• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (28.02.1992)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (28.02.1992)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

A.

Allgemeiner Teil 1. Laboratoriumsuntersuchungen sind ärztliche Leistungen. Diese Richt- linien regeln dementsprechend die Er- bringung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen des Kapitels 0 EBM und entsprechender Leistungen des Kapitels B in Verbindung mit hierzu getroffenen vertraglichen Vereinba- rungen im BMÄ und in der E-GO.

2. Ziel der laboratoriumsmedizini- schen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. Diese Be- funderhebung ist in vier Schritte geglie- dert:

2.1 Untersuchungsentscheidung.

Entnahme des Untersuchungsmaterials einschl. Vorbereitung der Analyse

2.2 Durchführung der Analyse mit Feststellung des Analysenergebnisses

2.3 Beurteilung der Analyse 2.4 Beurteilung der Ergebnisse.

Die laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 0 EBM sind in drei Abschnitte gegliedert:

— 0 I = Praxis-Labor

— 0 II = Allgemeine Untersuchun- gen

— 0 III = Spezielle Untersuchun- gen.

Die Untersuchungen der Abschnitte 0 I und 0 III sind persönliche ärztliche Leistungen. Die Untersuchungen des Abschnittes 0 II sind ärztliche Leistun- gen, von denen Teilschritte der Befunderhebung gemäß § 105 Abs. 2 SGB V in Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte erbracht werden können.

Soweit Untersuchungen des Abschnit- tes 0 I in Laborgemeinschaften erbracht werden, gelten die für die Leistungen nach Abschnitt 0 II festgelegten Anforde- rungen entsprechend.

Für die Leistungen nach 0 III sind die Voraussetzungen gemäß B 5 und E dieser Richtlinien zu erfüllen.

*) Die von der KBV-Vertreterversammlung am 7. Dezember 1991 in Schwerin be- schlossenen Änderungen sind durch Kur- sivdruck hervorgehoben.

Zu 2.1: Die Untersuchungsentschei- dung wird durch den Arzt getroffen.

Die Entnahme des Untersuchungsma- terials erfolgt durch den Arzt oder nach seinen Angaben durch qualifizier- te Mitarbeiter. Bei einem Transport des Untersuchungsmaterials ist die Art des Transportes vom Arzt festzulegen.

Aus dem Untersuchungsmaterial (zum Beispiel Venenblut) wird die Probe für die Durchführung der Analyse (zum Beispiel Serum) von qualifizierten Mit- arbeitern vorbereitet und gegebenen- falls einer Eignungsprüfung (zum Bei- spiel auf Störfaktoren wie Hämolyse, Lipämie, Bilirubinämie) unterzogen. In allen vom Arzt festgelegten Fällen und in Zweifelsfällen muß er die Probe selbst beurteilen und entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.

Zu 2.2: Bei der Durchführung der Analyse muß der Arzt die damit beauf- tragten Mitarbeiter anleiten, deren Tä- tigkeit überwachen und für Rückfragen zur Verfügung stehen. Insbesondere muß er die Ergebnisse der Qualitäts- kontrolle überprüfen und, sobald sich Hinweise auf Mängel des Analysensy- stems ergeben, diese beheben und sich von der wiedererlangten Zuverlässig- keit des Analysensystems überzeugen.

Zu 2.3: Bei der Beurteilung der Zu- verlässigkeit von Analysenergebnissen ist durch den Arzt zu entscheiden, ob sich Hinweise auf Fehler oder metho- denabhängige Störfaktoren ergeben:

Nachweisgrenze und Meßbereich der benutzten Methode sind zu berücksich- tigen. Erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel Wie- derholungsanalysen und zusätzliche Kontrollen durch den Arzt zu veranlas- sen.

Zu 2.4: Die Beurteilung der Ergeb- nisse erfordert sowohl eine ausreichen- de Kenntnis der Analytik als auch der entsprechenden Krankheitsfälle. Zu dieser Beurteilung gehören gegebenen- falls

a) die Kontrolle der Qualität der Untersuchungsergebnisse

(Extremwertkontrolle, Präzisions-, Richtigkeits- und Trendkontrolle)

b) Verlaufsbeurteilung (longitudi- nale Beurteilung)

durch Vergleich des Analyseergeb- nisses mit vorher von demselben Pa- tienten gewonnenen Ergebnissen der- selben Kenngröße unter Beurteilung der beobachteten Veränderung

c) transversale Beurteilung durch Vergleich der ermittelten La- borwerte mit den von gesunden Pro- banden gewonnenen sogenannten

„Normalbereichen" oder den besser definierten Referenzintervallen, gege- benenfalls auch durch Vergleiche mit Entscheidungsgrenzen oder therapeu- tischen Bereichen

d) die Kontrolle der Plausibilität durch vergleichende gleichzeitige Be- urteilung mehrerer Analysenergebnis- se verschiedener Kenngrößen (Beurtei- lung mehrerer Ergebnisse, Ergebnis- muster).

B.

Definition der ärztlichen Leistung bei Laboratoriumsuntersuchungen 1. Das allgemeine Gebot der per- sönlichen Leistungserbringung bei La- boratoriumsuntersuchungen erfordert neben entsprechendem ärztlichen Sachverstand eine verantwortliche Mit- wirkung des Arztes an den Laboratori- umsuntersuchungen durch eine je nach Lage des Falles mehr oder weniger in- tensive Anleitung und Beaufsichtung der Mitarbeiter sowie des Analysen- ganges entsprechend A 2.2 und A 2.3.

2. Jeder Arzt kann deshalb aus dem Katalog der laboratoriumsmedizini- schen Untersuchungen nur diejenigen Untersuchungen erbringen, welche in sein durch die Weiterbildungsordnung definiertes Gebiet gehören und/oder erforderlichenfalls einer nach Maßga- be der Weiterbildungsordnung oder vertraglicher Regelungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu erwerbenden Qualifi- kation entsprechen (s. Kapitel E).

3. Für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen besteht die Verpflich- tung zur persönlichen Durchführung der Plausibilitätskontrolle und Befund- interpretation, gegebenenfalls unter Heranziehung der Wertigkeit (Spezifi- tät und Sensivität) eines Labortests und seiner diagnostischen Effizienz durch den Arzt.

4. Die Anleitung und Beaufsichti- gung der Mitarbeiter bei laboratori- umsmedizinischen Untersuchungen nach 0 II und die Beurteilung der Zu- verlässigkeit von Analyseergebnissen entsprechend A 2.3 kann auf den fach- lichen Leiter einer Laborgemeinschaft übertragen werden.

Richtlinien der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der

kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erläßt gern. § 75 Abs. 7 SGB V folgende Richtlinien*) für die Durchführung von Laboratoriumsunter- suchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

A1-716 (80) Dt. Ärztebl. 89, Heft 9, 28. Februar 1992

(2)

5. Laboratoriumsmedizinische Un- tersuchungen nach 0 III erfordern zu- sätzlich zur Aufsicht und Anleitung ge- mäß A 2.2 und A 2.3 die persönliche Mitwirkung des Arztes an den Untersu- chungen. Die persönliche Mitwirkung steht neben dem medizinisch-techni- schen Teilschritt und setzt deshalb nach Maßgabe von Abschnitt C 2. die Anwesenheit des Arztes bei der Analy- se voraus.

C.

Organisationsformen 1. Laboratoriumsmedizinische Un- tersuchungen können im Labor des be- handelnden Arztes (Eigenlabor), im Labor eines mit der Durchführung von Laboruntersuchungen durch den be- handelnden Arzt beauftragten Arztes (Auftragslabor) oder in einer Gemein- schaftseinrichtung niedergelassener Ärzte durchgeführt werden, welcher der behandelnde Arzt als Mitglied an- gehört (Laborgemeinschaft).

2. An die Berechnungsfähigkeit der in den genannten Organisationsformen durchgeführten laboratoriumsmedizi- nischen Untersuchungen werden fol- gende Anforderungen gestellt:

2.1 Eigenlabor

Alle vier Teilschritte der Befunder- hebung müssen nach Maßgabe der An- forderungen in A 2 durch den Arzt oder unter seiner Aufsicht und Wei- sung durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt werden. Auch bei einer Delegierung der Leistungserbringung ist in dem unter A 2 festgelegten Um- fang die persönliche Beteiligung des Arztes an der Leistungserbringung er- forderlich. Bei Leistungen nach Kapi- tel 0 III und entsprechenden Leistun- gen des Kapitels B EBM setzt dies die persönliche Aufsicht und Mitwirkung des Arztes bei der Analyse gemäß Ab- schnitt B 5 voraus. Im Falle einer Er- stellung von Laboranalysen mittels me- chanisierter Verfahren muß die Anwe- senheit des Arztes bei der Beurteilung des Analysenergebnisses im Anschluß an die Erstellung der Analysen (A 2.2 und A 2.3) gewährleistet sein.

2.2 Auftragslabor

Durch den mit der laboratoriums- medizinischen Untersuchung beauf- tragten Arzt muß die Durchführung der Analyse einschließlich der Feststel- lung und Bewertung des Analysener- gebnisses nach Maßgabe der Anforde- rungen in A 2.2 und A 2.3 in derselben Weise wie bei einer Leistungserbrin- gung im Eigenlabor gewährleistet sein.

Die Durchführung von Untersuchungen in einem anderen Labor als dem Auf-

tragslabor setzt eine Überweisung an die- ses Labor voraus mit der Folge, daß die Abrechnung dieser Leistungen auf einem

entsprechenden Überweisungsschein durch den mit ihrer Durchführung beauf- tragten Arzt zu erfolgen hat. Das Verspre- chen und /oder die Gewährung von Ra- batten oder sonstigen finanziellen Vortei- len (zum Beispiel kostenloser Proben- transport) für die Erteilung von Labor- aufträgen ist unzulässig. Das gleiche gilt für das Angebot günstigerer Entgelte für die Erbringung von 0 11-Leistungen bei Erteilung von Aufträgen für 0 III-Lei- stungen (Koppelungsgeschäft).

2.3 Laborgemeinschaft

Die Durchführung der Analyse und die Feststellung der Analysenergebnis- ses nach Maßgabe der Anforderungen in A 2.2 und A 2.3 müssen durch die Mitglieder der Laborgemeinschaft durch eine qualifizierte fachliche Lei- tung bei der Erbringung von Leistun- gen nach Kapitel 0 II oder bei entspre- chenden Leistungen des Kapitels B ge- währleistet werden. Dabei muß die Er- reichbarkeit des mit der fachlichen Lei- tung der Laborgemeinschaft beauftrag- ten Arztes oder eines für ihn bestellten Vertreters während der Betriebszeiten des Labors gewährleistet sein. Mit der Beaufsichtigung des technischen An- teils einer Analyse kann der ärztliche Laborleiter einen naturwissenschaft- lich oder medizinisch-technisch ausge- bildeten qualifizierten Mitarbeiter be- auftragen. Zur Ermöglichung von Rücksprachen mit dem fachlichen Lei- ter der Laborgemeinschaft zur Beurtei- lung der Analysenergebnisse nach A 2.4 muß der veranlassende Arzt wäh- rend der Betriebszeiten des Labors für Anfragen und Weisungen erreichbar sein.

2.3.1 Die Durchführung von labo- ratoriumsmedizinischen Untersuchun- gen in Laborgemeinschaften hebt die Mitverantwortung des behandelnden Arztes für die ordnungsgemäße Durch- führung der in A 2.2 und A 2.3 wieder- gegebenen Teilschritte der Leistungs- erbringung nicht auf. Laborgemein- schaften sind bürgerlich-rechtliche Ge- meinschaften, die zur Erbringung von Laboruntersuchungen gegründet sind.

Die an einer Laborgemeinschaft Betei- ligten sind für die Tätigkeit ihrer nicht- ärztlichen Mitarbeiter verantwortlich, sie haften für das Risiko aus den Arbeits- verträgen. Die Analysen sind jeweils in der eigenen Laborgemeinschaft zu er- stellen. Die Gesellschafter tragen die Mitverantwortung für die ordnungsge- mäße Durchführung des Untersu- chungsganges und die erforderliche ei- gene Überprüfung der Ergebnisse so- wie Maßnahmen der internen und ex-

ternen Qualitätskontrollen beziehungs- weise -sicherung. Die Mitglieder der Laborgemeinschaft tragen daher eine nicht übertragbare Mitverantwortung für

—die Festlegung der Struktur und des Leistungsspektrums des Laborato- riums,

—die Anschaffung der zu nutzen- den Geräte,

—die Entscheidung über eine quali- fizierte fachliche Leitung,

—die ordnungsgemäße Durchfüh- rung der internen und externen Quali- tätssicherung,

—die Einstellung der nichtärztli- chen Mitarbeiter.

2.3.2 Zur Mitwirkung an der Struk- tur des Laboratoriums gehört, daß in gemeinsamer Beratung folgende Krite- rien festgelegt werden:

—das Aufstellen eines Untersu- chungsprogrammes der Laborgemein- schaft,

—das Formulieren der Bedingun- gen für Probennahme, Probentrans- port und Eingangskontrolle sowie für die Erfassung von Einflußgrößen und Störfaktoren mit einer entsprechend schriftlichen Information der Mitglie- der,

—die Auswahl der Untersuchungs- methoden.

2.3.3 Der ärztliche Leiter der La- borgemeinschaft hat sicherzustellen, daß wichtige Zusatzinformationen zum Analysenergebnis kurzfristig an das Mitglied der Gemeinschaft übermittelt werden und daß er selbst für Rückfra- gen des Mitgliedes zum Analysener- gebnis zur Verfügung steht.

2.3.4 Die ärztlichen Leiter der La- borgemeinschaften sind der für den Sitz der Laborgemeinschaft zuständi- gen Kassenärztlichen Vereinigung na- mentlich zu benennen.

2.3.5 Das Mitglied einer Laborge- meinschaft hat seiner Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen, in welcher Laborgemeinschaft er Mitglied ist und wo das Gemeinschaftslaboratorium be- trieben wird. Proben, die das Mitglied an sein Gemeinschaftslabor übermit- telt, müssen dort bearbeitet werden und dürfen, von Notfällen abgesehen, nicht an einen anderen Arzt oder eine andere Einrichtung weitergegeben werden.

2.3.6 Laborgemeinschaften dürfen grundsätzlich nur von Ärzten gebildet werden, die Mitglieder derselben Kassen- ärztlichen Vereinigung sind. Ausnahmen sind mit Genehmigung dieser Kassenärzt- lichen Vereinigung nur zulässig, wenn die räumliche Nähe einer Praxis zur Labor- gemeinschaft die Einbeziehung dieser Praxis in die Laborgemeinschaft rechtfer- tigt und die Einhaltung dieser Richtlinie

A1 -718 (82) Dt. Ärztebl. 89, Heft 9, 28. Februar 1992

(3)

und ihre Anwendung durch die für den Sitz der Laborgemeinschaft zuständige Kassenärztliche Vereinigung gewährleistet ist.

D.

Berücksichtigung medizinischer Erfordernisse

1. Bei der Durchführung von labora- toriumsmedizinischen Untersuchungen ist sicherzustellen, daß der jeweils ma- ximal zulässige Zeitraum zwischen Pro- bennahme und Untersuchung eingehal- ten und auch bei maximalem Proben- anfall bei den einzelnen Untersuchun- gen nicht überschritten wird. Das Da- tum der Probennahme ist zu vermer- ken.

2. Es ist darauf zu achten, daß bei Gewinnung, Transport und Verwah- rung von Untersuchungsmaterial keine Verfälschung der Meßgrößen eintritt.

3. Zur Sicherstellung unaufschieb- barer Untersuchungen muß eine Not- fallbearbeitung gewährleistet sein durch Bereitstellung geeigneter Gerä- tekapazität oder Zusammenarbeit mit einer anderen Laborgemeinschaft be- ziehungsweise Laborpraxis.

E.

Fachkunde

Die Fachkunde zur Erbringung von Laborleistungen in der kassenärztli- chen Versorgung richtet sich nach den gemäß § 135 Abs. 2 SGB B getroffenen.

Vereinbarungen. Bis zu deren Ab- schluß gelten die in den Labor-Richtli- nien vom 1. Oktober 1987 enthaltenen Fachkunderegelungen fort (siehe An- hang)*.

F.

Genehmigungsverfahren 1. Die Berechtigung zur Abrech- nung der laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen, für deren Erbringung ein Fachkundenachweis erforderlich ist, ist bei der kassenärztlichen Vereini- gung zu beantragen.

2. Dem Antrag sind die erforderli- chen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen.

3. Über den Antrag entscheidet die kassenärztliche Vereinigung.

4. Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen Zwei- fel an der fachlichen Qualifikation des Antragstellers, so kann die kassenärzt- liche Vereinigung die Erteilung der Genehmigung zur Abrechnung der be- antragten Leistungen von der erforder- lichen Teilnahme an einem Kollo- quium mit der Laborkommission ab- hängig machen.

*) nicht erneut abgedruckt

5. Kann der Arzt im Kolloquium seine Befähigung nicht ausreichend be- legen, ist die Wiederholung des Kollo- quiums frühestens nach drei Monaten möglich.

G.

Laborkommission

1. Bei den Kassenärztlichen Verei- nigungen werden Laborkommissionen als Sachverständigenausschüsse mit folgender Aufgabenstellung eingerich- tet:

1.1 Beratung der Gremien der Kas- senärztlichen Vereinigung,

1.2 Prüfung von Anträgen auf Ge- nehmigung zur Abrechnung von labo- ratoriumsmedizinischen Untersuchun- gen, für deren Erbringung ein Fach- kundenachweis erforderlich ist.

1.3 Durchführung von Kolloquien gemäß Abschnitt F 4 und F 5.

1.4 Maßnahmen zur Überwachung der Qualitätssicherung.

1.5 Unterstützung der Kassenärztli- chen Vereinigung bei der Durchfüh- rung dieser Richtlinien.

2. Der Laborkommission werden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zugänglich gemacht. Falls dies notwendig ist, kann sie auch örtliche Erhebungen vorneh- men.

3. Die Laborkommissionen beste- hen aus fünf in der Labordiagnostik be- sonders erfahrenen Mitgliedern. Ihnen sollen mindestens je ein Laborarzt, ein Internist und ein Allgemeinarzt, bei Fragen der Mikrobiologie, angehören;

erforderlichenfalls sind Sachverständi- ge auch anderer betroffener Fachge- biete hinzuzuziehen.

H.

Inkrafttreten und Übergangsregelung 1. Die Richtlinien treten am 1. Janu- ar 1991 in Kraft.

2. Ärzte, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinien berechtigt waren, in ihrer Praxis erbrachte Leistungen ab- zurechnen, die nach Abschnitt E einer zusätzlichen persönlichen Qualifikati- on bedürfen, behalten diese Berechti- gung.

3. Für Laborgemeinschaften, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinien mit Betriebsgesellschaften zusammenar- beiten, welche Arbeitgeber der in der Laborgemeinschaft beschäftigten nichtärztlichen Mitarbeiter sind, findet die in Abschn. C 2.3.1 Satz 3 getroffene Regelung erst ab dem 1. Januar 1993 Anwendung.

4. Für die am 31. 12. 1991 bestehen- den Laborgemeinschaften findet Ab- schnitt 2.3.6 mit Wirkung zum 1. 1. 1993

Anwendung.

BUNDESÄRZTEKAMMER

Auf einen Blick

Anrechenbare Praktika und Seminare

Davos: 8. bis 20. März 1992 40. Internationaler Fortbildungskon- g,reß der Bundesärztekammer mit der Verbindung Schweizer Ärzte (FMH) und der Österreichischen Arztekammer

1. Sonographie-Grundkurs gem.

KBV-Richtlinien, § 6.

2. Sonographie-Aufbaukurs gem.

KBV-Richtlinien.

3. Dopplersonographie-Grundkurs der peripheren Arterien und Venen gern. KBV-Richtlinien.

4. Dopplersonographie-Aufbaukurs der peripheren Arterien und Venen gern. KBV-Richtlinien.

5. Echokardiographie-Grundkurs gern. KBV-Richtlinien.

6. Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst", Teil A.

7. Seminar Sportmedizin (Zusatz- Bezeichnung „Sportmedizin"). ❑ Meran: 12. bis 24. April 1992 24. Internationaler Seminarkongreß für praktische Medizin, veranstaltet von der Bundesärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit der Ärztekam- mer Südtirol

1. Dopplersonographie-Grundkurs der peripheren Gefäße gern. KBV- Richtlinien, § 6.

2. Dopplersonographie-Grundkurs der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien gern. KBV-Richtlinien.

3. Echokardiographie-Grundkurs gern. KBV-Richtlinien.

4. Sonographie-Grundkurs gem.

KBV-Richtlinien.

5. Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst", Teil C (unterstützt durch die Freiwillige Feuerwehr Meran und dem Weißen Kreuz, Bozen).

6. Seminar Naturheilkunde (Bau- stein I für die Zusatzbezeichnung „Na- turheilverfahren").

Alle Kurse/Seminare sind anmelde- pflichtig und haben begrenzte Teilneh- merzahlen. Die Teilnehmer erhalten bei nachgewiesener Teilnahme ein Zertifikat. Anmeldungen können nur bei gleichzeitiger Einzahlung der Ge- bühren berücksichtigt werden.

Auskunft und Anmeldung:

I

Kongreßbüro

der Bundesärztekammer Postfach 41 02 20 W-5000 Köln 41

Telefon: 0221/4004-222 bis -224 III

A1 -720 (84) Dt. Ärztebl. 89. Heft 9, 28. Februar 1992

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Neben dem Gehalt haben einige Kassenärztliche Vereinigungen eine Dienstwagenregelung, nach der die Vorstände zur Unterstützung ihrer Arbeit Anspruch auf Gestellung eines

ausreichende Aus- oder Weiterbil- dung des Arztes nicht, noch nicht oder nicht überall sichergestellt ist. 49 Dies gilt insbesondere für neu- artige Leistungen, auf die sich die

Einem der zugelassenen Bewerber wird eine Umsatzgarantie gemäߧ 5 I der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung

2 genannten zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich Vertragsarztsitze einer Berufsausübungsgemeinschaft gelegen sind; beteiligte Kassenärztliche Vereinigungen

„Die Richtlinien treten nach ihrer ge- meinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1. September 2004

7.3 der Allgemeinen Be- stimmungen des EBM nicht in den be- rechnungsfähigen Leistungen enthalten sind und auch nicht über den Sprechstun- denbedarf bezogen werden können und über

• Für das hier verwendete Wort „NMR-To- mog raphie" sind auch andere Bezeich- nungen üblich, wie z. Kernspintomogra- phie, Kernspin-Tomographie, Kern-Spin-

Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung be- schlossenen Richtlinien dienen der Sicherung einer den ge-