• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie)" (22.06.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung (KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie)" (22.06."

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A

1868 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

rungen oder bei entzündlichen Gefäßerkrankungen nach er- folgter adäquater Abklärungsdiagnostik

5. Begründeter V. a. Lungenembolie, insbesondere wenn eine CT- oder Katheter-Angiografie kontraindiziert ist, sowie bei Kindern, Jugendlichen und Schwangeren

4. MR-Angiografie der abdominalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung

1. Begründeter V. a. Aneurysma und Verlaufskontrolle 2. Begründeter V. a. Nierenarterienstenose bzw. -verschluss/

fibromuskuläre Dysplasie

3. Begründeter V. a. Aortenstenose bzw. -verschluss

4. Begründeter V. a. Stenose bzw. Verschluss der intestinal- traktversorgenden Arterien

5. Zur Therapieplanung bei benachbarten tumorösen Verände- rungen oder bei entzündlichen Gefäßerkrankungen nach er- folgter adäquater Abklärungsdiagnostik

6. Darstellung der Leberarterien zur Therapieplanung 7. Darstellung der Beckenarterien vor möglicher Nierentrans-

plantation

5. MR-Angiografie der Venen

1. Begründeter V. a. obere Einflussstauung

2. Begründeter V. a. Stenose bzw. Verschluss der unteren Hohlvene und/oder der Beckenvenen insbesondere bei Kon- traindikation zur CT-Angiografie und bei Kindern, Jugend- lichen und Schwangeren

3. Begründeter V. a. Thrombose, insbesondere bei einliegen- dem Katheter in der V. subclavia oder V. jugularis, insbe-

sondere bei Kontraindikation zur CT-Angiografie und bei Kindern, Jugendlichen und Schwangeren

4. Darstellung der Lebervenen zur Therapieplanung

5. Zur Therapieplanung bei benachbarten tumorösen Ver- änderungen nach erfolgter adäquater Abklärungsdiagnos- tik

6. Begründeter V. a. TIS (thoracic inlet syndrome)

6. MR-Angiografie der Becken- und Beinarterien (ohne Fuß- gefäße)

1. PAVK (periphere arterielle Verschlusskrankheit) II b bis IV nach Fontaine, in begründeten Ausnahmefällen auch PAVK II a

2. Begründeter V. a. embolisches Geschehen

3. Darstellung von Bypassgefäßen bei begründetem V. a. By- passverschluss/Dysfunktion

4. Zur Therapieplanung bei benachbarten tumorösen Verände- rungen oder bei entzündlichen Gefäßerkrankungen nach er- folgter adäquater Abklärungsdiagnostik

7. MR-Angiografie der Armarterien und armversorgenden Arterien und einschließlich/oder Cimino-Shunt (ohne Handgefäße)

1. Begründeter V. a. Stenose bzw. Verschluss von A. subclavia, Tr. brachiocephalicus, A. axilaris, A. brachialis

2. Begründeter V. a. TOS (thoracic outlet syndrome)

3. Zur Therapieplanung bei benachbarten tumorösen Verände- rungen oder bei entzündlichen Gefäßerkrankungen nach er- folgter adäquater Abklärungsdiagnostik )

Aufgrund von § 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V beschließt der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die folgende Richtlinie:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Zuständigkeit für die Leistungsab- rechnung, die Richtigkeitsprüfung, die Wirtschaftlichkeitsprü- fung, die Honorarfestsetzungsbescheide sowie die Qualitätsprü- fungen und Disziplinarangelegenheiten in Fällen, in denen Ver- tragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten oder Medizinische Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten, Vertragspsychothe- rapeuten und Medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten1ihre vertragsärztliche/vertrags- psychotherapeutische Tätigkeit in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen ausüben (KV-übergrei- fende Tätigkeit) sowie die dabei anwendbaren Vorschriften bei der Durchführung der genannten Aufgaben, soweit eine Zu- ständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung besteht.

(2) Eine KV-übergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt 1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen gemäß

§ 19 a Ärzte-ZV oder gemäß § 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätigkeitsort (Zweigpraxis) in Bereichen

von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist;

dasselbe gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Verei- nigungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;

2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen gele- gen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 6 Ärzte-ZV)2;

3. als Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und als Beteilig- ter einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufs- ausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einer Arztpraxis und/oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassenärzt- lichen Vereinigung tätig ist;

Richtlinie

der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung

(KV-übergreifende Berufsausübungs-Richtlinie)

1Die Bezeichnung „Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ wird einheitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztinnen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychotherapeutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychothe- rapeutinnen verwendet. Der Begriff „Psychotherapeut“ entspricht der Definition in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychotherapeuten“ Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

2i. d. F. des VÄndG vom 22. 12. 2006 (BGBl. I. S. 3439 ff.)

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007

A

1869

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

5. als angestellter Arzt einer Arztpraxis und/oder eines Medi- zinischen Versorgungszentrums in Bereichen von mindes- tens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.

Soweit sich die vorstehenden Definitionen und nachfolgenden Vorschriften auf Vertragsärzte und angestellte Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Vertragspsychotherapeuten oder angestellte Psychotherapeuten.

§ 2

Anwendbares Recht und Zuständigkeiten

(1) Für das anwendbare Recht bei den in § 1 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeitsformen und den in den nachstehenden Vorschriften geregelten Aufgaben gilt grundsätzlich das Leistungs-, Vergü- tungs- und Prüfungsrecht am Ort der Leistungserbringung, so- fern nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes bestimmt ist.

(2) Für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 beschriebenen Aufga- ben sind grundsätzlich die Kassenärztlichen Vereinigungen am Ort der Leistungserbringung zuständig, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 3

Begriffsbestimmungen

Für die nachstehenden Regelungen sind folgende Begriffsbestim- mungen maßgeblich:

1. Beteiligte Kassenärztliche Vereinigungen:

Alle Kassenärztliche Vereinigungen einschließlich der in Nr. 2 genannten zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich Vertragsarztsitze einer Berufsausübungsgemeinschaft gelegen sind; beteiligte Kassenärztliche Vereinigungen sind auch die Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereichen derselbe Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz und einem weiteren Tätigkeitsort mit Ermächtigungsstatus gemäß § 24 Ärzte-ZV tätig ist; dasselbe gilt für entsprechende Tätigkeits- formen von Medizinischen Versorgungszentren.

2. Zuständige Kassenärztliche Vereinigung:

Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist zuständige Kassenärztliche Verei- nigung die Kassenärztliche Vereinigung, welche bei KV-übergrei- fenden Berufsausübungsgemeinschaften – auch Teilberufsaus- übungsgemeinschaften – von der Berufsausübungsgemeinschaft für einen ihrer Vertragsarztsitze als Verwaltungs-Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 Ärzte-ZV gewählt worden ist (Hauptsitz-KV). Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ist zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Kassenärztliche Vereinigung des Vertragsarztsitzes. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 verständigen sich die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen auf die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

3. Beteiligte Ärzte und Psychotherapeuten:

Alle in den Konstellationen des § 1 Abs. 2 tätigen Ärzte und Psychotherapeuten unabhängig von ihrem Status.

§ 4 Abrechnung

Die Abrechnung der vertragsärztlichen und vertragspsychothera- peutischen Leistungen erfolgt für alle Tätigkeitsformen nach § 1

Abs. 2 Nr. 1 bis 5 jeweils bei der Kassenärztlichen Vereinigung am Ort der Leistungserbringung. Für die Abrechnung maßgeblich ist das am Ort der Leistungserbringung geltende Recht der Kas- senärztlichen Vereinigung. Werden in demselben Behandlungs- fall Leistungen aus Leistungskomplexen an verschiedenen Be- triebsstätten und Nebenbetriebsstätten in verschiedenen Berei- chen der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht, ist für die Abrechnung des Leistungskomplexes diejenige Kassen- ärztliche Vereinigung zuständig, in deren Bereich der Ort des letz- ten Leistungsschritts liegt.

§ 5

Richtigkeits- und Plausibilitätsprüfung

Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen jeweils die sachlich-rechnerische Richtigkeit für ihren Bereich nach den für sie geltenden Vorschriften. Nach Erlass der Honorarbescheide nach § 6 Abs. 1 führen die beteiligten Kassenärztlichen Vereini- gungen bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Ab- rechnungsdaten zusammen. Die zuständige Kassenärztliche Ver- einigung führt nach einem bundeseinheitlichen Maßstab eine zu- sammenfassende Prüfung gemäß § 106 a SGB V durch. Ergibt diese Prüfung Veranlassung zu einer Überprüfung der abgerech- neten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Leis- tungen aller beteiligten Ärzte oder Psychotherapeuten, wirken die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung bei der Aufklärung des Sachver- halts zusammen. Ergeben sich Unrichtigkeiten, heben die betei- ligten Kassenärztlichen Vereinigungen, wenn und soweit erfor- derlich, für ihren Bereich die Vorbehaltsbescheide auf und erlas- sen nach eventuellen Korrekturen neue Honorarbescheide.

§ 6 Honorarbescheid

(1) Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen setzen je- weils bei den Tätigkeitsformen nach § 1 Abs. 2 für die in ihrem Bereich erbrachten Leistungen die Vergütung entspre- chend den für ihren Bereich geltenden Regelungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen und ihre Vergütung und sonstigem autonomen Recht die Vergütung fest. Sie erlassen darüber einen Honorarbescheid, der unter dem Vorbehalt zu erteilen ist, dass sich nicht aus der Prüfung nach § 5 Berichti- gungen ergeben.

(2) Die Kassenärztliche Vereinigung, welche einen Honorarbe- scheid erlässt, erhebt entsprechend ihren Regelungen Verwal- tungskosten.

§ 7

Wirtschaftlichkeitsprüfung

(1) Für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V ist grundsätzlich das Prüfgremium im Bereich der nach § 3 Nr. 2 zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Prüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (Auffälligkeitsprüfung) und die Prüfung verordneter oder veranlasster Leistungen auf anderer rechtlicher Grundlage das Prüfungsgremium am Ort der für die Verordnung oder Veranlassung maßgeblichen Betriebs- stätte/Nebenbetriebsstätte zuständig; es sei denn, es handelt

(3)

A

1870 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 25⏐⏐22. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

sich um eine Prüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Zufälligkeitsprüfung), in welche auch die Prüfung von ver- ordneten oder veranlassten Leistungen einbezogen ist.

§ 8 Qualitätssicherung

(1) Die Genehmigung zur Abrechnung genehmigungsbedürftiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen ist für jeden Ort der Leistungserbringung erforderlich. Sie wird für jede Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erteilt. Dies gilt sowohl für die persönlichen fachlichen als auch die betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen der Genehmigung. Im Übrigen gelten § 11 Abs. 6 BMV-Ä und § 39 EKV.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungen der Qualität. Soweit es sich um Berufsausübungsgemeinschaften nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt, erfolgt die Qualitätsprüfung insgesamt durch die zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung nach § 3 Nr. 2, es sei denn, es handelt sich um betriebsstättenbezogene Prüfungen.

In den übrigen Fällen können sich die beteiligten Kassenärzt- lichen Vereinigungen auf die Zuständigkeit einer der beteilig- ten Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen.

§ 9

Zuständigkeit in Disziplinarangelegenheiten bei Verletzung vertragsärztlicher Pflichten

Werden Maßnahmen nach § 81 Abs. 5 SGB V im Falle der Verlet- zung vertragsärztlicher Pflichten geprüft, ist die Kassenärztliche Vereinigung nach § 3 Nr. 2 zuständig, wenn es um eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten durch die Berufsausübungsgemein- schaft als Gemeinschaft geht. Soweit ein Verfahren anhängig ist, bleibt es bei dieser Kassenärztlichen Vereinigung anhängig, auch wenn die Berufsausübungsgemeinschaft ihren Hauptsitz in den Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung verlegt.

§ 10

Datenaustausch/Unterrichtung

(1) Für den Datenaustausch gilt § 285 Abs. 3 SGB V (neu: i. d. F.

des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes).

(2) Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen unterrichten sich gegenseitig über Sachverhalte, welche für den Fortbe- stand von Zulassungen, Ermächtigungen und Genehmigun- gen sowie Abrechnungsbefugnissen bei den Tätigkeitsformen nach § 1 Abs. 2 erheblich sind. Sie unterrichten sich gegensei- tig über Arztnummern und Betriebsstättennummern der betei- ligten Ärzte und Psychotherapeuten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. § 5 Sätze 2 bis 5 sind ab 1. Januar 2008 anwendbar.

Berlin, den 29. Mai 2007

gez. Dr. med. A. Köhler gez. U. Weigeldt

Vorsitzender des Vorstands Vorstand

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

zur Ermittlung der Organisationen, denen vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung

von Soziotherapie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist

Vom 19. April 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hat in seiner Sit- zung am 19. April 2007 folgenden Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 32 der Verfahrensordnung ermittelt das Beschluss- gremium die Organisationen, denen nach § 92 Abs. 7 c SGB V vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verord- nung von Soziotherapie Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben ist. Dazu gibt es die Aufforderung zur Meldung gemäß An- lage im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Gemein- samen Bundesausschusses bekannt.

II. Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 19. April 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess

Anlage

Bekanntmachung des

Gemeinsamen Bundesausschusses

zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Organisationen für Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien zur Verordnung von

Soziotherapie – Aufforderung zur Meldung –

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht durch die Einfügung von § 92 Abs. 7 c SGB V vor, dass vor Entschei- dungen des G-BA zu Richtlinien zur Verordnung von Soziothera- pie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 den maßgeblichen Organisa- tionen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Mit dieser Veröffentlichung fordert der G-BA diese Organisa- tionen zur Meldung auf und bittet sie gegenüber dem G-BA zu er- klären, ob sie in das Stellungnahmeverfahren einbezogen werden sollen. Das Merkmal „maßgebliche Organisation“ ist durch Vor- lage der Satzung oder Statuten und, soweit es sich nicht um Kör- perschaften des öffentlichen Rechts handelt, durch Angabe der Mitgliederzahl glaubhaft zu machen.

Der G-BA wird gemäß seiner Verfahrensordnung aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahme- berechtigten Organisationen entscheiden und diese im Bundes- anzeiger und im Internet bekannt geben. Die Meldung sowie die Satzung oder die Statuten sind innerhalb einer Frist von acht Wo- chen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bun- desanzeiger bei der Geschäftsstelle des G-BA einzureichen.

Gemeinsamer Bundesausschuss, Geschäftsführung, Auf dem Seidenberg 3 a, 53721 Siegburg, Telefon: 0 22 41/93 88-0, E-Mail:

soziotherapie@g-ba.de, Internet: www.g-ba.de Siegburg, den 19. April 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

4.2 Für mikroskopische Un- tersuchungen, Bindungsanaly- sen, immunologische Untersu- chungen, Blutgruppenbestim- mungen und serologische Unter- suchungen eine mindestens ein-

6.1 Ärzte, die vor Inkrafttre- ten dieser Richtlinien Langzeit- EKG gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung abgerechnet haben oder dazu von der jeweili- gen

Aus dem Untersuchungsmaterial (zum Beispiel Venenblut) wird die Probe für die Durchführung der Analyse (zum Beispiel Serum) von qualifizierten Mit- arbeitern vorbereitet

Für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen besteht die Verpflich- tung zur persönlichen Durchführung der Plausibilitätskontrolle und Befund- interpretation, gegebenenfalls unter

L-Dopa steht in Kombination mit Decarboxylasehemmern +/- COMT Hemmern in generi- scher Form mit zahlreichen Rabattverträgen zur Verfügung, ebenso wie viele Dopaminago- nisten..

(2) 1 Die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen sowie die Art und Umfang des Nach- weises der von den Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und

(7) Lässt sich ein teilnahmeverpflichteter Arzt oder ein teilnahmeverpflichtetes MVZ bei der Ausübung des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes vertreten, ist

Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen