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Archiv "Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (30.05.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 22

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30. Mai 2014 A 1029 Die Vertreterversammlung hat in ihren Sitzungen am 28. Februar

2014 und am 20./21. März 2014 beschlossen:

Art. 1 Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zuletzt geändert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 2. März 2012, wird wie folgt geändert und ergänzt:

Teil 1

Öffentlichkeit der Sitzungen, ihre Beschränkung und ihr Ausschluss (auch Folgeregelung i. V. m. § 5a – neu – [Teil 2])

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen öffentlich.

Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit erweitert werden;

der Beschluss kann im Voraus für eine folgende Sitzung ge- fasst werden.“

b) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die Beschränkung der Öffentlichkeit, für ihren Aus- schluss sowie für die Ausführung geschlossener Sitzungen gelten folgende Regelungen:

1. Nicht-öffentliche Sitzung:

Auf Antrag von zehn Mitgliedern der Vertreterver- sammlung kann die Vertreterversammlung bei einzel- nen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit aus- schließen. Ferner kann durch die Vertreterversammlung auf Antrag von zehn Delegierten, dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn der Beratungsgegenstand die Verhandlungen der Kassenärztlichen Bundesver - einigung mit ihren Vertragspartnern betrifft. An ent- sprechenden nicht-öffentlichen Sitzungen nehmen teil:

Mitglieder der Vertreterversammlung, Mitglieder des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Vorstandsmitglieder von Kassenärztlichen Vereinigun- gen, die nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, Vorsitzende der Vertreterversammlungen der Kas- senärztlichen Vereinigungen, Vorsitzende und Mitglie- der der Beratenden Fachausschüsse der Kassenärzt - lichen Bundesvereinigung. Ferner können Mitarbeiter der Geschäftsführungen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen teilnehmen, es sei denn die Vertreterversammlung be- schließt etwas anderes. Anderen Personen kann die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden die Teilnahme gestatten.

2. Geschlossene Sitzung:

Soweit Personalangelegenheiten, Vorstandsangelegen- heiten und sonstige vertrauliche Angelegenheiten (§ 5a) betroffen sind, ist eine geschlossene Sitzung anzuberaumen. Die geschlossene Sitzung ist vom Vor - sitzenden der Vertreterversammlung oder durch Be- schluss der Vertreterversammlung festzustellen. Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine geschlossene Sitzung beantragen. An der geschlossenen Sitzung nehmen nur teil die Mitglieder der Vertreterversammlung und die Mitglieder des Vor- standes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung; den Vorstandsmitgliedern ist eine eigene Entscheidung zur Teilnahme eingeräumt. Ferner können auf Vorschlag des Vorsitzenden der Vertreterversammlung einzelne Personen mit Verschwiegenheitsverpflichtung hinzu- gezogen werden. Dies können auch Sachverständige sein.

3. Zulassung einzelner Personen:

Sowohl in den Fällen der Nr. 1 als auch der Nr. 2 kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Vertreterversamm- lung und des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung nach Zustimmung durch die Vertreterver- sammlung einzelnen Personen die Teilnahme gestattet werden.“

Teil 2

Schutz der Vertraulichkeit

§ 5a wird wie folgt neu gefasst:

㤠5a

Schutz der Vertraulichkeit

(1) Grundsätzlich sind die Beratungsunterlagen für die Mitglie- der der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter öffent- lich, soweit sie nicht nach Maßgabe der Vorschrift des § 5 Abs. 6 in nicht-öffentlicher Sitzung oder in geschlossener Sitzung beraten werden und die Unterlagen aus den Grün- den der nachfolgenden Vorschriften als „vertraulich“ oder

„streng vertraulich“ bezeichnet werden. Die Zuordnung und das Verfahren der entsprechenden Klassifizierung richten sich nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Zum Schutz der Interessen der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Organmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung kann der Vorsitzende der Vertreterversammlung auf- grund eigener Entscheidung oder auf Antrag des Vorstands der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder von Mit - gliedern der Vertreterversammlung bestimmte Unterlagen, welche den Mitgliedern der Vertreterversammlung zur Be- ratung und Beschlussfassung zur Verfügung gestellt wer- den, sowie mündliche Informationen in der Beratung der Vertreterversammlung und Beratungsergebnisse der Vertre- terversammlung als vertraulich oder streng vertraulich klas- sifizieren. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind verpflichtet, über die entsprechenden Inhalte Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Amtes als Mitglied der Vertreterver- sammlung. Die Vertreterversammlung hat zu beschließen, ob und welche Beratungsergebnisse in welcher Form öf- fentlich gemacht werden dürfen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

A.

Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1030 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 22

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30. Mai 2014 (3) Jeder, dem solche Informationen, Unterlagen und Bera-

tungsergebnisse zugänglich gemacht worden sind, oder jeder, der von ihnen Kenntnis erhalten hat, trägt die per - sönliche Verantwortung für die Vertraulichkeit sowie eine Behandlung und Aufbewahrung von Unterlagen, die eine Veröffentlichung verhindern. Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen hinzugezogenen Stellvertreter oder Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung kann in Abstimmung mit der Vertreterversammlung zulas- sen, dass bestimmte Dokumente und Informationen von Mitgliedern der Vertreterversammlung in Gremien der Kas- senärztlichen Vereinigung, in welchen sie vertreten sind, so- wie in Berufsverbänden in geeigneter Weise transparent ge- macht werden dürfen. Dies gilt nicht für streng vertrauliche Unterlagen oder Informationen sowie Unterlagen und Infor- mationen, die in geschlossener Sitzung beraten werden.

(4) Die Dokumente, die als vertrauliche oder streng vertrau - liche Unterlagen bestimmt werden, sollen in geeigneter Weise als vertrauliches Dokument gekennzeichnet werden (z. B. Wasserzeichen).

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auch Anwen- dung auf Ausschüsse der Vertreterversammlung, Beratende Fachausschüsse der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie sonstige Gremien, welche von der Vertreterversamm- lung oder vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung eingesetzt worden sind und denen die Beratung ver- traulicher Unterlagen und Informationen ermöglicht werden darf.

(6) Zur Sicherung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 unterzeichnen die Mitglieder der Vertreterver- sammlung eine Verpflichtungserklärung, mit der sie sich an die Verschwiegenheitspflicht binden. Dasselbe gilt für Mitglieder der Gremien nach Absatz 5, sofern vertrauliche Unterlagen beraten werden. Die Form der Verschwiegen- heitspflichterklärung wird durch den Vorsitzenden der Ver- treterversammlung festgelegt. Sie soll auf eventuelle straf- rechtliche und datenschutzrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht hinweisen.“

(7) Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. m. § 88 Abs. 2 SGB IV bleiben unberührt.“

Teil 3

Fachkommissionen der Vertreterversammlung Es wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a

Fachkommissionen der Vertreterversammlung

(1) Als Fachkommission bildet die Vertreterversammlung unter Berufung der Mitglieder der Vertreterversammlung nach

§ 3 Abs. 3 (gewählte Mitglieder-Ärzte) und nach § 3 Abs. 4 (gewählte Mitglieder-Psychotherapeuten) eine Fachkom- mission (Fachkommission der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung). Aufgabe der Fachkommission ist eine vorbereitende Meinungsbildung in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 (Beschlussfassung über Entscheidun- gen, welche für die Kassenärztliche Bundesvereinigung von grundsätzlicher Bedeutung sind) sowie in sonstigen Angele- genheiten, die die Funktion der gewählten Mitglieder im

Rahmen ihrer Aufgaben in der Vertreterversammlung be- treffen. Den Vorsitz hat der Vorsitzende der Vertreterver- sammlung inne. Die Mitglieder des Vorstandes sollen an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Fachkommissio- nen einrichten. Sie bestimmt für die Fachkommission je- weils den Vorsitzenden. Wird eine solche Bestimmung nicht getroffen, führt der Vorsitzende der Vertreterversammlung auch in diesen Fachkommissionen den Vorsitz.“

Art. 2 Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.

der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“

in Kraft.

B.

Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 28. Februar 2014 und 20./21. März 2014 von der Vertreterver- sammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, 24. März 2014

L. S.

gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung am 28. Februar und 20./21. März 2014 beschlossenen Änderungen der Satzung werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Berlin, 30. April 2014 225-21624-02/002

Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag

gez. Dr. Ulrich Orlowski

Veranstalter – Information – Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 030 308889-20, Fax: 030 308889-26, E-Mail: c.schroeter@kaiserin-friedrich-stiftung.de, weitere Infor- mationen: www.kaiserin-friedrich-stiftung.de

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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