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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss einer Änderung der Anlage 4 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) vom 21. September 2004" (04.03.2005)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss einer Änderung der Anlage 4 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) vom 21. September 2004" (04.03.2005)"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005 AA617

– Elektrookulographische Untersu- chung(en) (EOG) mit zwei Ablei- tungen,

– Elektroenzephalographische Un- tersuchung(en) (EEG) mit zwei Ableitungen,

– Elektromyographische Untersu- chung(en) (EMG) mit drei Ablei- tungen,

– Optische und akustische Aufzeich- nung(en) des Schlafverhaltens, – Visuelle Auswertung(en) der auf- gezeichneten Befunde einschließlich vi- sueller Validierung nach Rechtschaffen und Kales, Dauer mindestens 50 Minu- ten,

– Dokumentation und patientenbezo- gene Beurteilung,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Weitergabe der Untersuchungser- gebnisse an den Arzt, der die Über- drucktherapie einleitet,

7265 Punkte

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten in Minuten der Prüfzeit

30901 Kardiorespiratorische 80 64 Tages- und

Polysomnographie Quartalsprofil

30. Aufnahme einer neuen Zeile in Anhang 3 zum EBM

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (BAnz. S. 21 086), in der An- lage 4 wie folgt zu ändern:

I. Die Anlage 4 nach Nr. 14 der Arznei- mittel-Richtlinien wird um den nach- folgenden Therapiehinweis zu Botulinum- toxin A und B ergänzt:

Hinweis nach Nr. 14 Arzneimittel-Richtlinien

Botulinumtoxin A und B

(z. B. Botox®, Dysport®)/(z. B. Neurobloc®) Indikation

Von den insgesamt 7 existierenden Typen von Botulinumtoxin sind zur Behandlung verschiedener Formen fokaler Dystoni-

en, spastischer Störungen und der axillären Hyperhidrosis zwei Toxinfor- men (A und B) zur symptomatischen Therapie zugelassen. Der Zulassungssta- tus der einzelnen Präparate ist unter- schiedlich:

Botox® (Clostridium botulinum Toxin Typ A): Behandlung von

– Blepharospasmus, hemifazialem Spas- mus und koexistierenden fokalen Dys- tonien

– idiopathischer rotatorischer zervika- ler Dystonie (Torticollis spasmodicus)

– fokaler Spastizität

'in Zusammenhang mit dynami- scher Spitzfußstellung infolge von Spastizität bei Patienten mit in- fantiler Zerebralparese ab dem zweiten Lebensjahr

'des Handgelenkes und der Hand bei erwachsenen Schlaganfallpati- enten

– starker, fortbestehender primärer Hyperhidrosis axillaris, die störende Aus- wirkungen auf die Aktivitäten des tägli- chen Lebens hat und mit einer topischen

Behandlung nicht ausreichend kontrol- liert werden kann

Dysport®(Clostridium botulinum Toxin Typ A):

– zur symptomatischen Alternativbe- handlung von idiopathischem Blepharo- spasmus und gleichzeitig bestehenden hemifazialen dystonen Bewegungsabläu- fen

– zur symptomatischen Behandlung eines einfachen idiopathischen rotieren- den Torticollis spasmodicus mit Beginn im Erwachsenenalter

– zur symptomatischen Behandlung einer Armspastik bei Erwachsenen infol- ge eines Schlaganfalles

Neurobloc®(Clostridium botulinum Toxin Typ B):

– Behandlung von zervikaler Dystonie (Torticollis)

Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise

Entscheidend für eine effektive und wirt- schaftliche Therapieplanung ist eine qua- lifizierte Primärdiagnostik einschließlich umfassender Ausschlussdiagnostik. Die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung soll grundsätzlich durch einen in der Anwendung von Botulinum- toxin erfahrenen Facharzt, im Einzelfall in Absprache mit spezialisierten Zentren, erfolgen. Eine Ausbildung in der Injekti- onstechnik, sehr gute anatomische und arzneimitteltherapeutische Kenntnisse

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Änderung der Anlage 4 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen

Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR)

vom 21. September 2004

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten in Minuten der Prüfzeit 30900 Kardiorespiratorische Polygraphie 45 36 Tages- und

Quartalsprofil 27. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30901

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 30901 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Dia- gnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

28. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30901 Die Leistung nach der Nr. 30901 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 14321, 16314, 21311 und 30900 berechnungsfähig.

29. Änderung einer Zeile in Anhang 3 zum EBM

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sollten vorausgesetzt werden. Ergebnisse einer konventionellen physiotherapeuti- schen, medikamentösen oder operativen Behandlungsstrategie müssen sorgfältig abgewogen werden. Bei Dystonieformen mit besonders störenden Fokalsympto- men ist nach sachgerechter Diagnostik in Abhängigkeit der Vorgeschichte und des klinischen Bildes die selektive periphere Denervierung der betroffenen Muskel- gruppen durch lokale Injektion von Bo- tulinumtoxin heute in der Regel Methode der ersten Wahl. Eine ausführliche Pati- entenaufklärung inklusive realistischer Planung der Therapieziele ist notwendig und sollte gut dokumentiert werden.

Bei der Behandlung der Hyperhidro- sen ergeben sich erste Hinweise auf eine mögliche Verbesserung der Lebensqua- lität unter Botulinumtoxingabe. Studien- design, -dauer und Datenlage zur Ände- rung der Lebensqualität lassen einen di- rekten Vergleich zu den Alternativbe- handlungen gegenwärtig nicht zu. Bei der Therapie der axillären Hyperhidrosis ist eine strenge Indikationsstellung erforder- lich, da auch Patienten ohne objektivier- bare Störung massive Therapiewünsche äußern. Bei unklarer Situation ist für eine Indikationsstellung ein standardisierter Schweißtest hilfreich. Er kann auch Aus- wirkungen auf die Dosierung haben. Bei einer Entscheidung für eine Therapie sollte ein Behandlungsversuch mit einer Aluminiumchlorid-Lösung generell vor- angestellt werden. Operative Verfahren mit dem Ziel einer dauerhaften Lösung müssen erwogen und mit den Patienten als Alternativen diskutiert werden.

Der Nutzen von Botulinumtoxin bei Insultpatienten mit Spastik der Hand bzw. des Armes hinsichtlich einer echten funktionellen Verbesserung ist zurzeit noch nicht ausreichend gut definiert. Eine sehr konkrete und realistische Planung und Überprüfung der Therapieziele ist in diesem Indikationsbereich unabdingbar.

Dies gilt auch für die Behandlung der Spastik mit Spitzfußstellung bei kindli- cher Zerebralparese, bei der eine Besse- rung, nicht jedoch eine Normalisierung der Motorik möglich ist.

Kosten in ausgewählten Indikationsbereichen

Auf Grund der sehr differenzierten Vor- gehensweise in der Therapie der zervika- len Dystonie ist ein einfacher Kostenver- gleich auf der Basis der Herstelleranga- ben nicht ganz unproblematisch. Für Bo- tox gibt es zudem keine empfohlene Initi- aldosierung durch den Hersteller (Fach- information Juli 2004). Für die Wirt- schaftlichkeitsbetrachtung der Therapie

der zervikalen Dystonie müssen daher mittlere Dosisangaben als Berechnungs- grundlage als beste Annäherung heran- gezogen werden. Als Grundlage zur Be- rechnung der bioäquivalenten Dosis beim Vergleich von Dysport und Botox in der Behandlung der zervikalen Dystonie wurde in einer randomisierten doppel- blinden Studie eine durchschnittliche Dysport-Dosis von 240–720 Einheiten (Mittelwert: 477 Einheiten) und für Bo- tox 70–240 Einheiten (Mittelwert: 152 Einheiten) zugrunde gelegt.

Die Dosierungsbreite liegt nach Her- stellerangaben (Fachinformation Juli 2004) für Botox nach aktuelleren Untersu- chungen zwischen 95 und 360 Einheiten (mit einer ungefähren mittleren Dosis von 240 Einheiten), für Dysport liegt die emp- fohlene Initialdosis bei 500 Einheiten und die maximale Dosis bei 1 000 Einheiten (Fachinformation November 2003), wobei bei wiederholten Injektionen die Dosis pro Sitzung um 100 bis 250 Einheiten ver- ringert oder erhöht werden kann. Bei Neu- robloc liegt die empfohlene Dosierungs- breite zwischen 5 000 und 10 000 Einhei- ten (Fachinformation September 2003).

Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung muss unter Berücksichtigung der üblichen Praxisbedingungen und der gebotenen Sorgfalt bei der Anwendung weiterhin die beschränkte Lagerungsfähigkeit der ge- brauchsfertigen Lösungen nach Anbruch beachtet werden. So beträgt beispielswei- se für Botox die empfohlene Lagerungs- zeit der gebrauchsfertigen Lösung maxi- mal 4 Stunden.

Wirkungen

Botulinumtoxin blockiert die Freisetzung von Acetylcholin an den präsynaptischen Nervenendigungen durch Spaltung eines Proteins („SNAP-25“), das für die Spei-

cherung und Freisetzung von Acetylcho- lin wichtig ist. Innerhalb von 2–3 Tagen erfolgt allmählich die (erwünschte) Schwächung der Muskulatur. Die maxi- male Wirkung wird nach 5–6 Wochen er- reicht (bei sehr kleinen Muskeln früher).

Durch Reinnervation kommt es inner- halb von ca. 3 Monaten wieder zu einer weitgehenden Reparation der Impuls- übertragung.

Schweißbildung wird durch Blockade überaktiver sudomotorischer cholinerger Nervenfasern gehemmt. Auch dieser Ef- fekt ist reversibel.

Die Dosen der verschiedenen Präpa- rate sind nicht äquivalent, sodass bei der Anwendung die Dosis-Empfehlungen des Herstellers unbedingt beachtet wer- den müssen.

Neutralisierende Antikörper, die die Therapie unwirksam machen, sind nach längerer Behandlungsdauer vor allem bei zervikaler Dystonie bei 3–10 % der Pati- enten beschrieben.

Wirksamkeit

Die Wirksamkeit von Botulinumtoxin ist in den verschiedenen Indikationen unter- schiedlich evaluiert worden:

– Zur Therapie des Blepharospasmus liegen ausschließlich Anwendungsbeob- achtungen mit überwiegend kleinen Pati- entenzahlen vor. Ein direkter Vergleich mit anderen Therapieoptionen (z. B. An- ticholinergika), die als unbefriedigend gelten, fehlt. In allen Arbeiten mit Botuli- numtoxin wird von einem „guten Anspre-

chen“ der Therapie berichtet, die An- sprechrate wird mit 62–100 % angegeben.

Eine Studie schildert Langzeiterfahrun- gen an einem Kollektiv von 239 Patien- ten, die über 11 Jahre beobachtet wurden.

Über ¾ der Patienten wurden auch nach B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A618 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005

Vergleich über die indikationsbezogene durchschnittliche Dosierung in Anlehnung an Odegren et al. [1998] und Herstellerangaben

Fertig- Hersteller Mittlere Berechnung inkl. Kosten

arzneimittel Gesamtdosis Anbruch in Euro

(Wirkstoff)

Indikation Zervikale Dystonie

Botox® Pharm-Allergan 152 E 2 × 1 (100 E) 665,36

(Clostr. bot. Toxin Typ A) (kleinste Packungsgröße)

Dysport® Ipsen Pharma 477 E 1 × 1 (500 E) 416,82

(Clostr. bot. Toxin Typ A) (kleinste Packungsgröße)

Neurobloc® Elan Pharma 10 000 E 1 × 2 ml Inj.-Lösung 376,20

(Clostr. bot. Toxin Typ B) (10 000 E)

Indikation Hyperhidrosis axillaris

Botox® Pharm-Allergan 100 E 1 × 1 (100 E) 332,68

(Clostr. bot. Toxin Typ A)

(Preis- und Präparatestand: Lauertaxe 15. 8. 2004)

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diesem Zeitraum noch regelmäßig und offenbar mit Erfolg behandelt.

– Randomisierte kontrollierte Studien wurden zur Therapie der zervikalen Dys- tonie durchgeführt. Placebokontrollierte Doppelblindstudien wurden als Parallel- gruppenvergleiche, zum Teil auch im Cross-over-Design konzipiert. Diese ver- wendeten standardisierte Torticollis- Scores als objektivierbare Erfolgspara- meter. Auch für das nur in diesem Indi- kationsbereich zugelassene Botulinumto- xin B liegen kontrollierte Arbeiten vor. In allen Studien wurde eine Überlegenheit in Bezug auf Schmerzen und Bewegungs- störungen gegenüber Plazebo gezeigt, allerdings ist der Einfluss auf die Kopf- haltung nicht so eindrucksvoll wie die Wirkung auf die Augenmuskeln bei der Therapie des Blepharospasmus. Der Effekt ist dosisabhängig, mit der Dosis steigt aber auch die Rate an unerwünsch- ten Arzneimittelwirkungen (s. u.). Bei Unwirksamkeit von Botulinumtoxin A durch neutralisierende Antikörper ist ei- ne Wirkung durch Botulinumtoxin B noch erreichbar.

– Botulinumtoxin A bei übermäßigem Schwitzen wurde mit randomisierten, plazebokontrollierten Studien bei der axillären Hyperhidrosis an Patienten, die nicht erfolgreich auf eine Therapie mit Aluminiumchlorid-Lösung ansprachen, geprüft. Gemäß der durchgeführten stan- dardisierten Schweißtests erwies sich die Behandlung als wirksam (Reduktion der Schweißproduktion um mindestens 50 % wurde erreicht bei 94 % der mit Botuli- numtoxin A Behandelten, unter Plazebo bei 36 % der Patienten). Der Effekt war in einer offenen Nachbeobachtung nach sieben Monaten noch nachweisbar. Die Lebensqualität wurde in einer Arbeit überprüft und ließ sich nur geringgradig beeinflussen. Langzeitdaten fehlen je- doch, ebenso wie direkte Vergleiche mit anderen etablierten Methoden (z. B. lo- kale Applikation von Aluminiumchlorid- hexahydrat). Ein Teil behandlungswilli- ger Patienten scheint in diesem Indikati- onsbereich eher ein psychisches als ein körperliches Problem aufzuweisen. Bei der „Botulinophilie“ lässt sich eine über- mäßige Schweißbildung durch objektive Tests nicht nachweisen, gleichzeitig be- steht jedoch ein überaus starker Behand- lungswunsch.

– Der Nutzen von Botulinumtoxin A bei Spastik des Arms und der Finger nach Insult wurde in einer größeren plazebo- kontrollierten randomisierten Studie be- wertet. Untersucht wurde der Effekt ei- ner Behandlung nach einmaliger Injekti- on an 122 Patienten. Als Erfolgskriteri- um wurde der Einfluss auf vier Sym- ptomkomplexe erfasst: 1. hygienische

Aspekte (assoziiert mit der Handfunkti- on), 2. Fähigkeit sich anzuziehen, 3. Posi- tion des Armes, 4. Schmerzen. Jeder Pati- ent sollte aus diesen das für ihn wichtig- ste Therapieziel wählen. Bezogen auf den Tonus der Muskulatur sowie ausgewähl- te funktionelle Parameter, war Botuli- numtoxin den Plazeboinjektionen über- legen, allerdings wurde bei einer globa- len Bewertung der Behandlungserfolg von den Patienten nach 6 Wochen im Mittel als allenfalls moderat bewertet.

Ein Effekt war nach 12 Wochen noch (deutlich abgeschwächt) nachweisbar. In einer weiteren randomisierten Doppel- blindstudie mit insgesamt 59 Patienten hielt der Spastik-reduzierende Effekt der Botulinumtoxin-Typ-A-Verabfolgung über mindestens 16 Wochen an. Ausrei- chende Langzeitdaten liegen zu dieser Indikation noch nicht vor. Der Einfluss auf echte funktionelle Verbesserungen, die zu einer Erleichterung von Alltagsak- tivitäten führen, ist nach Studienlage nicht nachgewiesen.

– Kleinere plazebokontrollierte Stu- dien sind auch bei der Therapie von Kin- dern mit infantiler Zerebralparese publi- ziert. Verbesserungen der Motorik sind anhand von Videoanalysen des Gangbil- des und Messung der motorischen Fähig- keiten belegt. Ein physiotherapeutisches Gehtraining wird z. T. erst durch die Ga- be von Botulinumtoxin möglich. Eine längerfristige Normalisierung des Gang- bildes, der Motorik oder des Bewegungs- umfanges ist nicht ausreichend belegt.

Ebenso unklar ist nach gegenwärtiger Studienlage, welche Altersgruppe und welches Störungsbild innerhalb der Krankheitsentität von der Botulinumbe- handlung profitiert. Ein differenziertes Vorgehen und sehr gute Kenntnisse der entwicklungsneurologischen Besonder- heiten im Kindesalter sind daher erfor- derlich.

Risiken – ggf. Vorsichtsmaßnahmen Je nach Anwendungsgebiet besteht u. a.

eine Reihe zum Teil häufig bis sehr häufig auftretender unerwünschter Wirkungen:

– Therapie des Blepharospasmus: Pto- sis, trockenes Auge, Diplopie, Keratitis superficialis, Photophobie

– Therapie der zervikalen Dystonie:

Dysphagie, Schwäche und Parese der re- gionalen Muskelgruppen einschließlich der Stimm-Muskeln möglich

– Therapie der infantilen Zerebralpa- rese: Virusinfektion, Ohrinfektion, Myal- gie, Muskelschwäche, Harninkontinenz, Somnolenz, Unwohlsein

– Therapie der primären Hyperhidro- sis axillaris: kompensatorisches Schwit- zen außerhalb der Achselhöhle, Schmer- zen, Hitzewallungen

– Therapie im Zusammenhang mit Schlaganfall (obere Extremitäten):

Ekchymose, Purpura oder Blutung an der Einstichstelle, Schmerzen in den Armen, Muskelschwäche, Muskelhypertonus

Eine Kontraindikation besteht bei nachgewiesener Überempfindlichkeit ge- genüber Botulinumtoxin oder einem an- deren seiner Bestandteile, bei Schwan- gerschaft und Stillzeit, Myasthenia gravis, Lambert-Eaton-Syndrom sowie bei an- deren neuromuskulären Erkrankungen.

Aufgrund des Wirkungsmechanismus von Botulinumtoxin ist bei gleichzeitiger Gabe von Wirkstoffen, die die neuro- muskuläre Übertragung beeinträchtigen (z. B. Aminoglycoside), mit Wechselwir- kungen zu rechnen, die ein klinisch lebens- bedrohliches Ausmaß annehmen können.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005 AA619

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2004 be- schlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.

S. 11 155), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (BAnz. S. 21 086), in der Anlage 4 wie folgt zu ändern:

Der Therapiehinweis zu Rofecoxib in der Anlage 4 nach Nummer 14 der Arz-

neimittel-Richtlinien tritt mit Wirkung vom 19. Oktober 2004 außer Kraft.

Köln, den 19. Oktober 2004

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Anlage 4 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in

der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR)

vom 19. Oktober 2004

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