaussicht eine vorrangige Allokation vor elektiven Transplantationen an- gezeigt ist.

Zusammensetzung der Auditgruppe

Aus jedem zur Transplantation thorakaler Organe zugelassenen Transplantationszentrum in Deutschland können zwei in der thorakalen Organtransplantation erfahrene Ärzte für die Audit- gruppe nominiert werden. Aus dieser Gruppe wird im Rota - tionsverfahren ein ständiger Bereitschaftsdienst gebildet. Die jeweils amtierende Auditgruppe setzt sich aus drei Mitglie- dern zusammen, die in verschiedenen Transplantationszentren tätig sind, nicht jedoch in dem Zentrum, das von der Alloka - tionsentscheidung betroffen ist; ihr müssen ein Internist und ein Chirurg angehören. Hinsichtlich der Zusammensetzung der jeweils amtierenden Auditgruppe ist gegenüber dem den HU- Status für einen Patienten beantragenden Zentrum Vertraulich- keit zu wahren.

Entscheidungen der Auditgruppe

Die Entscheidung der Auditgruppe ist mehrheitlich und unver- züglich zu treffen. Jedes Votum wird begründet und zusammen mit der Vermittlungsentscheidung bei der Vermittlungsstelle do- kumentiert. Das Auditverfahren ist nach Eingang der Voten der Auditmitglieder bei der Vermittlungsstelle abgeschlossen.

Im Falle eines positiven Erstvotums für die Dringlichkeitsstufe HU findet die Reevaluation auf Anmeldung des behandelnden Zentrums alle acht Wochen statt. Sie erfolgt in der Regel durch die zuständigen Ärzte der Vermittlungsstelle.

Die Richtigkeit der im Rahmen des Auditprozesses übermittelten Daten sowie die Einhaltung der medizinischen HU-Kriterien liegt in der Verantwortung der Ärzte des anmeldenden Trans- plantationszentrums.“

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B. Inkrafttreten

Die Richtlinienänderungen treten am 23.04.2011 in Kraft.

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[Hinweis: Der Wortlaut der jeweils geltenden Richtlinien ist abrufbar unter: www.bundesaerztekammer.de/organtransplantati on]

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer Dezernat VI

Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

Die Richtlinie vom 29. Mai 2007, geändert durch Beschluss des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 8. März 2011 wird wie folgt neu bekannt gemacht:

Artikel 1

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird der Klammerzusatz (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 6 Ärzte-ZV) durch den Klammerzusatz (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV) ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr.

4“ ersetzt.

b) In § 3 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 4“

durch „§ 1 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

3. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

a) „(2) Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen in den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgt dem Abs. 1 entsprechend für die in dem jeweiligen Bereich erbrachten Leistungen durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die beteiligten Kassen- ärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, sich vor der Zuweisung der Regelleistungsvolumen bei KV-über- greifender Berufsausübung gegenseitig über die Ermitt- lung und Höhe des Regelleistungsvolumens zu unter- richten und bei Überschneidungen ggf. Anpassungen vorzunehmen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. In § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Die Änderungen durch Beschluss vom 8. März 2011 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Berlin, den 8. März 2011

gez. Dr. med. A. Köhler gez. Dr. med. C.-H. Müller Vorsitzender des Vorstandes Vorstand

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderung der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung

übergreifenden Berufsausübung (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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