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Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zur Bildung und Unterhaltung eines Fonds für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

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KV RLP / RICHTLINIE SICHERSTELLUNGSFONDS SEITE 1 VON 3

Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zur Bildung und Unterhaltung eines Fonds für Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

In Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung am 27. November 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020.

Präambel ... 2

§ 1 Fördermaßnahmen ... 2

§ 2 Finanzierung ... 3

§ 3 Ermächtigung des Vorstandes ... 3

§ 4 Inkrafttreten ... 3

(2)

KV RLP / RICHTLINIE SICHERSTELLUNGSFONDS Seite 2 von 3

Präambel

Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeutinnen und Jugendlichenpsychotherapeuten (nachfolgend Ver- tragsärztinnen und Vertragsärzte), deren Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (nachfolgend Kooperationen) sowie durch an- gestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu- ten gemäß § 75 SGB V beschließt die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärzt- lichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP) die Bildung eines Sicherstellungs- fonds.

Der Fonds dient zur Förderung der in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen und finanziert sich durch eine gesonderte Sicherstellungsumlage.

§ 1 Fördermaßnahmen

(1) Finanzielle Unterstützung für die Famulatur - laut Richtlinie der KV RLP -

(2) Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V - laut Richtlinie der KV RLP -

(3) Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die KV RLP - laut Richtlinie der KV RLP -

(4) Förderung ärztlicher und psychotherapeutischer Fort- und Weiterbildung innerhalb der KV RLP

- laut Richtlinie der KV RLP -

(5) Kompetenzzentrum Weiterbildung

- § 75 a Absatz 7 Nr. 3 SGB V, § 8 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V in Verbindung mit Anlage IV -

(6) Betrieb von Eigeneinrichtungen soweit keine anderweitige Finanzierung erfolgt (z. B. in Trägerschaft der KV RLP geführte Bereitschaftspraxen) - unter den Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 c SGB V

- Allgemeinmedizinische Praxis am Campus § 63 SGB V - sonstige

(3)

KV RLP / RICHTLINIE SICHERSTELLUNGSFONDS Seite 3 von 3

(7) Sonstige vergleichbare Maßnahmen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 SGB V soweit keine ander- weitige Finanzierung erfolgt z. B.

- Entschädigung für Lehrbeauftragte der Allgemeinmedizin an der Jo- hannes-Gutenberg-Universität Mainz

- Nachwuchsgewinnung - sonstige

§ 2 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über eine gesonderte Umlage, die im Rahmen der Haus- haltsplanerstellung gemäß § 13 Absatz 3 der Hauptsatzung der KV RLP durch die VV für das jeweils nächste Kalenderjahr festgelegt wird.

§ 3 Ermächtigung des Vorstandes

(1) Die VV ermächtigt den Vorstand der KV RLP, im Rahmen der zur Verfü- gung stehenden begrenzten finanziellen Mittel Entscheidungen zu den Fördermaßnahmen zu treffen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln durch die KV RLP besteht mit Ausnahme der Förderung nach § 1 Abs. 1 nicht.

§ 4 Inkrafttreten

Die in der VV am 27. November 2019 beschlossene Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Ausgefertigt:

Mainz, 27. November 2019

Gez.

Dr. Olaf Döscher

Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV RLP

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