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Archiv "Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (18.02.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 7

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18. Februar 2011 A 349 Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember

2010 beschlossen:

Art. 1 Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 28. September 2007, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Teil 1

Haushalt/Verwaltungskostenumlage In § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertreterversammlung kann anstelle der Finanzie- rungsweise nach den Sätzen 1 und 2 die Umlage nach einem gegebenenfalls auch differenzierten Grundbeitrag je Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung oder aus einer Kombination der Verfahrensweisen nach Sätzen 1 bis 3 bemessen. Der Vorstand legt dazu eine Berechnung vor, welche eine Deckung der Verwaltungskosten si- chert.“

Teil 2

Drittes Vorstandsmitglied (als Option) 1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung besteht aus zwei für die Dauer der Amtsperiode gewählten Mitgliedern. Durch Beschluss der Vertreter- versammlung zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode kann der Vorstand um ein drittes Vorstandsmitglied er- weitert werden. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.“

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„Ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ein drittes Vor- standsmitglied zu wählen, ist für dessen Wahl die Voraussetzung nach Satz 3 nicht erforderlich.

Wählbar insoweit ist jede Person, welche die Eig- nung für ein Vorstandsamt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter Berücksichtigung von deren gesetzlichen und satzungsmäßigen sowie politischen und strategischen Aufgaben besitzt.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Vertreterversammlung wählt in unmittel- barer und geheimer Wahl in getrennten Wahlgän- gen in folgender Reihenfolge:

1. für das Grundsatzressort „Hausärztliche Versor- gung“ das dafür geeignete Vorstandsmitglied;

2. für das Grundsatzressort „Fachärztliche Versor- gung“ das dafür geeignete Vorstandsmitglied;

3. sofern vorgesehen, das dritte Vorstandsmit- glied;

4. aus der Mitte des Vorstandes den Vorstands- vorsitzenden;

5. unter den anderen Vorstandsmitgliedern den ersten und gegebenenfalls den zweiten Stell- vertreter des Vorsitzenden; bei zwei Vor- standsmitgliedern ist mit der Wahl des Vor- standsvorsitzenden das insoweit nicht ge- wählte Vorstandsmitglied stellvertretender Vorstandsvorsitzender.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Verweisung „Nrn. 1 bis 3“ wird gestrichen und das Wort „Wahl“ durch das Wort „Wahlen“

ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem stellvertre- tenden Vorsitzenden“ durch die Wörter „dem ersten oder gegebenenfalls zweiten Stellver- treter in dieser Reihenfolge“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein Stell- vertreter“ durch die Wörter „und seine Stell- vertreter“ ersetzt.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Vorstandsmitglieder für die Grundsatz- ressorts „Hausärztliche Versorgung“ und „Fach- ärztliche Versorgung“ verwalten jeweils eigen- verantwortlich ihre Ressorts. Dies gilt auch für das einem dritten Vorstandsmitglied nach der Ge- schäftsordnung zugewiesene Ressort. Die Zu- ständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der Geschäftsordnung gemäß Absatz 6.“

Teil 3

Redaktionelle Klarstellungen

In § 3 werden in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 jeweils in den Klammerzusätzen die Worte „in Medizinischen Versor- gungszentren“ gestrichen.

Art. 2

§ 1 Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.

der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“

in Kraft.

§ 2 Übergangsregelung

Die Neuregelungen zur Vorstandszusammensetzung (§ 8 Abs. 1;

§ 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 11 Abs. 4, Abs. 5) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 3. Dezember 2010 treten mit Beginn der neuen Amtsperiode (2011–2016) in Kraft.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 350 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 7

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18. Februar 2011 Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am

3. Dezember 2010 von der Vertreterversammlung beschlossen.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, den 3. Dezember 2010 gez. Dr. med. Andreas Hellmann Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung am 3. Dezem- ber 2010 beschlossenen Änderungen der Satzung der KBV wer- den gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Bonn, 26. Januar 2011

Bundesministerium für Gesundheit im Auftrag

L.S.

gez. Dr. Ulrich Orlowski

In § 41 (Übergangsregelungen) Buchstabe a), d) und g) wird die Dauer der Übergangsregelung vom 31.12.2010 auf den 31.12.2011 verlängert.

Dem § 41 (Übergangsregelungen) wird folgender Buchstaben i) angefügt:

„i) Zur Anpassung der Software für den Datenabgleich mit den epidemiologischen Krebsregistern wird die in § 32 Abs. 2 Satz 3 genannte Frist auf den 31.03.2012 verlän- gert.“

Die Änderungen sind zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. 

Änderungen der Anlage 9.2

(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)

der Bundesmantelverträge

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Richtlinie zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richt- linie) in der Neufassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr.

21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011, S. 140), wie folgt zu ändern:

I.

In § 1 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „während ihres Aufenthalts“ die Wörter „in teilstationären Einrichtungen der Ta- ges- oder Nachtpflege, wenn die Leistung aus medizinisch-pfle- gerischen Gründen während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege notwendig ist sowie“ eingefügt.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege

Vom 21. Oktober 2010

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 beschlossen, die Richtlinie zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richt- linie) in der Neufassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr.

21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011, S.140), wie folgt zu ändern:

I.

In der Spalte „Leistungsbeschreibung“ zu Nr. 10 des Leistungs- verzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird der Klammerzusatz nach den Wörtern „bei Erst- und Neueinstellun- gen eines Hypertonus“ mit den Angaben „(≥ 160 mmHg systo- lisch und/oder ≥ 95 mmHg diastolisch)“ gestrichen.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

Nr. 10 des Leistungsverzeichnisses („Blutdruckmessung“)

Vom 21. Oktober 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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