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Archiv "Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (11.05.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 19

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11. Mai 2012 A 989 mäß § 2 als Voraussetzung zur Abrechnung der Gebüh-

renordnungsposition 86778 folgende Informationen für die Netzwerkkonferenz zu erheben und im Rahmen der Konferenz zu präsentieren:

a) Beschreibung der aktuellen Infektions- bzw. Resis- tenzentwicklung zu Staphylococcus aureus bzw.

Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus an- hand der im eigenen Labor erbrachten mikrobiologi- schen Laborleistungen entsprechend der Abschnitte 32.3.10 und 87.8.

b) Übersicht der aktuellen bundesweiten sowie soweit vorhanden aktuellen regionalen Resistenzübersich- ten gemäß etablierter Antibiotikaresistenz-Surveil- lance-Systeme (z. B. KISS, ARS, ARMIN).

c) Sofern mehrere Ärzte, die aus dem Abschnitt 87.8 nur Leistungen gemäß den Gebührenordnungsposi- tionen 86782 und 86784 berechnen, an einer Fall- oder Netzwerkkonferenz teilnehmen, so sind die In- formationen nach a) der teilnehmenden Ärzte im Sinne einer Gesamtschau zusammenzuführen und zu präsentieren und es braucht b) nur von einem Arzt er- läutert werden.

Protokollnotiz:

Zusammen mit dem Bericht gemäß § 4 des Anhangs zu diesem Beschluss erfolgt zusätzlich eine Auswertung zu der Anzahl der abgerechneten Gebührenordnungspositionen 86778 je Arzt und Quartal in Bezug zu den von diesem Arzt abgerechneten Gebüh- renordnungspositionen 86772.

Sofern sich aus diesen Auswertungen Hinweise auf eine über - mäßige Leistungsausweitung ergeben, wird der Bewertungs - ausschuss entsprechende mengenbegrenzende Maßnahmen be- schließen. Eine übermäßige Leistungsausweitung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 % der Ärzte mehr als 20 Patienten je Quartal in Fallkonferenzen einbringen.

Der Bewertungsausschuss empfiehlt, sofern auf regionaler Ebe- ne möglich, die Anpassungen bereits im 2. Quartal 2012 anzu- wenden.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 275. Sitzung ist ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß

§ 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 2. März 2012 beschlossen:

Art. 1 Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 3. Dezember 2010, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Teil 1

Wahl des Vorstandes und Abschluss der Dienstverträge 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird Nr. 4 wie folgt gefasst:

„4. die Wahl des Vorstands und der Abschluss der Dienst- verträge gemäß dem Verfahren nach § 10 Abs. 8 und 9“

2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Vorschlagsberechtigt für die Wahlen nach Absatz 2 für das Vorstandsmitglied des Grundsatzressorts „haus- ärztliche Versorgung“ sind diejenigen Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 3 Abs. 2 (gesetzliche Mit- glieder), die als Vorsitzender des Vorstandes der Kassen- ärztlichen Vereinigung oder als einer der benannten Stell- vertreter des Vorsitzenden des Vorstandes der Kassenärzt- lichen Vereinigung nach deren Satzung als Vorstands - mitglied für den Bereich der hausärztlichen Versorgung gewählt worden sind. Ferner sind vorschlagsberechtigt aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung

(gewählte Mitglieder – Ärzte – aus den Kassenärztlichen Vereinigungen) die Mitglieder, welche an der hausärzt - lichen Versorgung teilnehmen. Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Vorstandsmitglieds für das Grundsatzressort

„fachärztliche Versorgung“ sind aus dem Kreis der ge- setzlichen Mitglieder der Vertreterversammlung gemäß

§ 3 Abs. 2 der Vorsitzende des Vorstands und sein für die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver- einigung benannter Stellvertreter, soweit sie von der Ver- treterversammlung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorstandsamt für den Bereich der fachärztlichen Versorgung gewählt worden sind. Satz 2 gilt entspre- chend für die Mitglieder nach § 3 Abs. 3, die an der fach- ärztlichen Versorgung teilnehmen. Gesetzliche Mitglieder der Vertreterversammlung, die in ihrer Kassenärztlichen Vereinigung weder für den hausärztlichen noch für den fachärztlichen Versorgungsbereich gewählt worden sind, werden durch Beschluss ihrer Vertreterversammlung für die Wahl des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesver- einigung jeweils einer der beiden Gruppen zugeordnet.

Die Mitglieder der Vertreterversammlung nach § 3 Abs. 4 (gewählte Mitglieder – Psychotherapeuten) sind für die Wahl des Vorstandsmitglieds für das Grundsatzressort

„fachärztliche Versorgung“ vorschlagsberechtigt. Vor- schlagsberechtigt für die Wahlen ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung aus dem Kreis der jeweiligen vor- schlagsberechtigten Gruppe. Zu Beginn der Wahlen für den Vorstand hat der Vorsitzende der Vertreterversamm- lung die Zugehörigkeit der Mitglieder der Vertreterver- sammlung und ihre Vorschlagsberechtigung zur jeweili- gen Gruppe zu klären; die Vorschlagsberechtigungen sind zu dokumentieren. Für die Wahl eines dritten Vorstands- mitglieds gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ist jedes Mitglied der Vertreterversammlung vorschlagsberechtigt.“

Bekanntmachungen

Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 990 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 19

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11. Mai 2012 3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Auf Verlangen der Vertreterversammlung ist ein Vor- standsmitglied, dessen Amtsverhältnis beendet ist, ver- pflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfol- gers, jedoch höchstens sechs Monate weiterzuführen.“

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, ins- besondere Gehalts- und Versorgungsansprüche sowie ihre Nebentätigkeit und die Haftung, werden durch einen Dienstvertrag geregelt, den der Vorsitzende der Vertreter- versammlung für die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenhei- ten und nach Beschlussfassung in der Vertreterversamm- lung abschließt.

c) Folgende Absätze 9 bis 10 werden angefügt:

(9) Als Grundlage für die Verhandlungen mit den Vor- standsmitgliedern durch den Vorsitzenden der Vertreter- versammlung und für die Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschließt die Vertreterver- sammlung Eckpunkte für die Dienstverträge (Vergü- tung, Versorgungsansprüche, Nebentätigkeit in eigener Praxis u. ä.). Die Eckpunkte sollen bereits vor den Wah- len der Vorstandsmitglieder beschlossen und, soweit möglich, den Kandidaten für die Wahl zum Vorstands- amt zur Kenntnis gegeben werden. Die Eckpunkte stel- len für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und die Mitglieder des Ausschusses für Vorstandsangelegen- heiten den verbindlichen Rahmen für die Verhandlung der Dienstverträge dar. Vor Abschluss des Dienstvertra- ges ist die Vertreterversammlung über die Einhaltung der Eckpunkte und weitere wesentliche Inhalte der Dienstverträge zu informieren und ihre Zustimmung durch Beschluss herbeizuführen. Beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung ist die Möglichkeit zu schaffen, dass Mitglieder der Vertreterversammlung in die Dienst- verträge nach ihrem Abschluss Einsicht nehmen kön- nen.

(10) Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern sind so abzuschließen, dass sie ihr Vorstandsamt nach Ab- lauf der Amtsperiode noch für höchstens sechs Monate auszuüben haben, bis die Neuwahl des Vorstands erfolgt ist.“

Teil 2

Drittes Vorstandsmitglied

§ 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Durch Beschluss der Vertreterversammlung der jeweili- gen Amtsperiode kann der Vorstand um ein drittes Vor- standsmitglied erweitert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertre- terversammlung.“

Art. 2 Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.

der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“

in Kraft.

B.

Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 2. März 2012 von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, 2. März 2012

L.S.

gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung am 2. März 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung der KBV werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Berlin, 20. April 2012 (225–21624–02/002)

Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag

L.S.

gez. Dr. Ulrich Orlowski

vom 26. bis 31. August

Collegium Medicinae Italo-Germanicum unter Mitwirkung der Bundesärztekammer Die Veranstaltung wurde von der Bayerischen Landesärzte - kammer mit insgesamt 33 Fortbildungspunkten zertifiziert,

pro Tag gibt es 6 Fortbildungspunkte.

Sonntag: 26. August 2012, 16.00 Uhr

Soziale Faktoren und ihr Einfluss auf die Gesundheit (Dr. Dr. h. c. Otmar Kloiber, Brühl/Ferney-Voltaire (Genf) Schwerpunktthemen der Seminare (27. 8.–31. 8. 2012):

Angiologie (Prof. Dr. Ludwig, Tutzing)

Arbeitsmedizin (Prof. Dr. Buchter, Homburg/Saar) Komplementäre und alternative Medizin (KAM) in der Onkologie: Tipps und Fallstricke für die ärztliche Praxis (Frau Dr. Hübner, Frankfurt)

Notfallmedizin – Theorie (Prof. Dr. Sefrin, Würzburg) Rechtsfragen aus Klinik und Praxis (Peter Kalb, München) Rheumatologie (Prof. Dr. Specker, Essen)

Interdisziplinäre Gespräche, Themen täglich wechselnd Kurse (mit Zusatzgebühr):

Balint-Gruppe (Frau Dr. Ziegert, München)

Notfallmedizin – Praxis (Prof. Dr. Sefrin, Rainer Schmitt, Würzburg)

Änderungen für alle Seminare und Kurse bleiben vorbehalten Programmanforderung: Frau Del Bove, Telefon: 030 400456- 415, Fax: 030 400456-429, E-Mail: cme@baek.de. Im Internet finden Sie unter http://baek.de/page.asp?his=1.102.156.9959 nach Fertigstellung das Programm mit dem Anmeldeformular.

44. Internationaler

Seminarkongress in Grado/Italien

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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